Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D15 261387-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, FZ. 04 13.837-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, FZ. 04 13.837-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2004 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2004 einen Asylantrag.
Dazu wurde er am 08.07.2004 vor dem Gendarmerie-Grenzüberwachungsposten Marchegg, am 08.07.2004 und am 09.05.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Verfolgungsgrund führte er an, von den Kadyrovzy festgenommen und misshandelt worden zu sein. Er sei zu seinem Cousin befragt worden, der am ersten Krieg teilgenommen habe. Er hätte Dokumente unterschreiben sollen, wonach er an Terrorakten beteiligt gewesen sei. Er habe die Unterschrift jedoch verweigert. Nach sieben Tagen sei er von Verwandten freigekauft worden.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005, Zl. 04 13.837-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland, ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005, Zl. 04 13.837-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.06.2005 innerhalb offener Frist Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhoben.
Mit Schreiben vom 15.10.2007 wurden dem Beschwerdeführer seitens des UBAS allgemeine Länderinformationen betreffend den Herkunftsstaat zum Parteiengehör übermittelt.
Am 05.12.2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine handschriftlich verfasste Eingabe.
I.3. Mit Bescheid des UBAS vom 09.01.2008, Zl. 261387/0-XVIII/58/05, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005 stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.3. Mit Bescheid des UBAS vom 09.01.2008, Zl. 261387/0-XVIII/58/05, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005 stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung an den Beschwerdeführer am 14.01.2008 in Rechtskraft.
I.4. Das Bundesasylamt wurde am XXXX davon informiert, dass der Beschwerdeführer am XXXX von Weißrussland kommend nach Polen einreiste, von wo er weiter nach Österreich weiterreiste. Am weißrussisch-polnischen Grenzübergang wurde er einer Grenzkontrolle unterzogen. (Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX betreffend XXXX).römisch eins.4. Das Bundesasylamt wurde am römisch 40 davon informiert, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von Weißrussland kommend nach Polen einreiste, von wo er weiter nach Österreich weiterreiste. Am weißrussisch-polnischen Grenzübergang wurde er einer Grenzkontrolle unterzogen. (Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 betreffend römisch 40 ).
Neben einer Kopie seines österreichischen Konventionspasses wurden mit dem Schreiben Kopien seines russischen Inlandspasses und seines russischen Reisepasses übermittelt.
Der Beschwerdeführer erklärte, seine Familie in Tschetschenien besucht und sich dort längere Zeit aufgehalten zu haben.
Aus den Reisedokumenten sei nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den Schengenraum verlassen habe. Auch in der nationalen Datenbank in Polen seien keine Aufzeichnungen über die Reisebewegung des Beschwerdeführers gefunden worden.
Mit dem Beschwerdeführer reisten zwei weitere Personen mit abgelaufenen österreichischen Konventionspässen.
Infolge dieser Meldung leitete das Bundesasylamt am 10.12.2012 ein Asylaberkennungsverfahren ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, nicht in Tschetschenien gewesen zu sein. Er habe eine Freundin in Weißrussland besucht. Er habe seinen Pass bei sich gehabt und diesen dort verloren.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Reise ebenfalls einen Russischen Reisepass bei sich geführt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass eine derartige Passausstellung im Herkunftsstaat kein Problem sei. Er sei nicht im Herkunftsstaat gewesen, sondern habe sein Bruder für den Beschwerdeführer den Pass ausstellen lassen. Er habe den russischen Pass nur machen lassen, um in Weißrussland zu leben.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Zuge der Grenzkontrolle in Polen erklärt habe, sich längere Zeit bei seiner Familie in Tschetschenien aufgehalten zu haben.
Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass mit ihm ein österreichischer Polizist gesprochen habe. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, wo er sich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe diesem geantwortet, dass er in Weißrussland gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe schon lange nicht mehr Deutsch gesprochen und daher hätten sie sich nicht gut verstanden.
Der Beschwerdeführer habe sich von 2010 bis Dezember 2012 in Weißrussland bei seiner näher genannten Freundin aufgehalten, von der er sich mittlerweile getrennt habe. Er habe sich dort mit seinem russischen Pass aufgehalten. Er könne jedoch nicht nach Russland fahren.
