Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 430.987-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zl. 12 08.259-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zl. 12 08.259-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 04.07.2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX (XXXX), der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (XXXX), sowie der minderjährigen Tochter ihres Ehegatten aus erster Ehe XXXX (XXXX) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 06.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 04.07.2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 (römisch 40 ), der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (römisch 40 ), sowie der minderjährigen Tochter ihres Ehegatten aus erster Ehe römisch 40 (römisch 40 ) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 06.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte gefangen genommen und gefoltert worden sei. Vor etwa drei Monaten sei die Beschwerdeführerin von einem Beamten angegriffen worden, weil sie sich nicht angemessen gekleidet habe. Sie hätten dort nicht mehr leben können und seien geflohen.
Für ihre Tochter XXXX würden die gleichen Fluchtgründe gelten.Für ihre Tochter römisch 40 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.
2. Am 12.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Dabei führte sie aus, dass sie sich seit zwei Jahren für den christlichen Glauben interessieren würden. Ihr Ehegatte kenne einen Christen. Dieser habe ihnen eine CD über das Leben von Christus gegeben. Wegen des Interesses am Christentum seien sie von ihren Familien abgestoßen worden.
In Österreich sei sie einige Male in der Kirche gewesen und sei von der Kirche ein dreitägiger Unterricht organisiert worden. Dieser Kurs werde fortgesetzt und würde die Beschwerdeführerin daran teilnehmen.
Als die zwei Beamten beanstandet hätten, dass die Beschwerdeführerin gegen die Kleidungsvorschriften verstoße und sie sogar mitnehmen hätten wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und den Beamten gekommen und stamme davon die Narbe oberhalb der Lippe der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin habe Angst um das Leben ihres Ehegatten gehabt, der verfolgt worden sei. Bei einer Rückkehr in den Iran könne der Beschwerdeführerin und ihrer Familie alles passieren.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012,
FZ. 12 08.259-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 08.259-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid damit, dass der Antrag der Bezugsperson der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten, auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihr Ehegatte aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen worden sei. Diese Entscheidung werde dem gegenständlichen Familienverfahren zugrunde gelegt. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei dieselbe Verfolgung geltend gemacht worden, die auch der Ehegatte in seinem Verfahren behauptet habe.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Da die Beschwerdeschrift für alle Familienmitglieder gleich lautet, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen.
Zudem wurde mit der Beschwerde eine Bestätigung vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin als Taufwerberin in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden sei.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.987-1/2012/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.987-1/2012/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof damit begründet, dass alle Familienangehörige zwar nach § 34 AsylG den gleichen Schutzumfang erhalten würden, deren Anträge seien dennoch gesondert zu prüfen, was vom Bundesasylamt jedoch unterlassen worden sei:Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof damit begründet, dass alle Familienangehörige zwar nach Paragraph 34, AsylG den gleichen Schutzumfang erhalten würden, deren Anträge seien dennoch gesondert zu prüfen, was vom Bundesasylamt jedoch unterlassen worden sei:
"Das Bundesasylamt hat es jedoch verabsäumt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen, wozu es jedoch im Sinne der angeführten Bestimmung verpflichtet gewesen wäre.
Insbesondere hat es übersehen, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass auch sie sich für das Christentum interessiere und wurde auf diesen Umstand mit keinem Wort eingegangen und hat daher keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
[...]
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch weder eine Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum, noch eine Befragung dahingehend durchgeführt, welche Beweggründe auschlaggebend für das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum gewesen seien.
Nachdem das Bundesasylamt dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt ließ, wird es im fortgesetzten Verfahren zunächst den Kenntnisstand der Beschwerdeführerin über das Christentum zu überprüfen haben. Dabei wird auch auf den Umstand einzugehen sein, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, bereits im Iran eine CD über das Leben von Jesus Christus besessen zu haben und bietet sich hier eine Befragung der Beschwerdeführerin über den genauen Inhalt dieser CD an und ob sie diese benützt hat, um über das Christentum zu lernen.
Auch wird eine detaillierte Befragung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kirchenbesuche in Österreich sowie der Teilnahme an einem dreitägigen Kirchenkurs und überhaupt darüber, auf welche Art und Weise sie das Christentum praktiziert, vorzunehmen sein.
