Norm
AsylG 2005 §3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, 12 02.522-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, 12 02.522-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.3.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag an, er habe zu Hause im Transportunternehmen seines Vaters gearbeitet und sei viel zwischen Afghanistan und Pakistan gereist. Eines Tages seien Taliban zu ihm nach Hause (nach XXXX) gekommen und hätten ihn festnehmen wollen, weil sie wegen seiner Reisetätigkeit vermutet hätten, dass er "mit den Amerikanern" zusammenarbeite. Als er sich bereits in Griechenland aufgehalten habe, habe er mit seinen Eltern und mit seiner Frau telefoniert und erfahren, dass ihn die Taliban nach wie vor suchten.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.3.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag an, er habe zu Hause im Transportunternehmen seines Vaters gearbeitet und sei viel zwischen Afghanistan und Pakistan gereist. Eines Tages seien Taliban zu ihm nach Hause (nach römisch 40 ) gekommen und hätten ihn festnehmen wollen, weil sie wegen seiner Reisetätigkeit vermutet hätten, dass er "mit den Amerikanern" zusammenarbeite. Als er sich bereits in Griechenland aufgehalten habe, habe er mit seinen Eltern und mit seiner Frau telefoniert und erfahren, dass ihn die Taliban nach wie vor suchten.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 6.3.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX (offenbar identisch mit dem am 1.3.2012 protokollierten XXXX; Distrikt Momandari, Provinz Nangarhar); in den Sommermonaten, als es sehr heiß gewesen sei, sei seine Familie regelmäßig nach Kabul gegangen und habe dort in der Wohnung eines Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers gelebt. Sein Vater habe in einer (namentlich bezeichneten) Transportfirma in Kabul gearbeitet, und auch der Beschwerdeführer habe, nachdem er vor etwa drei Jahren geheiratet habe, dort gearbeitet. Seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, seine Brüder und eine Schwester lebten noch in XXXX.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 6.3.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus römisch 40 (offenbar identisch mit dem am 1.3.2012 protokollierten römisch 40 ; Distrikt Momandari, Provinz Nangarhar); in den Sommermonaten, als es sehr heiß gewesen sei, sei seine Familie regelmäßig nach Kabul gegangen und habe dort in der Wohnung eines Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers gelebt. Sein Vater habe in einer (namentlich bezeichneten) Transportfirma in Kabul gearbeitet, und auch der Beschwerdeführer habe, nachdem er vor etwa drei Jahren geheiratet habe, dort gearbeitet. Seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, seine Brüder und eine Schwester lebten noch in römisch 40 .
Eines Tages seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich versteckt; sie hätten seiner Mutter gesagt, sie vermuteten, dass er "für die Amerikaner" spioniere. Tatsächlich sei er "für diese Firma" (gemeint offenbar das Transportunternehmen) gefahren und habe dabei auch Waren "für die Amerikaner" transportiert. Die Taliban hätten vermutet, dass auch sein Vater ein Spion sei. Da sie gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, seien sie wieder gegangen, hätten aber gedroht, ihn zu töten, wenn sie ihn fänden. Am nächsten Morgen sei er nach Kabul gegangen, wo sich sein Vater aufgehalten habe, und habe gemeinsam mit seinem Vater beschlossen, dass er Afghanistan verlasse. Auf die Frage, wie sein Vater weiterhin ohne Probleme in der Heimat leben könne, antwortete der Beschwerdeführer, auch der Vater habe Angst, und ergänzte, vor etwa einem Jahr seien zwei Vettern auf dem Weg von Peshawar nach Kabul, wo sie mit einem Lastwagen für eine Firma unterwegs gewesen seien, von den Taliban angegriffen und getötet worden.
Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden oder andere Probleme als die bereits geschilderten habe er in seinem Heimatland nicht. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten, er gab dazu an, die allgemeine Lage in Afghanistan sei schlecht.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben, darunter auch die vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan (die im Rest des Bescheides nicht mehr ausdrücklich getroffen werden, vielmehr wird insoweit nur "auf die Feststellungen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2012" verwiesen; S 35 des angefochtenen Bescheides). Darin heißt es unter der Überschrift "Sicherheitslage im Osten des Landes" - zu der auch die Provinz Nangarhar gezählt wird, die der Beschwerdeführer als seine Heimatprovinz bezeichnet hat -, nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften die Aufstandsbewegung im Südwesten, Süden und Osten des Landes (zu den Provinzen, die als Schwerpunkte aufgezählt werden, gehört die Provinz Nangarhar nicht; S 7); Nangarhar gelte als "im Vergleich zu den Nachbarprovinzen" relativ friedlich, die Lage habe sich aber 2010 verschlechtert (S 8). Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul finden sich nicht. Unter dem Titel "Innerstaatliche Fluchtalternative" heißt es, alleinstehende Männer und Kernfamilien könnten "unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben" (S 21). In Kabul hätten sich auf Grund der Zuwanderung auch sogenannte informelle Siedlungen gebildet. Insgesamt lebten 150.000 Menschen in 30 dieser informellen Siedlungen. Die dortigen Lebensumstände seien sehr schlecht (S 22). Unter der Überschrift "RückkehrerInnen" heißt es ua., die Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, hätten gute Chancen, einen "Job" zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer. Weiters heißt es, staatliche soziale Sicherungssysteme gebe es praktisch nicht, die soziale Sicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden (S 24). Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch Personen ohne Beziehungen möglich, "sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen". Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich (S 25). Die Mieten in Kabul seien "vergleichsweise hoch" (S 27). Unter dem Titel "Arbeitsmöglichkeiten" werden ua. die Feststellungen, die oben zu den "RückkehrerInnen" referiert worden sind, wiederholt (S 27).
Das Bundesasylamt hält fest, der Beschwerdeführer habe den "dargestellten Fluchtgrund" und die "angeblich daraus resultierende Furcht" nicht glaubhaft gemacht; er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden und es stehe fest, dass für ihn eine inländische Fluchtalternative bestehe (S 35). Beweiswürdigend fasst das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen und zählt sodann eine Reihe allgemeiner Sätze zur Beweiswürdigung auf, die zT nicht nachvollziehbar sind (vgl. VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). "In Zusammenschau aller Angaben" sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer "eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt" habe. Es sei kein konkreter Anhaltspunkt hervorgekommen, warum er nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban hätte entkommen können. Seine subjektive Furcht, von ihnen auch in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, reiche "unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Afghanistan" und seiner konkreten Lebensumstände nicht aus, "um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein gänzlich auszuschließen". Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, seinen Wohnsitz in einem anderen Teil Afghanistans zu begründen, zumal da er jung, gesund und arbeitsfähig und davon auszugehen sei, dass er von seinen Familienangehörigen "unterstützt werden könnte[n]" (S 38). Er könne sich bei einer Rückkehr an die "zahlreich tätigen NGO's" wenden; gemäß § 67 AsylG 2005 könne ihm auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, wonach in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre (S 39).Das Bundesasylamt hält fest, der Beschwerdeführer habe den "dargestellten Fluchtgrund" und die "angeblich daraus resultierende Furcht" nicht glaubhaft gemacht; er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden und es stehe fest, dass für ihn eine inländische Fluchtalternative bestehe (S 35). Beweiswürdigend fasst das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen und zählt sodann eine Reihe allgemeiner Sätze zur Beweiswürdigung auf, die zT nicht nachvollziehbar sind vergleiche VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). "In Zusammenschau aller Angaben" sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer "eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt" habe. Es sei kein konkreter Anhaltspunkt hervorgekommen, warum er nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban hätte entkommen können. Seine subjektive Furcht, von ihnen auch in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, reiche "unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Afghanistan" und seiner konkreten Lebensumstände nicht aus, "um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein gänzlich auszuschließen". Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, seinen Wohnsitz in einem anderen Teil Afghanistans zu begründen, zumal da er jung, gesund und arbeitsfähig und davon auszugehen sei, dass er von seinen Familienangehörigen "unterstützt werden könnte[n]" (S 38). Er könne sich bei einer Rückkehr an die "zahlreich tätigen NGO's" wenden; gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 könne ihm auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, wonach in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre (S 39).
