Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 11 13.937-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 11 13.937-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer der behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste am 17.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer der behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste am 17.11.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 17.11.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX, Afghanistan, geboren worden sei und der Volksgruppe der Hasara angehöre. Er spreche Farsi und Dari. Vor seiner Flucht hätte er in XXXX (Iran) seinen Hauptwohnsitz gehabt und habe für vier Jahre die Grundschule im Iran besucht. Zurzeit hätte er keine Religionszugehörigkeit und wolle Christ werden. Er habe den Beruf eines Gärtners ausgeübt. Sein Vater sei vor ca. acht Jahren verstorben und lebten noch im Iran seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern in XXXX. In Afghanistan hätte er keine Adresse, er sei im Babyalter gewesen, als seine Familie in den Iran gezogen wäre. Er hätte den Iran aus Angst vor seinen zwei Onkeln väterlicherseits verlassen. Diese hätten ihn töten wollen, da er zum Christentum konvertieren wolle. Der Sohn seines Arbeitgebers habe mit ihm über das Christentum gesprochen und wäre er hierhergekommen, um Christ zu werden. Aus diesem Grunde suche er in Österreich um Asyl an.2. Bei der am 17.11.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 , Afghanistan, geboren worden sei und der Volksgruppe der Hasara angehöre. Er spreche Farsi und Dari. Vor seiner Flucht hätte er in römisch 40 (Iran) seinen Hauptwohnsitz gehabt und habe für vier Jahre die Grundschule im Iran besucht. Zurzeit hätte er keine Religionszugehörigkeit und wolle Christ werden. Er habe den Beruf eines Gärtners ausgeübt. Sein Vater sei vor ca. acht Jahren verstorben und lebten noch im Iran seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern in römisch 40 . In Afghanistan hätte er keine Adresse, er sei im Babyalter gewesen, als seine Familie in den Iran gezogen wäre. Er hätte den Iran aus Angst vor seinen zwei Onkeln väterlicherseits verlassen. Diese hätten ihn töten wollen, da er zum Christentum konvertieren wolle. Der Sohn seines Arbeitgebers habe mit ihm über das Christentum gesprochen und wäre er hierhergekommen, um Christ zu werden. Aus diesem Grunde suche er in Österreich um Asyl an.
3. Da sich Zweifel am Alter des Beschwerdeführers ergaben, gab das Bundesasylamt zur Altersfeststellung am 21.12.2011 ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Sachverständige für medizinische Begutachtung im Asylverfahren stellte fest, dass sich für den Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt vom 04.01.2012 ein Mindestalter von 18,7 Jahren bzw. als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum der XXXXergab (siehe med. Sachverständigengutachten vom 04.01.2012, AS 85-113).
4. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2012 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich zu haben. Auf Vorhalt des Sachverständigengutachtens vom 04.01.2012 brachte er vor, dass sich deshalb für ihn nichts ändern würde.
Afghanistan hätte er im Jahre 1372 (entspricht 1993) verlassen und hätte mit der Familie in XXXX, von der Stadt XXXX in Richtung Teheran, gelebt. Der Vater sei verstorben. Im Iran leben noch die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern und Onkeln väterlicherseits.Afghanistan hätte er im Jahre 1372 (entspricht 1993) verlassen und hätte mit der Familie in römisch 40 , von der Stadt römisch 40 in Richtung Teheran, gelebt. Der Vater sei verstorben. Im Iran leben noch die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern und Onkeln väterlicherseits.
Im Jahre 1389 (2010) hätte er bei Leuten als Portier gearbeitet und einen Jungen namens XXXX kennen gelernt. Durch Gespräche mit ihm und durch Bücher (die Bibel und Zeitschriften) hätte er seinen damaligen Glauben nicht mehr nachgehen wollen. Als seine Onkel erfahren hätten, dass er die Absicht habe, seinen Glauben zu wechseln, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Onkeln hätten dies Anfang Frühling 2011 erfahren, er hätte dann am 02.05.1390 (= 24.07.2011) den Iran verlassen.Im Jahre 1389 (2010) hätte er bei Leuten als Portier gearbeitet und einen Jungen namens römisch 40 kennen gelernt. Durch Gespräche mit ihm und durch Bücher (die Bibel und Zeitschriften) hätte er seinen damaligen Glauben nicht mehr nachgehen wollen. Als seine Onkel erfahren hätten, dass er die Absicht habe, seinen Glauben zu wechseln, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Onkeln hätten dies Anfang Frühling 2011 erfahren, er hätte dann am 02.05.1390 (= 24.07.2011) den Iran verlassen.
