TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/20 S18 436337-2/2013

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Veröffentlicht am 20.08.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S18 436337-2/2013/2E

S18 436337-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2013, Zl. 1306.707-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2013, Zl. 1306.707-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, Zl. 1306.707-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, Zl. 1306.707-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 23 (1), 22 (12) AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraphen 23, (1), 22 (12) AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 23.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sich im Verfahren die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages gem. Art. 16 (1) c Dublin II VO ergab und der Partnerstaat seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannte.1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 23.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sich im Verfahren die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages gem. Artikel 16, (1) c Dublin römisch zwei VO ergab und der Partnerstaat seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannte.

Anlässlich der Antragstellung wurden der bP Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgehändigt. In diesen Merkblättern wurde der bP in einer ihr verständlichen Sprache ua. Folgendes mitgeteilt:

"... Die Entscheidung der Behörde über den Ausgang Ihres

Asylverfahrens ergeht in Form eines schriftlichen Bescheides. Die wesentlichen Teile dieses Bescheides sind in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzt.

Dieser Bescheid kann Ihnen entweder persönlich bei der Asylbehörde übergeben oder mit der Post oder durch die Polizei zugestellt werden. Bitte beachten Sie daher nochmals, dass Sie jede Änderung Ihrer Adresse der Behörde unverzüglich mitteilen müssen.

Sie haben das Recht, die Entscheidung des Bundesasylamtes durch Beschwerde an den Asylgerichtshof überprüfen zu lassen. Diese Beschwerde können Sie nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur beim Bundesasylamt einbringen. Achten Sie daher bitte genau auf die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung (das ist die Belehrung, was Sie gegen den Bescheid innerhalb welchen Zeitraumes tun können). [Anm: Unterstreichung nicht im Original]

...

Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen! ..."

Ebenso erfolgten weitere Manuduktionen, sowie eine Rechtsberatung der bP.

1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II.).1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Bescheid, welche eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, in welcher auch auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb einer Woche hingewiesen wurde, wurde am 27.6.2013 rechtswirksam durch Hinterlegung auf der zuständigen PI zugestellt und von der bP am 2.7.2013 behoben.

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.7.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche am 5.7.2013 der belangten Behörde per Fax übermittelt wurde.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG eingebracht. Dieser wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG eingebracht. Dieser wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die bP sei der deutschen Sprache nicht mächtig und in XXXX nicht ortskundig, weshalb sie erst kurz vor Ablauf der Rechtmittelfrist das Büro der ARGE Rechtsberatung gefunden hätte. Nachdem sie dort eingetroffen wäre, hätte sie festgestellt, dass das Büro bereits geschlossen wäre. Am nächsten Tag, dem 2.7.2013 hätte man ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Das Hindernis zur Einbringung der Beschwerde sei somit an diesem Tage weggefallen und der Antrag gem. § 71 AVG fristgerecht eingebracht worden. Ebenso sei die bP rechtsunkundig.Die bP sei der deutschen Sprache nicht mächtig und in römisch 40 nicht ortskundig, weshalb sie erst kurz vor Ablauf der Rechtmittelfrist das Büro der ARGE Rechtsberatung gefunden hätte. Nachdem sie dort eingetroffen wäre, hätte sie festgestellt, dass das Büro bereits geschlossen wäre. Am nächsten Tag, dem 2.7.2013 hätte man ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Das Hindernis zur Einbringung der Beschwerde sei somit an diesem Tage weggefallen und der Antrag gem. Paragraph 71, AVG fristgerecht eingebracht worden. Ebenso sei die bP rechtsunkundig.

1.4. Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:

Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die belangte Behörde ging basierend auf dem Vorbringen der bP davon aus, dass sie weder durch ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels gehindert gewesen wäre, noch dass sie nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der bP rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

1.5. Der beschriebene Verfahrenshergang wird dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die seitens der bP geschilderten chronologischen Abläufe erhebliche Ungereimtheiten aufweisen: Sie bringt etwa zum einen vor, bereits am Tage vor dem 2.7.2013 beim Büro der ARGE Rechtsberatung vorgesprochen zu haben, also am 1.7.2013, andererseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Rückschein, dass die bP den zurückweislichen Bescheid der belangten Behörde bei der zuständigen Polizeiinspektion erst am 2.7.1013 behoben hätte. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der bP am 2.7.2013 bei einer in Asylsachen versierten Organisation mitgeteilt worden sein sollte, die Beschwerdefrist sei bereits abgelaufen, obwohl dies definitiv nicht der Fall gewesen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 61 (3) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung. Eine ausdrückliche Regelung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers, welcher über den Antrag gem. § 71 AVG zu entscheiden hat, liegt nicht vor, es ist jedoch aus systematischen und teleologischen Erwägungen davon auszugehen, dass ebenfalls der Einzelrichter darüber zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (3) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung. Eine ausdrückliche Regelung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers, welcher über den Antrag gem. Paragraph 71, AVG zu entscheiden hat, liegt nicht vor, es ist jedoch aus systematischen und teleologischen Erwägungen davon auszugehen, dass ebenfalls der Einzelrichter darüber zu entscheiden hat.

