Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 416.894-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, GZ 10 09.683-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, GZ 10 09.683-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 16.10.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Kirche an und stamme aus der Stadt XXXX in Nigeria, wo er 13 Jahre die Schule besucht habe. In seiner Heimat lebe noch seine Mutter. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er am XXXX von der Polizei in seiner Heimatstadt festgenommen worden sei, weil irgendjemand das Gerücht in die Welt gesetzt habe, dass er etwas mit Entführungen zu tun hätte. Dies stimme jedoch nicht. Am XXXX habe ihm ein Freund seines verstorbenen Vaters geholfen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Danach habe die Polizei überall nach ihm gefahndet.Bei seiner Erstbefragung am 16.10.2010 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Kirche an und stamme aus der Stadt römisch 40 in Nigeria, wo er 13 Jahre die Schule besucht habe. In seiner Heimat lebe noch seine Mutter. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er am römisch 40 von der Polizei in seiner Heimatstadt festgenommen worden sei, weil irgendjemand das Gerücht in die Welt gesetzt habe, dass er etwas mit Entführungen zu tun hätte. Dies stimme jedoch nicht. Am römisch 40 habe ihm ein Freund seines verstorbenen Vaters geholfen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Danach habe die Polizei überall nach ihm gefahndet.
Bei seiner ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.11.2010 sagte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen aus, dass er in XXXX aufgewachsen sei. Sein Vater sei Holzhändler gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX von der Polizei festgenommen worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, zu Kidnappern zu gehören. Dies stimme aber nicht, er wisse von der Sache nichts. Er habe ein Jahr nach dem Begräbnis seines Vaters begonnen, Schulden einzutreiben, welche Kunden bei diesem gehabt hätten. Er vermute, dass ihn die Schuldner bei der Polizei angeschwärzt haben. Schließlich habe ihm ein Freund zur Freilassung verholfen. Der Name des Beschwerdeführers sei in einer Zeitung gestanden. Dies habe ihm ein Freund erzählt. Dieser Freund habe ihm gesagt, dass er die Zeitung am 18.11.2010 abgeschickt habe, diese müsste jetzt in Österreich angekommen sein. Dem Antragsteller wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Zeitung eingeräumt.Bei seiner ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.11.2010 sagte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers im Wesentlichen aus, dass er in römisch 40 aufgewachsen sei. Sein Vater sei Holzhändler gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 von der Polizei festgenommen worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, zu Kidnappern zu gehören. Dies stimme aber nicht, er wisse von der Sache nichts. Er habe ein Jahr nach dem Begräbnis seines Vaters begonnen, Schulden einzutreiben, welche Kunden bei diesem gehabt hätten. Er vermute, dass ihn die Schuldner bei der Polizei angeschwärzt haben. Schließlich habe ihm ein Freund zur Freilassung verholfen. Der Name des Beschwerdeführers sei in einer Zeitung gestanden. Dies habe ihm ein Freund erzählt. Dieser Freund habe ihm gesagt, dass er die Zeitung am 18.11.2010 abgeschickt habe, diese müsste jetzt in Österreich angekommen sein. Dem Antragsteller wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Zeitung eingeräumt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe wegen der bloß vagen Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen seien. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe wegen der bloß vagen Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen seien. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 27.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 10.04.2013 vor, dass er am XXXX eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet habe, nachdem am XXXX die gemeinsame Tochter geboren worden sei.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 10.04.2013 vor, dass er am römisch 40 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet habe, nachdem am römisch 40 die gemeinsame Tochter geboren worden sei.
Der Asylgerichtshof führte am 14.08.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden (VR Vorsitzender Richter, BR Beisitzende Richterin, BF Beschwerdeführer):
"Die Zeugin wird aufgerufen und gibt nach Wahrheitserinnerung und Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht Folgendes an:
VR: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie hier in Österreich?
Zeugin: Ich bin als Studentin hier.
VR: Wo und was studieren Sie?
