TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/21 S1 437041-1/2013

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 437.041-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 13 08.385-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 13 08.385-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein algerischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 19.06.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 08.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX, Landespolizeidirektion XXXX, am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern und Geschwister noch in Algerien befinden würden. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, dass er im Oktober 2011 legal mit seinem Reisepass nach XXXX geflogen wäre. Von dort wäre er schlepperunterstützt zur griechischen Grenze gefahren und hätte diese mit einem Schlauchboot überquert. Nach seinem Grenzübertritt wäre er aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er hätte einen Landesverweis erhalten. Er wäre insgesamt ein Jahr dort gewesen. Da er aber keine Arbeit bekommen hätte, habe er beschlossen, Griechenland wieder zu verlassen. Er wäre über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn gefahren. Er wäre nur in Montenegro aufgegriffen worden, wo er zwei Monate aufhältig gewesen sei und einen Asylantrag gestellt hätte. In Ungarn hätte er ebenfalls um Asyl angesucht, um nicht in Schubhaft zu kommen. Dort wäre er zwei Monate in einem Lager gewesen, welches er gemeinsam mit drei weiteren Personen gestern verlassen hätte und über XXXX nach1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein algerischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 19.06.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 08.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 , am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern und Geschwister noch in Algerien befinden würden. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, dass er im Oktober 2011 legal mit seinem Reisepass nach römisch 40 geflogen wäre. Von dort wäre er schlepperunterstützt zur griechischen Grenze gefahren und hätte diese mit einem Schlauchboot überquert. Nach seinem Grenzübertritt wäre er aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er hätte einen Landesverweis erhalten. Er wäre insgesamt ein Jahr dort gewesen. Da er aber keine Arbeit bekommen hätte, habe er beschlossen, Griechenland wieder zu verlassen. Er wäre über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn gefahren. Er wäre nur in Montenegro aufgegriffen worden, wo er zwei Monate aufhältig gewesen sei und einen Asylantrag gestellt hätte. In Ungarn hätte er ebenfalls um Asyl angesucht, um nicht in Schubhaft zu kommen. Dort wäre er zwei Monate in einem Lager gewesen, welches er gemeinsam mit drei weiteren Personen gestern verlassen hätte und über römisch 40 nach

XXXX gefahren wäre. Sowohl in Montenegro als auch in Ungarn hätte er negative Bescheide bekommen. Er könne nichts zu diesen Ländern angeben. Er habe nirgendwo eine Arbeit bekommen.römisch 40 gefahren wäre. Sowohl in Montenegro als auch in Ungarn hätte er negative Bescheide bekommen. Er könne nichts zu diesen Ländern angeben. Er habe nirgendwo eine Arbeit bekommen.

Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Algerien erklärte der Beschwerdeführer, dass er aus einer "armen und kinderreichen Familie" stamme. Sie hätten nichts zu essen gehabt und die Wohnung wäre viel zu klein gewesen. Er bestätigte, dass er aus Griechenland vor einem Jahr und aus Ungarn am Vortag ausgereist wäre.

Das Bundesasylamt stellte am 01.07.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an die Republik Ungarn und gab darin die vom Beschwerdeführer angegebenen Umstände seiner Reise nach Österreich wieder.Das Bundesasylamt stellte am 01.07.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an die Republik Ungarn und gab darin die vom Beschwerdeführer angegebenen Umstände seiner Reise nach Österreich wieder.

