TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/29 S23 436002-1/2013

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S23 436.002-1/2013/9E

S23 436.003-1/2013/9E

S23 436.004-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde

der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, FZ. 13 04.415-EAST Ost,der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, FZ. 13 04.415-EAST Ost,

des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zahl: 13 04.416-EAST Ost sowiedes römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zahl: 13 04.416-EAST Ost sowie

der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zahl: 13 04.417-EAST Ostder römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zahl: 13 04.417-EAST Ost

zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer und der minderjährigen Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.04.2013 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Eurodac Treffer ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 04.04.2013 in Polen einen Asylantrag gestellt hat.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.04.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin über ihre Familienverhältnisse an, dass sie verwitwet sei und im Heimatland noch zwei minderjährige Kinder bei der Schwiegermutter leben würden.

Zu ihrer Reiseroute befragt führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 01.04.2013 gemeinsam mit den beiden Kindern mit einem Zug nach XXXX gefahren sei, von wo aus sie mit einem anderen Zug weiter nach Weißrussland gereist sei. Am 04.04. sei sie dann mit der Bahn nach XXXX gefahren, wo sie bei der Grenzkontrolle angehalten worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Am Abend sei sie von der Polizei entlassen worden und habe drei Nächte dort übernachtet. Am 07.04. habe sie einen Taxifahrer gefunden, der sie nach Österreich gebracht hätte. Über Polen könne sie nichts sagen. Zurück nach Polen möchte sie nicht.Zu ihrer Reiseroute befragt führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 01.04.2013 gemeinsam mit den beiden Kindern mit einem Zug nach römisch 40 gefahren sei, von wo aus sie mit einem anderen Zug weiter nach Weißrussland gereist sei. Am 04.04. sei sie dann mit der Bahn nach römisch 40 gefahren, wo sie bei der Grenzkontrolle angehalten worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Am Abend sei sie von der Polizei entlassen worden und habe drei Nächte dort übernachtet. Am 07.04. habe sie einen Taxifahrer gefunden, der sie nach Österreich gebracht hätte. Über Polen könne sie nichts sagen. Zurück nach Polen möchte sie nicht.

Zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann Widerstandskämpfer gewesen sei. Er sei seit 2001 ständig vom russischen Militär bedroht, geschlagen, gefoltert und für vier Monate eingesperrt worden. Gegen Bezahlung sei er frei gelassen worden. Ihr Ehemann sei 2012 an Herzversagen gestorben, er habe an Herzproblemen gelitten. Sie habe dann mit den vier Kindern bei der Schwiegermutter gewohnt. Diese habe sie aber nicht bei sich haben wollen und hätte ihr die Kinder wegnehmen wollen. Sie habe sodann zwei ihrer Kinder genommen und sei geflohen. Abschließend führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, an Knochen-TBC leide.

Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie.

1.2. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 11.04.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.2. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin richtete das Bundesasylamt am 11.04.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

1.3. Mit Aktenvermerk vom 15.04.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin als Begleitperson am 11.04.2013 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei.

1.4. Mit Schreiben vom 16.04.2013 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 16.04.2013 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.

1.5. Am 29.04.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag und den ihrer Kinder auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.04.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.5. Am 29.04.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag und den ihrer Kinder auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.04.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden.

1.6. Am 13.05.2013 langte bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Information über eine Verletzung der Gebietsbeschränkung durch die Erstbeschwerdeführerin ein.

1.7. Am 15.05.2013 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein. Als Fluchtgrund nannte die Erstbeschwerdeführerin in der Eigenanamnese, dass es um ihren Sohn gehe, der ein schlechtes Bein habe und behandelt werden solle. Sie habe keine persönlichen Probleme, keine Gewalterlebnisse erleiden müssen. Die Kinder, die zu Hause geblieben seien, seien bei der Schwiegermutter geblieben. Diese habe ihr die Kinder wegnehmen wollen, so habe sie wenigstens die beiden mitgenommen. Es wurde in dem Gutachten festgestellt, dass weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.

Zum Zweitbeschwerdeführer wird angeführt, dass dieser eine Knochentuberkulose durchgemacht habe, was die Verkürzung des linken Beins verursacht habe. Die Krankheit sei im Heimatland offenbar nicht erfolgreich behandelt worden, da das Knie mehrmals habe operiert werden müssen und trotzdem eine Beinlängendifferenz von 3 cm mit nachfolgendem Beckenschiefstand geblieben sei. Eine Lungentuberkulose sei ausgeschlossen worden.

