Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E5 411.480-4/2013-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 10.225-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 10.225-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 08.11.2009 beim Bundesasylamt erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 08.11.2009 beim Bundesasylamt erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, dass, als der Krieg in Afghanistan angefangen habe, die Taliban in den Herkunftsort des Beschwerdeführers gekommen seien und mit ihrer Missionarstätigkeit begonnen hätten. Die Taliban hätten den Sunniten erklärt, dass das Hören von Musik, vor allem in den Autos, untersagt sei und dass sich alle Männer Bärte wachsen lassen müssten. Die Schiiten hätten sich gegen diese Regel gewehrt und seien deshalb von den Taliban als Ungläubige bezeichnet worden. Die Taliban hätten gepredigt, dass man die Schiiten umbringen müsse und wenn man einen Schiiten töte, werde man in den Himmel kommen.
Am XXXX (arabischer Kalender = XXXX) im Jahr 2007 habe es eine große Kundgebung seitens der Taliban gegeben, im Zuge derer alle Schiiten als Ungläubige und Abtrünnige bezeichnet worden seien. Nach einer Woche habe es ein großes schiitisches Fest in der Moschee, welches auch vom Beschwerdeführer besucht worden sei, gegeben. An diesem Tag sei die Moschee attackiert und sei geschossen worden. Es seien sehr viele Angehörige der Schiiten gestorben.Am römisch 40 (arabischer Kalender = römisch 40 ) im Jahr 2007 habe es eine große Kundgebung seitens der Taliban gegeben, im Zuge derer alle Schiiten als Ungläubige und Abtrünnige bezeichnet worden seien. Nach einer Woche habe es ein großes schiitisches Fest in der Moschee, welches auch vom Beschwerdeführer besucht worden sei, gegeben. An diesem Tag sei die Moschee attackiert und sei geschossen worden. Es seien sehr viele Angehörige der Schiiten gestorben.
Am XXXX 2007 habe der Krieg zwischen den Sunniten und Schiiten richtig begonnen. Viele Sunniten hätten deshalb den Herkunftsort des Beschwerdeführers verlassen und seien nach XXXX geflüchtet und seien nur mehr Schiiten zurück geblieben. Die ganze Stadt sei verwüstet und die Zugangsstraßen blockiert. Das sei bis jetzt so. Die Lebensmittel seien sehr teuer, weil sie nicht zugeführt werden könnten.Am römisch 40 2007 habe der Krieg zwischen den Sunniten und Schiiten richtig begonnen. Viele Sunniten hätten deshalb den Herkunftsort des Beschwerdeführers verlassen und seien nach römisch 40 geflüchtet und seien nur mehr Schiiten zurück geblieben. Die ganze Stadt sei verwüstet und die Zugangsstraßen blockiert. Das sei bis jetzt so. Die Lebensmittel seien sehr teuer, weil sie nicht zugeführt werden könnten.
Nach diesen Vorfällen hätten die Sunniten eine CD produziert, auf der gezeigt worden sei, wie grausam die Schiiten seien. Diese CD sei bis in den arabischen Raum hinein verbreitet worden. Dadurch habe sich der Hass zwischen den Schiiten und den Sunniten vertieft. Es käme seitens der Sunniten zu schweren Misshandlungen. Schiiten würden gefoltert und es würden ihnen Gliedmaßen abgeschnitten werden. Leute, die sich in hohen Ämtern befänden, z.B. ein Verwandter des Beschwerdeführers, er sei Leutnant gewesen, würden umgebracht werden. Die Schiiten seien stark benachteiligt, sie bekämen keine Collegeplätze mehr und würden verfolg werden.
Es sei auch die Selbstgeißelung, die für den schiitischen Glauben wichtig sei, untersagt worden. Die Schiiten würden aber derart misshandelt werden, dass sie dabei nicht sterben, sondern weiterleben und leiden würden. Vielen Schiiten würde Säure ins Gesicht geschüttet oder ein Auge verletzt und andere Körperteile verstümmelt werden. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers habe gar nichts mehr funktioniert. Es gäbe keine medizinische Versorgung mehr, das College sei geschlossen worden und die Leute würden anfangen zu hungern. Die sunnitischen Ärzte, die verblieben seien, hätten die Schiiten nicht richtig behandelt, ihnen abgelaufene Medikamente verabreicht oder eine falsche Behandlung verschrieben. Viele Schiiten hätten in den arabischen Raum ausreisen wollen, aber mit einem schiitischen Namen bekäme man kein Visum. Der Hass ginge so weit, dass man nicht einmal im Internet chatten könne, sondern beschimpft werde, wenn die Leute draufkämen, dass der Beschwerdeführer ein Schiit aus seiner Herkunftsstadt sei. Aus diesen Gründen habe er Pakistan verlassen.