Mit Schreiben vom 28.06.2013, welches am selben Tag bei der verfahrensführenden Behörde einlangte, stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 zu. Ungarn informierte darin, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2012 einen (ersten) Asylantrag gestellt hätte, der am 17.12.2012 abgewiesen worden wäre. Die dagegen gerichtete Beschwerde wäre am 23.01.2013 abgewiesen worden. Anschließend wäre der Beschwerdeführer am 19.02.2013 nach Serbien abgeschoben worden. Nach seiner erneuten Einreise in Ungarn hätte er am 15.05.2013 (laut EURODAC-Treffer wurde ein einziger Asylantrag am 08.04.2013 gestellt) einen zweiten Asylantrag eingebracht, der sich im Zulassungsverfahren befinde.Mit Schreiben vom 28.06.2013, welches am selben Tag bei der verfahrensführenden Behörde einlangte, stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zu. Ungarn informierte darin, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2012 einen (ersten) Asylantrag gestellt hätte, der am 17.12.2012 abgewiesen worden wäre. Die dagegen gerichtete Beschwerde wäre am 23.01.2013 abgewiesen worden. Anschließend wäre der Beschwerdeführer am 19.02.2013 nach Serbien abgeschoben worden. Nach seiner erneuten Einreise in Ungarn hätte er am 15.05.2013 (laut EURODAC-Treffer wurde ein einziger Asylantrag am 08.04.2013 gestellt) einen zweiten Asylantrag eingebracht, der sich im Zulassungsverfahren befinde.

Am 08.07.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der verfahrensführenden Referentin der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (Aktenseite 107 bis 115 BAA) in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung. Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er hätte in Frankreich eine Tante väterlicherseits, sonstige Bezugspersonen hätte er in der EU keine.

Er habe Algerien wegen der Armut seiner Familie und der allgemeinen schlechten Lage verlassen.

Auf Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung seines Asylantrages, fragte der Beschwerdeführer, ob in Ungarn bezüglich des Standes seines Asylverfahrens angefragt worden wäre; denn im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn könnte er zunächst nach Serbien und von dort weiter nach Mazedonien abgeschoben werden. Nach Problemen oder Vorfällen in Ungarn befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass Ungarn Asylwerber nach Serbien abschieben würde, welche von dort aus nach Mazedonien sowie in weiterer Folge nach Griechenland abgeschoben werden würden. Darüber hinaus könne man in Ungarn "nicht essen gehen, wenn man kein Geld habe". Er wäre in Ungarn im Flüchtlingslager gewesen und wäre im Jahr 2012 nach Serbien geschickt worden. Seither wäre er zwischen Ungarn und Serbien hin und her gereist. Er wäre vom 27.11.2012 bis 01.02.2013 in einem geschlossenen Flüchtlingslager in Ungarn aufhältig gewesen. Danach wäre am 09.02.2013 aus Serbien wieder nach Ungarn eingereist. Dann wäre er 11 Tage wieder in einem geschlossenen Camp in Ungarn gewesen. Anschließend wäre er erneut nach Serbien abgeschoben worden, wo er für ein paar Tage eingesperrt gewesen wäre, einmal für 8 und einmal 10 Tage. Beim zweiten Mal wäre er nach Mazedonien zurückgeschickt worden. Er hätte Mazedonien wieder verlassen und wäre erneut nach Serbien gereist, von wo er nach fünf Tagen abermals nach Ungarn gereist wäre. Zuletzt wäre er 1 Monat und 3 Tage in Ungarn gewesen, bis er nach Österreich weitergereist wäre.

Erneut befragt, ob es in Ungarn Probleme oder Vorfälle gegeben hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er mit weiteren 11 Personen einen Hungerstreik angetreten hätte, aber trotzdem nach Serbien zurückgeschoben worden wäre.

Nach Dokumenten befragt, führte er an, dass er ein großes "Packerl" gehabt hätte, aber alles in Ungarn geblieben wäre. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er auf seiner Reise nach Europa viel gelitten hätte und Angst vor einer Abschiebung von Ungarn nach Mazedonien hätte.

Der Rechtsberater beantragte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung nach Serbien drohe.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.07.2013,