Zeugin: Ich studiere in XXXX seit 2010 XXXX.Zeugin: Ich studiere in römisch 40 seit 2010 römisch 40 .
VR: Sie sind also seit 2010 durchgehend in XXXX inskribiert?VR: Sie sind also seit 2010 durchgehend in römisch 40 inskribiert?
Zeugin: Ja. Ich lege dazu meinen Ausweis für Studierende vor, derzeit bin ich für zwei Semester von der Universität beurlaubt worden. Im nächsten Wintersemester 2013/2014 müsste ich den Urlaub verlängern lassen oder weiterstudieren.Zeugin: Ja. Ich lege dazu meinen Ausweis für Studierende vor, derzeit bin ich für zwei Semester von der Universität beurlaubt worden. Im nächsten Wintersemester 2013 aus 2014, müsste ich den Urlaub verlängern lassen oder weiterstudieren.
VR: Haben Sie ein Einkommen?
Zeugin: Nein.
VR: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
Zeugin: Er bekommt die Grundversorgung, meine Eltern finanzieren uns auch und mein Mann verkauft die Straßenzeitung XXXX.Zeugin: Er bekommt die Grundversorgung, meine Eltern finanzieren uns auch und mein Mann verkauft die Straßenzeitung römisch 40 .
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzt Ihre Tochter?
Zeugin: Sie ist Deutsche.
VR: Haben Sie im Rahmen Ihres Studiums auch Prüfungen abgelegt?
Zeugin: Ja, mehrere, hauptsächlich im ersten und ein paar im zweiten Semester.
VR: Wer führt den Haushalt und wer betreut das Kind?
Zeugin: Hauptsächlich ich.
VR: Wo und wie wohnen Sie, wer bezahlt die Miete?
Zeugin: Wir wohnen in einer Mietwohnung von circa 80 bis 90 m², die Miete bezahlen meine Eltern.
VR: Wo leben Ihre Eltern?
Zeugin: Sie leben in einer Kleinstadt in XXXX.Zeugin: Sie leben in einer Kleinstadt in römisch 40 .
VR: In welcher Sprache unterhalten Sie sich?
Zeugin: Wir sprechen deutsch, und wenn er mich nicht versteht, englisch.
VR: Wie ist Ihre Krankenversicherung für die Familie gewährleistet?
Zeugin: Ich und die Tochter sind privat versichert, mein Mann ist über die Grundversorgung krankenversichert.
VR: Warum haben Sie im Jahr 2010 Nigeria verlassen?
BF: Wegen meines Problems, das ich hatte. Ich verließ Nigeria, weil mein Vater verstarb. Das war am XXXX. Nach seinem Tod waren wir bei der Bestattungszeremonie. Er hatte Holz verkauft. Ich bin eben sein Sohn. Ich organisierte also die Bestattung. Ein Jahr nach dem Begräbnis übernahm ich die Schulden für den Kredit meines Vaters, es waren 20.000.000 Naira. Ich erhielt 5.000.000 Naira an Krediten bis zum XXXX. Als ich zusammen mit meiner Mutter war, kamen drei Polizisten, um mich zu verhaften. Ich fragte, was das Problem wäre. Man sagte mir, sie könnten es mir nicht mitteilen, erst auf der Polizeistation. Man führte mich zur Polizeistation in Handschellen ab. Man behauptete, ich sei in eine Entführung involviert. Ich verstand nicht, was sie sagten. Ich habe nichts mit Entführungen zu tun.BF: Wegen meines Problems, das ich hatte. Ich verließ Nigeria, weil mein Vater verstarb. Das war am römisch 40 . Nach seinem Tod waren wir bei der Bestattungszeremonie. Er hatte Holz verkauft. Ich bin eben sein Sohn. Ich organisierte also die Bestattung. Ein Jahr nach dem Begräbnis übernahm ich die Schulden für den Kredit meines Vaters, es waren 20.000.000 Naira. Ich erhielt 5.000.000 Naira an Krediten bis zum römisch 40 . Als ich zusammen mit meiner Mutter war, kamen drei Polizisten, um mich zu verhaften. Ich fragte, was das Problem wäre. Man sagte mir, sie könnten es mir nicht mitteilen, erst auf der Polizeistation. Man führte mich zur Polizeistation in Handschellen ab. Man behauptete, ich sei in eine Entführung involviert. Ich verstand nicht, was sie sagten. Ich habe nichts mit Entführungen zu tun.
