Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D18 266645-4/2013/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl. 13 11.787-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013, Zl. 13 11.787-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang:römisch eins.) Verfahrensgang:
I.1. Erstmals hatte der Betroffene am 01.09.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 04 17.699-EAST-Ost, vom 01.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Betroffene gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.1. Erstmals hatte der Betroffene am 01.09.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 04 17.699-EAST-Ost, vom 01.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Betroffene gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Diesen Asylantrag hatte der Betroffene unter dem Namen XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien, gestellt und den Antrag damit begründet, dass sein Vater Autobusfahrer gewesen sei und georgische Soldaten bzw. Polizisten nach Ossetien bringen hätte sollen. Sein Vater habe sich jedoch geweigert und sei deshalb mit der Waffe bedroht und gezwungen worden, diese nach Ossetien zu bringen. Die Osseten hätten in der Folge seinen Vater entführt und auch ihn selbst entführen wollen. Seine Nachbarn hätten ihm gesagt, dass er die Stadt verlassen solle und die ganze Familie sei von den Nachbarn als Verräter beschimpft worden. Der Sohn des Nachbarn habe den Betroffenen gesucht und ihn umbringen wollen. Der Betroffene habe alle Ersparnisse von zu Hause mitgenommen und sei ausgereist.Diesen Asylantrag hatte der Betroffene unter dem Namen römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien, gestellt und den Antrag damit begründet, dass sein Vater Autobusfahrer gewesen sei und georgische Soldaten bzw. Polizisten nach Ossetien bringen hätte sollen. Sein Vater habe sich jedoch geweigert und sei deshalb mit der Waffe bedroht und gezwungen worden, diese nach Ossetien zu bringen. Die Osseten hätten in der Folge seinen Vater entführt und auch ihn selbst entführen wollen. Seine Nachbarn hätten ihm gesagt, dass er die Stadt verlassen solle und die ganze Familie sei von den Nachbarn als Verräter beschimpft worden. Der Sohn des Nachbarn habe den Betroffenen gesucht und ihn umbringen wollen. Der Betroffene habe alle Ersparnisse von zu Hause mitgenommen und sei ausgereist.
Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Betroffene Berufung ein, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.06.2006, GZ. 266.645/6-VIII/40/06, in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs somit am 03.07.2006 in II. Instanz in Rechtskraft.Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Betroffene Berufung ein, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.06.2006, GZ. 266.645/6-VIII/40/06, in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs somit am 03.07.2006 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft.
I.2. Am 09.01.2009 stellte der Betroffene im Stande der Strafhaft in der XXXX einen neuerlichen Asylantrag. Dieser Antrag wurde am 05.03.2009 eingestellt, da der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt war.römisch eins.2. Am 09.01.2009 stellte der Betroffene im Stande der Strafhaft in der römisch 40 einen neuerlichen Asylantrag. Dieser Antrag wurde am 05.03.2009 eingestellt, da der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt war.
I.3. Der Betroffene wurde gemäß dem Dubliner Übereinkommen von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte am 25.05.2011 aus dem Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Dabei gab er an, dass sein Name XXXX, er am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien sei.römisch eins.3. Der Betroffene wurde gemäß dem Dubliner Übereinkommen von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte am 25.05.2011 aus dem Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Dabei gab er an, dass sein Name römisch 40 , er am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien sei.
Bei der am 25.05.2011 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung im Rahmen seines dritten Verfahrens gab der Betroffene vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er Österreich nach der Einreise verlassen und nach Frankreich, Finnland und dann nach Belgien gereist sei. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich sei er im März 2009 in die Schweiz gereist, wo er bis zum 22.05.2011 aufhältig gewesen sei, bevor er wiederum nach Österreich rücküberstellt wurde. Zu seinen Fluchtgründen aus Georgien gab er an, dass er von Bewohnern seines Dorfes bedroht worden sei. Sein Vater sei als Verräter betrachtet worden, weshalb die ganze Familie getötet werden sollte. Er wisse nicht, wie es seinen Eltern gehe und wo sie aufhältig seien. Er habe Angst, dass der Mensch, mit dem er Probleme habe, ihn finde und ihn töte. Er habe auch mit Tschetschenen Probleme. Er sei des Öfteren aus Österreich ausgereist und wieder zurückgekehrt, da dieser Mensch hier irgendwo aufhältig sei und er sich vor ihm fürchte. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst, da die anderen Bekannten dieses Menschen dort wohnen und ihn töten würden.
