TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/29 C20 416070-1/2010

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 09 16.181-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 09 16.181-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er vor seiner Heirat ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt habe, als deren Mann im Iran gewesen sei. Die Frau sei nun vermutlich vom Beschwerdeführer schwanger. Als ihre Familie dies erfahren habe, hätten sie den Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt und der Polizei übergeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Regierung bzw. dem Staat aufgehängt oder gesteinigt zu werden.

3. Am 01.02.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er vor ca. vier Monaten geheiratet habe und seine Frau bei seiner Mutter in Afghanistan lebe. Vor seiner Heirat habe er mehr als eineinhalb Jahre eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt, die verheiratet gewesen wäre. Ihr Mann habe zu dieser Zeit im Iran gelebt. Diese Beziehung, die niemandem bekannt gewesen sei, habe er mehr als einen Monat vor seiner Heirat beendet. Die Frau, mit der er die Beziehung gehabt hätte, sei schwanger geworden, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob von ihm oder einem anderen Mann. Sie sei auch von ihrer Familie misshandelt und nach dem für die "Tat" Verantwortlichen gefragt worden, woraufhin sie den Beschwerdeführer genannt habe. Ihre Familie sei dann zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn umbringen wollen. Die Leute eines Generals hätten das verhindert und den Beschwerdeführer zum Posten des Kommandanten gebracht. Zwei Nächte habe er dort verbracht, dann fliehen können und sei sofort nach Pakistan gereist. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Mullahs, die ihn gesteinigt hätten und auch vor den Behörden. Man würde den Beschwerdeführer aufhängen oder ihn den Mullahs überlassen.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan vorgehalten, zu denen er keine Erklärung abgab.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 09 16.181-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit dem innerstaatlichen Konflikt in der Heimat des Beschwerdeführers begründet.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 09 16.181-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit dem innerstaatlichen Konflikt in der Heimat des Beschwerdeführers begründet.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Fluchtvorbringen und verwies auf seine in der erstinstanzlichen Einvernahme getätigten widerspruchsfreien Angaben. Die vermeintlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde konstruiert worden. Die Behörde habe unzureichende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen und hätte bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, gelangen müssen. Der Beschwerdeführer sei als eine von Blutrache bedrohte Person einzustufen und damit einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Es liege damit eine asylrelevante Verfolgung vor, weshalb im Asyl zu gewähren gewesen wäre.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Fluchtvorbringen und verwies auf seine in der erstinstanzlichen Einvernahme getätigten widerspruchsfreien Angaben. Die vermeintlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde konstruiert worden. Die Behörde habe unzureichende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen und hätte bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, gelangen müssen. Der Beschwerdeführer sei als eine von Blutrache bedrohte Person einzustufen und damit einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Es liege damit eine asylrelevante Verfolgung vor, weshalb im Asyl zu gewähren gewesen wäre.

6. Der Beschwerdeführer legte persönlich im April 2013 beim Asylgerichtshof seinen Studierendenausweis der Technischen Universität XXXX, einen Bescheid der TU XXXX womit er zum Bachelorstudium XXXX zugelassen und ihm gleichzeitig die Absolvierung von Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben wurden, die Zuweisung zu einem Kurs im Sommersemester 2013, zwei afghanische Zeugnisse samt beglaubigter Übersetzung sowie eine afghanische Zeitung vor.6. Der Beschwerdeführer legte persönlich im April 2013 beim Asylgerichtshof seinen Studierendenausweis der Technischen Universität römisch 40 , einen Bescheid der TU römisch 40 womit er zum Bachelorstudium römisch 40 zugelassen und ihm gleichzeitig die Absolvierung von Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben wurden, die Zuweisung zu einem Kurs im Sommersemester 2013, zwei afghanische Zeugnisse samt beglaubigter Übersetzung sowie eine afghanische Zeitung vor.

7. Vom Asylgerichtshof wurden die Übersetzung des den Beschwerdeführer betreffenden Artikels in der vorgelegten afghanischen Zeitung sowie Recherchen zur besagten Zeitung veranlasst. Die Übersetzung des Zeitungsartikels sowie die Ermittlungsergebnisse zur afghanischen Zeitung langten im August 2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermag diese Feststellung jedoch nicht zu tragen.

Das Bundesasylamt führt in seinen beweiswürdigenden Überlegungen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar gewesen seien noch davon gesprochen werden könne, dass er sein Vorbringen mit lebensnahen Schilderungen glaubhaft gemacht habe. Dabei hat es das Bundesasylamt aber unterlassen, diese Behauptungen durch konkrete Beispiele zu untermauern, weshalb diese Ausführungen des Bundesasylamtes nicht nachvollzogen werden können.

Auch seine Flucht aus der Gefangenschaft hätte der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich dargestellt und hätte Details über sein Entkommen und anderes kaum von sich geben können. Dabei hat es das Bundesasylamt erneut unterlassen, konkret darzustellen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nur sehr oberflächlich gewesen und welche Details sie sich etwa in Bezug auf das Entkommen aus der Gefangenschaft erwartet hätte. Diesbezüglich ist aber noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer durchaus Details genannt hat, etwa wer ihm bei der Flucht geholfen habe und auch eine konkrete Uhrzeit nannte er. Damit hat sich das Bundesasylamt aber nicht auseinandergesetzt.

Das Bundesasylamt vermeinte auch, dass der Beschwerdeführer über die Frau, mit der er ein Verhältnis gehabt hätte, und zum Umgang mit ihr nicht sehr viel erzählen habe können. Auch diesbezüglich führt das Bundesasylamt keine konkreten Gründe an, weshalb es zu dieser Ansicht gelangt. Zudem hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auch nicht nach konkreten Details zu dieser Frau bzw. dem Umgang mit ihr befragt, weshalb man dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen kann, dass er "nicht sehr viel" über die Frau erzählt habe.

Als einziger Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers wird schließlich angeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, noch nie im Gefängnis gewesen zu sein, in derselben Einvernahme aber später vorbringe, von Männern eines Generals mitgenommen und eingesperrt worden zu sein. Weitere Widersprüche sind in den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.

Die vom Bundesasylamt angeführten Erwägungen reichen daher nicht aus, um abschließend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben und die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein. Dabei wird es auch notwendig sein, den Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm vorgelegten afghanischen Zeitung, in dem sich ein Artikel über ihn befindet, näher zu befragen. Es wird etwa zu klären sein, weshalb erst im Februar 2013 über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu der von ihm genannten Frau berichtet wird, obwohl sich dies bereits 2009 ereignet hätte und warum die Zeitung darüber überhaupt berichtet sowie wie die Zeitungsherausgeber zu dem im Artikel abgebildeten Foto des Beschwerdeführers gelangt ist, das sich im Übrigen auch auf dem aktuellen Studierendenausweis des Beschwerdeführers der TU XXXX befindet.Die vom Bundesasylamt angeführten Erwägungen reichen daher nicht aus, um abschließend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben und die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein. Dabei wird es auch notwendig sein, den Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm vorgelegten afghanischen Zeitung, in dem sich ein Artikel über ihn befindet, näher zu befragen. Es wird etwa zu klären sein, weshalb erst im Februar 2013 über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu der von ihm genannten Frau berichtet wird, obwohl sich dies bereits 2009 ereignet hätte und warum die Zeitung darüber überhaupt berichtet sowie wie die Zeitungsherausgeber zu dem im Artikel abgebildeten Foto des Beschwerdeführers gelangt ist, das sich im Übrigen auch auf dem aktuellen Studierendenausweis des Beschwerdeführers der TU römisch 40 befindet.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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