Der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass die mit dem Beschwerdeführer mitgereiste Person ebenfalls angegeben habe, in Tschetschenien gewesen zu sein. Dazu erklärte er, die mit ihm mitgereiste Person nicht zu kennen.
Nach Gründen für eine Verfolgung im Herkunftsstaat befragt, verwies er auf seine bisher im Asylverfahren getätigten Ausführungen.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde man ihm vorwerfen, dass er gegen Kadyrov ausgesagt habe. Es würden weiterhin jene Gründe gelten, der er im Asylverfahren geltend gemacht habe. Er wolle nicht gefoltert werden.
Mit dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat unter Hinweis auf seinen dortigen jahrelangen Aufenthalt erörtert. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er dem Polizisten nichts gesagt habe. Er habe lediglich angegeben, in Weißrussland gewesen zu sein. Der Polizist habe dann irgendetwas mit den Polen gesprochen. Er habe dann diesen Tschetschenen gerufen, der der Begleiter des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Dann habe der Polizist den Beschwerdeführer angesehen und behauptet, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien gewesen sei.
Zu seiner Lebenssituation im Bundesgebiet befragt, erklärte der Beschwerdeführer, sich in Österreich verliebt zu haben. Sie hätten über ein Jahr Kontakt gehabt.
Der Beschwerdeführer habe zurzeit keine besonderen Bindungen zu Österreich. Er sei nicht erwerbstätig.
Abschließend bekräftigte der Beschwerdeführer, dass ihn der Polizist in XXXX nicht richtig verstand habe. Er habe sicher nicht gesagt, in Russland gewesen zu sein.Abschließend bekräftigte der Beschwerdeführer, dass ihn der Polizist in römisch 40 nicht richtig verstand habe. Er habe sicher nicht gesagt, in Russland gewesen zu sein.
Am 14.03.2013 wurde seitens des einvernehmenden Referenten der am XXXX beim Grenzübertritt des Beschwerdeführers in Polen dienstführende Beamte des Landespolizeikommandos XXXX telefonisch kontaktiert.Am 14.03.2013 wurde seitens des einvernehmenden Referenten der am römisch 40 beim Grenzübertritt des Beschwerdeführers in Polen dienstführende Beamte des Landespolizeikommandos römisch 40 telefonisch kontaktiert.
Dieser erklärte, dass es keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Einreise des Beschwerdeführers geben würde. Er könne sich jedoch noch an die Situation erinnern. Der Beschwerdeführer habe dem angeführten Beamten eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass sich der Beschwerdeführer längere Zeit bei seiner Familie aufgehalten habe. Über diesen Umstand habe der Beschwerdeführer auch mit den polnischen Grenzbeamten auf Russisch gesprochen.
I.5. Das Bundesasylamt erkannte im angefochtenen Bescheid vom 15.03.2013, Zl. 04 13.837-BAG, in Spruchpunkt I den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.01.2008, Zl. 261387/0-XVIII/58/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.römisch eins.5. Das Bundesasylamt erkannte im angefochtenen Bescheid vom 15.03.2013, Zl. 04 13.837-BAG, in Spruchpunkt römisch eins den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.01.2008, Zl. 261387/0-XVIII/58/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom XXXX in Österreich nicht gemeldet gewesen sei. Seit XXXX sei er in Österreich obdachlos gemeldet. Nach der Gewährung von Asyl habe er sich drei Jahre - nämlich in den Jahren 2010 bis 2012 - in Tschetschenien aufgehalten. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat bedroht worden sei oder aktuell werde.Die belangte Behörde legte dem Bescheid aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 in Österreich nicht gemeldet gewesen sei. Seit römisch 40 sei er in Österreich obdachlos gemeldet. Nach der Gewährung von Asyl habe er sich drei Jahre - nämlich in den Jahren 2010 bis 2012 - in Tschetschenien aufgehalten. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat bedroht worden sei oder aktuell werde.
Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hätten nicht festgestellt werden können.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen habe. Seine Verwandten würden in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei lediglich obdachlos gemeldet und spreche leidlich Deutsch.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass sich die belangte Behörde auf den Bericht des am XXXX dienstversehenden Beamten stützte. Gegenüber diesem habe der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich angegeben, sich nach der Asylgewährung längere Zeit bei seiner Familie in Tschetschenien aufgehalten zu haben. Es sei nicht glaubhaft, dass er - wie von ihm ausgeführt -, lediglich in Weißrussland aufhältig gewesen sei.Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass sich die belangte Behörde auf den Bericht des am römisch 40 dienstversehenden Beamten stützte. Gegenüber diesem habe der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich angegeben, sich nach der Asylgewährung längere Zeit bei seiner Familie in Tschetschenien aufgehalten zu haben. Es sei nicht glaubhaft, dass er - wie von ihm ausgeführt -, lediglich in Weißrussland aufhältig gewesen sei.
Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang im Herkunftsstaat aufgehalten habe, sei zu folgern, dass er dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass seine seinerzeitigen Angaben, die zur Gewährung von Asyl geführt hätten, jeglicher Grundlage entbehren würden.
Rechtlich subsumierte die belangte Behörde den Sachverhalt unter den Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in Tschetschenien niedergelassen. Er habe sich somit wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt.Rechtlich subsumierte die belangte Behörde den Sachverhalt unter den Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in Tschetschenien niedergelassen. Er habe sich somit wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt.
Obwohl die Zuerkennung des Asyls bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei und der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sei, sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zulässig, da der Beschwerdeführer in Österreich keinen Hauptwohnsitz habe. Er sei in Österreich seit XXXX lediglich obdachlos gemeldet. Eine Obdachlosenmeldung begründe keinen Hauptwohnsitz.Obwohl die Zuerkennung des Asyls bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei und der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sei, sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zulässig, da der Beschwerdeführer in Österreich keinen Hauptwohnsitz habe. Er sei in Österreich seit römisch 40 lediglich obdachlos gemeldet. Eine Obdachlosenmeldung begründe keinen Hauptwohnsitz.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt habe sichern können sowie der weiterhin bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Tschetschenien sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere in Tschetschenien - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden.
Die Verfügung der Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die Verfügung der Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht - am 28.03.2013 - Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
Eingangs wurde moniert, dass die Aberkennung nicht innerhalb der durch § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierten Frist von 5 Jahren erfolgt sei und bereits deshalb unzulässig sei, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht straffällig geworden sei.Eingangs wurde moniert, dass die Aberkennung nicht innerhalb der durch Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierten Frist von 5 Jahren erfolgt sei und bereits deshalb unzulässig sei, zumal der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht straffällig geworden sei.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, reiche eine Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers aus, um von einem "Hauptwohnsitz" iSd. Asylgesetzes 2005 auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe konsistent vorgebracht, sich in Weißrussland aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass es beim Kontakt mit dem österreichischen Polizisten in XXXX zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, weil es nach längerer Zeit die ersten Worte Deutsch gewesen seien. Demgegenüber gehe aus dem Bericht vom XXXX hervor, dass die beiden von den drei kontrollierten Personen geständig gewesen wären, in ihr Herkunftsland gereist zu sein und sei allein schon der Bericht nicht schlüssig. Dass sich der Polizeibeamte an den drei Monate zurückliegenden Vorfall genau erinnern könne - insbesondere, weil es sich nicht lediglich um eine, sondern um drei Personen gehandelt habe - sei auszuschließen.Der Beschwerdeführer habe konsistent vorgebracht, sich in Weißrussland aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass es beim Kontakt mit dem österreichischen Polizisten in römisch 40 zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, weil es nach längerer Zeit die ersten Worte Deutsch gewesen seien. Demgegenüber gehe aus dem Bericht vom römisch 40 hervor, dass die beiden von den drei kontrollierten Personen geständig gewesen wären, in ihr Herkunftsland gereist zu sein und sei allein schon der Bericht nicht schlüssig. Dass sich der Polizeibeamte an den drei Monate zurückliegenden Vorfall genau erinnern könne - insbesondere, weil es sich nicht lediglich um eine, sondern um drei Personen gehandelt habe - sei auszuschließen.