Am 03.06.2011 erhielt der Betroffene die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in seinen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch Folgendes an: Er habe nach wie vor telefonischen Kontakt mit seinem Nachbarn in Georgien. Er könne jedoch nicht dorthin zurück, er habe dort Probleme und brauche Hilfe. Die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren würden nach wie vor bestehen. Sein Nachbar habe ihm bei den Telefonaten erklärt, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle. Neue Fluchtgründe habe er keine.
Das Bundesasylamt wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 05.077 - EAST Ost, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Betroffenen gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). Die Identität des Betroffenen stehe nicht fest.Das Bundesasylamt wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 05.077 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Betroffenen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Identität des Betroffenen stehe nicht fest.
Gegen den Betroffenen sei von der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, am XXXX unter der GZ. XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei seit 13.11.2006 rechtskräftig und trete am 11.10.2017 außer Kraft. Im Strafregister der Republik Österreich würden zahlreiche Verurteilungen aufscheinen.Gegen den Betroffenen sei von der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, am römisch 40 unter der GZ. römisch 40 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei seit 13.11.2006 rechtskräftig und trete am 11.10.2017 außer Kraft. Im Strafregister der Republik Österreich würden zahlreiche Verurteilungen aufscheinen.
Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung des ersten Antrages sei als unglaubwürdig erachtet worden. Im gegenständlichen Asylverfahren habe der Betroffene keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene Beschwerde ein. Er berufe, weil er nicht nach Georgien zurückkehren dürfe, da ihm der Tod drohe. Er habe einen namentlich bezeichneten Freund, der das bezeugen könne. Er ersuche, sein Verfahren zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren.
Mit Schreiben vom 20.06.2011 teilte die BPD Schwechat, Fremdenpolizeiliches Büro Flughafen, mit, dass der Betroffene am selben Tag nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen wurde. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte mit 29.06.2011.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991, iVm § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
I.4. Nach erneuter Rücküberstellung aus der Schweiz stellte der Betroffene am 07.12.2011 aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dahingehend, dass er in Österreich bleiben und ein normales Leben führen wolle. Hauptsächlich halte er die Gründe seiner vorherigen Asylanträge aufrecht. Außerdem sei sein Vater in Ossetien vor ca. 4 Monaten von diesen Männern umgebracht worden, er habe jedoch erst in der Schweiz am 11.11.2011 davon erfahren. Die Männer hätten eine Nachricht bei einem Bekannten namens XXXX hinterlassen, dass diese ihn ebenfalls umbringen wollen. Wegen seines negativen Bescheides habe er Österreich im Juli/August 2011 Richtung Schweiz verlassen.römisch eins.4. Nach erneuter Rücküberstellung aus der Schweiz stellte der Betroffene am 07.12.2011 aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dahingehend, dass er in Österreich bleiben und ein normales Leben führen wolle. Hauptsächlich halte er die Gründe seiner vorherigen Asylanträge aufrecht. Außerdem sei sein Vater in Ossetien vor ca. 4 Monaten von diesen Männern umgebracht worden, er habe jedoch erst in der Schweiz am 11.11.2011 davon erfahren. Die Männer hätten eine Nachricht bei einem Bekannten namens römisch 40 hinterlassen, dass diese ihn ebenfalls umbringen wollen. Wegen seines negativen Bescheides habe er Österreich im Juli/August 2011 Richtung Schweiz verlassen.
Am 12.12.2011 wurde dem Betroffenen gem. § 29 Abs 3 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. § 12a Abs 2 AsylG aufzuheben.Am 12.12.2011 wurde dem Betroffenen gem. Paragraph 29, Absatz 3, 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.
Im Rahmen der Einvernahme vom 15.12.2011 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch an, dass er an Hepatitis C leide und deswegen behandelt werde. Er bekomme Beruhigungsmittel. Eine Rücksprache mit der Sanitätsstelle des PAZ am selben Tag hat jedoch ergeben, dass der Betroffene weder Medikamente gegen seine Hepatitis noch Beruhigungsmittel einnimmt, jedoch im Methadonprogramm stehe. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, seine Hepatitis könne in Georgien nicht behandelt werden. Auf Vorhalt von Länderfeststellungen zur Behandlung von Hepatitis C gab er dann an, die Behandlung sei aber teuer.
Seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich habe er das Land wiederholt verlassen, um in Frankreich, Finnland und der Schweiz ebenfalls um Asyl anzusuchen, sei jedoch jedes Mal nach Österreich rücküberstellt worden. Ins Heimatland sei er all die Jahre nicht zurückgekehrt. Kurzfristig habe er bei Ute Bock gewohnt, Arbeit habe er keine gefunden. Deutsch spreche er nur sehr wenig. Auch habe er keine Verwandten in Österreich oder anderen EU-Staaten.
Er stelle nun erneut einen Antrag, weil zu seinen Problemen neue Probleme dazugekommen seien. Sein Vater sei getötet worden, ihm drohe man ebenfalls mit dem Umbringen. Er habe vor drei Monaten in der Schweiz erfahren, dass der Vater von Soldaten getötet worden sei. Sein Vater sei während des Krieges von ossetischen Kämpfern noch vor seiner Ausreise 2004 entführt worden. Im September 2011 sei sein Vater verstorben, er habe im November davon erfahren. Ihm wurde vorgehalten, dass er bei seiner Erstbefragung Anfang August als Datum angegeben habe.
Im Anschluss an die Einvernahme vom 15.12.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift vom 15.12.2011, FZ 11 14.374 EAST Ost, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Betroffene keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Seine Identität stehe nicht fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.Im Anschluss an die Einvernahme vom 15.12.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift vom 15.12.2011, FZ 11 14.374 EAST Ost, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Betroffene keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Seine Identität stehe nicht fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Dies sei ein Folgeantrag und bereits der vierte Asylantrag des Betroffenen.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor. Dies sei ein Folgeantrag und bereits der vierte Asylantrag des Betroffenen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 21.12.2011, Zahl D18 266645-3/2011/2E, wurde die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 14.374 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig bewertet.Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 21.12.2011, Zahl D18 266645-3/2011/2E, wurde die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 14.374 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Betroffenen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 als rechtmäßig bewertet.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Betroffene wie auch schon bei seinem vorherigen Antrag kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Der Betroffene habe zwar sein Vorbringen ergänzt, indem er angegeben habe, er hätte von der Ermordung seines entführten Vaters erfahren, und ihm würde das Gleiche drohen, er habe sich jedoch gleichzeitig in Widersprüche verstrickt, indem die Ermordung einmal im August, einmal im September erfolgt sein soll. Zudem sei laut Asylgerichtshof bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt worden, dass das Vorbringen unglaubwürdig und nicht asylrelevant sei. Auch die Angaben des Betroffenen im nunmehrigen Verfahren seien somit nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal der Betroffene lediglich oberflächliche und vage Angaben tätigen und keinerlei Beweise für sein Vorbringen über eine aktuelle Gefährdungssituation im Heimatland anbieten hätte können.
Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 wurde schließlich der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2011 auch gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache in Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zurückgewiesen und der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 wurde schließlich der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2011 auch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache in Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zurückgewiesen und der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
I.5. Am 14.08.2013 stellte der Betroffene aus dem Stande der Strafhaft - im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Neuausstellung eines Heimreisezertifikates - den nunmehr gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass es sich bei gegenständlicher Asylantragstellung lediglich um eine Präventionsmaßnahme handle, weil er nach der Strafhaft nach Hause geschickt werde. Sein Vater sei in der Zwischenzeit von den Feinden getötet worden, dies könnte auch dem Betroffenen passieren. Die Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe wären ihm seit der Ermordung seines Vaters im Jahr 2011 bekannt.römisch eins.5. Am 14.08.2013 stellte der Betroffene aus dem Stande der Strafhaft - im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Neuausstellung eines Heimreisezertifikates - den nunmehr gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass es sich bei gegenständlicher Asylantragstellung lediglich um eine Präventionsmaßnahme handle, weil er nach der Strafhaft nach Hause geschickt werde. Sein Vater sei in der Zwischenzeit von den Feinden getötet worden, dies könnte auch dem Betroffenen passieren. Die Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe wären ihm seit der Ermordung seines Vaters im Jahr 2011 bekannt.
