Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. China, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, 12 02.796-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. China, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, 12 02.796-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Die - damals minderjährige - Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, die der ethnischen Gruppe der Tibeter angehört, stellte am 8.3.2012 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 10.3.2012 an, sie habe am 11.11.2011 mit ihrer Mutter und einem Onkel ihr Dorf verlassen, sei zwei Tage zu Fuß in ein unbekanntes Dorf in Tibet gegangen und habe dann in einem Personenauto eine Tagesreise an die Grenze Nepals hinter sich gebracht. Von Nepal aus habe sie am 25.2.2012 die Flucht fortgesetzt.
2008 sei ihr Vater nach Lhasa gegangen, um dort "gegen China" zu demonstrieren. Er sei von der Polizei in Haft genommen und ein Jahr eingesperrt worden. Danach habe er unterschreiben müssen, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde, ansonsten werde die ganze Familie eingesperrt. Am 1.11.2011 sei er nach Ost-Tibet gegangen und habe dort in XXXX gesehen, wie sich ein Tibeter demonstrativ verbrannt habe. Obwohl er mit dieser Aktion nichts zu tun gehabt habe, sei er von der Polizei wieder verhaftet und nicht freigelassen worden. Um sich und der Beschwerdeführerin dieses Schicksal zu ersparen, sei die Mutter mit der Beschwerdeführerin nach Nepal geflohen, wo sie sich derzeit in XXXX aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe sie nach Europa geschickt, damit ihr ein besseres Leben beschert werde.2008 sei ihr Vater nach Lhasa gegangen, um dort "gegen China" zu demonstrieren. Er sei von der Polizei in Haft genommen und ein Jahr eingesperrt worden. Danach habe er unterschreiben müssen, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde, ansonsten werde die ganze Familie eingesperrt. Am 1.11.2011 sei er nach Ost-Tibet gegangen und habe dort in römisch 40 gesehen, wie sich ein Tibeter demonstrativ verbrannt habe. Obwohl er mit dieser Aktion nichts zu tun gehabt habe, sei er von der Polizei wieder verhaftet und nicht freigelassen worden. Um sich und der Beschwerdeführerin dieses Schicksal zu ersparen, sei die Mutter mit der Beschwerdeführerin nach Nepal geflohen, wo sie sich derzeit in römisch 40 aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe sie nach Europa geschickt, damit ihr ein besseres Leben beschert werde.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 8.8.2012 legte die Beschwerdeführerin ua. zwei A4-Blätter mit Farbkopien von (vier) Fotos vor, die sie nach ihren Angaben gemeinsam mit anderen Personen bei Demonstrationen zeigen. Weiters legte sie einen Mitgliedsausweis der "Tibeter Gemeinschaft Österreich" und eine Karte des Österreichischen Roten Kreuzes ("Suchdienst Sprechstunde") vor, mit der offenbar bestätigt werden soll, dass die Beschwerdeführerin am 13.6.2012 dort eine Anfrage gestellt hat. Die Beschwerdeführerin gab an, die Fotos seien am 21.5.2012 in XXXX und am 25.5.2012 in XXXX anlässlich der Rede des Dalai Lama auf dem Heldenplatz gemacht worden. Sie sei dort gewesen und habe gemeinsam mit anderen - insgesamt seien es etwa 25 Personen gewesen - "für Tibet demonstriert". Sie schilderte dann den Beruf ihres Vaters und ihre Lebensverhältnisse in Tibet; sie habe bis zu ihrem 15. Lebensjahr ihrer Mutter und dann ihrem Vater bei der Arbeit mit den Tieren (Schafen und Ziegen) geholfen. Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden habe sie nie gehabt, sie werde dort nicht gesucht und habe keine strafbaren Handlungen in der Volksrepublik China begangen. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie, wegen ihres Vaters verhaftet zu werden. Ihre Mutter halte sich derzeit in XXXX auf. Seit sie selbst in Österreich sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 8.8.2012 legte die Beschwerdeführerin ua. zwei A4-Blätter mit Farbkopien von (vier) Fotos vor, die sie nach ihren Angaben gemeinsam mit anderen Personen bei Demonstrationen zeigen. Weiters legte sie einen Mitgliedsausweis der "Tibeter Gemeinschaft Österreich" und eine Karte des Österreichischen Roten Kreuzes ("Suchdienst Sprechstunde") vor, mit der offenbar bestätigt werden soll, dass die Beschwerdeführerin am 13.6.2012 dort eine Anfrage gestellt hat. Die Beschwerdeführerin gab an, die Fotos seien am 21.5.2012 in römisch 40 und am 25.5.2012 in römisch 40 anlässlich der Rede des Dalai Lama auf dem Heldenplatz gemacht worden. Sie sei dort gewesen und habe gemeinsam mit anderen - insgesamt seien es etwa 25 Personen gewesen - "für Tibet demonstriert". Sie schilderte dann den Beruf ihres Vaters und ihre Lebensverhältnisse in Tibet; sie habe bis zu ihrem 15. Lebensjahr ihrer Mutter und dann ihrem Vater bei der Arbeit mit den Tieren (Schafen und Ziegen) geholfen. Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden habe sie nie gehabt, sie werde dort nicht gesucht und habe keine strafbaren Handlungen in der Volksrepublik China begangen. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie, wegen ihres Vaters verhaftet zu werden. Ihre Mutter halte sich derzeit in römisch 40 auf. Seit sie selbst in Österreich sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr.
Auf die Frage, wie sie auf den Gedanken gekommen sei, in Österreich an einer Demonstration anlässlich des Besuchs des Dalai Lama teilzunehmen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Wien von einem Bekannten davon erfahren; sie sei damals traurig gewesen und er habe gemeint, es gebe in Österreich eine Tibetische Gesellschaft. Sodann schilderte die Beschwerdeführerin nochmals im Einzelnen ihren Fluchtgrund.
1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2013 (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2013 (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, könnten nicht als wahr festgestellt werden. Eine Rückkehr würde derzeit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem auf die angenommene "persönliche Unglaubwürdigkeit" und auf "massiv widersprüchliche Angaben", die im Einzelnen dargestellt werden. Feststellungen dazu, ob die Beschwerdeführerin - wie sie dies am 8.8.2012 angegeben hatte - in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, trifft das Bundesasylamt nicht. Auf Grund der Beweiswürdigung sei "das Vorliegen einer ernsthaften unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. des Todes" (gemeint: die Gefahr einer solchen Behandlung bzw. des Todes) im Fall der Rückkehr auszuschließen. Der Beschwerdeführerin sei dennoch aus anderen als den von ihr genannten Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei jedoch wegen der realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren. Eine nähere Begründung dafür wird - wohl im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG - nicht gegeben. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 über die befristete Aufenthaltsberechtigung.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, könnten nicht als wahr festgestellt werden. Eine Rückkehr würde derzeit Artikel 3, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem auf die angenommene "persönliche Unglaubwürdigkeit" und auf "massiv widersprüchliche Angaben", die im Einzelnen dargestellt werden. Feststellungen dazu, ob die Beschwerdeführerin - wie sie dies am 8.8.2012 angegeben hatte - in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, trifft das Bundesasylamt nicht. Auf Grund der Beweiswürdigung sei "das Vorliegen einer ernsthaften unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. des Todes" (gemeint: die Gefahr einer solchen Behandlung bzw. des Todes) im Fall der Rückkehr auszuschließen. Der Beschwerdeführerin sei dennoch aus anderen als den von ihr genannten Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei jedoch wegen der realen Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren. Eine nähere Begründung dafür wird - wohl im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG - nicht gegeben. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 über die befristete Aufenthaltsberechtigung.
Dieser Bescheid wurde der - inzwischen volljährigen - Beschwerdeführerin am 22.10.2012 persönlich zugestellt.
1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.10.2012, in der ua. auf das "politische Engagement in Österreich" hingewiesen wird.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.10.2012, in der ua. auf das "politische Engagement in Österreich" hingewiesen wird.