Wenn dieser nun im Zuge einer Telefonauskunft angegeben habe, der Beschwerdeführer habe "eindeutig und unmissverständlich" erklärt, sich längere Zeit "zuhause bei seiner Familie" aufgehalten zu haben, sei hervorzuheben, dass dabei in keiner Weise ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer damit nicht auf sein Familienleben mit seiner damaligen Lebensgefährtin in Weißrussland bezogen habe. Dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei bzw. kommen habe können, sei keinesfalls von der Hand zu weisen.
Die Wahrnehmungen des Beamten, die ohne die Beiziehung eines Sprachmittlers erfolgt seien, würden somit in keiner Weise hinreichen, den von der belangten Behörde "ermittelten" Sachverhalt festzustellen. Schon allein aufgrund der unklaren Berichterstattung über die Reisebewegung wäre die zeugenschaftliche Einvernahme des Organes angezeigt gewesen. Umso mehr, als der Aktenvermerk über das geführte Telefonat die Zweifel geradezu weiter bestätige.
Zur Feststellung des Sachverhaltes werde die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden anderen in XXXX kontrollierten Personen beantragt.Zur Feststellung des Sachverhaltes werde die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden anderen in römisch 40 kontrollierten Personen beantragt.
Es sei insbesondere von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargestellt worden, warum den - ohne Sprachmittler zustande gekommenen - "Angaben" des Beschwerdeführers im Bericht mehr Glauben geschenkt werden solle. Es sei der belangten Behörde demnach ein wesentlicher Begründungsmangel vorzuwerfen.
Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen in Weißrussland nicht rechtmäßig aufgehalten.
Schließlich wurde Judikatur bzw. Literatur zitiert, wonach die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit verlange. Kurze Besuche im Heimatland seien nicht relevant.
Eine Unterschutzstellung erfordere den Willen, die Beziehung zum Herkunftsstaat zu normalisieren. Damit verbunden sei eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat notwendig. Aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates könne nicht ohne weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden.
Eine Asylaberkennung komme im gegenständlichen Verfahren auch aufgrund Art. 1 Abschnitt C Z 5 zweiter Satz GFK nicht in Frage, da der Beschwerdeführer gefoltert und mehrere Tage angehalten worden sei.Eine Asylaberkennung komme im gegenständlichen Verfahren auch aufgrund Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, zweiter Satz GFK nicht in Frage, da der Beschwerdeführer gefoltert und mehrere Tage angehalten worden sei.
Hinsichtlich Spruchpunkts III wurde auf die langjährige - aufgrund seines rechtmäßigen und nicht bloß vorübergehenden, sicheren Aufenthalts - Integration des Beschwerdeführers verwiesen, während der er auch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei.Hinsichtlich Spruchpunkts römisch drei wurde auf die langjährige - aufgrund seines rechtmäßigen und nicht bloß vorübergehenden, sicheren Aufenthalts - Integration des Beschwerdeführers verwiesen, während der er auch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 746).
Mit Bescheid des UBAS vom 09.01.2008 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich vom 05.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.Mit Bescheid des UBAS vom 09.01.2008 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich vom 05.07.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesasylamt leitete das gegenständige Aberkennungsverfahren aufgrund einer Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX ein, wonach ein XXXX in einem Bericht dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer am XXXX einer Grenzkontrolle unterzogen worden ist.Das Bundesasylamt leitete das gegenständige Aberkennungsverfahren aufgrund einer Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, wonach ein römisch 40 in einem Bericht dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einer Grenzkontrolle unterzogen worden ist.
Im Bericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen mit dem Zug von Weißrussland kommend in Polen eingereist seien. Dabei seien sie einer Grenzkontrolle unterzogen worden. Laut Bericht habe der Beschwerdeführer dabei erklärt, seine Familie in Tschetschenien besucht und sich dort lange Zeit aufgehalten zu haben. Aus den Reisedokumenten und der nationalen Datenbank in Polen sei nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den Schengenraum verlassen habe.