Mittels Aktenvermerk vom 14.08.2013 der LPD Niederösterreich wurde festgehalten, dass der Betroffene sich bis XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befindet. Nach Entlassung aus der Strafhaft sei beabsichtigt, über den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Dem Betroffenen wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig von XXXX. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Neuausstellung eines Heimreisezertifikates stellte der Betroffenen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Mittels Aktenvermerk vom 14.08.2013 der LPD Niederösterreich wurde festgehalten, dass der Betroffene sich bis römisch 40 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befindet. Nach Entlassung aus der Strafhaft sei beabsichtigt, über den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Dem Betroffenen wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig von römisch 40 . Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Neuausstellung eines Heimreisezertifikates stellte der Betroffenen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.6. Am 22.08.2013 wurde dem Betroffenen gem. § 29 Abs 3 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. § 12a Abs 2 AsylG aufzuheben.römisch eins.6. Am 22.08.2013 wurde dem Betroffenen gem. Paragraph 29, Absatz 3, 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.
I.7. Im Rahmen der Einvernahme vom 26.08.2013 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch an, dass er nicht nach Georgien zurückkehren könnte. Er ersuchte darum, sein Asylverfahren nochmals zu prüfen und ihn hier (in Österreich) zu lassen.römisch eins.7. Im Rahmen der Einvernahme vom 26.08.2013 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch an, dass er nicht nach Georgien zurückkehren könnte. Er ersuchte darum, sein Asylverfahren nochmals zu prüfen und ihn hier (in Österreich) zu lassen.
Befragt nach seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe und lediglich Beruhigungsmittel einnehme.
Seit seiner ersten Antragstellung in Österreich (Anmerkung: Antrag vom 01.09.2004) sei er in verschiedenen europäischen Ländern unterwegs gewesen, er sei jedoch seit seiner ersten Antragstellung nicht wieder in Georgien gewesen. In Österreich habe er bei Bekannten gelebt, welche ihn unterstützt hätten.
Befragt bestätigte der Betroffene, dass seine Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, die er bei der ersten Antragstellung geschildert hatte, aufrecht seien. Befragt, weshalb der Betroffene erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, obwohl sein Vorverfahren zu der Zahl 11 14.734 EAST Ost in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, behauptete der Betroffene, dass er wirklich nicht nach Georgien zurückkehren könne. Sein Leben sei in Gefahr. Vor zwei Jahren sei sein Vater getötet worden und der Betroffene wisse, dass er im Falle einer Rückkehr mit einer hohen Strafe rechnen müsse, daher habe er Angst vor einer Rückkehr.
Befragt, ob er seine Probleme, die er bereits in seinem Vorverfahren angebe, anspreche, bejahte dies der Betroffene. Sein Vater sei 2011 umgebracht worden. Auf Nachfrage gab der Betroffene an, er habe am 20. August 2011 erfahren, dass sein Vater ungefähr am XXXX ermordet worden sei.Befragt, ob er seine Probleme, die er bereits in seinem Vorverfahren angebe, anspreche, bejahte dies der Betroffene. Sein Vater sei 2011 umgebracht worden. Auf Nachfrage gab der Betroffene an, er habe am 20. August 2011 erfahren, dass sein Vater ungefähr am römisch 40 ermordet worden sei.
Befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen bezüglich seines Vorverfahrens irgendetwas geändert habe, schilderte der Betroffene, es habe sich geändert, dass er nicht mehr zurückkehren könne, weil er Angst habe, getötet zu werden.
Befragt, wann er aus der Haft entlassen werde, gab der Betroffene an, vermutlich am XXXX.Befragt, wann er aus der Haft entlassen werde, gab der Betroffene an, vermutlich am römisch 40 .
Dem Betroffenen wurden aktuelle Länderfeststellungen vom August 2013 betreffend seinen Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen seiner Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen gab der Betroffene an, er sei Ossete und lebe in Georgien. Diejenigen, die ihm etwas antun wollten, würden in der Nähe von ihm leben, deshalb habe er Angst vor einer Rückkehr.
Ihm sei erklärt worden, dass ihm dasselbe passieren werde wie seinem Vater. Diese Menschen würden glauben, dass er Rache nehmen werde. Sie hätten Angst, dass er die Mörder seines Vaters umbringe. Er würde im Falle einer Rückkehr fürchten, ermordet zu werden wie sein Vater, der sich seit 2004 versteckt habe. Seine Feinde wären die Osseten.