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei. In diesem Zusammenhang verweist es auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich in Kabul niederzulassen, wo er keine Nachteile wegen seiner "Volkszugehörigkeit" zu befürchten habe (S 46). Er verfüge in der Heimat über ein soziales Netz und werde daher von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten können, sodass er in Kabul nicht in eine ausweglose Lage geriete; trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin "im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen" und auf Grund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es sei ihm bis zu seiner Ausreise sehr wohl möglich gewesen, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zu leben; es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er in Kabul, wo sich die Sicherheitslage seither nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte (S 47 f.). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei. In diesem Zusammenhang verweist es auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich in Kabul niederzulassen, wo er keine Nachteile wegen seiner "Volkszugehörigkeit" zu befürchten habe (S 46). Er verfüge in der Heimat über ein soziales Netz und werde daher von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten können, sodass er in Kabul nicht in eine ausweglose Lage geriete; trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin "im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen" und auf Grund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es sei ihm bis zu seiner Ausreise sehr wohl möglich gewesen, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zu leben; es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er in Kabul, wo sich die Sicherheitslage seither nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte (S 47 f.). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.3.2012 ausgefolgt und damit zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 21.3.2012.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und sodann - mit der oben erwähnten Beweiswürdigung - als unzutreffend befunden. Darüber hinaus hat es der Sache nach in Form einer Eventualbegründung eine inländische Fluchtalternative angenommen, die, wie sich (erst) aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt, etwa in Kabul liegen soll.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und sodann - mit der oben erwähnten Beweiswürdigung - als unzutreffend befunden. Darüber hinaus hat es der Sache nach in Form einer Eventualbegründung eine inländische Fluchtalternative angenommen, die, wie sich (erst) aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt, etwa in Kabul liegen soll.
Das Bundesasylamt hat der Sache nach Negativfeststellungen des Inhalts getroffen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht zutreffe. Die Beweiswürdigung, die diese Feststellung tragen soll, besteht nur aus Allgemeinplätzen; der Versuch, etwa Wiedersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen, wird nicht unternommen. Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers ist daher unvermeidlich, will man Feststellungen zu diesem Punkt gewinnen.
Auch eine derart mangelhafte Sachverhaltsfeststellung würde freilich dann nicht schaden, wenn dem Beschwerdeführer zB eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, wie das Bundesasylamt auch ausdrücklich hervorhebt. Nach seiner Ansicht soll diese Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul liegen, wo der Beschwerdeführer keine Nachteile wegen seiner "Volkszugehörigkeit" zu befürchten habe. Dazu verweist das Bundesasylamt auf "Rechtsprechung" (es handelt sich um Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Verwandten unterstützt werde und ihm somit eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, gesichert seien. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und erwerbsfähig und verfüge "über ein soziales Netz in der Heimat" (AS 47).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid können mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte in Kabul nur schwer Fuß fassen. Dass der Beschwerdeführer über ausreichende Hilfe durch Verwandte verfügen würde - wie das Bundesasylamt annimmt -, ist beim derzeitigen Ermittlungsstand nur Spekulation. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, er habe in Teilen des Jahres in Kabul gelebt; Feststellungen dazu hat das Bundesasylamt jedoch nicht getroffen, weil es auf eine ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt verzichtet hat. So gesehen mag die Annahme, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt, zwar naheliegen, gesichert ist dies jedoch derzeit nicht. Dazu kommt, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul getroffen hat. Bei einem Herkunftsstaat wie Afghanistan kann auf solche Feststellungen aber nicht verzichtet werden. Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in diesem Staat gelebt hat, schließt nicht aus, dass Abschiebungshindernisse bestehen, die bereits zum Ausreisezeitpunkt bestanden hätten, wäre - hypothetisch angenommen - zu jenem Zeitpunkt darüber zu entscheiden gewesen. Der Asylgerichtshof erinnert daran, dass das Bundesasylamt davon spricht, die Sicherheitslage sei regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt "sehr wohl" unterschiedlich; das Bundesasylamt will daraus schließen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan "nicht grundsätzlich als ausgeschlossen" erscheint (S 48). Bei einem notorisch unsicheren Staat wie Afghanistan genügt es nicht, eine Rückkehr als "nicht grundsätzlich" ausgeschlossen erscheinen zu lassen oder sie nicht "von vornherein gänzlich auszuschließen" (S 38).
2.2.2. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen, aber auch zur Möglichkeit, sich anderwärts niederzulasssen.
2.2.3.1. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen.
Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Abweisung des Asylantrages im Asylpunkt gelangen, so wird es ausreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers zu treffen haben - wie es dies im angefochtenen Bescheid unterlassen hat -, um die Frage der Möglichkeit einer Rückkehr in diese Region (unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005) ausreichend beurteilen zu können. Wie oben dargestellt, reichen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht dazu aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul (oder anderswo) zu begründen.Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Abweisung des Asylantrages im Asylpunkt gelangen, so wird es ausreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers zu treffen haben - wie es dies im angefochtenen Bescheid unterlassen hat -, um die Frage der Möglichkeit einer Rückkehr in diese Region (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) ausreichend beurteilen zu können. Wie oben dargestellt, reichen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht dazu aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul (oder anderswo) zu begründen.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
05.09.2013