VR: Wer hatte bei wem Schulden und wer trieb die Schulden ein?
BF: Ich war derjenige, der die Schulden eintrieb.
VR: Vorhin sprachen Sie von 20 Millionen Naira, wer hat diese wem geschuldet?
BF: Die Kunden schuldeten meinem Vater diesen Betrag.
VR: Wer ist damals wo entführt worden?
BF: An jenem Tag, am XXXX, wurde ich zur Polizeistation gebracht und man sagte, dass ich zu den Kidnappern gehöre. Ich sagte, ich wisse nichts über die Entführer. Die Polizei brachte mich dann ins Gefängnis.BF: An jenem Tag, am römisch 40 , wurde ich zur Polizeistation gebracht und man sagte, dass ich zu den Kidnappern gehöre. Ich sagte, ich wisse nichts über die Entführer. Die Polizei brachte mich dann ins Gefängnis.
VR: Sie wissen nichts über die Entführer, aber wer wurde entführt?
BF: Ich weiß es nicht. Deshalb haben sie mich zu Hause verhaftet. Ich war vom XXXX bis XXXX im Gefängnis. Damals hatte ich einen Freund und er besuchte mich öfters im Gefängnis. Sein Name war XXXX. An jenem Tag kam er und sagte, dass mein Name in der Zeitung gestanden wäre. Er sagte der Polizei, dass ich nicht zu den Entführern gehöre.BF: Ich weiß es nicht. Deshalb haben sie mich zu Hause verhaftet. Ich war vom römisch 40 bis römisch 40 im Gefängnis. Damals hatte ich einen Freund und er besuchte mich öfters im Gefängnis. Sein Name war römisch 40 . An jenem Tag kam er und sagte, dass mein Name in der Zeitung gestanden wäre. Er sagte der Polizei, dass ich nicht zu den Entführern gehöre.
VR: Wenn es Entführer gibt, muss es doch auch Entführte geben, wer waren diese?
BF: Wie ich bereits sagte, ich weiß nichts darüber. Es müssen irgendwelche Anschuldigungen gewesen sein.
VR: Es gab 2010 keinerlei Berichte, dass jemand entführt worden wäre.
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Wenn in der Zeitung steht, dass jemand als Entführer gesucht wird, würde auch dabei stehen, wer entführt wurde.
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Wir haben auch keine Berichte gefunden, dass im Jahre 2010 in XXXX jemand entführt worden wäre.VR: Wir haben auch keine Berichte gefunden, dass im Jahre 2010 in römisch 40 jemand entführt worden wäre.
BF: Mehr weiß ich nicht, sie kamen und nahmen mich mit.
VR: Es gibt nur mehrere Zeitungsberichte, dass in diesem Zeitraum ein traditioneller König entführt worden sein soll. Wissen Sie etwas darüber?
BF: Nein, ich weiß nichts.
VR: Was würden Sie für den Fall, dass Sie nach Nigeria zurückkehren müssten, befürchten?
BF: Ich kann nicht meine Frau und mein Kind hier lassen.
VR: Eine Befürchtung, dass Sie irgendjemand verfolgen würde, haben Sie nicht mehr?
BF: Im Moment weiß ich es nicht, ich bin ja nicht in Nigeria.
VR: Was sagen Ihre Verwandten und Freunde in Nigeria, werden Sie gesucht?
BF: Seit ich weg bin, habe ich mit denen nicht mehr gesprochen.
VR: Meinen Sie, dass Sie seit 2010 keinen Kontakt mehr mit Nigeria hatten?