Nach seinen subjektiven Erlebnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe erlebt, wie die Leute nach Beginn des Krieges in das Dorf des Beschwerdeführer gekommen und dann weiter geflüchtet seien. Bei dieser Flucht seien einmal drei sunnitische Männer mit ihren Familien zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten Zuflucht gesucht. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihnen dies gewährt und zu Essen gegeben. Aus diesem Grund sei das Haus am selben Abend von Schiiten beschossen worden. Die Schiiten seien dagegen gewesen, dass sie den Sunniten helfen. Als die Schiiten auf das Haus geschossen hätten, habe der Beschwerdeführer zurückgeschossen und zwei Männer verletzt. Am nächsten Tag sei ein Anführer der schiitischen Gemeinschaft zum Beschwerdeführer gekommen und habe verlangt, dass er die Flüchtlinge, die sich im Haus befunden hätten, aushändigen solle. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, weil er gewusst habe, dass die Schiiten diese Leute umbringen würden. Der Anführer habe ihn jedoch überredet und die Zusicherungen gegeben, dass nichts dergleichen passieren würde. Deshalb habe der Beschwerdeführer zwei Erwachsene und einen Jugendlichen ausgehändigt. Die Frauen und Kleinkinder seien im Haus verblieben. Als die sunnitischen Männer das Haus verlassen hätten, hätten die Schiiten sofort das Feuer eröffnet und die Männer seien gestorben. Später habe der Beschwerdeführer die Frauen und Kinder der Regierung ausgehändigt und diese seien nach Afghanistan geschickt worden. Wegen der zwei Schiiten, die der Beschwerdeführer angeschossen und verletzt habe, habe es eine Ratsversammlung gegeben. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, dass er zu Gunsten der Sunniten gegen den schiitischen Glauben gehandelt und eigene Leute verletzt habe. Das Urteil habe gelautete, dass der Beschwerdeführer zwar verschont werde, aber ihm der Weiterverbleib in seinem Heimatort untersagt sei. Den beiden Verletzten habe er jeweils 200.000 und 300.000 pakistanische Rupien (ca. 2000,- und 3000,- Euro) bezahlen. müssen Deshalb sei er gezwungen gewesen, das Dorf zu verlassen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zl. 09.13.855-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zl. 09.13.855-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erachtet.
I.2. Gegen den dem Beschwerdeführer am 21.01.2010 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der bekämpfte Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, C7 411.480-1/2010-2E, in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.2. Gegen den dem Beschwerdeführer am 21.01.2010 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der bekämpfte Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011, C7 411.480-1/2010-2E, in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.3. Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurde von ihm das bisher Gesagte im Wesentlichen wiederholt.römisch eins.3. Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurde von ihm das bisher Gesagte im Wesentlichen wiederholt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011, Zl. 09.13.855-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011, Zl. 09.13.855-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt: "Es ist Ihnen nicht gelungen, die erkennende Behörde von der Glaubwürdigkeit Ihres Beweggrundes Pakistan zu verlassen, zu überzeugen.
Es sticht zunächst ins Auge, dass Sie vor der Behörde vorerst den Konflikt zwischen den Schiiten und den Taliban in XXXX, als fluchtauslösendes Ereignis nannten. Distanziert und sehr allgemein gehalten, berichteten Sie darüber, was die Taliban von den Schiiten verlangt hätten beziehungsweise, wie diese die Schiiten beschimpft hätten. So hätten die Taliban beispielsweise verlangt, das Musik hören, speziell während der Autofahrt, zu unterlassen. Weiters hätten diese gefordert, dass sich die Schiiten Bärte wachsen lassen sollen. Sie hätten die Schiiten als Abtrünnige und Ungläubige bezeichnet. Am XXXX 2007 habe der Krieg zwischen den Sunniten und Schiiten begonnen, ausgelöst durch einen Angriff während eines schiitischen Festes in der Moschee, im Zuge dessen viele Schiiten gestorben seien. Die Sunniten hätten eine CD produziert, in der gezeigt worden wäre, wie grausam die Schiiten seien und habe sich durch dieses Vorgehen der Hass zwischen Schiiten und Sunniten noch mehr vertieft. Schiiten wären gefoltert und getötet worden. Sie wären stark benachteiligt worden und hätten sie keine Collegeplätze mehr bekommen. In XXXX habe gar nichts mehr funktioniert. Die Lebensmittel seien teuer geworden, die sunnitischen Ärzte hätten die Schiiten absichtlich falsch behandelt und hätte man den Schiiten kein Visum erteilt, um in den arabischen Raum reisen zu können. Man könne nicht einmal im Internet chatten, da man beschimpft werde, sobald sich herausstellt, dass