Auf Vorhalt, dass er selbst Ossete sei, bejahte dies der Betroffene und führte aus, sein Vater habe als Busfahrer Georgier nach Ossetien gebracht, damit diese dort die Osseten umbringen.
Auf Vorhalt, dass er sich jederzeit in Georgien niederlassen könnte, erwiderte der Betroffene, er habe dort niemanden, er könnte sich das nicht leisten. Wenn er zurückkehre, wäre er dort allein. In Österreich sei er am Leben.
Nachgefragt gab er an, dass er in Österreich keinen Besitz habe. Der Betroffene verneinte in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder bzw. sonstige Verwandte zu haben. Er lebe auch mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Auf Nachfrage erklärte der Betroffene ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Er bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.
Der Rechtsberater stellte trotz Einräumung der Möglichkeit dazu kein Fragen oder Anträge.
Nach Rückübersetzung gab der Betroffene an, dass er keine Einwände gegen die Niederschrift habe.
I.8. Im Anschluss an die Einvernahme vom 26.08.2013 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift vom 26.08.2013, FZ 13 11.787-EAST Ost, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Seine Identität stehe nicht fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.römisch eins.8. Im Anschluss an die Einvernahme vom 26.08.2013 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift vom 26.08.2013, FZ 13 11.787-EAST Ost, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Seine Identität stehe nicht fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor.
I.9. Das Bundesasylamt legte die Verwaltungsakten in der Folge dem Asylgerichtshof vor; am 29.08.2013 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Das Einlangen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde gem. § 41a AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt.römisch eins.9. Das Bundesasylamt legte die Verwaltungsakten in der Folge dem Asylgerichtshof vor; am 29.08.2013 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Das Einlangen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde gem. Paragraph 41 a, AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt.
I.10. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 29.08.2013 hat folgende Verurteilungen des Betroffenen ergeben:römisch eins.10. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 29.08.2013 hat folgende Verurteilungen des Betroffenen ergeben:
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde er gemäß §§ 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe von sieben Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen, der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde er gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe von sieben Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 vollzogen, der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.
Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde der Betroffene am XXXX gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 130 (2. Satz, 2. Fall) und gemäß §§ 15, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, diese Strafe wurde vollzogen.Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wurde der Betroffene am römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 130, (2. Satz, 2. Fall) und gemäß Paragraphen 15, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, diese Strafe wurde vollzogen.
Schließlich wurde der Betroffene mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, diese Strafe wurde vollzogen und es erfolgte die Überstellung in das PAZ XXXX mit heutigem Tage.Schließlich wurde der Betroffene mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, diese Strafe wurde vollzogen und es erfolgte die Überstellung in das PAZ römisch 40 mit heutigem Tage.
I.11. Gegen den Betroffenen wurde von der BPD XXXX mit Bescheid vom XXXX zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.11. Gegen den Betroffenen wurde von der BPD römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3. Gegen den Betroffenen liegen zahlreiche rechtskräftig negative Entscheidungen der Asylbehörden vor, die seine Ausweisung aussprechen. Insbesondere mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2011 auch gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben. Somit liegt eine aufrechte Ausweisung gegen den Betroffenen vor.römisch zwei.3. Gegen den Betroffenen liegen zahlreiche rechtskräftig negative Entscheidungen der Asylbehörden vor, die seine Ausweisung aussprechen. Insbesondere mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2011 auch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben. Somit liegt eine aufrechte Ausweisung gegen den Betroffenen vor.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich dieses letzten Antrages auf internationalen Schutz darauf zu verweisen, dass bereits zuvor mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 21.12.2011, Zahl D18 26645-3/2011/2E, die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 14.374 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Betroffenen gemäß
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig bewertet worden war.Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 als rechtmäßig bewertet worden war.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wann der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wann der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
Der Betroffene hat seinen neuerlichen und fünften Asylantrag aus dem Stande der Strafhaft - im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Neuausstellung eines Heimreisezertifikates - gestellt. Gegen ihn wurde bereits von der BPD XXXX mit Bescheid vom XXXX in unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist beabsichtigt, über den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Dem Betroffenen wurde bereits zuvor ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig für den Zeitraum Ende September bis Ende November 2011.Der Betroffene hat seinen neuerlichen und fünften Asylantrag aus dem Stande der Strafhaft - im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Neuausstellung eines Heimreisezertifikates - gestellt. Gegen ihn wurde bereits von der BPD römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 in unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist beabsichtigt, über den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Dem Betroffenen wurde bereits zuvor ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig für den Zeitraum Ende September bis Ende November 2011.
