TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/26 C4 436175-1/2013

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Veröffentlicht am 26.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C4 436.175-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zahl: 13 07.750-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zahl: 13 07.750-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 12.06.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1980 bis 1986 in XXXX die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Anschließend nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner Gattin und seines Sohnes. Alle seien in XXXX in Indien wohnhaft. Auch er selbst habe zuletzt im Dorf XXXX, Distrikt Jalandhar, Bundesstaat Punjab gelebt.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1980 bis 1986 in römisch 40 die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Anschließend nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner Gattin und seines Sohnes. Alle seien in römisch 40 in Indien wohnhaft. Auch er selbst habe zuletzt im Dorf römisch 40 , Distrikt Jalandhar, Bundesstaat Punjab gelebt.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im April 2013 gefasst. Am 10.05.2013 sei er von New Delhi nach Moskau geflogen, wo er sich bis zum 07.06.2013 in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. In weiterer Folge sei er auf dem Landweg versteckt in Lkws bis nach Österreich geschleppt worden, was sein Zielland gewesen sei. Dann habe er einen Inder getroffen, der ihn mit nach Hause genommen habe und ihn dort habe schlafen lassen. Am nächsten Tag sei er nach Traiskirchen gefahren, wo er am 10.06.2013 am Nachmittag einen Asylantrag gestellt habe. Die Ausreise habe etwa einen Monat gedauert. Der Beschwerdeführer sei illegal ausgereist. Er habe einen Reisepass besessen, ausgestellt vom Passamt in Jalandhar. Den habe er aber in der Heimat zurückgelassen. Der Schlepper in Indien habe die Reise von Indien aus bis nach Österreich organisiert. Nachdem der Beschwerdeführer in Moskau eingetroffen sei, habe sein Vater 500.000,-- indische Rupien an den Schlepper bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich bin Mitglied der politischen Partei Congress. Bei einer Demonstration am 01.04.2013 gegen die Regierung wurde ich mit zwei anderen verhaftet und eine Woche inhaftiert. Ich wurde jeden Tag geschlagen und mir wurde bei meiner Freilassung von der Polizei gesagt, dass ich verschwinden soll, sonst werde ich umgebracht. Ich versteckte mich dann bei verschiedenen Verwandten bis zu meiner Ausreise." Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe der Beschwerdeführer Angst, von der Polizei umgebracht zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.06.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Er könne Punjabi auch lesen und schreiben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Verfahren sei er nicht vertreten. Die Angaben, die er am 12.06.2013 bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Er habe die Wahrheit gesagt und wolle keine Ergänzungen machen.

Aufgefordert, kurz seinen bisherigen Lebenslauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Indien geboren und habe bis 1984 die Grund- und die Hauptschule besucht. Bis Mai 2013 habe er als Landwirt gearbeitet. Er habe im Elternhaus gelebt, sei verheiratet und habe ein Kind. Am 10.05.2013 habe er Indien verlassen und sei von New Delhi nach Moskau geflogen. Danach sei er auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren.Aufgefordert, kurz seinen bisherigen Lebenslauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in Indien geboren und habe bis 1984 die Grund- und die Hauptschule besucht. Bis Mai 2013 habe er als Landwirt gearbeitet. Er habe im Elternhaus gelebt, sei verheiratet und habe ein Kind. Am 10.05.2013 habe er Indien verlassen und sei von New Delhi nach Moskau geflogen. Danach sei er auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren.

Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer weiter, er sei einfaches Mitglied der Congress Partei. Er sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Indien habe er vor zwei Tagen gehabt. Er habe mit seinem Vater telefoniert, es gehe ihm gut.

Aufgefordert, möglichst konkret und detailliert zu schildern, weshalb er die Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Einmal war ich bei einer Demonstration, seitens der Congress Partei. Auf dem Rückweg wurde ich von der Polizei mitgenommen; es wurde dann auch eine falsche Anzeige gegen mich erstattet. Die Anzeige lautete, dass ich Leute aufhetze. Ich war eine Woche in Haft; die Polizei hat mich jeden Tag geschlagen und mir gedroht, wenn sie mich noch einmal sieht, bringen sie mich um. Das ist alles."