man ein Schiit aus XXXX sei. Dass Sie selbst zur Zielscheibe von Attacken seitens der Sunniten geworden wären, stellte sich nicht heraus.Es sticht zunächst ins Auge, dass Sie vor der Behörde vorerst den Konflikt zwischen den Schiiten und den Taliban in römisch 40 , als fluchtauslösendes Ereignis nannten. Distanziert und sehr allgemein gehalten, berichteten Sie darüber, was die Taliban von den Schiiten verlangt hätten beziehungsweise, wie diese die Schiiten beschimpft hätten. So hätten die Taliban beispielsweise verlangt, das Musik hören, speziell während der Autofahrt, zu unterlassen. Weiters hätten diese gefordert, dass sich die Schiiten Bärte wachsen lassen sollen. Sie hätten die Schiiten als Abtrünnige und Ungläubige bezeichnet. Am römisch 40 2007 habe der Krieg zwischen den Sunniten und Schiiten begonnen, ausgelöst durch einen Angriff während eines schiitischen Festes in der Moschee, im Zuge dessen viele Schiiten gestorben seien. Die Sunniten hätten eine CD produziert, in der gezeigt worden wäre, wie grausam die Schiiten seien und habe sich durch dieses Vorgehen der Hass zwischen Schiiten und Sunniten noch mehr vertieft. Schiiten wären gefoltert und getötet worden. Sie wären stark benachteiligt worden und hätten sie keine Collegeplätze mehr bekommen. In römisch 40 habe gar nichts mehr funktioniert. Die Lebensmittel seien teuer geworden, die sunnitischen Ärzte hätten die Schiiten absichtlich falsch behandelt und hätte man den Schiiten kein Visum erteilt, um in den arabischen Raum reisen zu können. Man könne nicht einmal im Internet chatten, da man beschimpft werde, sobald sich herausstellt, dass man ein Schiit aus römisch 40 sei. Dass Sie selbst zur Zielscheibe von Attacken seitens der Sunniten geworden wären, stellte sich nicht heraus.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2009, gaben Sie erstmals zu Protokoll, dass Sie während dieses Konfliktes, drei sunnitischen Männern mit deren Familien in Ihrem Haus Zuflucht gewährt hätten und sei Ihr Haus deshalb am selben Abend von Ihresgleichen beschossen worden, da die Schiiten dagegen gewesen wären, dass Sie Sunniten helfen würden. Sie hätten zurückgeschossen und dabei wären 2 Männer verletzt worden. Aufgrund der Verletzungen der beiden Männer, habe eine Ratsversammlung stattgefunden, und sei Ihnen eine Geldstrafe auferlegt worden und hätten Sie überdies XXXX verlassen müssen. Diesen Vorfall erwähnten Sie im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme mit keinem Wort.Erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2009, gaben Sie erstmals zu Protokoll, dass Sie während dieses Konfliktes, drei sunnitischen Männern mit deren Familien in Ihrem Haus Zuflucht gewährt hätten und sei Ihr Haus deshalb am selben Abend von Ihresgleichen beschossen worden, da die Schiiten dagegen gewesen wären, dass Sie Sunniten helfen würden. Sie hätten zurückgeschossen und dabei wären 2 Männer verletzt worden. Aufgrund der Verletzungen der beiden Männer, habe eine Ratsversammlung stattgefunden, und sei Ihnen eine Geldstrafe auferlegt worden und hätten Sie überdies römisch 40 verlassen müssen. Diesen Vorfall erwähnten Sie im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme mit keinem Wort.
Als Sie gegen Ende der Einvernahme am 04.12.2009 von der Einvernahmeleiterin konkret gefragt wurden, weshalb Sie dieses Geschehnis nicht bereits früher erwähnt hätten, als Sie nach Ihren Fluchtgründen gefragt worden wären, erwiderten Sie plötzlich, dass Sie aufgrund dieses Vorfalles nicht notwendigerweise das Land hätten verlassen müssen sondern wäre es Ihnen möglich gewesen, dass Sie dieselbe Verletzung auf sich genommen hätten, wie der angeschossene Mann. Als Hauptgrund, weshalb Sie Pakistan verlassen hätten, nannten Sie die Angst vor der Verfolgung seitens der Sunniten.
Auch bei Ihrer neuerlichen Einvernahme am 20.07.2011, führten Sie 3 Männer, 3 Frauen und ein 14 jähriges Kind, alle sunnitischen Glaubens, ins Treffen, welchen Sie Schutz in Ihrem Haus geboten hätten.
Es erscheint nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich Sunniten Unterschlupf gewährten und es in weiterer Folge zu einer Menschenansammlung vor Ihrem Haus und später zu einer Schießerei gekommen sein soll. Divergierende Angaben machten Sie bereits bezüglich der Anzahl der Sunniten, welchen Sie Schutz boten, bzw. welche Sie aushändigten. Sprachen Sie am 20.07.2011 davon, dass es sich hierbei um 3 Männer, 3 Frauen und ein 14jähriges Kind gehandelt habe und hätten Sie zu einem späteren Zeitpunkt 4 der Leute ausgehändigt, so sagten Sie am 04.12.2009, dass Sie 2 Erwachsene und einen Jugendlichen (also insgesamt 3 Personen) ausgehändigt hätten. Sie sprachen in weiterer Folge davon, dass die Frauen und Kleinkinder in Ihrem Haus verblieben wären. Am 20.07.2011 sagten Sie nichts darüber, dass sich unter den Schutzsuchenden auch Kleinkinder befunden hätten.