Zl. 13 08.385-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß "Art. 16 Abs. 1" Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 13 08.385-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß ""Art". 16 Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Aus den Feststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass das ungarische Asylverfahren rechtskonform ablaufe. Im ungarischen Recht sei zwischen Ingewahrsamsnahme nach einem Aufgriff nach illegaler Einreise und Ingewahrsamsnahme bei Asylantragstellung zu unterscheiden. Im ersten Fall würden die Vorschriften des ungarischen Ausländerrechtes (Act II von 2007) gelten, im zweiten Fall richte sich die Unterbringung in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz. Bei Asylantragstellung ohne Aufgriff würden die Antragsteller nun in offenen Einrichtungen untergebracht werden. Hingegen würde ein illegal aufhältiger Ausländer im Falle eines Aufgriffs durch die Fremdenpolizei in Abschiebehaft genommen und sofort ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Das mit 1.1.2013 in Kraft tretende überarbeitete Asylgesetz sehe aber den Verzicht auf Haft vor, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht worden sei - das gelte auch für Dublin-Rückkehrer.Aus den Feststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass das ungarische Asylverfahren rechtskonform ablaufe. Im ungarischen Recht sei zwischen Ingewahrsamsnahme nach einem Aufgriff nach illegaler Einreise und Ingewahrsamsnahme bei Asylantragstellung zu unterscheiden. Im ersten Fall würden die Vorschriften des ungarischen Ausländerrechtes (Act römisch zwei von 2007) gelten, im zweiten Fall richte sich die Unterbringung in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz. Bei Asylantragstellung ohne Aufgriff würden die Antragsteller nun in offenen Einrichtungen untergebracht werden. Hingegen würde ein illegal aufhältiger Ausländer im Falle eines Aufgriffs durch die Fremdenpolizei in Abschiebehaft genommen und sofort ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Das mit 1.1.2013 in Kraft tretende überarbeitete Asylgesetz sehe aber den Verzicht auf Haft vor, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht worden sei - das gelte auch für Dublin-Rückkehrer.

Speziell auf Dublin-Rückkehrer bezogen wurde darauf hingewiesen, dass die ungarische Asylgesetzgebung zwar jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere, jedoch wäre ein Folgeantrag unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und er keine neuen Elemente enthalte bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers finden sich darin nicht. Vielmehr beziehen sich die Feststellungen des Bundesasylamtes auf "Folgeantragsteller", deren Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen worden wären.

In der Begründung wird festgestellt, dass der volljährige und handlungsfähige Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien wäre und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückbringung nach Ungarn dort sein Asylbegehren weiter verfolgen und die ihm zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn wurden keine Feststellungen getroffen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seiner bereits mehrmals erfolgen Abschiebung nach Serbien (seinen Angaben folgend) sowie der im Falle seiner Rückkehr erneut drohenden Abschiebung dorthin, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Zum Thema Serbien wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung nach Serbien nun nicht mehr in Frage komme. In diesem Zusammenhang befinden sich in den Feststellungen Ausführungen mit der Überschrift "Drittstaatsicherheit Serbiens". UNHCR wird dahingehend zitiert, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien eingereist sind, nun ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehre. Zudem wird erwähnt, dass das ungarische Höchstgericht am 10.12.2012 ein Gutachten veröffentlicht hätte, um eine "harmonisierte Praxis" ungarischer Gerichte hinsichtlich der Anwendung des Konzepts der Drittstaatsicherheit in Asylfällen voranzutreiben.In der Begründung wird festgestellt, dass der volljährige und handlungsfähige Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien wäre und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückbringung nach Ungarn dort sein Asylbegehren weiter verfolgen und die ihm zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn wurden keine Feststellungen getroffen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seiner bereits mehrmals erfolgen Abschiebung nach Serbien (seinen Angaben folgend) sowie der im Falle seiner Rückkehr erneut drohenden Abschiebung dorthin, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Zum Thema Serbien wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung nach Serbien nun nicht mehr in Frage komme. In diesem Zusammenhang befinden sich in den Feststellungen Ausführungen mit der Überschrift "Drittstaatsicherheit Serbiens". UNHCR wird dahingehend zitiert, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien eingereist sind, nun ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehre. Zudem wird erwähnt, dass das ungarische Höchstgericht am 10.12.2012 ein Gutachten veröffentlicht hätte, um eine "harmonisierte Praxis" ungarischer Gerichte hinsichtlich der Anwendung des Konzepts der Drittstaatsicherheit in Asylfällen voranzutreiben.

Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder sonstigen Bezugspunkte hätten und dass die Kritik am ungarischen Asylwesen im Ergebnis nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe.