Befragt, wann die Demonstration gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, am 01.04.2013 sei er mitgenommen worden. Aufgefordert, die Demonstration in allen Einzelheiten zu

beschreiben, gab er an: "Wir demonstrieren... Weil viele

Parteimitglieder von uns falsch beschuldigt und inhaftiert wurden."

Nachgefragt, wie die Demonstration organisiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir wussten es halt." Zur Frage, wer die Demonstration organisiert habe, gab er nur an, dass er das nicht genau wisse. Weiter nachgefragt, gegen wen sich die Demonstration gerichtet habe, nannte der Beschwerdeführer den Bürgermeister. Es seien etwa 3.000 Personen bei der Demonstration anwesend gewesen. Ja, die Polizei sei auch dort gewesen. Vorgehalten, warum er dann nicht schon dort festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Nachgefragt, wie weit er schon von der Demonstration entfernt gewesen sei, als er festgenommen worden sei, meinte der Beschwerdeführer: "Am Rückweg."

Die Frage wurde wiederholt und er gab an, er könne sich nicht mehr erinnern. Befragt, ob er der Einzige gewesen sei, der festgenommen worden sei, gab er an, sie seien alle drei festgenommen worden, also seine zwei Begleiter und er selbst.

Zur Frage, was mit der Anzeige geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Das Verfahren läuft noch." Befragt, ob er einen eigenen Reisepass gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, der Schlepper habe ihm einen gefälschten Reisepass gegeben. Sein eigener Reisepass sei noch zu Hause. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach einer Woche wieder freigelassen worden, weil seine Familie Kaution für ihn bezahlt habe. Wie hoch die Kaution gewesen sei, wisse er nicht. Woher das Geld für die Schleppung gewesen sei, wisse er auch nicht. Sein Vater habe einen Teil ihrer Grundstücke verkauft.

Der Beschwerdeführer sei seit 2009 Mitglied der Congress Partei.

Befragt, welche Ziele die Partei verfolge, gab er an: "Wir sind gegen das Verbrechen." Nachgefragt, ob das alles sei, ergänzte er:

"Auch gegen die Gesetzlosigkeit." Der Parteiführer sei XXXX. Er sei ihr Führer. Die Frage, ob er eine bestimmte politische Position oder Aufgabe gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Mehr könne und wolle er nicht angeben."Auch gegen die Gesetzlosigkeit." Der Parteiführer sei römisch 40 . Er sei ihr Führer. Die Frage, ob er eine bestimmte politische Position oder Aufgabe gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Mehr könne und wolle er nicht angeben.

Zur Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, gab er an: "Ich will nicht zurück." Nachgefragt, ob er bei dieser Geschichte bleiben wolle und sein Vorbringen tatsächlichen Erlebnissen entspreche, bestätigte der Beschwerdeführer, dass alles korrekt sei und der Wahrheit entspreche. Er habe dem nichts hinzuzufügen. Das sei alles, er wolle nichts ergänzen.

Abschließend wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Indien erörtert und ihm unter anderem auch erklärt, dass ihm in Indien jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Dazu gab er an: "Die hätten mich überall gefunden." Den anwesenden Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nehme der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.06.2013, Zahl: 13 07.750-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.06.2013, Zahl: 13 07.750-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus: Obwohl der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe er seinen Angaben nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe er sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen; vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.

Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in der der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 17.06.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu das Protokoll der Einvernahme vom 17.06.2013). Es habe den Angaben des Beschwerdeführers an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die hätten annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe der Beschwerdeführer von sich aus Details vorgebracht, noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung hätten sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten bezogen habe.

Weiters sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Angabe, dass er von Moskau über unbekannte Länder nach Österreich gefahren sei, ohne zumindest anzugeben, wie lange die Fahrt auf bzw. in dem unbekannten Kraftfahrzeug gedauert habe, bereits erschüttert. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den Reiseweg habe verheimlichen wollen.

Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt während der Einvernahme nicht schlüssig habe erklären können, weshalb die Polizei ihn nach der Demonstration gesucht habe und ihn nicht bereits während der Demo festgenommen habe und genau diese Verfolgung der Auslöser seiner Ausreise gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken.

Konkret zu der vermeintlichen Demonstration bzw. zu den Idealen und Richtlinien der Congress Partei befragt, habe der Beschwerdeführer entweder angeben, dass er Details nicht wisse oder sich nicht an Details erinnern könne. Überdies habe er nicht einmal den wahren Parteiführer der Congress Partei nennen können. Hätte sich der Beschwerdeführer einer Geschichte bedient, die er selbst erlebt hätte, so gebe es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen seiner Person zu seinen Handlungen. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.

Befragt, wie und wo genau er von der Polizei angehalten bzw. festgenommen worden sei, habe der Beschwerdeführer erneut angegeben, dass er das nicht mehr wisse. Seine Aussage, dass er von der Polizei weiter gesucht werde, sei völlig surreal unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer auch angegeben habe, ein erhöhtes Risiko eingegangen zu sein, nämlich dass er über die erheblich genauere Passkontrolle eines Flughafens ausgereist sei und nicht, wie sonst anzunehmen, über den Landweg Indien verlassen habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei und - so wie der Großteil indischer Asylwerber - diesen nach Landung in Moskau selbst weggeworfen habe.

In Zusammenschau und im Hinblick auf die lapidar dargestellte Sachverhaltslage sei dieses Konstrukt der gesamten vermeintlichen Fluchtgeschichte keinesfalls glaubhaft.

Die Behörde gehe aufgrund der obigen Ausführungen insgesamt davon aus, dass das geschilderte Vorbringen der angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche, sondern es sich um ein vom Schlepper vorgegebenes Konstrukt handle und die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes habe dienen sollen, was angesichts wirtschaftlicher Umstände zwar menschlich verständlich sei, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle. Bestärkt werde die erkennende Behörde darin auch, dass Österreich gar nicht das Reiseziel des Beschwerdeführers gewesen sei und er den Antrag nur gestellt habe, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei. [Anmerkung: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz aus freien Stücken stellte. Zudem gab er bei der Erstbefragung an der Stelle, an der er seine Ankunft im Bundesgebiet schilderte, an, dass Österreich sein Zielland gewesen sei. vgl. "Ich erfuhr dann später, als ich umherging, dass es sich um Österreich handelt, was auch mein Zielland war."]Die Behörde gehe aufgrund der obigen Ausführungen insgesamt davon aus, dass das geschilderte Vorbringen der angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche, sondern es sich um ein vom Schlepper vorgegebenes Konstrukt handle und die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes habe dienen sollen, was angesichts wirtschaftlicher Umstände zwar menschlich verständlich sei, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle. Bestärkt werde die erkennende Behörde darin auch, dass Österreich gar nicht das Reiseziel des Beschwerdeführers gewesen sei und er den Antrag nur gestellt habe, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei. [Anmerkung: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz aus freien Stücken stellte. Zudem gab er bei der Erstbefragung an der Stelle, an der er seine Ankunft im Bundesgebiet schilderte, an, dass Österreich sein Zielland gewesen sei. vergleiche "Ich erfuhr dann später, als ich umherging, dass es sich um Österreich handelt, was auch mein Zielland war."]

Abgesehen davon könne der Beschwerdeführer sich den von ihm dargelegten Bedrohungen, sollte es tatsächlich solche gegeben haben, dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Denn es könne weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe, zumal es sich bei ihm um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellung ersichtlich, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei, nicht gefunden. Wie sollte den Beschwerdeführer dann eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit so ohne weiteres aufspüren? [Anmerkung:

Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er Angst vor den indischen Sicherheitsbehörden seines Heimatortes habe.]

Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion verfolgt worden sei, noch mit den Behörden außerordentlichen Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dezidiert danach gefragt worden sei und derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien. [Anmerkung: Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer dezidiert nach einer etwaigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gefragt worden wäre. Betreffend etwaige Probleme mit den Behörden führte der Beschwerdeführer solche ins Treffen.]

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetztes 2005 glaubhaft gemacht. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetztes 2005 glaubhaft gemacht. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.

Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).

Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.

Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) ließen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Dehli, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Aufgrund seiner fundierten Ausbildung als Mechaniker sei aber eher anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könne. [Anmerkung: Im Akteninhalt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Mechaniker wäre.]

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.

Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).

Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihm Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, daran nichts ändern könne, da dem Beschwerdeführer in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indiens außerhalb seiner Heimatregion wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könne sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung der Person des Beschwerdeführers nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.

Zu einer allfälligen Verletzung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben, sei Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da

  • -Strichaufzählung
    abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), sei im gegenständlichen Fallabseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), sei im gegenständlichen Fall
  • -Strichaufzählung
    der Beschwerdeführer halte sich erst seit Juni dieses Jahres in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Auch aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig; die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafterem Ergebnis gekommen. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde werde innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nachgereicht.

Am 08.07.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, in der es unter anderem heißt, die belangte Behörde sei den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. In der Folge wurden auszugsweise verschiedene Berichte zitiert (Human Rights Watch 2009 zu Missständen der indischen Polizei, Bericht vom Freedom House 2009, ACCORD Anfrage vom 19. April 2010, Bericht des Refugee Board of Canada 2009).

Dem Beschwerdeführer seien keine Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Wären ihm diese vorgelegt worden, so hätte er sein Vorbringen dahingehend ergänzen können, dass die Polizei Indiens nicht in der Lage sei bzw. nicht willens sei, ihn zu schützen und er dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

Die Behörde sei dazu verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dieser Anforderung sei die Behörde im gesamten Verfahren nicht genügend nachgekommen, da sie ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, so sei dies auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihm genauere Fragen zu stellen.

Hätte die Behörde genauere Nachforschungen angestellt, sich mit dem Sachverhalt genauer beschäftigt und es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich bei der Einvernahme detailliert zu äußern, hätte er folgende vermeintliche Widersprüche aufklären können: "Völlig irrelevant für das Verfahren ist die Frage, ob ich nun auf die Terrasse oder auf das Dach des Hauses geflohen bin. Im Eifer des Gefechts einer auch noch ungewöhnlichen, weil für mich ersten Befragung, kann eine Verwechslung passieren und dies hat auch nichts mit der Tatsache zu tun, dass dieses Erlebnis besonders prägend hätte sein müssen. Die Behörde sollte nicht den Maßstab eines friedvollen Landes wie Österreich anwenden, um über Zustände und Gewohnheiten und der daraus resultierenden Differenziertheit der Aufnahme von Erlebnissen in anderen Ländern, wo teilweise gesetzlose und willkürliche Gewalten herrschen, zu urteilen."

Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit nicht gegeben seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.

Dem Beschwerdeführer wäre seitens der belangten Behörde internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler hätten allerdings zu einer Nichtgewährung jenes internationalen Schutzes geführt.

Da schon die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zur Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines mangelhaften Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und letztlich verfehlter Rechtsansichten zustanden gekommen seien, gelte dies auch für die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien zuerkannt werde. Wie aus den angeführten Länderberichten hervorgehe, sei der indische Staat nicht in der Verfassung, den Beschwerdeführer zu schützen.

Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege und ob in der Folge ein verhältnismäßiger Eingriff vorliege. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und versuche, sich Deutsch im Alltagsgebrauch anzueignen. Er achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Obwohl der Bescheid des Bundesasylamtes offensichtlich irrtümlich auch Textpassagen enthält, die sich nicht mit dem Akteninhalt decken und somit für den gegenständlichen Fall unbeachtlich sind, kann dem Bundesasylamt letztlich nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und oberflächlich gehalten war, als dass daraus eine konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Motiven hätte abgeleitet werden können.