Nicht ident sind weiters die im Rahmen Ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angefertigten Skizzen, welche den Moment, als Sie das Feuer eröffnet haben wollen, aus der Vogelperspektive zeigen sollen. Zieht man die von Ihnen auf den Skizzen jeweils eingezeichnete XXXX - wie Sie sie am 04.12.2009 bezeichneten - bzw. XXXX, wie Sie diese am 20.07.2011 nannten - als Fixpunkt heran, so zeichneten Sie Ihre Person auf den Skizzen jeweils an unterschiedlichen Seiten des Hauses ein.Nicht ident sind weiters die im Rahmen Ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angefertigten Skizzen, welche den Moment, als Sie das Feuer eröffnet haben wollen, aus der Vogelperspektive zeigen sollen. Zieht man die von Ihnen auf den Skizzen jeweils eingezeichnete römisch 40 - wie Sie sie am 04.12.2009 bezeichneten - bzw. römisch 40 , wie Sie diese am 20.07.2011 nannten - als Fixpunkt heran, so zeichneten Sie Ihre Person auf den Skizzen jeweils an unterschiedlichen Seiten des Hauses ein.
Es ist überdies unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass sich über einen Zeitraum von 15 Minuten, in dem es zu dem Schusswechsel gekommen sein soll, 2000 Leute und Schaulustige zusammengerottet haben sollen, um das Spektakel mitzuverfolgen.
Dass Sie, nachdem Sie die Schüsse abgefeuert hätten, in Ohnmacht gefallen seien, ist ebenfalls nicht glaubhaft und wird diese Aussage als reine Schutzbehauptung qualifiziert, da Ihnen offensichtlich nach Stellung dieser Frage, spontan keine logische Fortsetzung der Situation eingefallen ist. Es mutet der Behörde darüber hinaus - selbst unter Beachtung Ihrer Stammesbräuche - unplausibel an, dass Sie Ihr Leben und das Ihrer Familienangehörigen dermaßen gefährdet hätten, um Angehörige einer Gruppe, nämlich Schiiten (gemeint wohl Sunniten), zu schützen, welche Sie wiederum verachtet und gefürchtet hätten und wegen derer Sie letztlich sogar Ihre Heimat verlassen haben wollen. Ein derartiges Verhalten ist nicht nachvollziehbar.
Ungereimtheiten ergaben sich auch bezüglich Ihrer Begründung, weshalb Sie wüssten, dass aus Ihrer Kalaschnikow 9 Schüsse abgegeben worden seien. Gaben Sie dazu, am 04.12.2009 begründend an, dass dies bei der Ratsversammlung genau kontrolliert worden wäre, da die Anzahl der Kugeln eine Rolle für die Geldstrafe gespielt habe, so führten Sie am 20.07.2011 ins Treffen, dass 4-5 Männer aus dem Dorf dies festgestellt hätten. Diese seien zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten fälschlicherweise behauptet, dass 2 Schiiten getötet worden wären.
Bezüglich Ihrer Befürchtung, von Sunniten verfolgt und womöglich umgebracht zu werden, ist anzuführen, dass Sie, wie Sie auch selbst angaben, nie persönlich Opfer von Übergriffen durch Sunniten wurden, sondern war es Ihnen möglich, trotz des Konfliktes zwischen Schiiten und Sunniten, welcher laut Ihren Erzählungen im XXXX 2007 begann, bis zu Ihrer Flucht aus Pakistan, im XXXX 2009, unbehelligt in Ihrer Heimat zu leben.Bezüglich Ihrer Befürchtung, von Sunniten verfolgt und womöglich umgebracht zu werden, ist anzuführen, dass Sie, wie Sie auch selbst angaben, nie persönlich Opfer von Übergriffen durch Sunniten wurden, sondern war es Ihnen möglich, trotz des Konfliktes zwischen Schiiten und Sunniten, welcher laut Ihren Erzählungen im römisch 40 2007 begann, bis zu Ihrer Flucht aus Pakistan, im römisch 40 2009, unbehelligt in Ihrer Heimat zu leben.
Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 20.07.2011, gaben Sie selbst an, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Pakistan für 1 Jahr und 5 Monate im Dorf XXXX, welches sich ebenfalls in XXXX befinden würde, aufhältig gewesen seien und habe es in dieser Zeit keine bemerkenswerten Vorfälle gegeben. Viele Leute hätten aber Ihren Unterkunftsgeber besucht und erzählt, dass Sie von vielen Männern im Dorf gesucht werden.Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 20.07.2011, gaben Sie selbst an, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Pakistan für 1 Jahr und 5 Monate im Dorf römisch 40 , welches sich ebenfalls in römisch 40 befinden würde, aufhältig gewesen seien und habe es in dieser Zeit keine bemerkenswerten Vorfälle gegeben. Viele Leute hätten aber Ihren Unterkunftsgeber besucht und erzählt, dass Sie von vielen Männern im Dorf gesucht werden.