BF: Ich habe schon Kontakt mit Nigeria, mit meiner Mutter, die ich anrufe, und mit einigen meiner Freunde.
VR: Was erzählen diese? Wurde jemand entführt und werden Sie gesucht?
BF: Wenn ich sie anrufe, dann sprechen sie nicht über das Thema Kidnapping oder die Suche nach mir.
VR: Wissen Sie, was damals in der Zeitung gestanden ist?
BF: An jenem Tag, als ich im Gefängnis war und mein Freund kam, sagte er: "Schau, was in der Zeitung steht". Er sagte, dass mein Name unter denen der Entführer erwähnt wurde.
BR: Was ist genau in der Zeitung gestanden?Bundesrat:, Was ist genau in der Zeitung gestanden?
BF: Ich sollte einer von denen gewesen sein, die jemanden entführt haben.
BR: Hat er Ihnen die Zeitung gezeigt?Bundesrat:, Hat er Ihnen die Zeitung gezeigt?
BF: Nein, ich war ja im Gefängnis. Er besuchte mich nur."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt der Asylgerichtshof folgenden Sachverhalt fest:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Kirche an. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die Sicherheitsbehörden wegen der fälschlichen Beschuldigung der Mitwirkung an Entführungen, doch ist das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte, obwohl er angeblich die Übermittlung eines Zeitungsberichtes veranlasst haben will. Vor allem aber stellen sich die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich in wesentlichen Punkten als vage und unplausibel dar.
Eine konkrete Verfolgung seiner Person konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht konsistent, detailliert und plausibel darlegen. So behauptete der Beschwerdeführer zwar stereotyp, dass man ihn als Entführer gesucht und eingesperrt hätte, konnte jedoch auf mehrere konkrete Nachfragen zu den angeblichen Entführungen keine näheren Angaben dazu machen, etwa zu den Entführungsopfern. Es gibt zudem, abgesehen von einem einzigen aufsehenerregenden Fall betreffend einen traditionellen König, überhaupt keine Länderberichte über eine Mehrzahl von derartigen Entführungen in der Heimatstadt des Beschwerdeführers im Jahr 2010, wie sie vom Beschwerdeführe behauptet wurden. Unplausibel ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm seine Mutter und seine Freunde, wenn er mit ihnen telefoniert, keine Informationen zum Thema Kidnapping oder zur angeblichen Suche nach ihm geben, obwohl es sich dabei um den Grund für seine Flucht handeln soll.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in Nigeria. In Nigeria lebt noch seine Mutter. Erst im Oktober 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp drei Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX eine deutsche Staatsbürgerin, die in Österreich lebt, hier im Jahr 2010 ein Studium begann und seit einem Jahr von der Universität beurlaubt ist, weil am XXXX die gemeinsame Tochter geboren wurde; diese besitzt ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen, der Lebensunterhalt der Familie wird von ihren Eltern finanziert. Außerdem bezieht der Beschwerdeführer in Österreich laufend die Grundversorgung und betätigt sich als Verkäufer einer Straßenzeitung. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes wird hauptsächlich von der Ehefrau wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in Nigeria. In Nigeria lebt noch seine Mutter. Erst im Oktober 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp drei Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 eine deutsche Staatsbürgerin, die in Österreich lebt, hier im Jahr 2010 ein Studium begann und seit einem Jahr von der Universität beurlaubt ist, weil am römisch 40 die gemeinsame Tochter geboren wurde; diese besitzt ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen, der Lebensunterhalt der Familie wird von ihren Eltern finanziert. Außerdem bezieht der Beschwerdeführer in Österreich laufend die Grundversorgung und betätigt sich als Verkäufer einer Straßenzeitung. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes wird hauptsächlich von der Ehefrau wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt, die Staatsgewalt, insbesondere Polizei und Justiz, ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias, z. B. im Plateau State, kommt es wiederholt zu religiös motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Außerdem gibt es in einigen nördlichen Bundesstaaten, z. B. Kano State und Kaduna State, Angriffe auf kirchliche Einrichtungen und auf moderate Muslime durch radikalislamische Gruppierungen und Einzeltäter. Teilweise wird die Zivilbevölkerung in die gewalttätigen Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es jedoch in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen. Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hochflexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe sowie Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellungen zu Nigeria in 10 Teilen, Oktober 2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind."(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.