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, sich in den Jahren 2010 bis 2012 in Weißrussland bei seiner Freundin aufgehalten zu haben. Insbesondere wurde von ihm ausdrücklich bestritten, besagtem XXXX die im Bericht wiedergegebene Information über einen Tschetschenienaufenthalt bei seiner Familie gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte zu besagtem XXXX, dass dieser ihn befragt habe und der Beschwerdeführer diesem gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland gewesen sei. Er habe schon lange nicht mehr Deutsch gesprochen und deshalb hätten sie sich nicht gut verstanden.Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, sich in den Jahren 2010 bis 2012 in Weißrussland bei seiner Freundin aufgehalten zu haben. Insbesondere wurde von ihm ausdrücklich bestritten, besagtem römisch 40 die im Bericht wiedergegebene Information über einen Tschetschenienaufenthalt bei seiner Familie gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte zu besagtem römisch 40 , dass dieser ihn befragt habe und der Beschwerdeführer diesem gesagt habe, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland gewesen sei. Er habe schon lange nicht mehr Deutsch gesprochen und deshalb hätten sie sich nicht gut verstanden.
Zu einem seiner Mitreisenden befragt, erklärte der Beschwerdeführer, diese Person nicht zu kennen.
Schließlich bekräftigte er, besagtem XXXX nichts gesagt zu haben. Er habe diesem nur gesagt, dass er in Weißrussland gewesen sei. Dieser habe dann irgendetwas mit den Polen geredet. Der XXXX habe dann diesen Tschetschenen gerufen, der der Begleiter des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Dann habe der XXXX den Beschwerdeführer angeschaut und gesagt, dass er in Tschetschenien gewesen sei. (AS 297 und 299)Schließlich bekräftigte er, besagtem römisch 40 nichts gesagt zu haben. Er habe diesem nur gesagt, dass er in Weißrussland gewesen sei. Dieser habe dann irgendetwas mit den Polen geredet. Der römisch 40 habe dann diesen Tschetschenen gerufen, der der Begleiter des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Dann habe der römisch 40 den Beschwerdeführer angeschaut und gesagt, dass er in Tschetschenien gewesen sei. (AS 297 und 299)
Die belangte Behörde hat in der Folge telefonisch mit besagtem XXXX Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Telefonates am 13.03.2013 habe der XXXX erklärt, dass er sich an die Situation mit dem Beschwerdeführer erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe dem XXXX eindeutig und unmissverständlich gesagt, dass dieser sich längere Zeit zuhause bei seiner Familie aufgehalten habe. Über diesen Umstand habe der Beschwerdeführer auch mit den polnischen Grenzbeamten auf Russisch gesprochen. (AS 315)Die belangte Behörde hat in der Folge telefonisch mit besagtem römisch 40 Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Telefonates am 13.03.2013 habe der römisch 40 erklärt, dass er sich an die Situation mit dem Beschwerdeführer erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe dem römisch 40 eindeutig und unmissverständlich gesagt, dass dieser sich längere Zeit zuhause bei seiner Familie aufgehalten habe. Über diesen Umstand habe der Beschwerdeführer auch mit den polnischen Grenzbeamten auf Russisch gesprochen. (AS 315)
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht moniert, dass bei den zueinander im Gegensatz stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des XXXX eine zeugenschaftliche Befragung des XXXX unumgänglich gewesen wäre.In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht moniert, dass bei den zueinander im Gegensatz stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des römisch 40 eine zeugenschaftliche Befragung des römisch 40 unumgänglich gewesen wäre.
Das formlose Telefonat mit dem XXXX, das in einem oberflächlich gehaltenen Aktenvermerk festgehalten worden ist, reicht nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht hin, die näheren Gegebenheiten zur Grenzkontrolle des Beschwerdeführers am XXXX abschließend zu klären. Die Ermittlungen waren dahingehend demnach jedenfalls mangelhaft.Das formlose Telefonat mit dem römisch 40 , das in einem oberflächlich gehaltenen Aktenvermerk festgehalten worden ist, reicht nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht hin, die näheren Gegebenheiten zur Grenzkontrolle des Beschwerdeführers am römisch 40 abschließend zu klären. Die Ermittlungen waren dahingehend demnach jedenfalls mangelhaft.