Diese Behauptung ist insofern unglaubwürdig, als Sie äußerten, dass das Dorf XXXX nur ca. 1 Autostunde von Ihrem Heimatdorf, wo Sie gesucht werden würden, entfernt wäre. Hätte man also tatsächlich ernsthaft nach Ihnen gesucht, so hätten die Männer Ihres Heimatdorfes deren Suche auch in die umliegenden Dörfer ausgedehnt und wären diese im Zeitraum von 1 Jahr und 5 Monaten mit Sicherheit auch fündig geworden. Zudem erwähnten Sie Ihren Aufenthalt in XXXX am 20.07.2011 erstmals im Laufe Ihres Asylverfahrens.Diese Behauptung ist insofern unglaubwürdig, als Sie äußerten, dass das Dorf römisch 40 nur ca. 1 Autostunde von Ihrem Heimatdorf, wo Sie gesucht werden würden, entfernt wäre. Hätte man also tatsächlich ernsthaft nach Ihnen gesucht, so hätten die Männer Ihres Heimatdorfes deren Suche auch in die umliegenden Dörfer ausgedehnt und wären diese im Zeitraum von 1 Jahr und 5 Monaten mit Sicherheit auch fündig geworden. Zudem erwähnten Sie Ihren Aufenthalt in römisch 40 am 20.07.2011 erstmals im Laufe Ihres Asylverfahrens.
Ihre Angaben, wonach Sie nach den geschilderten Vorfällen 1 Jahr und 5 Monate in XXXX gelebt hätten, ist auch der beste Beweis dafür, dass Ihre Behauptung, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach XXXX wahrscheinlich nur 1 Monat überleben würden, in einer anderen Gegend Pakistans maximal 3-5 Tage, nicht den Tatsachen entspricht.Ihre Angaben, wonach Sie nach den geschilderten Vorfällen 1 Jahr und 5 Monate in römisch 40 gelebt hätten, ist auch der beste Beweis dafür, dass Ihre Behauptung, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach römisch 40 wahrscheinlich nur 1 Monat überleben würden, in einer anderen Gegend Pakistans maximal 3-5 Tage, nicht den Tatsachen entspricht.
Am 04.12.2009, gaben Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, dass Ihre Eltern und Ihre 2 Brüder und 2 Schwestern immer noch in dem Haus in Ihrem Heimatdorf leben würden. Am 20.07.2011 behaupteten Sie abweichend zu Ihren bisher getätigten Angaben, dass Sie eigentlich nicht wüssten, wo Ihre Familie seit 2 Jahren leben würde. Ihr Bruder würde bei einem Großgrundbesitzer arbeiten. Einen Augenblick später, innerhalb derselben Einvernahme, wussten Sie plötzlich zu berichten, dass Ihre Mutter mit den anderen Kindern bei einem Mann namens XXXX sei. Folgt man Ihren Angaben, so hat der Entschluss Ihrer Mutter, künftig mit XXXX leben zu wollen, nichts mit den von Ihnen geschilderten Vorfällen zu tun, sondern ist Ihre Mutter Anhängerin von ihm und leistete diese einen Schwur.Am 04.12.2009, gaben Sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an, dass Ihre Eltern und Ihre 2 Brüder und 2 Schwestern immer noch in dem Haus in Ihrem Heimatdorf leben würden. Am 20.07.2011 behaupteten Sie abweichend zu Ihren bisher getätigten Angaben, dass Sie eigentlich nicht wüssten, wo Ihre Familie seit 2 Jahren leben würde. Ihr Bruder würde bei einem Großgrundbesitzer arbeiten. Einen Augenblick später, innerhalb derselben Einvernahme, wussten Sie plötzlich zu berichten, dass Ihre Mutter mit den anderen Kindern bei einem Mann namens römisch 40 sei. Folgt man Ihren Angaben, so hat der Entschluss Ihrer Mutter, künftig mit römisch 40 leben zu wollen, nichts mit den von Ihnen geschilderten Vorfällen zu tun, sondern ist Ihre Mutter Anhängerin von ihm und leistete diese einen Schwur.
Ihre Berichte über den Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten in XXXX, waren allgemein und abstrakt gehalten.Ihre Berichte über den Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten in römisch 40 , waren allgemein und abstrakt gehalten.
Betreffend Ihrer Ausführung, wonach Schiiten in XXXX stark benachteiligt wären und würden Sie keine Collegeplätze mehr bekommen, wird auf Ihre Einvernahme vom 04.12.2009 verwiesen, im Rahmen derer Sie berichteten, dass Sie die 10. Schulstufe abgeschlossen hätten und hätten Sie einen Platz im College gehabt, bevor Sie hätten flüchten müssen.Betreffend Ihrer Ausführung, wonach Schiiten in römisch 40 stark benachteiligt wären und würden Sie keine Collegeplätze mehr bekommen, wird auf Ihre Einvernahme vom 04.12.2009 verwiesen, im Rahmen derer Sie berichteten, dass Sie die 10. Schulstufe abgeschlossen hätten und hätten Sie einen Platz im College gehabt, bevor Sie hätten flüchten müssen.