Letztlich stellen sich also die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Lage in Nigeria regional instabil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Zur Zulässigkeit einer - fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen - Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern erkannte der Verwaltungsgerichtshof jüngst in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung Folgendes (VwGH 15.05.2012, 2011/18/0255):
"Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten § 86 FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Abs. 2 (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende § 65b FPG explizit auf die Bestimmung des § 66 FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er "wiederum" eine Bestimmung geschaffen habe, die "ins Leere" gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 87 FPG vor dem FrÄG 2011 (vgl. dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom 30. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des § 65b FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" (vgl. die Überschrift zu § 65b FPG) Österreichern herstellen wollte."Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG (vor dem FrÄG 2011), die pauschal auf den gesamten Paragraph 86, FPG vor dem FrÄG 2011 verwiesen und damit auch Absatz 2, (betreffend Ausweisung) erfasst hatte, verweist der nunmehr geltende Paragraph 65 b, FPG explizit auf die Bestimmung des Paragraph 66, FPG (Ausweisung), die den Maßstab bzw. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen festlegt. Vor dem Hintergrund dieses Verweises auf eine gesonderte Bestimmung, die - anders als zuvor - sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung befasst, kann nun dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er "wiederum" eine Bestimmung geschaffen habe, die "ins Leere" gehe. Ein Redaktionsversehen kann demnach nicht (mehr) angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 87, FPG vor dem FrÄG 2011 vergleiche dazu auch die Stellungnahme der mit den legistischen Vorbereitungen zum FrÄG 2011 befassten Bundesministerin für Inneres vom 30. Jänner 2012 an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Kenntnis dieser Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wurde) - durch die nunmehrige Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG zum Ausdruck gebracht hat, dass er die darin genannten Normen (im gegenständlichen Fall: betreffend Ausweisungsvoraussetzungen) auch auf die Personengruppe der Familienangehörigen iS des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG von Österreichern, welche ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, angewendet wissen wollte und damit für diesen Personenkreis eine zumindest auf bestimmte Bereiche (wie etwa Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsvoraussetzungen) beschränkte Gleichbehandlung zwischen Familienangehörigen von "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" und "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG) Österreichern herstellen wollte.
Vor diesem Hintergrund kann die zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Judikatur, auf die sich die Amtsbeschwerde beruft, für die neue Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht mehr weiter aufrechterhalten werden.
Zusammengefasst kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut und der daraus sich ergebenden unmissverständlichen Anordnung dennoch das gegenteilige Ziel seiner Norm verfolgen will. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund der Verweisnorm des § 65b FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 FPG erfolgen darf.Zusammengefasst kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut und der daraus sich ergebenden unmissverständlichen Anordnung dennoch das gegenteilige Ziel seiner Norm verfolgen will. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG erfolgen darf.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG einer - wie es die Überschrift zu § 65b FPG formuliert - "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des § 65b FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG heranzuziehen ist.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG einer - wie es die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG formuliert - "nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten" österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG heranzuziehen ist.