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass er am Rückweg von einer Demonstration von der Polizei festgenommen worden sei und sich eine Woche in Haft befunden habe, doch konnte er dazu keinerlei fundierte Auskünfte geben.

Im Zuge der freien Schilderung seines Vorbringens blieb der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt vage und machte nur knappe Angaben. So beschränkte er sich vor dem Bundesasylamt etwa darauf, anzugeben: "Einmal war ich bei einer Demonstration, seitens der Congress Partei. Auf dem Rückweg wurde ich von der Polizei mitgenommen; es wurde dann auch eine falsche Anzeige gegen mich erstattet. Die Anzeige lautete, dass ich Leute aufhetze. Ich war eine Woche in Haft; die Polizei hat mich jeden Tag geschlagen und mir gedroht, wenn sie mich noch einmal sieht, bringen sie mich um. Das ist alles." Seinem Vorbringen mangelte es somit an jeglichen Zeit- und Ortsangaben und war es auch inhaltlich dürftig, zumal davon auszugehen ist, dass jemand, der tatsächlich inhaftiert gewesen sei, dazu von sich mehr zu berichten gewusst hätte. Sogar das Datum der Demonstration gab der Beschwerdeführer erst über Nachfrage an.

Wenn der Beschwerdeführer sich schon nicht bei der freien Erzählung genauer zu den Ereignissen äußerte, so wäre von einem tatsächlich Betroffenen zumindest zu erwarten gewesen, dass er über Nachfrage konkretere Angaben machen kann. Doch auch das gelang dem Beschwerdeführer nicht. Über Aufforderung, die Demonstration in allen Einzelheiten zu beschreiben, konnte er nicht mehr sagen als:

"Wir demonstrieren... Weil viele Parteimitglieder von uns falsch

beschuldigt und inhaftiert wurden." Erst über weitere Nachfrage gab er an, dass sie gegen den Bürgermeister demonstriert hätten, und nannte wieder später die Anzahl der Teilnehmer der Demonstration. Dadurch, dass der Beschwerdeführer weder angeben konnte, wie genau die Demonstration organisiert worden sei (vgl. "Wir wussten es halt."), noch erklären konnte, wer konkret die Demonstration organisiert habe (vgl. "Ich weiß es nicht genau."), war klar ersichtlich, dass er hier eine zurechtgelegte Geschichte zum Besten gab, die er teilweise erst über Nachfrage und Beantwortung der Fragen weiterentwickelte, nicht aber aus seiner eigenen Erinnerung abrufen konnte.beschuldigt und inhaftiert wurden." Erst über weitere Nachfrage gab er an, dass sie gegen den Bürgermeister demonstriert hätten, und nannte wieder später die Anzahl der Teilnehmer der Demonstration. Dadurch, dass der Beschwerdeführer weder angeben konnte, wie genau die Demonstration organisiert worden sei vergleiche "Wir wussten es halt."), noch erklären konnte, wer konkret die Demonstration organisiert habe vergleiche "Ich weiß es nicht genau."), war klar ersichtlich, dass er hier eine zurechtgelegte Geschichte zum Besten gab, die er teilweise erst über Nachfrage und Beantwortung der Fragen weiterentwickelte, nicht aber aus seiner eigenen Erinnerung abrufen konnte.

Dass der Beschwerdeführer sich jemals genauer mit den Zielen und Inhalten der Congress Partei, der er angeblich angehört habe, auseinandergesetzt habe, ist angesichts seiner oberflächlichen Aussagen ebenfalls nicht anzunehmen. Von daher lässt sich sein behauptetes politisches Engagement bei der ins Treffen geführten Demonstration auch schwer nachvollziehen.