1.8. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.05.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass sie ihre minderjährigen Kinder vertrete und dieselben Fluchtgründe gelten würden. Sie selbst sei gesund, ihre Tochter ebenfalls. Diese habe eine Lungenentzündung gehabt, welche aber bereits ausgeheilt sei. Ihr Sohn sei im Krankenhaus gewesen, weil der Verdacht auf Knochen TBC bestanden habe. Bei ihrem Sohn sei im Heimatland eine Knochentuberkulose festgestellt worden. In Österreich habe das nicht festgestellt können. Es werde eine Operation erfolgen und danach werde festgestellt, was genau ihr Sohn habe. Seine Knochen würden brüchig sein. Die Erstbeschwerdeführerin legte mehrere Befunde vor und gab an, dass es sich um eine Überweisung zur Pathologie am 09.01.2003, ein Entlassungsbericht über den Aufenthalt vom 08.01.2003, einen Arztbericht von einem Orthopäden vom 22.11.2011, ein medizinisches Gutachten vom 16.09.2004 und eine Epikrise eines Kinderkrankenhauses handeln würde. Die Befunde wurden in Kopie zum Akt genommen. Aus einem Patientenbrief vom 26.04.2013 geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer vom 11.04. bis 26.04.213 im Krankenhaus aufhältig war. Es wird zur Therapie und Dekurs ausgeführt: "H.o. konnte eine Lungentuberkulose ausgeschlossen werden. [...] Zur Abklärung der Situation des linken Beines bzw. Kniegelenkes erfolgten eine Vorstellung an der Kinderorthopädischen Ambulanz [...]. Y. benötigte während des Aufenthaltes hier wiederholt Analgetika wegen Knieschmerzen. Wegen mehrmals geschilderter Bauchschmerzen sowie palpatorischem Druckschmerz im rechten Oberbauch wurden zudem Ultraschall- und Blutuntersuchungen durchgeführt, diese waren komplett unauffällig. Die Stühle waren, soweit erhebbar, ebenso unauffällig. Die Schmerzen sind am ehesten durch die langfristige Schiefhaltung des gesamten Bewegungsapparates durch die Beinlängendifferenz verursacht."

Aus einem Patientenbrief vom 26.04.2013 geht hervor, dass die Drittbeschwerdeführerin ebenfalls vom 11.04. bis 26.04.2013 im Krankenhaus aufgenommen wurde. Diese wurde aufgrund eines pneumonischen Infiltrates behandelt und in gutem Allgemeinzustand entlassen.

Welche Operation und für wann die Operation für den Sohn geplant sei, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie brachte dazu vor, dass ihr Sohn Schmerzen habe. Das linke Bein sei drei Zentimeter kürzer, deswegen würde die Operation durchgeführt werden. Aktuell nehme ihr Sohn Medikamente gegen die Schmerzen.

Befragt zu Verwandten in der EU bzw. in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie mit ihren Kindern in Österreich sei, aber sonst keine Verwandten habe.

Auf den Vorhalt, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie Polen am dritten Tag verlassen habe. Sie sei auch nicht im Lager aufhältig gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass Verwandte ihrer Schwiegermutter ihr die Kinder hätten wegnehmen können. Ihr Mann sei verstorben und traditionell sei es so, dass die Verwandten des Verstorbenen die Kinder übernehmen. Das sei auch ihr Fluchtgrund. Die Verwandte ihrer Schwiegermutter habe ihr damals gesagt, dass der Cousin ihrer Schwiegermutter in Polen wohnhaft sei. Sie kenne den Cousin nicht, aber er habe sie gesehen und wisse, dass sie die Schwiegertochter sei. Das habe ihr dieser Verwandte erzählt, der ihr bei der Ausreise geholfen habe.

Das Problem mit der Schwiegermutter habe sie bereits in der Ersteinvernahme geschildert, es sei jedoch nicht ins Protokoll aufgenommen worden.

Abschließend führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich in Österreich wohl fühle und bleiben möchte. Ihr Sohn sei auch krank.

1.9. Am 29.05.2013 langte beim Bundesasylamt ein Patientenbrief eines orthopädischen Spitals betreffend den Zweitbeschwerdeführer ein. Als Diagnosen werden genannt:

"Genu valgum

Zentrale knöcherne Brücke Wachstumsfuge distales Femur bzw. proximale Tibia

Beinlängendifferenz links -3 cm,

Z.n. Knochen-Tuberkulose bzw. Arthritis des linken Kniegelenkes im

1. Lebensjahr u. mehrmaligen Operationen des linken Kniegelenkes (Brodie-Abzess) u.

Z.n. zweimaliger tuberkulostatischer Therapie mit INH, RFA, PZA in Tschetschenien".