Im gegenständlichen Fall hat daher der Einzelrichter des AsylGH zu entscheiden.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Vom Vorbringen der bP ausgehend (der deutschen Sprache nicht mächtig, in XXXX ortsunkundig) unterscheidet sie sich im Wesentlichen nicht von anderen in Österreich noch keinen längeren Zeitraum aufhältigen Asylwerbern, welche sichtlich zu einem überwiegenden Teil in der Lage sind, die gesetzlichen Fristen wahrzunehmen. Darüber hinausgehende Gründe, welche die bP von diesen Asylwerbern unterscheiden würde (etwa geminderte kognitive Leistungsfähigkeit wurden weder von der bP -welche beim Verfassen des gegenständlichen Antrages sichtlich von einer in Asylsachen versierten Person bzw. Organisation unterstützt wurde- vorgebracht, noch ergaben sich im Verfahren darauf weitere Hinweise.Vom Vorbringen der bP ausgehend (der deutschen Sprache nicht mächtig, in römisch 40 ortsunkundig) unterscheidet sie sich im Wesentlichen nicht von anderen in Österreich noch keinen längeren Zeitraum aufhältigen Asylwerbern, welche sichtlich zu einem überwiegenden Teil in der Lage sind, die gesetzlichen Fristen wahrzunehmen. Darüber hinausgehende Gründe, welche die bP von diesen Asylwerbern unterscheiden würde (etwa geminderte kognitive Leistungsfähigkeit wurden weder von der bP -welche beim Verfassen des gegenständlichen Antrages sichtlich von einer in Asylsachen versierten Person bzw. Organisation unterstützt wurde- vorgebracht, noch ergaben sich im Verfahren darauf weitere Hinweise.

Die eingewandte Rechtsunkundigkeit wird durch die im Verfahren durchgeführten Belehrungen und Manuduktionen kompensiert.

Im Falle der Ortsunkundigkeit wäre es der bP sichtlich -so wie anderen Asylwerbern bzw. Ortsunkundigen auch- offen gestanden, entsprechende Erkundigungen einzuholen, auch war für sie die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vorhersehbar, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein antragsbedürftiges handelt und die bP über die bevorstehende Zustellung ausdrücklich belehrt wurde. Geht man von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und der Fähigkeit der gegenständlichen bP aus, so kann einerseits weder festgestellt werden, dass sie durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert war, ein Rechtsmittel einzubringen und ihr an dieser Unterlassung bloß ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP auf dem Wege nach Österreich in der Lage war, weitaus schwieriger zu meisternde Wegestrecken initiativ zurückzulegen, als jene derer es bedurft hätte, um rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. So brachte die vor, aus dem Flüchtlingslager im Osten Ungarns ohne die Unterstützung eines Schleppers nach XXXX gereist zu sein. Ebenfalls war sie in der Lage, zum damaligen Zeitpunkt nach der Ankunft in XXXX den Weg zur EASt Ost zu erfragen und sich dort noch am selben Tage einzufinden. Dies zeigt, dass die bP sichtlich in der Lage ist, sich in einer fremden Umgebung trotz fehlender Sprachkenntnisse in einem nicht unerheblichen Umfang zurecht zu finden, Wege zu erfragen und von ihr angestrebte Ziele aufzufinden.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP auf dem Wege nach Österreich in der Lage war, weitaus schwieriger zu meisternde Wegestrecken initiativ zurückzulegen, als jene derer es bedurft hätte, um rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. So brachte die vor, aus dem Flüchtlingslager im Osten Ungarns ohne die Unterstützung eines Schleppers nach römisch 40 gereist zu sein. Ebenfalls war sie in der Lage, zum damaligen Zeitpunkt nach der Ankunft in römisch 40 den Weg zur EASt Ost zu erfragen und sich dort noch am selben Tage einzufinden. Dies zeigt, dass die bP sichtlich in der Lage ist, sich in einer fremden Umgebung trotz fehlender Sprachkenntnisse in einem nicht unerheblichen Umfang zurecht zu finden, Wege zu erfragen und von ihr angestrebte Ziele aufzufinden.

Ebenso war sie sichtlich in der Lage, die zuständige Polizeiinspektion aufzufinden und ihren Obliegenheiten gem. dem Meldegesetz nachzukommen, was ebenso gegen die Annahme, sie wäre aufgrund der von ihr beschriebenen Umstände nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid einzubringen.

3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Abweichend von § 63 Abs. 5 AVG ist gem. § 22 Abs. 2 AsylG eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Abweichend von Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist gem. Paragraph 22, Absatz 2, AsylG eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Mangels gegenteiliger Anordnungen im AsylG ist für die Berechnung von Fristen im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren das AVG anzuwenden, woraus sich ergibt, dass gemäß § 32 Abs. 2 AVG nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Beschwerde an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Mangels gegenteiliger Anordnungen im AsylG ist für die Berechnung von Fristen im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren das AVG anzuwenden, woraus sich ergibt, dass gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Beschwerde an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

§ 17 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG)Paragraph 17, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG)

BGBl. Nr. 200/1982 idgF lautet:Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF lautet:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, da[ss] sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, da[ss] sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, da[ss] der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, da[ss] der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Gem. § 23 Abs. 1 AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Gem. Abs. 3 leg. cit. ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Gem. Absatz 3, leg. cit. ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid am 27.6.2013 durch Hinterlegung an der zuständigen Sicherheitsdienststelle zugestellt und endete die Beschwerdefrist am 4.7.2013, 24.00 Uhr. Die am 5.7.2013 eingebrachte Beschwerde gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes stellt sich somit als verspätet dar, sodass die Beschwerde beschlussgemäß zurückzuweisen war.

4. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die verspätet eingebracht Beschwerde gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.4. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die verspätet eingebracht Beschwerde gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Soweit die bP die Durchführung einer Verhandlung in Bezug auf den Antrag gem. § 71 AVG beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an wesentlichen Umständen (Relevanzdarstellung) hervorbringen würde. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.Soweit die bP die Durchführung einer Verhandlung in Bezug auf den Antrag gem. Paragraph 71, AVG beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an wesentlichen Umständen (Relevanzdarstellung) hervorbringen würde. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit derGemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der

Beschwerde geklärt erscheint ... .

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs vergleiche etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt vergleiche auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.

Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (vgl. Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht vergleiche Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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