Das Bundesasylamt ist basierend auf den mangelhaften Ermittlungen davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in XXXX mehr Glauben zu schenken sei, da er dort unbeeinflusst und frei von Gedanken einer etwaigen Aberkennung des Asyls Angaben zu seinem Auslandsaufenthalt gemacht habe.Das Bundesasylamt ist basierend auf den mangelhaften Ermittlungen davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in römisch 40 mehr Glauben zu schenken sei, da er dort unbeeinflusst und frei von Gedanken einer etwaigen Aberkennung des Asyls Angaben zu seinem Auslandsaufenthalt gemacht habe.
Die Grenzkontrolle des Beschwerdeführers in XXXX ist kurz in einem Bericht eines XXXX zusammengefasst, wobei auch der im Akt befindliche Telefonvermerk des besagten XXXX vollkommen oberflächlich ist.Die Grenzkontrolle des Beschwerdeführers in römisch 40 ist kurz in einem Bericht eines römisch 40 zusammengefasst, wobei auch der im Akt befindliche Telefonvermerk des besagten römisch 40 vollkommen oberflächlich ist.
Der Beschwerdeführer hat umgekehrt bereits in der niederschriftlichen Einvernahme seine Wahrnehmungen zur Grenzkontrolle und dem Gespräch mit dem XXXX wiedergegeben und dahingehend auch in der Beschwerde Ergänzungen getätigt, die dem Bericht bzw. den Ausführungen des XXXX entgegenstehen.Der Beschwerdeführer hat umgekehrt bereits in der niederschriftlichen Einvernahme seine Wahrnehmungen zur Grenzkontrolle und dem Gespräch mit dem römisch 40 wiedergegeben und dahingehend auch in der Beschwerde Ergänzungen getätigt, die dem Bericht bzw. den Ausführungen des römisch 40 entgegenstehen.
Demnach erscheint im fortgesetzten Verfahren unerlässlich, den XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Im Zuge dessen werden dem Zeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einreise nach Polen vorzuhalten sein. Zumal der XXXX im Zuge seines Einsatzes offensichtlich zahlreiche Grenzkontrollen miterlebt hat, erscheint auch unerlässlich, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen im Zuge der Zeugeneinvernahme gegenübergestellt wird.Demnach erscheint im fortgesetzten Verfahren unerlässlich, den römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen. Im Zuge dessen werden dem Zeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einreise nach Polen vorzuhalten sein. Zumal der römisch 40 im Zuge seines Einsatzes offensichtlich zahlreiche Grenzkontrollen miterlebt hat, erscheint auch unerlässlich, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen im Zuge der Zeugeneinvernahme gegenübergestellt wird.
Bloß am Rande hält der Asylgerichtshof fest, dass eine grundsätzliche Unschlüssigkeit des Berichts vom XXXX nicht erkennbar war. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen sind offensichtlich unrichtig. So wird in der Beschwerde ausgeführt, dass aus dem Bericht hervorgehe, dass zwei von den drei kontrollierten Personen geständig gewesen wären, in ihr Herkunftsland gereist zu sein. Im Bericht wird jedoch unzweifelhaft ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familie in Tschetschenien besucht und sich dort längere Zeit aufgehalten zu haben. Betreffend die beiden mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Personen wird im Bericht ausgeführt, dass diese geständig gewesen wären, im Herkunftsstaat zu sein. Es finden sich im Bericht sohin ganz deutlich getrennte Ausführungen zum Beschwerdeführer und zu den beiden mit ihm mitgereisten Personen.Bloß am Rande hält der Asylgerichtshof fest, dass eine grundsätzliche Unschlüssigkeit des Berichts vom römisch 40 nicht erkennbar war. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen sind offensichtlich unrichtig. So wird in der Beschwerde ausgeführt, dass aus dem Bericht hervorgehe, dass zwei von den drei kontrollierten Personen geständig gewesen wären, in ihr Herkunftsland gereist zu sein. Im Bericht wird jedoch unzweifelhaft ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familie in Tschetschenien besucht und sich dort längere Zeit aufgehalten zu haben. Betreffend die beiden mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Personen wird im Bericht ausgeführt, dass diese geständig gewesen wären, im Herkunftsstaat zu sein. Es finden sich im Bericht sohin ganz deutlich getrennte Ausführungen zum Beschwerdeführer und zu den beiden mit ihm mitgereisten Personen.
