Norm
AsylG 2005 §3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2011, 10 11.895-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2011, 10 11.895-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', der sich damals nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, wurde am 16.12.2010 bei der Arbeit in einem Lokal in Wien betreten. Bei ihm wurde eine "Zulassungsbestätigung" einer "International University, Montgomery, USA - Vienna Campus" vom 17.3.2010 gefunden, mit der bestätigt wird, dass XXXX, als ordentlicher Hörer der "International University" für das Studienjahr 2009/2010 zugelassen sei. Er werde ein Studium zwecks Abschlusses eines "Bachelor of Business Administration" absolvieren. Der Beschwerdeführer gab dazu bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) am 17.12.2010 an, der Schlepper habe ihm eine Zulassungsbestätigung auf seinen Namen ausgestellt, die er bei einer Polizeikontrolle vorweisen solle. Er sei jedoch an der International University nicht inskribiert und vermute, dass es sich um eine Fälschung handle. Als sein Geburtsdatum gab er den XXXXan.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', der sich damals nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, wurde am 16.12.2010 bei der Arbeit in einem Lokal in Wien betreten. Bei ihm wurde eine "Zulassungsbestätigung" einer "International University, Montgomery, USA - Vienna Campus" vom 17.3.2010 gefunden, mit der bestätigt wird, dass römisch 40 , als ordentlicher Hörer der "International University" für das Studienjahr 2009 aus 2010, zugelassen sei. Er werde ein Studium zwecks Abschlusses eines "Bachelor of Business Administration" absolvieren. Der Beschwerdeführer gab dazu bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) am 17.12.2010 an, der Schlepper habe ihm eine Zulassungsbestätigung auf seinen Namen ausgestellt, die er bei einer Polizeikontrolle vorweisen solle. Er sei jedoch an der International University nicht inskribiert und vermute, dass es sich um eine Fälschung handle. Als sein Geburtsdatum gab er den XXXXan.
Am 17.12.2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug) am nächsten Tag an, er sei am 2.12.2010 nach Österreich eingereist. Er sei als Mitglied der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) in seiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Awami League (in der Folge: AL) verfolgt worden. Auch sein Bruder, der ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, und seine Mutter seien von Mitgliedern der AL belästigt bzw. verfolgt worden. Da der Beschwerdeführer von der regierenden Partei mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er die Flucht ergriffen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich am 2.12.2010 eingereist. Auf die Frage, warum er arbeite, anstatt einen Asylantrag zu stellen, erklärte er, er habe nicht gewusst, wie er das anstellen müsse. Die erwähnte "Zulassungsbestätigung" habe er vom Schlepper erhalten; er wisse nicht, was sie bedeute. Der Schlepper habe gemeint, bei Problemen solle er diesen Zettel vorweisen. Er habe bisher keinen Asylantrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, wie er dies tun solle. Der Name auf der Zulassungsbestätigung sei zT identisch mit dem seinen; er selbst trage jedoch "keinen MD" (den ersten Namensteil in der Zulassungsbestätigung) und das Geburtsdatum sei anders. Das Problem im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund bestehe seit 2009. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass er einmal in Deutschland gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Er kenne niemanden mit dem gleichen Namen wie er. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in Österreich lebe eine Person seines Namens aus Bangladesh; die Passnummer und die Adresse wurden ihm genannt. Er gab an, er kenne diese Person nicht. Auf den Vorhalt, es sei ein unglaublicher Zufall, dass er den gleichen Namen trage, am selben Ort geboren sei und "dessen Zulassungsbestätigung" von der International University habe (gemeint: die Zulassungsbestätigung der anderen Person gleichen Namens), gab er an, er könne das nicht erklären. Auf den Vorhalt, es gebe nur zwei Möglichkeiten, nämlich, dass entweder er selbst diese Person sei oder dass er falsche Daten angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, es müsse sich wohl um jemanden handeln, der gleich heiße; vielleicht habe ihm der Schlepper den Zettel wegen der Namensähnlichkeit gegeben. Auf den Vorhalt, es passe gut zusammen, dass man ihn erst erwischt habe, als er gearbeitet habe (damit wird darauf angespielt, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt hatte, bevor er bei der Schwarzarbeit betreten worden war), meinte der Beschwerdeführer, der Name sei zwar ähnlich, aber er kenne diese Person nicht. Auf den Vorhalt, es sei verblüffend, dass er dasselbe Geburtsdatum wie sein "Namensvetter" habe, denn beide seien am XXXX geboren (sic; die Einvernahme fand am 21.12. dieses Jahres statt), meinte der Beschwerdeführer, viele gäben in Bangladesh den 1.1. (als Geburtsdatum) an. Den "Zufall mit der Adresse" (der Beschwerdeführer und sein "Namensvetter" hatten Adressen im selben Bezirk und mit derselben Hausnummer, aber in verschiedenen Straßen) konnte er nicht erklären. Auf die Frage, warum er, wenn er aus Furcht vor einer Tötung aus seinem Heimatland fliehe, in Österreich sogleich zu arbeiten beginne (und keinen Asylantrag stelle), meinte der Beschwerdeführer, er habe nichts zu essen gehabt und habe auch sonst niemanden gehabt.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Österreich am 2.12.2010 eingereist. Auf die Frage, warum er arbeite, anstatt einen Asylantrag zu stellen, erklärte er, er habe nicht gewusst, wie er das anstellen müsse. Die erwähnte "Zulassungsbestätigung" habe er vom Schlepper erhalten; er wisse nicht, was sie bedeute. Der Schlepper habe gemeint, bei Problemen solle er diesen Zettel vorweisen. Er habe bisher keinen Asylantrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, wie er dies tun solle. Der Name auf der Zulassungsbestätigung sei zT identisch mit dem seinen; er selbst trage jedoch "keinen MD" (den ersten Namensteil in der Zulassungsbestätigung) und das Geburtsdatum sei anders. Das Problem im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund bestehe seit 2009. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass er einmal in Deutschland gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Er kenne niemanden mit dem gleichen Namen wie er. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in Österreich lebe eine Person seines Namens aus Bangladesh; die Passnummer und die Adresse wurden ihm genannt. Er gab an, er kenne diese Person nicht. Auf den Vorhalt, es sei ein unglaublicher Zufall, dass er den gleichen Namen trage, am selben Ort geboren sei und "dessen Zulassungsbestätigung" von der International University habe (gemeint: die Zulassungsbestätigung der anderen Person gleichen Namens), gab er an, er könne das nicht erklären. Auf den Vorhalt, es gebe nur zwei Möglichkeiten, nämlich, dass entweder er selbst diese Person sei oder dass er falsche Daten angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, es müsse sich wohl um jemanden handeln, der gleich heiße; vielleicht habe ihm der Schlepper den Zettel wegen der Namensähnlichkeit gegeben. Auf den Vorhalt, es passe gut zusammen, dass man ihn erst erwischt habe, als er gearbeitet habe (damit wird darauf angespielt, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt hatte, bevor er bei der Schwarzarbeit betreten worden war), meinte der Beschwerdeführer, der Name sei zwar ähnlich, aber er kenne diese Person nicht. Auf den Vorhalt, es sei verblüffend, dass er dasselbe Geburtsdatum wie sein "Namensvetter" habe, denn beide seien am römisch 40 geboren (sic; die Einvernahme fand am 21.12. dieses Jahres statt), meinte der Beschwerdeführer, viele gäben in Bangladesh den 1.1. (als Geburtsdatum) an. Den "Zufall mit der Adresse" (der Beschwerdeführer und sein "Namensvetter" hatten Adressen im selben Bezirk und mit derselben Hausnummer, aber in verschiedenen Straßen) konnte er nicht erklären. Auf die Frage, warum er, wenn er aus Furcht vor einer Tötung aus seinem Heimatland fliehe, in Österreich sogleich zu arbeiten beginne (und keinen Asylantrag stelle), meinte der Beschwerdeführer, er habe nichts zu essen gehabt und habe auch sonst niemanden gehabt.