Ihrer Behauptung, es als Schiit aus XXXX besonders schwer zu haben, da in der Propaganda CD der Sunniten, die Schiiten aus XXXX als die grausamsten Schiiten überhaupt dargestellt werden würden und könnten Sie sich deshalb auch in kein anderes Gebiet Pakistans begeben, wird entgegengehalten, dass es Ihnen frei steht über Ihre Herkunft Auskunft zu geben und ist es Ihrerseits nicht notwendig, publik zu machen, dass Sie aus XXXX stammen. Ebenso ist es Ihnen möglich und zumutbar, Ihre Narben am Rücken bedeckt zu halten. Sie sind schließlich nicht gezwungen, sich mit nacktem Oberkörper in der Öffentlichkeit zu präsentieren.Ihrer Behauptung, es als Schiit aus römisch 40 besonders schwer zu haben, da in der Propaganda CD der Sunniten, die Schiiten aus römisch 40 als die grausamsten Schiiten überhaupt dargestellt werden würden und könnten Sie sich deshalb auch in kein anderes Gebiet Pakistans begeben, wird entgegengehalten, dass es Ihnen frei steht über Ihre Herkunft Auskunft zu geben und ist es Ihrerseits nicht notwendig, publik zu machen, dass Sie aus römisch 40 stammen. Ebenso ist es Ihnen möglich und zumutbar, Ihre Narben am Rücken bedeckt zu halten. Sie sind schließlich nicht gezwungen, sich mit nacktem Oberkörper in der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Insgesamt betrachtet ist es Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
Mangelnde Bildung kann in Ihrem Fall mit Sicherheit nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, immerhin haben Sie 10 Jahre lang die Schule besucht und ist jemand mit Ihrer Schulbildung grundsätzlich in der Lage sich verständlich und in einer plausiblen, nachvollziehbaren Art auszudrücken. Besonders dann, wenn die Geschehnisse, über die berichtet wird, tatsächlich erlebt wurden."
I.4. Dieser Bescheid wurde am 30.08.2011 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.4. Dieser Bescheid wurde am 30.08.2011 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012, Zl. E10 411.480-2/2011-8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012, Zl. E10 411.480-2/2011-8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde in beweiswürdigender Hinsicht und der hieraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass sich das Vorbringen als nicht glaubhaft darstelle, anschließe.
I.5. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.02.2013, Zl. U 2326/12-8, abgelehnt.römisch eins.5. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.02.2013, Zl. U 2326/12-8, abgelehnt.
I.6. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2013 einen zweiten Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Er gab hiezu an, die Gründe wären noch dieselben, es wäre aber im "alten Verfahren vieles falsch übersetzt" worden. Er möchte die Chance erhalten, seine Fluchtgründe nochmals zu erzählen. Im Jahr 2007 seien 7 Sunniten aus Afghanistan zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten Zuflucht gesucht. Diese 7 Personen seien 3 Frauen, 3 Männer und ein ca. 14-jähriger Junge gewesen. Die ansässigen Schiiten hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer diese Sunniten ihnen übergeben. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Hinweis, dass derartiges gegen die Tradition verstoße, geweigert. Sein Cousin sei auch dabei gewesen, es sei zu einer Schießerei gekommen. Hierbei habe der Cousin (Version vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) 2 Personen angeschossen und habe der Beschwerdeführer das Bewusstsein verloren. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe auf die Schiiten geschossen und dabei 2 Personen verletzt, korrigierte dann seine Angaben dahingehend, dass der Cousin (auch) geschossen habe.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2013 einen zweiten Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Er gab hiezu an, die Gründe wären noch dieselben, es wäre aber im "alten Verfahren vieles falsch übersetzt" worden. Er möchte die Chance erhalten, seine Fluchtgründe nochmals zu erzählen. Im Jahr 2007 seien 7 Sunniten aus Afghanistan zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten Zuflucht gesucht. Diese 7 Personen seien 3 Frauen, 3 Männer und ein ca. 14-jähriger Junge gewesen. Die ansässigen Schiiten hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer diese Sunniten ihnen übergeben. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Hinweis, dass derartiges gegen die Tradition verstoße, geweigert. Sein Cousin sei auch dabei gewesen, es sei zu einer Schießerei gekommen. Hierbei habe der Cousin (Version vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) 2 Personen angeschossen und habe der Beschwerdeführer das Bewusstsein verloren. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe auf die Schiiten geschossen und dabei 2 Personen verletzt, korrigierte dann seine Angaben dahingehend, dass der Cousin (auch) geschossen habe.
Die 3 Männer und der 14-jährige Junge seien in weiterer Folge von den Schiiten erschossen worden. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer nunmehr Probleme sowohl mit den Schiiten als auch mit den Sunniten.
Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan im Allgemeinen und zur Lage der Schiiten im Besonderen.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, wonach er die Prüfung Deutsch Grundstufe A2 am XXXX2012 bestanden habe. Weiters legte er eine Bestätigung vor, wonach er in der Fußballmannschaft der XXXX seit einem Jahr aktiv spiele. Ebenso nehme der Beschwerdeführer laut einem Schreiben der Caritas am Integrationsprojekt "XXXX" teil.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, wonach er die Prüfung Deutsch Grundstufe A2 am XXXX2012 bestanden habe. Weiters legte er eine Bestätigung vor, wonach er in der Fußballmannschaft der römisch 40 seit einem Jahr aktiv spiele. Ebenso nehme der Beschwerdeführer laut einem Schreiben der Caritas am Integrationsprojekt "XXXX" teil.