Ebenso wird zu erheben sein, welche Gründe die Beschwerdeführerin dazu veranlasst haben, sich dem Christentum zuzuwenden und inwieweit sie sich bereits mit den Inhalten des Christentums, der christlichen Lebensweise und den christlichen Überzeugungen beschäftigt hat. Außerdem wird im Hinblick auf die Überprüfung der Ernsthaftigkeit und inneren Überzeugung ihre eigene Einstellung zur Religion im Allgemeinen und zum Christentum im Besonderen von Interesse sein. Unter Umständen ergeben sich auch Hinweise auf Personen im Umkreis der Beschwerdeführerin, die Aussagen dazu tätigen könne, ob und wie intensiv sich die Beschwerdeführerin mit dem Christentum beschäftigt. Diese wären jedenfalls als Zeugen einzuvernehmen."
6. Am XXXX wurde die XXXX (XXXX), die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, in XXXX geboren.6. Am römisch 40 wurde die römisch 40 (römisch 40 ), die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, in römisch 40 geboren.
7. Am 15.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Die Beschwerdeführerin habe bereits im Iran den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren, allerdings sei es nicht möglich gewesen, sich im Iran viel damit auseinanderzusetzen. Ihr Ehegatte habe dann eine CD nachhause gebracht, die sie sich angesehen habe. Ebenso habe ihr Ehegatte der Beschwerdeführerin über christliche Inhalte erzählt, die er von seinem Freund erfahren habe.
Wegen des Interesses am Christentum habe sich die Familie der Beschwerdeführerin und die ihres Ehegatten von ihnen abgewandt.
Die Beschwerdeführerin besuche jeden Sonntag die heilige Messe und nehme auch sonst an Feierlichkeiten teil, auch an der Familienmesse, welche immer am ersten Freitag im Monat stattfinde. Seit Jänner 2013 beschäftige sie sich intensiv mit dem römisch-katholischen Glauben und gebe es jede Woche einen Kurs.
Die Beschwerdeführerin habe auf dem Weg von Christus innere Ruhe gefunden und aus seiner Lebensgeschichte viel gelernt.
Zudem wurden im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an der Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas Asyl und Integration XXXX sowie ein Schreiben des Institutes XXXX, wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX2013 in dem Institut eingetragen sei und regelmäßig Taufunterricht erhalte und bescheinigt werde, dass sie mit großem Interesse und innerer Anteilnahme dem Taufunterricht folge, vorgelegt.Zudem wurden im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an der Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas Asyl und Integration römisch 40 sowie ein Schreiben des Institutes römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX2013 in dem Institut eingetragen sei und regelmäßig Taufunterricht erhalte und bescheinigt werde, dass sie mit großem Interesse und innerer Anteilnahme dem Taufunterricht folge, vorgelegt.
Weiters wurden ärztliche Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend vorgebracht.
8. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.06.2013 wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zum Iran übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 3 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
Diese brachte am 09.07.2013 eine entsprechende Stellungnahme ein, in der die übermittelten Länderfeststellungen im Wesentlichen bestätigt werden.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013,
FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 08.258-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid erneut zusammengefasst damit, dass der Antrag der Bezugsperson der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten, auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihr Ehegatte aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen worden sei. Diese Entscheidung werde dem gegenständlichen Familienverfahren zugrunde gelegt.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, welcher gesondert geprüft worden sei, sei dieselbe Verfolgung geltend gemacht worden, die auch der Ehegatte in dessen Verfahren dargelegt habe.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten ebenso wie jenem ihres Ehegatten keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorginge, dass sie im Iran unmittelbarer und/oder mittelbarer staatlicher Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein werde.
10. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 08.08.2013 vollumfänglich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Da die Beschwerdeschrift für alle Familienmitglieder gleich lautet, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Wie bereits unter I.5. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.987-1/2012/3E aufgetragen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum, sowie dazu zu befragen, welche Beweggründe ausschlaggebend für ihr Interesse am Christentum gewesen sind.3.2. Wie bereits unter römisch eins.5. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.987-1/2012/3E aufgetragen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum, sowie dazu zu befragen, welche Beweggründe ausschlaggebend für ihr Interesse am Christentum gewesen sind.
Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge zwar vom Bundesasylamt diesbezüglich befragt, eine Auseinandersetzung mit deren Angaben bzw. eine darauf bezogene gesonderte Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz wurde jedoch unterlassen und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt die Aufträge des Asylgerichtshofes nicht erfüllt habe.