Sollte das Bundesasylamt nach Einvernahme des Zeugen keine abschließende Beurteilung darüber abgeben können, wessen Ausführungen zu folgen ist, erscheint auch allenfalls eine Einvernahme der mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Grenzkontrolle mitgereisten Personen angezeigt.
Erst nach detaillierter Befragung des XXXX im Zuge einer Zeugeneinvernahme wird es dem Bundesasylamt möglich sein, eine mangelfreie Würdigung darüber durchzuführen, welchen Ausführungen gefolgt wird.Erst nach detaillierter Befragung des römisch 40 im Zuge einer Zeugeneinvernahme wird es dem Bundesasylamt möglich sein, eine mangelfreie Würdigung darüber durchzuführen, welchen Ausführungen gefolgt wird.
Das Bundesasylamt hat den angefochtenen Bescheid jedoch auch insbesondere deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet, als im angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit den Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers stattgefunden hat.
Im Zuge des Aberkennungsverfahrens gilt es unter anderem den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in den letzten Jahren - seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - zu klären.
Mit dem erwähnten Bericht wurden Kopien des Konventionspasses, aber auch des russischen Reisepasses und des russischen Inlandspasses des Beschwerdeführers übermittelt.
Die Ausstellung von Identitätsdokumenten für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat stellt nach Dafürhalten des erkennenden Senates ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Das Bundesasylamt hat sich - wie dargelegt - im angefochtenen Bescheid mit den in Kopie vorliegenden Identitätsdokumenten nicht auseinandergesetzt. Eine Übersetzung der kopierten Seiten ist nicht erfolgt. Zumal nicht alle Seiten der Identitätsdokumente vorliegen, sich in den Identitätsdokumenten jedoch Einträge befinden können, die Aufschlüsse über den Aufenthalt des Beschwerdeführers geben (Meldeinformationen, Reisebewegungen etc.), wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer aufzufordern haben, die Originale seiner Identitätsdokumente vorzulegen. Diese werden inklusive sämtlicher Einträge zu übersetzen sein.
Soweit aus den übermittelten kopierten Seiten der Identitätsdokumente ersichtlich, wurden diese zu einer Zeit ausgestellt, zu der der Beschwerdeführer bereits anerkannter Flüchtling in Österreich gewesen ist. Auch finden sich bereits auf den im Akt einliegenden Kopien mehrere Einträge.
In diesem Zusammenhang wird auch im Zuge der Zeugeneinvernahme bzw. mit dem Beschwerdeführer zu klären sein, mit welchem Reisedokument er sich im Zuge der Einreise nach Polen ausgewiesen hat bzw. weshalb mit dem Bericht drei Identitätsdokumente betreffend den Beschwerdeführer übermittelt worden sind.
In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch insbesondere mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Erhalt seiner Identitätsdokumente zu befassen haben. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang, dass sein Bruder für den Beschwerdeführer den Reisepass ausstellen habe lassen (AS 297). Irgendeine weitere Frage der belangten Behörde zu diesem Sachverhalt ist unterblieben.
Nach Klärung des Sachverhaltes - Aufenthalt des Beschwerdeführers in den letzten Jahren, Ausstellung von Identitätsdokumenten für den Beschwerdeführer durch die russischen Behörden - wird das Bundesasylamt die Frage klären müssen, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C GFK für die Aberkennung des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gegeben sind.Nach Klärung des Sachverhaltes - Aufenthalt des Beschwerdeführers in den letzten Jahren, Ausstellung von Identitätsdokumenten für den Beschwerdeführer durch die russischen Behörden - wird das Bundesasylamt die Frage klären müssen, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C GFK für die Aberkennung des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gegeben sind.