Er sei kein Funktionär, sondern ein einfaches Mitglied der BNP. Er sei geflüchtet, nachdem er von der Polizei aufgefordert worden sei, seine Parteitätigkeit zu beenden, da er ansonsten eingesperrt werde. Weiter sei nichts vorgefallen. Die Polizei sei mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn einmal geschlagen. Er habe keinen Kontakt zu AL-Mitgliedern gehabt; die Drohungen seien nur über die Polizei ausgerichtet worden. Die Frage, ob er "einmal auf die Idee gekommen" sei, "anderweitig in Bangladesh zu leben", verneinte der Beschwerdeführer; er werde von der Polizei gesucht.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund und "die daraus angeblich resultierende Gefährdungslage" seien - wie der Bedienstete des Bundesasylamtes meinte - "in keiner Weise glaubhaft noch nachvollziehbar". Das Vorbringen sei nicht konkret dargestellt worden, es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass irgendjemand am Beschwerdeführer Interesse hätte. Zudem könnte er als einfaches Mitglied seiner Partei anderweitig in Bangladesh leben, weil eine Massenverfolgung von einfachen BNP-Mitgliedern in Bangladesh derzeit nicht erkannt werden könne.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend werden zunächst allgemeine Sätze zur Beweiswürdigung vorgetragen, deren Begründungswert zweifelhaft ist (vgl. VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). Sodann wird "allgemein" angemerkt, "dass nahezu alle in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen bengalischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten" vorgebracht hätten bzw. immer noch vorbrächten. Statistisch leicht belegbar seien in den letzten Jahren "mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form ¿BNP Mitglied wird von AL Mitgliedern mit dem umbringen bedroht'" (sic) zutage getreten. Regelmäßig zeige jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" seien. Ungeachtet dieses "Erfahrungsschatzes" bzw. dieser Amtskenntnis sei jeder Einzelfall "einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung" zu unterziehen bzw. sei dem Asylwerber jedenfalls umfassend Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte in glaubhafter Weise darzulegen.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend werden zunächst allgemeine Sätze zur Beweiswürdigung vorgetragen, deren Begründungswert zweifelhaft ist vergleiche VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). Sodann wird "allgemein" angemerkt, "dass nahezu alle in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen bengalischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten" vorgebracht hätten bzw. immer noch vorbrächten. Statistisch leicht belegbar seien in den letzten Jahren "mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form ¿BNP Mitglied wird von AL Mitgliedern mit dem umbringen bedroht'" (sic) zutage getreten. Regelmäßig zeige jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" seien. Ungeachtet dieses "Erfahrungsschatzes" bzw. dieser Amtskenntnis sei jeder Einzelfall "einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung" zu unterziehen bzw. sei dem Asylwerber jedenfalls umfassend Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte in glaubhafter Weise darzulegen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen "in keinster Weise" untermauern können. Seine "ganzen Angaben" seien "Standard" gewesen; es passe "auch ins Bild", dass er nicht von sich aus einen Asylantrag gestellt habe, sondern erst bei einer illegalen Beschäftigung habe erwischt werden müssen. Aus den Ermittlungsergebnissen sei der Schluss zu ziehen, dass er die Person sei, die auf der Zulassungsbestätigung der International University angegeben sei, oder dass er deren Identität angenommen oder die Zulassungsbestätigung gestohlen oder sich anderweitig beschafft habe. Es spreche einiges dafür, dass er die Person sei, die auf der Zulassungsbestätigung angeführt sei, zumal da sich herausgestellt habe, dass diese Person wirklich existiere und das Schreiben keine Fälschung sei. Dass der Schlepper ihm das Schreiben gegeben habe, weil er zufällig gleich heiße, sei eher der Fantasie des Beschwerdeführers entsprungen. Der Grund, aus dem er die Identität bestreite, liege wohl darin, dass er 2009, als er seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe, seinen originalen Reisepass verwendet habe; zudem hätte seine ganze Fluchtgeschichte "keinen Witz mehr", wenn er sich bereits seit über einem Jahr in Österreich aufhalte. "Die ganzen Zufälligkeiten", va. dass er die Zulassungsbestätigung seines Namensvetters eingesteckt habe, entsprächen wohl dem "Eurolottohaupttreffer auf dessen Spielschein sich auch noch der richtige Joker befindet" (sic). An derartige Zufälle glaubten im Asylwesen "wohl nur mehr Vertreter von Asylwerbern". Auf Grund seines "schwachen Vorbringens in der Einvernahme" verkämen die Widersprüchlichkeiten - so, dass der Beschwerdeführer in ganz Bangladesh gesucht werde, aber über den Flughafen Dhaka habe ausreisen können - "ohnehin schon zur Nebensächlichkeit". Es sei offensichtlich, dass die ganze Fluchtgeschichte "rein erfunden" sei und der Beschwerdeführer das Bundesasylamt mit seinen "ganzen erfundenen Geschichten zum Narren halten" wolle. Hilfsweise verweist das Bundesasylamt auf die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative bzw. der staatlichen Schutzgewährung. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Hilfsweise wird auf die Möglichkeit staatlicher Schutzgewährung verwiesen. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer habe jedoch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen "in keinster Weise" untermauern können. Seine "ganzen Angaben" seien "Standard" gewesen; es passe "auch ins Bild", dass er nicht von sich aus einen Asylantrag gestellt habe, sondern erst bei einer illegalen Beschäftigung habe erwischt werden müssen. Aus den Ermittlungsergebnissen sei der Schluss zu ziehen, dass er die Person sei, die auf der Zulassungsbestätigung der International University angegeben sei, oder dass er deren Identität angenommen oder die Zulassungsbestätigung gestohlen oder sich anderweitig beschafft habe. Es spreche einiges dafür, dass er die Person sei, die auf der Zulassungsbestätigung angeführt sei, zumal da sich herausgestellt habe, dass diese Person wirklich existiere und das Schreiben keine Fälschung sei. Dass der Schlepper ihm das Schreiben gegeben habe, weil er zufällig gleich heiße, sei eher der Fantasie des Beschwerdeführers entsprungen. Der Grund, aus dem er die Identität bestreite, liege wohl darin, dass er 2009, als er seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe, seinen originalen Reisepass verwendet habe; zudem hätte seine ganze Fluchtgeschichte "keinen Witz mehr", wenn er sich bereits seit über einem Jahr in Österreich aufhalte. "Die ganzen Zufälligkeiten", va. dass er die Zulassungsbestätigung seines Namensvetters eingesteckt habe, entsprächen wohl dem "Eurolottohaupttreffer auf dessen Spielschein sich auch noch der richtige Joker befindet" (sic). An derartige Zufälle glaubten im Asylwesen "wohl nur mehr Vertreter von Asylwerbern". Auf Grund seines "schwachen Vorbringens in der Einvernahme" verkämen die Widersprüchlichkeiten - so, dass der Beschwerdeführer in ganz Bangladesh gesucht werde, aber über den Flughafen Dhaka habe ausreisen können - "ohnehin schon zur Nebensächlichkeit". Es sei offensichtlich, dass die ganze Fluchtgeschichte "rein erfunden" sei und der Beschwerdeführer das Bundesasylamt mit seinen "ganzen erfundenen Geschichten zum Narren halten" wolle. Hilfsweise verweist das Bundesasylamt auf die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative bzw. der staatlichen Schutzgewährung. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Hilfsweise wird auf die Möglichkeit staatlicher Schutzgewährung verwiesen. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.1.2011 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.2.2011.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung einige Sätze von zweifelhaftem Begründungswert wiedergegeben, sodann darauf hingewiesen, dass Asylwerber aus Bangladesh häufig gleichartige Fluchtgeschichten vortrügen, und schließlich mit zT unsachlichen Formulierungen das Fluchtvorbringen als "schwach" und frei erfunden sowie dahingehend beurteilt, der Beschwerdeführer wolle mit seinen erfundenen Geschichten das Bundesasylamt "zum Narren halten". Der eigentliche Grund, aus dem das Bundesasylamt das Vorbringen für unglaubwürdig hält, liegt offenbar darin, dass das Vorbringen nicht zutreffen kann - in den Worten des angefochtenen Bescheides: "keinen Witz mehr" habe -, weil sich der Beschwerdeführer schon viel länger in Österreich aufhält (was durch die Zulassungsbestätigung belegt werde), als mit dem Vorbringen vereinbar wäre. Das Bundesasylamt verweist auf diesen Umstand, während "die Widersprüchlichkeiten [...] ohnehin schon zur Nebensächlichkeit" verkämen.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung einige Sätze von zweifelhaftem Begründungswert wiedergegeben, sodann darauf hingewiesen, dass Asylwerber aus Bangladesh häufig gleichartige Fluchtgeschichten vortrügen, und schließlich mit zT unsachlichen Formulierungen das Fluchtvorbringen als "schwach" und frei erfunden sowie dahingehend beurteilt, der Beschwerdeführer wolle mit seinen erfundenen Geschichten das Bundesasylamt "zum Narren halten". Der eigentliche Grund, aus dem das Bundesasylamt das Vorbringen für unglaubwürdig hält, liegt offenbar darin, dass das Vorbringen nicht zutreffen kann - in den Worten des angefochtenen Bescheides: "keinen Witz mehr" habe -, weil sich der Beschwerdeführer schon viel länger in Österreich aufhält (was durch die Zulassungsbestätigung belegt werde), als mit dem Vorbringen vereinbar wäre. Das Bundesasylamt verweist auf diesen Umstand, während "die Widersprüchlichkeiten [...] ohnehin schon zur Nebensächlichkeit" verkämen.