3.2.1. Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt folgendes ausgeführt (AS 230):
"Ihre Bezugsperson (Anmerkung: der Ehegatte) hat am 04.07.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht."Ihre Bezugsperson (Anmerkung: der Ehegatte) hat am 04.07.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zahl:
XXXX, gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Ihrem Ehegatten wurde gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt.römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Ihrem Ehegatten wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt.
Ferner wurde entschieden, dass Ihr Ehegatte gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen wird.Ferner wurde entschieden, dass Ihr Ehegatte gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen wird.
Die Entscheidung im Verfahren Ihres Ehegatten mit der Zahl: XXXX wird gegenständlichem Familienverfahren zugrunde gelegt.Die Entscheidung im Verfahren Ihres Ehegatten mit der Zahl: römisch 40 wird gegenständlichem Familienverfahren zugrunde gelegt.
Zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz, welcher gesondert geprüft wurde (Anmerkung: vergleiche dazu die niederschriftlichen Einvernahmen vom 12.09.2012 und 15.05.2013), wurde dieselbe Verfolgung geltend gemacht, die auch Ihr Ehegatte in dessen Verfahren dargelegt hat."
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, dass das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz tatsächlich, entgegen seiner beweiswürdigenden Ausführungen, gesondert geprüft hat.
Sofern das Bundesasylamt vermeint, die gesonderte Prüfung des Antrages habe in den Einvernahmen der Beschwerdeführerin bestanden, worauf die Anmerkung in der Beweiswürdigung ("Anmerkung: vergleiche dazu die niederschriftlichen Einvernahmen vom 12.09.2012 und 15.05.2013") hindeutet, kann dies nicht nachvollzogen werden.
Zwar ist es im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz erforderlich, zunächst die Beschwerdeführerin zu ihren konkreten Fluchtgründen zu befragen, um (unter anderem) auf diese Weise den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, in weitere Folge ist es jedoch unerlässlich, auch das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. von ihr in Vorlage gebrachte Beweismittel zu berücksichtigen und das dabei gewonnene Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Alleine durch eine Befragung der Beschwerdeführerin kann jedoch, ohne ihre Angaben entsprechend zu würdigen, nicht bereits davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz stattgefunden hat, wovon das Bundesasylamt jedoch auszugehen scheint.
Dadurch, dass das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin lediglich einvernommen hat, ohne sich in weiterer Folge mit ihren Angaben auseinanderzusetzen, und lediglich vermeint, sie habe dieselbe Verfolgung wie ihr Ehegatte geltend gemacht, wurde es erneut verabsäumt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen, wozu es jedoch im Sinne des § 34 AsylG verpflichtet gewesen wäre.Dadurch, dass das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin lediglich einvernommen hat, ohne sich in weiterer Folge mit ihren Angaben auseinanderzusetzen, und lediglich vermeint, sie habe dieselbe Verfolgung wie ihr Ehegatte geltend gemacht, wurde es erneut verabsäumt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen, wozu es jedoch im Sinne des Paragraph 34, AsylG verpflichtet gewesen wäre.
3.2.2. Ebenso wurde dem Bundesasylamt aufgetragen, im erstmals fortgesetzten Verfahren die Beweggründe für den beabsichtigten Glaubenswechsel und den Kenntnisstand der Beschwerdeführerin über das Christentum zu überprüfen, dies unter Berücksichtigung der CD bzw. deren Inhaltes, die sie bereits im Iran besessen haben will, sowie sie danach zu befragen, auf welche Art und Weise sie das Christentum in Österreich praktiziert und gegebenenfalls Personen aus ihrem Umkreis als Zeugen zu befragen, die Aussagen darüber treffen können, wie intensiv sie sich mit dem Christentum beschäftigt.
Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt.
So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 15.05.2013 aus, sie habe sich im Iran eine CD über das Christentum angesehen und besuche nunmehr in Österreich die Kirche und einen katholischen Unterricht. Von den christlichen Gebeten kenne sie das Gebet des Herrn und der Maria, zudem habe sie vier Feiertage kennengelernt (Weihnachten, Ostern, Christi Himmelfahrt und Pfingsten).
Vom Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin jedoch weder nach dem Inhalt dieser CD, noch nach dem Inhalt des katholischen Unterrichtes befragt und fand auch keine Überprüfung dahingehend statt, ob sie die angeführten Gebete auch tatsächlich aufsagen könne bzw. auch die Bedeutung der genannten Feiertage kenne.