Am 7.11.2012 und am 7.5.2013 legte die Beschwerdeführerin jeweils zwei weitere "Beweisfotos" zum Beweis ihrer politischen Aktivitäten in Österreich vor, am 7.5.2013 auch ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 20.3.2013, in dem bestätigt wird, dass die Nachforschungen nach ihrer Mutter in Nepal keine Ergebnisse erbracht haben.
Mit e-mail vom 7.8.2013 legte die Beschwerdeführerin dieses Schreiben vom 20.3.2013 nochmals vor und erklärte, sie habe aus großer Sorge um das Schicksal ihrer Mutter den Wunsch, mit einem Konventionsreisepass nach Nepal zu reisen, um ihre Mutter zu suchen. Sie ersuche daher um eine rasche Entscheidung.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das Bundesasylamt hat der Sache nach Negativfeststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin getroffen, die auch für seine rechtlichen Schlussfolgerungen im Asylpunkt tragend waren. Daraus allein lassen sich die rechtlichen Schlüsse jedoch nicht ziehen.2.2. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das Bundesasylamt hat der Sache nach Negativfeststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin getroffen, die auch für seine rechtlichen Schlussfolgerungen im Asylpunkt tragend waren. Daraus allein lassen sich die rechtlichen Schlüsse jedoch nicht ziehen.
Die Beschwerdeführerin hat, gerafft wiedergegeben, behauptet, ihrem Vater sei seinerzeit damit gedroht worden, dass, sollte er sich politisch betätigen, nicht nur er, sondern auch seine Familie verhaftet würde. Da der Vater nun verhaftet worden sei, fürchte die Beschwerdeführerin, auch selbst verhaftet zu werden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin der Sache nach einen Nachfluchtgrund behauptet, indem sie erzählt hat, dass sie in Österreich an Demonstrationen "für Tibet" teilgenommen habe; dazu hat sie dem Bundesasylamt auch Fotos vorgelegt, sie wurde auch kurz befragt. Dennoch hat das Bundesasylamt keine Feststellungen zu diesen Sachverhaltsbehauptungen getroffen. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu dem (Nach-)Fluchtgrund der Beschwerdeführerin unterlassen.
2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Demonstrationen, an denen die Beschwerdeführerin in Österreich teilgenommen zu haben behauptet, und zu den Sanktionen, die ihr dafür möglicherweise in ihrem Herkunftsstaat drohen, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Demonstrationen, an denen die Beschwerdeführerin in Österreich teilgenommen zu haben behauptet, und zu den Sanktionen, die ihr dafür möglicherweise in ihrem Herkunftsstaat drohen, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.3.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die Beweismittel zu berücksichtigen haben, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.
Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass der Wunsch, mit einem Konventionsreisepass nach Nepal zu fahren, den die Beschwerdeführerin am 7.8.2013 geäußert hat, keinen Konventionsgrund erfüllt; das hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, sondern damit nur ihre Bitte um beschleunigte Erledigung begründen wollen. Wenn bzw. solange der Beschwerdeführerin nicht Asyl gewährt und ihr daher kein Konventionsreisepass ausgestellt wird, nimmt die Rechtsordnung auf derartige Situationen in § 88 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) Rücksicht ("Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für [...] Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten."). Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, hat nicht die Asylbehörde zu beurteilen.Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass der Wunsch, mit einem Konventionsreisepass nach Nepal zu fahren, den die Beschwerdeführerin am 7.8.2013 geäußert hat, keinen Konventionsgrund erfüllt; das hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, sondern damit nur ihre Bitte um beschleunigte Erledigung begründen wollen. Wenn bzw. solange der Beschwerdeführerin nicht Asyl gewährt und ihr daher kein Konventionsreisepass ausgestellt wird, nimmt die Rechtsordnung auf derartige Situationen in Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) Rücksicht ("Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für [...] Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten."). Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, hat nicht die Asylbehörde zu beurteilen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachfluchtgründe, politische GesinnungZuletzt aktualisiert am
30.08.2013