Letztlich legte der Beschwerdeführer einen USB-Stick vor, welcher Medienberichte zur allgemeinen Lage in Pakistan enthalte, sowie Fotos, welche den Beschwerdeführer bei den oa. Aktivitäten zeige.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 13 03.647-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 13 03.647-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Die belangte Behörde traf zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage Feststellungen, welche in ihrem wesentlichen Aussagekern mit jenen, wie sie im Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl. E10 411.480-2/2011-8E, getroffen wurden, übereinstimmen.
Ansonsten ging die belangte Behörde davon aus, dass sich kein im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG neuer Sachverhalt ergeben habe. Ebenso stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Ansonsten ging die belangte Behörde davon aus, dass sich kein im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG neuer Sachverhalt ergeben habe. Ebenso stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
I.7. Gegen diesen am 10.04.2013 dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.römisch eins.7. Gegen diesen am 10.04.2013 dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Im Wesentlichen ging der Beschwerdeführer davon aus, die belangte Behörde habe sich in nicht ausreichender Weise mit seinem Vorbringen beschäftigt und äußerte sich zu den seitens des Beschwerdeführers vorgetragenen Gründen, warum er Pakistan verlassen habe.
Er ging weites davon aus, dass diesen Gründen vor dem Hintergrund der von ihm beschriebenen Berichtslage Asylrelevanz zukäme.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2013, Zl. E10 411.480-3/2013-6E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2013, Zl. E10 411.480-3/2013-6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Eingangs wurde im besonderen Maße darauf hinzuwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Alter befinde, in dem er im Besitz einer NIC (bzw. CNIC) sein müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei entsprechendem, im Verfahren ihm zumutbaren Engagement im Rahmen seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (hier § 15 Abs. 1 AsylG) in der Lage sei, seine Identität nicht bloß mündlich - und somit nicht weiter überprüfbar - zu behaupten, sondern auch in nachvollziehbarer Weise zu bescheinigen. Eine derartige Mitwirkungshandlung seitens des Beschwerdeführers sei bis dato jedoch unterblieben und konnte bis dato seine Identität nicht festgestellt werden.Eingangs wurde im besonderen Maße darauf hinzuwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Alter befinde, in dem er im Besitz einer NIC (bzw. CNIC) sein müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei entsprechendem, im Verfahren ihm zumutbaren Engagement im Rahmen seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (hier Paragraph 15, Absatz eins, AsylG) in der Lage sei, seine Identität nicht bloß mündlich - und somit nicht weiter überprüfbar - zu behaupten, sondern auch in nachvollziehbarer Weise zu bescheinigen. Eine derartige Mitwirkungshandlung seitens des Beschwerdeführers sei bis dato jedoch unterblieben und konnte bis dato seine Identität nicht festgestellt werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten im ausreichenden Umfang nachgekommen. Sie habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, indem sie sichtlich sein bisheriges Vorbringen als auch dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegende schriftliche und amtswegig ins Deutsche übersetzte Vorbringen berücksichtigt habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen und ihm die Gelegenheit eingeräumt worden, im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme seine Gründe mündliche darzulegen. Auch habe sich die belangte Behörde mit der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage auseinandergesetzt und sei sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich diese in Bezug auf den Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl. E10 411.480-2//2011-8E, nicht maßgeblich geändert habe.
Im gegenständlichen Fall habe sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat ergeben, noch in den sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Ebenso sei kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen. Eine Änderung der Rechtslage habe ebenfalls nicht festgestellt werden können.Im gegenständlichen Fall habe sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat ergeben, noch in den sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Ebenso sei kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen. Eine Änderung der Rechtslage habe ebenfalls nicht festgestellt werden können.
Besonders wurde auf den Umstand hingewiesen, dass gerade jener Sachverhalt, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 13.09.2012, Zl. E10 411.480-2/2011-8E, zugetragen habe - auch wenn er in diesem Verfahren nicht vorgetragen und nach Eintritt der Rechtskraft erstmalig bzw. in Teilbereichen anders vorgetragen worden sei -, vom Rechtsgrundsatz des ne bis in idem mitumfasst sei und daher im Folgeverfahren keiner inhaltlichen Prüfung unterliege. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), seien bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervorgekommen, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheide.Besonders wurde auf den Umstand hingewiesen, dass gerade jener Sachverhalt, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 13.09.2012, Zl. E10 411.480-2/2011-8E, zugetragen habe - auch wenn er in diesem Verfahren nicht vorgetragen und nach Eintritt der Rechtskraft erstmalig bzw. in Teilbereichen anders vorgetragen worden sei -, vom Rechtsgrundsatz des ne bis in idem mitumfasst sei und daher im Folgeverfahren keiner inhaltlichen Prüfung unterliege. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), seien bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervorgekommen, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheide.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis hätten sich Hinweise ergeben, dass neue subsidiäre Schutzgründe hervorgekommen seien.