3. Gegen den am 31.07.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde zunächst ausgeführt, dass aufgrund des Reisewegs des Beschwerdeführers "gemäß der Dublin-Verordnung" Griechenland zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei und nicht Ungarn. Die Zuständigkeit Griechenlands sei auch inzwischen nicht erloschen.

Zudem habe es das Bundesasylamt unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Verfahrensstandes des Beschwerdeführers in Ungarn durchzuführen. Die Zustände in Ungarn wären auch nicht hinreichend ermittelt worden. Die Länderberichte der Behörde stammten überwiegend aus den Jahren 2010 bis 2012 und setzen sich mit aktuellen Entwicklungen nicht hinreichend auseinander.

Schließlich sei es am 01.07.2013 auch zu einer (neuerlichen) Verschärfung der Inhaftierungspraxis gekommen. Das ungarische Helsinki-Komitee habe dazu Befürchtungen geäußert, insbesondere hinsichtlich nun wieder verstärkt zu erwartender Inhaftierungen in laufenden Asylverfahren. Dem Beschwerdeführer drohe eine sechsmonatige Verhaftung und gebe es dagegen in Ungarn keinen adäquaten Rechtsschutz. Insgesamt sei auch die Rechtsmittelfrist von 15 auf acht Tage verkürzt worden. Schließlich wäre die Unterbringungssituation in Ungarn zunehmend prekär.

Auch die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn sei problematisch. Hiezu wurde auf eine Studie von UNHCR Ungarn aus 2009 verwiesen. Viele Flüchtlinge seien obdachlos.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 08.08.2013.

5. Am 09.08.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer handschriftlich sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ersucht, nicht nach Ungarn zurückgeschickt zu werden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Für die Annahme der Zuständigkeit Griechenlands bestehen gegenständlich keine Anhaltspunkte (Ungarn war grundsätzlich verpflichtet, einen dort gestellten ersten Asylantrag in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates außer Griechenland, wohin Überstellungen im Allgemeinen unzulässig sind, nicht ersichtlich waren; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, insb. Rn 96).2.1. Für die Annahme der Zuständigkeit Griechenlands bestehen gegenständlich keine Anhaltspunkte (Ungarn war grundsätzlich verpflichtet, einen dort gestellten ersten Asylantrag in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates außer Griechenland, wohin Überstellungen im Allgemeinen unzulässig sind, nicht ersichtlich waren; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, insb. Rn 96).

2.2. Das Bundesasylamt verkennt in seiner vorliegenden Entscheidung aber, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn jedenfalls bis in das Jahr 2012 hinein Probleme aufgeworfen haben und dass daher einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf besteht. Dies trifft insbesondere Konstellationen bestimmter Folgeantragssteller, auch in Konnex einer möglichen Zurückschiebung nach Serbien. Hiezu ist insbesondere auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 zu GZ S1 422.134-2/2012/13E und zuletzt vom 23.11.2012 zu GZ S1 416.449-3/2012/10E zu verweisen. Diese Erkenntnisse sind vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und hätten daher beachtet werden müssen. Dies ist aber gegenständlich nicht in hinreichender Weise erfolgt:

2.2.1. Gegenständlich ist erstens relevant, dass die Abweisung des (ersten) Asylantrages des Beschwerdeführers noch 2012 erfolgte. Auf Basis der Ausführungen der ungarischen Asylbehörde vom 28.06.2013 und der offenbar schon effektuierten Abschiebung(en) nach Serbien ist zweitens nicht ersichtlich, ob es sich bei der erwähnten rechtskräftigen negativen Entscheidung um eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit Serbiens (im Lichte der oben erwähnten hg. Rechtsprechung potentiell besonders problematisch) oder um eine inhaltliche Abweisung handelte, nach welcher dann eine Zurückschiebung nach Serbien (außerhalb des Asylverfahrens) stattgefunden hätte. Dieser verfahrenswesentliche Punkt wäre jedenfalls vom Bundesasylamt zu klären gewesen. In diesem Zusammenhang wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum in Ungarn nur ein Eurodac-Treffer vorliegt, sinnvoll.