Das vorherige Verfahren des Betroffenen wurde mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache in Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zurückgewiesen und der Betroffene gemäßDas vorherige Verfahren des Betroffenen wurde mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache in Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zurückgewiesen und der Betroffene gemäß
§ 10 Abs. 1 Z. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Bei Stellung des gegenständlichen - mittlerweile fünften - Antrages auf internationalen Schutz in Österreich räumte der Betroffene sogar selbst im Rahmen der Erstbefragung ein, dass es sich bei gegenständlicher Asylantragstellung lediglich um eine Präventionsmaßnahme handle, weil er nach der Strafhaft nach Hause geschickt werde.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Bei Stellung des gegenständlichen - mittlerweile fünften - Antrages auf internationalen Schutz in Österreich räumte der Betroffene sogar selbst im Rahmen der Erstbefragung ein, dass es sich bei gegenständlicher Asylantragstellung lediglich um eine Präventionsmaßnahme handle, weil er nach der Strafhaft nach Hause geschickt werde.
Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene wie auch schon bei seinem vorherigen Antrag kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene behauptete zwar sein Vorbringen zu ergänzen, indem er angab, er hätte von der Ermordung seines entführten Vaters erfahren und ihm drohe im Falle einer Rückkehr das Gleiche. Diesbezüglich ist jedoch klar hervorzuheben, dass der Betroffene derartige Angaben bereits in seinem erfolglosen Antrag vom 07.12.2011, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, getätigt hatte. Befragt, ob er seine Probleme, die er bereits in seinem Vorverfahren angegeben habe, anspreche, bejahte dies der Betroffene. Der Betroffene räumte überdies ein, eine Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe wären ihm seit der - von ihm bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren behaupteten - Ermordung seines Vaters im Jahr 2011 bekannt. Zudem wurde - wie dargestellt - bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig und nicht asylrelevant ist. Diesbezüglich ist abermals auf die widersprüchlichen und immer wieder abgeänderten Angaben des Betroffenen zu verweisen. Im Vorverfahren hatte er angegeben, im September 2011 sei sein Vater verstorben und er habe im November davon erfahren. Diesbezüglich war dem Betroffenen bereits vorgehalten worden, dass er im Widerspruch dazu bei seiner Erstbefragung Anfang August als Datum angegeben hatte. Im gegenständlichen Verfahren änderte der Betroffene seine Schilderung im Vorverfahren auf Nachfrage wieder dahingehend, dass er am 20. August 2011 erfahren hätte, dass sein Vater ungefähr am XXXX ermordet worden sei. Zudem hatte der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals behauptet, sein Vater habe sich seit 2004 versteckt, demgegenüber hatte er im Vorverfahren geschildert, sein Vater sei im Jahr 2004 entführt worden.Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene wie auch schon bei seinem vorherigen Antrag kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene behauptete zwar sein Vorbringen zu ergänzen, indem er angab, er hätte von der Ermordung seines entführten Vaters erfahren und ihm drohe im Falle einer Rückkehr das Gleiche. Diesbezüglich ist jedoch klar hervorzuheben, dass der Betroffene derartige Angaben bereits in seinem erfolglosen Antrag vom 07.12.2011, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, getätigt hatte. Befragt, ob er seine Probleme, die er bereits in seinem Vorverfahren angegeben habe, anspreche, bejahte dies der Betroffene. Der Betroffene räumte überdies ein, eine Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe wären ihm seit der - von ihm bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren behaupteten - Ermordung seines Vaters im Jahr 2011 bekannt. Zudem wurde - wie dargestellt - bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig und nicht asylrelevant ist. Diesbezüglich ist abermals auf die widersprüchlichen und immer wieder abgeänderten Angaben des Betroffenen zu verweisen. Im Vorverfahren hatte er angegeben, im September 2011 sei sein Vater verstorben und er habe im November davon erfahren. Diesbezüglich war dem Betroffenen bereits vorgehalten worden, dass er im Widerspruch dazu bei seiner Erstbefragung Anfang August als Datum angegeben hatte. Im gegenständlichen Verfahren änderte der Betroffene seine Schilderung im Vorverfahren auf Nachfrage wieder dahingehend, dass er am 20. August 2011 erfahren hätte, dass sein Vater ungefähr am römisch 40 ermordet worden sei. Zudem hatte der Betroffene im gegenständlichen Verfahren erstmals behauptet, sein Vater habe sich seit 2004 versteckt, demgegenüber hatte er im Vorverfahren geschildert, sein Vater sei im Jahr 2004 entführt worden.