Letztlich wurde festzustellen, dass im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden habe können, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
I.8. Am XXXX2013 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen und in weiterer Folge am XXXX2013 gemäß der Dublin VO nach Österreich rücküberstellt. Nach erfolgter Rücküberstellung stellte der Beschwerdeführer am 16.07.2013 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPD XXXX, erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er Österreich Richtung Deutschland verlassen habe, da er keinerlei Unterstützung vom Staat mehr erhalten habe. Des Weiteren halte er seine bisher im Verfahren genannten Gründe weiterhin aufrecht. Bei einer Rückkehr nach Pakistan werde der Beschwerdeführer von der dortigen Polizei festgenommen, da er als Terrorist und Afghane angesehen werde.römisch eins.8. Am XXXX2013 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen und in weiterer Folge am XXXX2013 gemäß der Dublin VO nach Österreich rücküberstellt. Nach erfolgter Rücküberstellung stellte der Beschwerdeführer am 16.07.2013 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPD römisch 40 , erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er Österreich Richtung Deutschland verlassen habe, da er keinerlei Unterstützung vom Staat mehr erhalten habe. Des Weiteren halte er seine bisher im Verfahren genannten Gründe weiterhin aufrecht. Bei einer Rückkehr nach Pakistan werde der Beschwerdeführer von der dortigen Polizei festgenommen, da er als Terrorist und Afghane angesehen werde.
Am 30.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge der Einvernahme führte er ergänzend aus, dass er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil er nicht wisse, wo er hingehen solle. Er habe seit vier Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Darüber hinaus würde es in der Gegend, woher der Beschwerdeführer komme, Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten geben. Über die Medien habe er erfahren, dass es Bombenattentate geben würde. Auch seien seine Kopfschmerzen stärker geworden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 10.225-EAST West, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 10.225-EAST West, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der Beschwerdeführer sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe. Im vorausgegangenen Verfahrensgang sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt bzw das Vorbringen als nicht asylrelevant bewertet worden.
Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.
I.9. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.9. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung seit der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.05.2013 eingetreten sei. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vorgebracht, dass er aus dem staatenlosen Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan stamme. Aufgrund seiner geburtlichen und religiösen Herkunft habe er nur das Recht, sich in XXXX aufzuhalten. Seit Abschluss des letzten Asylverfahrens habe sich die Lage in XXXX erheblich verschlechtert, womit sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinandergesetzt habe.Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung seit der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.05.2013 eingetreten sei. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vorgebracht, dass er aus dem staatenlosen Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan stamme. Aufgrund seiner geburtlichen und religiösen Herkunft habe er nur das Recht, sich in römisch 40 aufzuhalten. Seit Abschluss des letzten Asylverfahrens habe sich die Lage in römisch 40 erheblich verschlechtert, womit sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinandergesetzt habe.
I.10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die die vorausgegangenen Verfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheiden und die Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechende Beschwerde.römisch eins.10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die die vorausgegangenen Verfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheiden und die Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechende Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.2. Dem Bundesasylamt war grundsätzlich zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen (dritten) Antrages auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt bezog, den er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens vorgetragen hat. Bereits anlässlich der ersten Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer die Konflikte zwischen den Sunniten und Schiiten in seiner Heimatregion ins Treffen. Diesbezüglich vermochte er auch anlässlich der dritten Asylantragstellung nichts Neues und vor allem Entscheidungsrelevantes vorzutragen.römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt war grundsätzlich zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen (dritten) Antrages auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt bezog, den er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens vorgetragen hat. Bereits anlässlich der ersten Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer die Konflikte zwischen den Sunniten und Schiiten in seiner Heimatregion ins Treffen. Diesbezüglich vermochte er auch anlässlich der dritten Asylantragstellung nichts Neues und vor allem Entscheidungsrelevantes vorzutragen.
Es ist jedoch der Beschwerde hinsichtlich der Kritik zu folgen, dass sich das Bundesasylamt mit der aktuellen Lage in XXXX nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. So finden sich weder Feststellungen zu diesem Thema noch eine Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Berichten.Es ist jedoch der Beschwerde hinsichtlich der Kritik zu folgen, dass sich das Bundesasylamt mit der aktuellen Lage in römisch 40 nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. So finden sich weder Feststellungen zu diesem Thema noch eine Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Berichten.
Einem Asylwerber kommt seit dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005], 73, Rz 153). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.11.2004, 2004/01/0280 mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Einem Asylwerber kommt seit dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005], 73, Rz 153). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.11.2004, 2004/01/0280 mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Vor diesem Hintergrund wird sich das Bundesasylamt im neuerlichen Verfahrensgang mit der aktuellen Situation in XXXX auseinanderzusetzen und vor allem Feststellungen zu treffen haben, zumal eine Änderung in diesem Bereich auch zu einem geänderten und diesfalls berücksichtigungswürdigen Sachverhalten iSd § 68 AVG führen kann.Vor diesem Hintergrund wird sich das Bundesasylamt im neuerlichen Verfahrensgang mit der aktuellen Situation in römisch 40 auseinanderzusetzen und vor allem Feststellungen zu treffen haben, zumal eine Änderung in diesem Bereich auch zu einem geänderten und diesfalls berücksichtigungswürdigen Sachverhalten iSd Paragraph 68, AVG führen kann.
II.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.römisch zwei.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
05.09.2013