Schon insoweit kann daher in diesem speziellen Fall nicht ohne weiteres der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn dort sein Asylbegehren weiter effektiv verfolgen können, beigepflichtet werden; so geht aus der vorliegenden Aktenlauge nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr sein zweites Asylverfahren tatsächlich in Ungarn fortsetzen könnte oder sonst Zugang zu einem neuerlichen Verfahren hätte oder ob er sofort in Abschiebehaft zur Effektuierung des fremdenpolizeilichen Verfahrens kommt. Das zeigt sich drittens auch schon daraus, dass der Bescheid nur von einer Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 VO 343/2003 spricht.Schon insoweit kann daher in diesem speziellen Fall nicht ohne weiteres der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn dort sein Asylbegehren weiter effektiv verfolgen können, beigepflichtet werden; so geht aus der vorliegenden Aktenlauge nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr sein zweites Asylverfahren tatsächlich in Ungarn fortsetzen könnte oder sonst Zugang zu einem neuerlichen Verfahren hätte oder ob er sofort in Abschiebehaft zur Effektuierung des fremdenpolizeilichen Verfahrens kommt. Das zeigt sich drittens auch schon daraus, dass der Bescheid nur von einer Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, spricht.

Legt man die Ausführungen der ungarischen Behörde zum Ausgang des Gerichtsverfahrens zugrunde, wonach der erste Asylantrag des Beschwerdeführer abgewiesen und seine Beschwerde dagegen abgelehnt worden wäre, ist es im Ergebnis naheliegend, dass jene Folgeantragskonstellation vorliegt, in der nach wie vor kein neues inhaltliches Asylverfahren zur Verfügung steht (vgl. die entsprechenden Ausführungen von UNHCR in der Note von Dezember 2012) und es nun offenbar primär beabsichtigt wäre, den Beschwerdeführer nach Serbien zu überstellen; wie seinem Vorbringen nach (das nicht ausdrücklich in Frage gestellt wurde) unter nicht unbedenklich erscheinenden Umständen schon mehrfach geschehen.Legt man die Ausführungen der ungarischen Behörde zum Ausgang des Gerichtsverfahrens zugrunde, wonach der erste Asylantrag des Beschwerdeführer abgewiesen und seine Beschwerde dagegen abgelehnt worden wäre, ist es im Ergebnis naheliegend, dass jene Folgeantragskonstellation vorliegt, in der nach wie vor kein neues inhaltliches Asylverfahren zur Verfügung steht vergleiche die entsprechenden Ausführungen von UNHCR in der Note von Dezember 2012) und es nun offenbar primär beabsichtigt wäre, den Beschwerdeführer nach Serbien zu überstellen; wie seinem Vorbringen nach (das nicht ausdrücklich in Frage gestellt wurde) unter nicht unbedenklich erscheinenden Umständen schon mehrfach geschehen.

Wenn dies aber so wäre, hätte dies zur Konsequenz, dass man zum einen prüfen müsste, ob das vorangegangene Asylverfahren beziehungsweise die vorangegangenen Asylverfahren als Ausdruck unzulässiger rechtlicher Sonderpositionen Ungarns zu werten, respektive ob sie individuell (in einer Gesamtschau) schwer mangelhaft gewesen wären (so das bereits verwiesene Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.11.2012 zu S1 416.449-3/2012/10E).

2.2.2. Allenfalls wäre schließlich zumindest auch eine kursorische Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien eine Verletzung des Artikel 3 EMRK bedeutete; dazu näher das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 zu GZ S1 431.246-2/2013/5E, und zuletzt - bei mit dem gegenständlichen Verfahren identen Länderfeststellungen - AsylGH 09.08.2013, Zl. S1 431.526-2/2013/2E.

3. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt 2 dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden. Hinzuzufügen ist der Vollständigkeit halber noch, dass geeignete Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die in Ungarn zuletzt mit 01.07.2013 erfolgten rechtlichen Änderungen in ein allfälligerweise fortgesetztes Verfahren aufzunehmen wären (zu dieser Verpflichtung, siehe jüngst etwa das hiergerichtliche Erkenntnis vom 07.08.2012 zu GZ S4 436.963-1/2013/3E).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

Schlagworte

Drittstaatsicherheit, Ermittlungspflicht, Kassation, Zugang zum Asylverfahren, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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