Für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) ist es weiters von entscheidender Bedeutung, ob und bejahendenfalls wie oft der Beschwerdeführer seit seiner Asylgewährung in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren - nach Klärung der vorgelegten Fragen - noch einmal zum Zweck seines Aufenthaltes außerhalb Österreichs näher befragen müssen.Für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) ist es weiters von entscheidender Bedeutung, ob und bejahendenfalls wie oft der Beschwerdeführer seit seiner Asylgewährung in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren - nach Klärung der vorgelegten Fragen - noch einmal zum Zweck seines Aufenthaltes außerhalb Österreichs näher befragen müssen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Asylgewährung jedoch in den Herkunftsstaat zurückgereist wäre - was im fortgesetzten Verfahren erst zu klären sein wird -, ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat, da es das Erfordernis des Willens des Beschwerdeführers, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss, weder mit ihm erörtert hat, noch sich hiezu Feststellungen im angefochtenen Bescheid finden.Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Asylgewährung jedoch in den Herkunftsstaat zurückgereist wäre - was im fortgesetzten Verfahren erst zu klären sein wird -, ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat, da es das Erfordernis des Willens des Beschwerdeführers, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss, weder mit ihm erörtert hat, noch sich hiezu Feststellungen im angefochtenen Bescheid finden.
Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912). Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912). Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.
Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang anzulasten, dazu weder den Beschwerdeführer befragt zu haben, noch schlüssig im angefochtenen Bescheid darzulegen, aufgrund welcher Sachverhaltselemente es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinem Herkunftsstaat freiwillig und nachhaltig normalisiert hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärt hat, überhaupt nicht im Herkunftsstaat gewesen zu sein und seinen russischen Reisepass über seinen Bruder erhalten zu haben, kann nach Ansicht des erkennenden Senates aufgrund der vorliegenden Aktenlage ohne die dargelegten notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine freiwillig, nachhaltige Normalisierung seiner Beziehungen zum Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist.
Abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich tatsächlich selbst Identitätsdokumente ausstellen hat lassen, ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren - bei Bejahung dieser Frage - die Frage gänzlich offen geblieben, ob für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine hinreichend nachhaltige Normalisierung des Verhältnisses zu seinem Herkunftsstaat abgeleitet werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o.a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen - bei tatsächlicher Ausstellung von Identitätsdokumenten, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer mit der Ausstellung dieser Dokumente den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention des Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.Abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich tatsächlich selbst Identitätsdokumente ausstellen hat lassen, ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren - bei Bejahung dieser Frage - die Frage gänzlich offen geblieben, ob für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine hinreichend nachhaltige Normalisierung des Verhältnisses zu seinem Herkunftsstaat abgeleitet werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o.a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen - bei tatsächlicher Ausstellung von Identitätsdokumenten, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer mit der Ausstellung dieser Dokumente den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention des Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass angesichts obiger Erwägungen, als maßgebend festzuhalten ist, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt - wie beweiswürdigend dargelegt - das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung der Begründung der gegenständlichen Beschwerde - eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführer hinsichtlich deren Asylrelevanz bzw. auf dessen subsidiäre Schutzrelevanz nur nach Zeugeneinvernahme des mehrfach erwähnten XXXX, Auseinandersetzung mit den russischen Identitätsdokumenten und nach umfassender und eingehender neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erfolgen kann.Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt - wie beweiswürdigend dargelegt - das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung der Begründung der gegenständlichen Beschwerde - eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführer hinsichtlich deren Asylrelevanz bzw. auf dessen subsidiäre Schutzrelevanz nur nach Zeugeneinvernahme des mehrfach erwähnten römisch 40 , Auseinandersetzung mit den russischen Identitätsdokumenten und nach umfassender und eingehender neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erfolgen kann.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme bzw. das Einholen weiterer Ermittlungen unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Bloß am Rande verweist der erkennende Senat darauf, dass das Bundesasylamt vollkommen zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Hauptwohnsitz hat und demgemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach eine Asylaberkennung gemäß 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung von Asyl zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Bloß am Rande verweist der erkennende Senat darauf, dass das Bundesasylamt vollkommen zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Hauptwohnsitz hat und demgemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach eine Asylaberkennung gemäß 7 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung von Asyl zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Laut Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 6 Abs. 3) ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Mit einer Meldung als Obdachloser wird nach dieser im Verfassungsrang stehenden Definition offensichtlich kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet.Laut Bundes-Verfassungsgesetz (Artikel 6, Absatz 3,) ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Mit einer Meldung als Obdachloser wird nach dieser im Verfassungsrang stehenden Definition offensichtlich kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet.
Die Aberkennung von Asyl ist im Lichte der mehr als fünf verstrichenen Jahre seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zulässig.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.09.2013