Dadurch, dass das Bundesasylamt derartige Ermittlungen offensichtlich nicht als notwendig erachtet hat, hat es das Verfahren mit einem Mangel belastet und wird es diese im nunmehr fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Ebenso wird es sich dabei mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 15.05.2013 zu ihrer inneren Überzeugung, sich dem Christentum zuzuwenden, auseinanderzusetzen haben.
3.2.3. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin mit der ersten Beschwerde eine Bestätigung des Dechants der Pfarre XXXX vorgelegt, wonach sie als Taufwerberin in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden sei und demnach zum Taufunterricht und zur Teilnahme am Gottesdienst verpflichtet sei, vorgelegt.3.2.3. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin mit der ersten Beschwerde eine Bestätigung des Dechants der Pfarre römisch 40 vorgelegt, wonach sie als Taufwerberin in die römisch katholische Kirche aufgenommen worden sei und demnach zum Taufunterricht und zur Teilnahme am Gottesdienst verpflichtet sei, vorgelegt.
Ebenso wurde im Zuge der Einvernahme im (erstmals) fortgesetzten Verfahren am 15.05.2013 ein Schreiben des Institutes XXXX in Vorlage gebracht. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin zwar zunächst in der Pfarre XXXX in den Katechumenat der römisch katholischen Kirche aufgenommen worden, sei jedoch wegen Sprachschwierigkeiten seit XXXX2013 im Institut XXXX eingetragen und erhalte dort regelmäßig den Taufunterricht in persischer Sprache, dem die Beschwerdeführerin mit großem Interesse und innerer Anteilnahme folge.Ebenso wurde im Zuge der Einvernahme im (erstmals) fortgesetzten Verfahren am 15.05.2013 ein Schreiben des Institutes römisch 40 in Vorlage gebracht. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin zwar zunächst in der Pfarre römisch 40 in den Katechumenat der römisch katholischen Kirche aufgenommen worden, sei jedoch wegen Sprachschwierigkeiten seit XXXX2013 im Institut römisch 40 eingetragen und erhalte dort regelmäßig den Taufunterricht in persischer Sprache, dem die Beschwerdeführerin mit großem Interesse und innerer Anteilnahme folge.
Hier wäre es naheliegend gewesen, den Dechant der Pfarre XXXX bzw. vor allem auch die zuständige Person des Institutes XXXX zum Engagement der Beschwerdeführerin für das Christentum zu befragen und wird das Bundesasylamt auch dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Hier wäre es naheliegend gewesen, den Dechant der Pfarre römisch 40 bzw. vor allem auch die zuständige Person des Institutes römisch 40 zum Engagement der Beschwerdeführerin für das Christentum zu befragen und wird das Bundesasylamt auch dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
3.2.4. Sofern sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf die Ausführungen im Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin beruft, ist auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen, mit dem der diesen betreffende Bescheid vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.3.2.4. Sofern sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf die Ausführungen im Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin beruft, ist auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen, mit dem der diesen betreffende Bescheid vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt erneut unterlassen hat, den Antrag der Beschwerdeführerin gesondert zu prüfen und durch gezielte Ermittlungstätigkeiten das Vorliegen einer Verfolgung ihrer Person zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.
Im Rahmen des neuerlich fortgesetzten Verfahrens wird das Bundesasylamt daher im Detail folgende Ermittlungstätigkeiten durchzuführen haben:
Ermittlung des konkreten Wissensstandes der Beschwerdeführerin vom Christentum durch deren neuerliche Einvernahme
Auseinandersetzung damit, wie sie den christlichen Glauben in Österreich ausübt
Befragung der zuständigen Person des Institutes XXXX (bzw. auch des Dechants der Pfarre XXXX) zum Engagement der Beschwerdeführerin für das ChristentumBefragung der zuständigen Person des Institutes römisch 40 (bzw. auch des Dechants der Pfarre römisch 40 ) zum Engagement der Beschwerdeführerin für das Christentum
Befragung der Beschwerdeführerin zum Inhalt der CD, mit der sie sich bereits im Iran auseinandergesetzt haben will und die dem Bundesasylamt zwischenzeitig von ihrem Ehegatten vorgelegt wurde
Würdigung sämtlicher Angaben, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 15.05.2013 getätigt wurden, insbesondere auch zu ihrer inneren Überzeugung, sich dem Christentum zuzuwenden
Auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013, Zl. 430.987-1/2012/3E, detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Religion, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
18.09.2013