Die Bundesministerin weist schließlich noch in ihrer Stellungnahme, in der sie Bestrebungen zur legistischen Bereinigung der maßgeblichen Bestimmungen ankündigt, darauf hin, dass es der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend zu einem "Auseinanderklaffen" von NAG und FPG kommen würde, indem für den gleichen Personenkreis einerseits hinsichtlich des Aufenthaltstitelverfahrens der strengere Maßstab des ersten Teil des NAG, beim Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung "jedoch letztlich über § 65b FPG der Maßstab des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Zuge kommen" müsse. Die §§ 51, 52 und 54 NAG seien jedoch mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diesen Personenkreis anwendbar. Auch gelte die Rückkoppelung des § 55 NAG nicht, die zu einer Titelerteilung bei Nichtausweisung führen würde.Die Bundesministerin weist schließlich noch in ihrer Stellungnahme, in der sie Bestrebungen zur legistischen Bereinigung der maßgeblichen Bestimmungen ankündigt, darauf hin, dass es der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend zu einem "Auseinanderklaffen" von NAG und FPG kommen würde, indem für den gleichen Personenkreis einerseits hinsichtlich des Aufenthaltstitelverfahrens der strengere Maßstab des ersten Teil des NAG, beim Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung "jedoch letztlich über Paragraph 65 b, FPG der Maßstab des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zum Zuge kommen" müsse. Die Paragraphen 51, 52 und 54 NAG seien jedoch mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf diesen Personenkreis anwendbar. Auch gelte die Rückkoppelung des Paragraph 55, NAG nicht, die zu einer Titelerteilung bei Nichtausweisung führen würde.
Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben dargestellt - eine nach dem Wortlaut klare privilegierte Behandlung des begünstigten Personenkreises der Familienangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG durch den nationalen Gesetzgeber im eingeschränkten Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Hintanhaltung einer Diskriminierung bloß innerstaatlicher Sachverhalte unbedenklich erscheint. Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den möglichen Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lässt sich auch nicht von vornherein ohne nähere Prüfung ausschließen, dass in bestimmten Einzelfällen dem Familienangehörigen ein auf unionsrechtliche Vorgaben zurückzuführendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht (aus Art. 20 AEUV) eingeräumt werden muss (vgl. die Urteile vom 8. März 2011, C-34/09 - Zambrano, Randnr. 42 ff., und vom 15. November 2011, C-256/11 - Dereci u. a., Randnr. 63 ff.).Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben dargestellt - eine nach dem Wortlaut klare privilegierte Behandlung des begünstigten Personenkreises der Familienangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG durch den nationalen Gesetzgeber im eingeschränkten Bereich der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Hintanhaltung einer Diskriminierung bloß innerstaatlicher Sachverhalte unbedenklich erscheint. Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den möglichen Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf Familienangehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, lässt sich auch nicht von vornherein ohne nähere Prüfung ausschließen, dass in bestimmten Einzelfällen dem Familienangehörigen ein auf unionsrechtliche Vorgaben zurückzuführendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht (aus Artikel 20, AEUV) eingeräumt werden muss vergleiche die Urteile vom 8. März 2011, C-34/09 - Zambrano, Randnr. 42 ff., und vom 15. November 2011, C-256/11 - Dereci u. a., Randnr. 63 ff.).
Was schließlich die von der Bundesministerin in ihrer Stellungnahme angesprochenen Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist davon auszugehen, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)."Was schließlich die von der Bundesministerin in ihrer Stellungnahme angesprochenen Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist davon auszugehen, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)."
Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auch der Verfassungsgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung (VfGH 07.06.2013, U 2368/2012):Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auch der Verfassungsgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung (VfGH 07.06.2013, U 2368 aus 2012,):
"... 2.1. Die Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften
Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen einen BAA-Bescheid ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Dieser hat (mit Erkenntnis vom 15.5.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 38/2011, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig), beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des § 66 FPG ausgewiesen werden. Im Einzelnen begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit,Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen einen BAA-Bescheid ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. Dieser hat (mit Erkenntnis vom 15.5.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig), beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG ausgewiesen werden. Im Einzelnen begründet der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit,
"dass auf Grund der Verweisnorm des § 65b FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 FPG erfolgen darf. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 12 FPG einer - wie es die Überschrift zu § 65b FPG formuliert - 'nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des § 65b FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung § 66 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG heranzuziehen ist.""dass auf Grund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG eine Ausweisung von Familienangehörigen von Österreichern, auch wenn diese ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG erfolgen darf. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall eines Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG einer - wie es die Überschrift zu Paragraph 65 b, FPG formuliert - 'nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten' österreichischen Staatsbürgerin aufgrund der Verweisnorm des Paragraph 65 b, FPG als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG heranzuziehen ist."
Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach § 10 AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus,Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach Paragraph 10, AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus,
"dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)"."dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)".
Zwar bezieht sich die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 66 FPG in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des § 10 AsylG 2005 zu berücksichtigen seien.Zwar bezieht sich die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des Paragraph 10, AsylG 2005 zu berücksichtigen seien.
2.2. Der Asylgerichtshof hält dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Ausweisung nach den §§ 65b iVm 66 FPG unzulässig sei und dass nach eben dieser Rechtsprechung ein Gleichklang zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung hergestellt werden müsse - ohne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine tragenden Gründe näher einzugehen - bloß Folgendes entgegen:2.2. Der Asylgerichtshof hält dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Ausweisung nach den Paragraphen 65 b, in Verbindung mit 66 FPG unzulässig sei und dass nach eben dieser Rechtsprechung ein Gleichklang zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung hergestellt werden müsse - ohne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine tragenden Gründe näher einzugehen - bloß Folgendes entgegen:
"[N]ach dem Wortlaut des § 66 Abs 1 FPG, der auch auf Angehörige von Österreichern anzuwenden ist, können die betroffenen Personen bei Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sehr wohl ausgewiesen werden, es sei denn, es liegt eine der beiden dort genannten Ausnahmebedingungen (Zweck der Einreise war die Arbeitssuche und es besteht entweder die Aussicht auf Einstellung oder es besteht ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG) vor. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keines der genannten Aufenthaltsrechte. [...] In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie ihren beharrlichen illegalen Verbleib, erscheint der erst zweijährige Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre nunmehr geschlossene Ehe nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen. [...] In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.""[N]ach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG, der auch auf Angehörige von Österreichern anzuwenden ist, können die betroffenen Personen bei Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sehr wohl ausgewiesen werden, es sei denn, es liegt eine der beiden dort genannten Ausnahmebedingungen (Zweck der Einreise war die Arbeitssuche und es besteht entweder die Aussicht auf Einstellung oder es besteht ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG) vor. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keines der genannten Aufenthaltsrechte. [...] In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre missbräuchlichen Asylantragstellungen sowie ihren beharrlichen illegalen Verbleib, erscheint der erst zweijährige Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre nunmehr geschlossene Ehe nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen. [...] In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war."
2.3. Der Asylgerichtshof hat es damit - und entgegen einem ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienvorbringen - unterlassen, sich mit der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden, für seine Entscheidung wesentlichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auseinander zu setzen. Der Asylgerichtshof lässt insbesondere außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass "angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe [...] in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind"."
Wiewohl also die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 bis 5 AsylG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 38/2011, selbst gar keine Änderung erfuhr, gehen nunmehr zwei Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts davon aus, dass seit dem 01.07.2011 auch asylrechtliche Ausweisungen von Familienangehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 FPG zulässig sind.Wiewohl also die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins bis 5 AsylG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, selbst gar keine Änderung erfuhr, gehen nunmehr zwei Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts davon aus, dass seit dem 01.07.2011 auch asylrechtliche Ausweisungen von Familienangehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG zulässig sind.
§ 66 Abs. 1 bis 3 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins bis 3 FPG lautet:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
§ 55 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:
"Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.""Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit dem XXXX mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Die Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes wird hauptsächlich von der Ehefrau wahrgenommen. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich laufend die Grundversorgung, ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Die Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes wird hauptsächlich von der Ehefrau wahrgenommen. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich laufend die Grundversorgung, ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 3 NAG ist jedoch mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht verbunden. Daher war die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.Eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist jedoch mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht verbunden. Daher war die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Schlagworte
Ehe, EU-Bürger, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
06.09.2013