Völlig unklar waren auch die Angaben zu seiner angeblichen Festnahme und Inhaftierung. So meinte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er sei erst am Heimweg von der Demonstration festgenommen worden, obwohl bei der Demonstration bereits die Polizei anwesend gewesen sei, und konnte er auch nicht klar angeben, wo es zur Festnahme gekommen sei. Diese Frage wurde ihm sogar mehrmals gestellt, doch sprach er stets nur vom "Rückweg" und gab anschließend an, sich nicht mehr erinnern zu können. Vor dem Hintergrund, dass die Demonstration angeblich Anfang April 2013 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer bereits im Juni 2013 einvernommen wurde, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund er binnen eines so kurzen Zeitraumes die näheren Umstände seiner Verhaftung hätte vergessen sollen, vorausgesetzt, er hat eine solche Festnahme tatsächlich erlebt.

Letztlich lässt es sich auch nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werden sollte, wenn er doch seitens der Polizei auf Kaution freigelassen worden sei. Erstaunlicher Weise konnte der Beschwerdeführer nicht einmal die Höhe der angeblich entrichteten Kaution angeben, was ebenfalls nicht erklärlich ist, zumal dies ein nicht unwesentliches Detail seine Freilassung betreffend darstellt und zu erwarten wäre, dass er mit seinen Eltern, mit denen er im Übrigen im selben Haushalt gewohnt hat, über die Umstände seiner Freilassung gesprochen hätte. Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auftrat, ließ somit klar erkennen, dass er in Wahrheit auch nie inhaftiert wurde.

Dem in der Beschwerde geäußerten Vorwurf, das Bundesasylamt habe eine "ungeeignete Fragestellung" angewandt, um den Sachverhalt zu eruieren, und hätte "genauere Fragen" stellen müssen, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl zahlreiche Fragen gestellt wurden, deren Beantwortung auch relevant gewesen wäre, dies mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zur Vervollständigung seiner Angaben anzuleiten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers war jedoch klar ersichtlich, dass er sein Vorbringen über Nachfrage erst weiterentwickeln musste und die behaupteten Ereignisse nicht aus der eigenen Erinnerung abrief. Zudem blieb er auch bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen durchwegs vage. Eine weitere Ermittlungstätigkeit war daher nicht angezeigt.

Der weitere Hinweis in der Beschwerde, dass die "vermeintlichen Widersprüche" aufgeklärt hätten werden können, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich "detaillierter zu äußern", ist entgegen zu halten, dass ihm diese Möglichkeit - wie aus dem Protokoll ersichtlich - sehr wohl geboten wurde, er sie jedoch nicht nutzte. Wenn es in der Beschwerde anschließend auch heißt, es sei "völlig irrelevant für das Verfahren", ob der Beschwerdeführer "nun auf die Terrasse oder auf das Dach des Hauses geflohen" sei, so ist hiezu festzuhalten, dass hier offensichtlich irrtümlich eine Textpassage in die Beschwerde eingefügt wurde, die in keinerlei Zusammenhang zum gegenständlichen Fall steht, zumal der Beschwerdeführer selbst mit keinem Wort davon sprach, jemals irgendwo auf ein Haus geflohen zu sein und sich dementsprechend im angefochtenen Bescheid auch keine Auseinandersetzung damit findet, weshalb diese Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden können.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit zu vage und unplausibel, als dass davon hätte ausgegangen werden können, der Beschwerdeführer habe hier die Wahrheit gesagt und eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen - die dem Beschwerdeführer im Übrigen entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht sehr wohl vorgehalten wurden - ergibt sich zudem - wie schon vom Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist deshalb von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann um die Vierzig mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Eltern, seine Gattin und seinen Sohn, die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann um die Vierzig mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Eltern, seine Gattin und seinen Sohn, die ihm Rückhalt geben können. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Zum Privatleben wurde in der Beschwerde nämlich kein substantielles Vorbringen erstattet, wenn es dort nur völlig vage heißt, der Beschwerdeführer versuche, sich "Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen", und wolle sich hier auch integrieren, ohne dies näher auszuführen oder entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - unbescholten sei und die österreichische Rechtsordnung achte, spricht alleine noch nicht für eine gelungene Integration, die einer Ausweisung entgegensteht.

Die Ausweisung ist zudem jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, und sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Die Ausweisung ist zudem jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, und sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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