Auf die Frage, welche christlichen Feiertage er kenne, brachte er vor, den Tag von Christi Geburt, Karfreitag und Ostern zu kennen.
Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Telefonat mit dem Bruder des Beschwerdeführers im Iran geführt. Dieser brachte vor, dass der Vater vor ca. sieben bis acht Jahren verstorben sei. Der Bruder (Beschwerdeführer) sei nach Europa verzogen um dort zu arbeiten und zu lernen. Probleme hätte der Beschwerdeführer nicht wirklich gehabt. Sie hätten auch Onkeln. Jeder lebe aber sein eigenes Leben.
Auf Vorhalt, dass der Bruder die Geschichte bis auf das, dass er im Iran Probleme mit den Onkeln wegen des Vorhabens, zum Christentum konvertieren zu wollen, gehabt hätte, bestätigt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits im Iran vorgehabt hätte, zum Christentum zu konvertieren.
Auf die Frage, was er in Afghanistan befürchte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein einfacher Mensch dort keine Sicherheit habe, geschweige denn er, wenn er den Glauben gewechselt hätte. In Afghanistan leben noch eine Tante in XXXX, sowie ein Onkel, wahrscheinlich in XXXX. Andere Probleme hätte er in seiner Heimat nicht. Es wäre als Christ nicht möglich, in Afghanistan zu leben. Es sei auch Brauch, als Familie in Afghanistan zu leben und die hätte er dort nicht. Im Christentum werde den Sündern vergeben, er besuche auch regelmäßig die Kirche.Auf die Frage, was er in Afghanistan befürchte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein einfacher Mensch dort keine Sicherheit habe, geschweige denn er, wenn er den Glauben gewechselt hätte. In Afghanistan leben noch eine Tante in römisch 40 , sowie ein Onkel, wahrscheinlich in römisch 40 . Andere Probleme hätte er in seiner Heimat nicht. Es wäre als Christ nicht möglich, in Afghanistan zu leben. Es sei auch Brauch, als Familie in Afghanistan zu leben und die hätte er dort nicht. Im Christentum werde den Sündern vergeben, er besuche auch regelmäßig die Kirche.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan vorgehalten. Vom Beschwerdeführer wurden sein Taufschein und ein Auszug aus dem Taufbuch der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX, vorgelegt (siehe AS 235-237).Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan vorgehalten. Vom Beschwerdeführer wurden sein Taufschein und ein Auszug aus dem Taufbuch der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , vorgelegt (siehe AS 235-237).
II. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 11 13.937-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage geschildert und sich auf Gemeinplätze zurückgezogen hätte. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen und habe nicht glaubhaft machen können, das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben.römisch zwei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 11 13.937-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage geschildert und sich auf Gemeinplätze zurückgezogen hätte. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen und habe nicht glaubhaft machen können, das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben.
III. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde. Er führt aus, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte und ihm vorhalte, eine Scheinkonvertierung zum Christentum vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe aber detailliert und nachvollziehbar geschildert, aus welchen Beweggründen er zum Christentum übertreten habe wollen. Hätte die belangte Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Auch die Länderfeststellungen zu Afghanistan wären unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden und fehle dadurch die Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde stelle zwar fest, dass Konvertiten Verfolgung ausgesetzt wären, spreche dem Beschwerdeführer jedoch eine konkrete Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan ab. Weiters sei von der belangten Behörde nicht darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei Verwandtschaft habe und drohe ihm bei einer Rückkehr eine existentielle Notlage.römisch drei. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde. Er führt aus, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte und ihm vorhalte, eine Scheinkonvertierung zum Christentum vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe aber detailliert und nachvollziehbar geschildert, aus welchen Beweggründen er zum Christentum übertreten habe wollen. Hätte die belangte Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Auch die Länderfeststellungen zu Afghanistan wären unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden und fehle dadurch die Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde stelle zwar fest, dass Konvertiten Verfolgung ausgesetzt wären, spreche dem Beschwerdeführer jedoch eine konkrete Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan ab. Weiters sei von der belangten Behörde nicht darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei Verwandtschaft habe und drohe ihm bei einer Rückkehr eine existentielle Notlage.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 17.11.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden sind.1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 17.11.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden sind.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Im vorliegenden Fall ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers seine religiöse Überzeugung und Aktivität in Österreich betreffend - welchem bei Zutreffen nicht von vorneherein Asylrelevanz abgesprochen werden könnte - den Tatsachen entspricht. Das Bundesasylamt traf im Wesentlichen nur die Feststellung, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt haben werden können und unterstellt dem Beschwerdeführer eine Scheinkonversion.
Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der Niederschrift vor dem Bundesasylamt eine Taufurkunde und einen Auszug aus dem Taufbuch der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX, vorgelegt. Um zu einem konkreten, schlüssigen Sachverhalt zu gelangen, wäre es dem Bundesasylamt möglich gewesen, die die Taufe durchführende und auf dem Taufschein genannte Pfarrerin über die innere Einstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines neuen Glaubens zeugenschaftlich zu befragen. Es wäre auch möglich gewesen, durch eine gezielte Fragestellung bei der Niederschrift einen Eindruck über die Überzeugung des Beschwerdeführers zu erlangen und auch über seine Bereitschaft, diesen neuen Glauben zu leben und nach außen hin sichtbar zu machen. Nur dadurch bekäme die Konversion Asylrelevanz. Ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht oder nicht, ist an dieser Stelle nicht relevant. Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist nämlich vielmehr, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, sich mit dem vorgebrachten (Nach)Fluchtgrund der nunmehr erfolgten Konversion zum Christentum in Österreich bzw. den hier ausgelebten Glaubensabfall vom Islam auseinanderzusetzen.Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der Niederschrift vor dem Bundesasylamt eine Taufurkunde und einen Auszug aus dem Taufbuch der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , vorgelegt. Um zu einem konkreten, schlüssigen Sachverhalt zu gelangen, wäre es dem Bundesasylamt möglich gewesen, die die Taufe durchführende und auf dem Taufschein genannte Pfarrerin über die innere Einstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines neuen Glaubens zeugenschaftlich zu befragen. Es wäre auch möglich gewesen, durch eine gezielte Fragestellung bei der Niederschrift einen Eindruck über die Überzeugung des Beschwerdeführers zu erlangen und auch über seine Bereitschaft, diesen neuen Glauben zu leben und nach außen hin sichtbar zu machen. Nur dadurch bekäme die Konversion Asylrelevanz. Ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht oder nicht, ist an dieser Stelle nicht relevant. Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist nämlich vielmehr, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, sich mit dem vorgebrachten (Nach)Fluchtgrund der nunmehr erfolgten Konversion zum Christentum in Österreich bzw. den hier ausgelebten Glaubensabfall vom Islam auseinanderzusetzen.
Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Scheinkonversion handelt (siehe Bescheid vom 11.05.2012, AS 267), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet hat, als er regelmäßig die Kirche besucht und aus Überzeugung Christ geworden ist (siehe AS 209). Das Bundesasylamt hätte sich nicht mit der Qualifizierung der Taufurkunde als Scheinkonversion begnügen dürfen, ohne auf die Hintergründe zur Erlangung desselben näher einzugehen, zumal das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist und die Aussagen des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt.
Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist notwendig, um taugliche Feststellungen zu seiner religiösen Überzeugung, zur bereits erfolgten Konversion und Taufe und damit zusammenhängend zum Abfall vom Islam treffen zu können, um so einen eventuell vorhandenen Nachfluchtgrund (Konversion zum Christentum in Österreich) vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen und der zu diesem Themenbereich ergangenen Judikatur einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können auch neue - in Österreich eingetretene Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.1997, 96/20/0923).
Eine weitere Einvernahme zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend seine Konversion zum Christentum, ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine religiöse Überzeugung, seine Einstellung zum Christentum und auch sein Verhältnis zum Islam ausführlich zu beschreiben und ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu gewähren, und darüber hinaus die die Zeremonie durchführende Pfarrerin zeugenschaftlich zu befragen zu haben.
Ferner ist im fortgesetzten Verfahren der Taufschein zu berücksichtigen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, NachfluchtgründeZuletzt aktualisiert am
29.08.2013