Auch die Angaben des Betroffenen im nunmehrigen Verfahren waren somit nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal der Betroffene lediglich oberflächliche und völlig vage Angaben hinsichtlich einer Gefährdung durch Osseten bzw. im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters im Herkunftsstaat tätigte, welche er überdies bereits behauptet hatte und deren Unglaubwürdigkeit bereits rechtskräftig festgestellt worden war. Zudem verwickelte er sich noch in Widersprüche und konnte keinerlei Beweise für sein Vorbringen über eine aktuelle Gefährdungssituation im Heimatland anbieten.
Somit hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
II.5. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.01.2012 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die - in den Vorverfahren - festgestellte Hepatitis-Erkrankung wird in Österreich derzeit nicht behandelt und der Betroffene schilderte auch im Rahmen der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und lediglich Beruhigungstabletten einzunehmen. Die Möglichkeit in Georgien Hepatitis C zu behandeln und die Verfügbarkeit von Methadonprogrammen wurde bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens festgestellt und ergibt sich auch anhand der im gegenständlichen Verfahren vom Bundesasylamt vorgehaltenen aktuellen Länderfeststellungen, aus denen sich ebenso eindeutig ergibt, dass auch Beruhigungsmittel im Herkunftsstaat erhältlich sind. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen, die einer Ausweisung entgegenstehen würde, kann somit ausgeschlossen werden.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die - in den Vorverfahren - festgestellte Hepatitis-Erkrankung wird in Österreich derzeit nicht behandelt und der Betroffene schilderte auch im Rahmen der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und lediglich Beruhigungstabletten einzunehmen. Die Möglichkeit in Georgien Hepatitis C zu behandeln und die Verfügbarkeit von Methadonprogrammen wurde bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens festgestellt und ergibt sich auch anhand der im gegenständlichen Verfahren vom Bundesasylamt vorgehaltenen aktuellen Länderfeststellungen, aus denen sich ebenso eindeutig ergibt, dass auch Beruhigungsmittel im Herkunftsstaat erhältlich sind. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen, die einer Ausweisung entgegenstehen würde, kann somit ausgeschlossen werden.
Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben des mehrmals in Österreich strafrechtlich verurteilten Betroffenen zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Berufstätigkeit darlegen. Vielmehr stellte der Betroffene seine Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft und nunmehr im Stande der Strafhaft kurz vor einer neuerlich drohenden Schubhaft, hat Österreich immer wieder verlassen, um in anderen Staaten um Asyl anzusuchen und musste mehrfach gemäß den Dublin Regelungen rücküberstellt werden. Er zeigt, dass er keinerlei Interesse an einem ordnungsgemäßen Asylverfahren in Österreich hat. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und den Umständen um seine Asylantragstellungen weiterhin dringend geboten.Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben des mehrmals in Österreich strafrechtlich verurteilten Betroffenen zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Berufstätigkeit darlegen. Vielmehr stellte der Betroffene seine Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft und nunmehr im Stande der Strafhaft kurz vor einer neuerlich drohenden Schubhaft, hat Österreich immer wieder verlassen, um in anderen Staaten um Asyl anzusuchen und musste mehrfach gemäß den Dublin Regelungen rücküberstellt werden. Er zeigt, dass er keinerlei Interesse an einem ordnungsgemäßen Asylverfahren in Österreich hat. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und den Umständen um seine Asylantragstellungen weiterhin dringend geboten.
II.6. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013 rechtmäßig und es war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2013 rechtmäßig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
17.09.2013