Aufgabe einer Beweiswürdigung, die Negativfeststellungen tragen soll, wäre es, die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers darzustellen, sodass sich daraus ableiten ließe, dass es nicht zutreffen kann. Mit dem Verzicht darauf - da die Widersprüche "zur Nebensächlichkeit verkommen" - wird das Bundesasylamt seiner Aufgabe nicht gerecht, sondern verkehrt geradezu Haupt- und Nebensache. Dazu kommt, dass auch zB die Bemerkungen über die Häufigkeit gleichartiger Vorbringen keinen Begründungswert haben, da sich daraus nicht ableiten lässt, dass das Vorbringen des konkreten Asylwerbers nicht zutrifft.
Die Würdigung der Zulassungsbestätigung, die beim Beschwerdeführer gefunden worden ist, ist nicht frei von spekulativen Elementen. Die Formulierungen, die der angefochtene Bescheid enthält (wie zum "Eurolottohaupttreffer" oder dazu, wer im Asylwesen noch an "derartige Zufälle" glaube), sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht der Art, wie sie in einer behördlichen Enuntiation ihren Platz haben sollen, sondern unsachlich und zT tendenziös (vgl. VfGH 19.6.2013, U222/2012).Die Würdigung der Zulassungsbestätigung, die beim Beschwerdeführer gefunden worden ist, ist nicht frei von spekulativen Elementen. Die Formulierungen, die der angefochtene Bescheid enthält (wie zum "Eurolottohaupttreffer" oder dazu, wer im Asylwesen noch an "derartige Zufälle" glaube), sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht der Art, wie sie in einer behördlichen Enuntiation ihren Platz haben sollen, sondern unsachlich und zT tendenziös vergleiche VfGH 19.6.2013, U222/2012).
Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben. Das Bundesasylamt hat zwar der Form nach Negativfeststellungen getroffen, jedoch auf Grund einer Beweiswürdigung, der kein Begründungswert zukommt. Derartige Feststellungen sind mit mangelnden Feststellungen gleichzusetzen.
2.2.2. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen.
Da der Beschwerdeführer staatliche Verfolgung befürchtet, sind die Hinweise auf die innerstaatliche Fluchtalternative und auf die Möglichkeit staatlicher Schutzgewährung - zumindest ohne nähere Begründung - nicht tragfähig.
2.3.1. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bangladesh korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Das gilt auch und gerade für die Annahme des Bundesasylamtes, die Zulassungsbestätigung, die beim Beschwerdeführer gefunden worden ist, beziehe sich auf ihn.
Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Das gilt auch für seine Annahme, die Zulassungsbestätigung, die beim Beschwerdeführer gefunden worden ist, beziehe sich auf ihn. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Das gilt auch für seine Annahme, die Zulassungsbestätigung, die beim Beschwerdeführer gefunden worden ist, beziehe sich auf ihn. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.3.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch das Beweismittel zu berücksichtigen haben, das es selbst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.09.2013