Als Procedere wird in dem Patientenbrief vorgeschlagen: "Op.n.Canale distale Femurwachstumsfuge links, externe Fixation mit Taylor Spatial Frame links (Achskorrektur u. Verlängerung um 5 cm)."

1.10. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.06.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Beinlängendifferenz von 3 cm mit nachfolgendem Beckenschiefstand bestehe und dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche.

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Befürchtung, dass ihr die Kinder in Polen weggenommen werden würden, gehe nicht hervor, dass sie tatsächlich in Polen der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sein würde.Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Befürchtung, dass ihr die Kinder in Polen weggenommen werden würden, gehe nicht hervor, dass sie tatsächlich in Polen der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Polen, die Einheit der Familien gewahrt werde und daher die Ausweisung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle.Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Polen, die Einheit der Familien gewahrt werde und daher die Ausweisung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle.

Weiters enthalten die Bescheide gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.Weiters enthalten die Bescheide gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.

1.11. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass sie ersuche die Abschiebung bis zur Operation ihres Sohnes zu stoppen. Sie habe am 04.07.2013 eine Therapie. Bei diesem Termin werde man ihr sagen, wann ihr Sohn operiert werde. Ihr Sohn gehe nur mit Mühe, schnarche in der Nacht und schlafe nicht, er habe Osteomyelitis. Weder in Russland, noch in Polen oder in Tschetschenien habe man ihm geholfen zu einer Operation zu gelangen. Deshalb ersuche sie die Abschiebung bis 31.09.2013 zu stoppen.

1.12. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 27.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.13. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 03.07.2013 wurden den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, künftige Befunde oder Arztbriefe betreffend den Zweibeschwerdeführer umgehend dem Asylgerichtshof vorzulegen.1.13. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 03.07.2013 wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, künftige Befunde oder Arztbriefe betreffend den Zweibeschwerdeführer umgehend dem Asylgerichtshof vorzulegen.

1.14. Am 08.07.2013 langte eine Beschwerdeergänzung ein, aus der der Operationstermin des Zweitbeschwerdeführers am 31.07.2013 hervorgeht.

1.15. Am 20.08.2013 langte ein Patientenbrief des orthopädischen Spitales betreffend den Zweitbeschwerdeführer ein. Daraus geht hervor, dass am 02.08.2013 eine Operation mit Anlage eines Fixateur externes durchgeführt wurde. Die Entlassung erfolgte am 16.08.2013 in gutem Allgemeinzustand. Als Maßnahmen werden angeführt:

"Mobilisierung: Teilbelastung der linken unteren Extremität mittels Unterarmstützkrucken. Eine Verordnung für weiterführende Physiotherapie wird dem Brief beigelegt. Drehen laut Drehplan."

1.16. Am 23.08.2013 langte eine weitere Urkundenvorlage beim Asylgerichtshof ein, aus dem drei Termine zur Physiotherapie bis Ende September hervorgehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 letzter Satz ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 letzter Satz ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall erscheint dem Asylgerichtshof, insbesondere im Hinblick auf die Operation des Zweitbeschwerdeführers vom 22.08.2013, die weitere Behandlung bzw. Nachsorge des Zweitbeschwerdeführers nicht abschließend geklärt und somit keine Aussage möglich, inwieweit eine medizinische Behandlung in Polen gewährleitstet wäre. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass in Polen prinzipiell physiotherapeutische Behandlungen möglich sind, so handelt es sich im vorliegenden Fall wahrscheinlich um eine spezielle Therapie bzw. muss die fachgerechte Abnahme des Fixateurs in Polen gewährleistet sein. Es erscheint daher unabdingbar, im Wege einer neuerlichen Beweisaufnahme festzustellen, inwieweit die ärztlich empfohlenen Maßnahmen und Therapien in Polen in concreto durchführbar sind und ob eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Zweitbeschwerdeführers besteht sofern eine Weiterbehandlung des Zweitbeschwerdeführers nicht in Österreich, sondern in Polen stattfindet.

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den Asylgerichtshof nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte auch vom Asylgerichtshof innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den Asylgerichtshof nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte auch vom Asylgerichtshof innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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