TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/30 C5 417009-1/2011

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Veröffentlicht am 30.08.2013
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Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2010, 10 10.974 BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2010, 10 10.974 BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.11.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag an, am 7.11.2010 habe ihn sein Informant vom Militärgeheimdienst informiert, dass er am nächsten Tag bei der Polizei angezeigt werde. Deshalb habe er am 7.11.2010 seine Heimatstadt verlassen und sich an den Grenzort zu Indien begeben, um abzuwarten, ob die Information zutreffe. Am 8.11.2010 sei er tatsächlich angezeigt worden und habe daher das Land verlassen.

Er sei Funktionär der Bangladesh Freedom Party (in der Folge: BFP).

Seine Partei sei von der Regierung der Awami League (in der Folge: AL) bereits in der letzten Legislaturperiode verboten worden. Am 28.1.2010 seien fünf ihrer Funktionäre zum Tod verurteilt worden bzw. sei die Strafe auch vollzogen worden. Im Dezember 2008 habe die AL einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen errungen. Seit sie am 6.1.2009 die Regierung gebildet habe, werde die BFP landesweit verfolgt. Der Beschwerdeführer habe seine Parteitätigkeit schon lange aufgegeben, die Partei sei aber im Untergrund aktiv gewesen. Am 7.11.2010 habe ihn ein Informant des Militärgeheimdienstes informiert, dass er und einige Kollegen aus seiner Gegend bereits im Visier des Militärgeheimdienstes stünden. Seine Partei stamme von Militäroffizieren (dh. sie sei von Offizieren gegründet worden) und habe deshalb gute Kontakte zum Militär. Am 8.11.2010 sei er in der Polizeistation XXXX (Dhaka) strafrechtlich angezeigt worden, es sei ihm vorgeworfen worden, dass er den "§ 121 (K)" verletzt habe. Auf Grund dessen drohe ihm in Bangladesh lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Eine Strafanzeige habe er bereits vorgelegt.Seine Partei sei von der Regierung der Awami League (in der Folge: AL) bereits in der letzten Legislaturperiode verboten worden. Am 28.1.2010 seien fünf ihrer Funktionäre zum Tod verurteilt worden bzw. sei die Strafe auch vollzogen worden. Im Dezember 2008 habe die AL einen Erdrutschsieg bei den Parlamentswahlen errungen. Seit sie am 6.1.2009 die Regierung gebildet habe, werde die BFP landesweit verfolgt. Der Beschwerdeführer habe seine Parteitätigkeit schon lange aufgegeben, die Partei sei aber im Untergrund aktiv gewesen. Am 7.11.2010 habe ihn ein Informant des Militärgeheimdienstes informiert, dass er und einige Kollegen aus seiner Gegend bereits im Visier des Militärgeheimdienstes stünden. Seine Partei stamme von Militäroffizieren (dh. sie sei von Offizieren gegründet worden) und habe deshalb gute Kontakte zum Militär. Am 8.11.2010 sei er in der Polizeistation römisch 40 (Dhaka) strafrechtlich angezeigt worden, es sei ihm vorgeworfen worden, dass er den "§ 121 (K)" verletzt habe. Auf Grund dessen drohe ihm in Bangladesh lebenslange Haft oder die Todesstrafe. Eine Strafanzeige habe er bereits vorgelegt.

Über die Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 30.11.2010 wurde eine maschinschriftliche Niederschrift aufgenommen, die - va. bei der Schilderung der Fluchtgeschichte - zahlreiche Korrekturen in Handschrift aufweist. Den Grund dafür nennt die Niederschrift nicht. Im angefochtenen Bescheid heißt es dazu (im Rahmen der Beweiswürdigung):

"Ungewöhnlich war der Umstand, dass Sie in der rund einstündigen Rückübersetzung (für rund 7 Seiten) Ergänzungen hinzufügen aber auch protokollierte Aussagen durch den Dolmetscher streichen ließen. Schlussendlich verweigerten Sie auch noch die Unterschrift beim Protokoll. Manche Ergänzungen sind fürs Verständnis sinnvoll und stellen kein Problem dar, andere Ergänzungen jedoch verzerren die Einvernahme und spiegeln nicht das gesagte wieder. Die gestrichenen Passagen haben Sie im Zuge der Einvernahme getätigt, wenn Sie diese im Zuge der Rückübersetzung einfach streichen, so kann das Ausgesagte nicht einfach durch das streichen der Textpassagen obsolet gemacht werden." (sic)

Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe auf Grund der Schwierigkeiten zu Hause noch nie einen Personalausweis besessen. Er sei seit 1992 Parteimitglied, 1996 sei die Partei verboten worden. Von 2001 bis 2006 sei das Verbot zwar nicht aufgehoben worden, "es" (gemeint offenbar nicht das Verbot, sondern die Partei) sei aber toleriert worden. Der Beschwerdeführer sei "Bezirkskonsul" (nach den Angaben in der Beschwerdeschrift "Ward Councillor", ein - wie die Beschwerdeschrift meint - provisorischer Vorsitzender beim Aufbau einer Parteistruktur) in XXXX gewesen. Er sei der Partei 1992 beigetreten, 1996 zum "Bezirkskonsul" ernannt worden. 1996, als die AL an die Regierung gekommen sei, seien alle Parteiführer verhaftet worden.Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe auf Grund der Schwierigkeiten zu Hause noch nie einen Personalausweis besessen. Er sei seit 1992 Parteimitglied, 1996 sei die Partei verboten worden. Von 2001 bis 2006 sei das Verbot zwar nicht aufgehoben worden, "es" (gemeint offenbar nicht das Verbot, sondern die Partei) sei aber toleriert worden. Der Beschwerdeführer sei "Bezirkskonsul" (nach den Angaben in der Beschwerdeschrift "Ward Councillor", ein - wie die Beschwerdeschrift meint - provisorischer Vorsitzender beim Aufbau einer Parteistruktur) in römisch 40 gewesen. Er sei der Partei 1992 beigetreten, 1996 zum "Bezirkskonsul" ernannt worden. 1996, als die AL an die Regierung gekommen sei, seien alle Parteiführer verhaftet worden.

Am 28.1.2010 seien fünf Führer der Partei gehängt worden. Als 2006 (handschriftlich ergänzt: "Interim" - gemeint ist offenbar die Übergangsregierung) die neue Regierung gekommen sei, sei das Verbot, das ohnehin noch aufrecht gewesen sei, wieder akut geworden; die BFP habe im Untergrund "die damals regierende Partei BNP" (di. die Bangladesh Nationalist Party) unterstützt. Vor vier bis fünf Monaten sei ein BNP-Funktionär ("City Consular", handschriftlich ausgebessert auf "Dhaka City Corporation [DCC] Commissioner"; nach der Beschwerdeschrift ein "Ward Councillor") in Dhaka verhaftet worden, der verdächtigt worden sei, mit der Untergrundorganisation, also mit der BFP, in Kontakt zu stehen. In der Folge habe ein Informant dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden könnte (die letzten beiden Wörter sind handschriftlich gestrichen). Am 7.11.2010 wäre ein Termin mit diesem Informanten vorgesehen gewesen, dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil an diesem Tag ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei (der Kausalsatz ist handschriftlich gestrichen). Die Regierungspartei habe Wind von der Zusammenarbeit der BFP mit Leuten aus dem Militärgeheimdienst bekommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Wohnort verlassen und sei ins Grenzgebiet (handschriftlich ergänzt: Indien) gegangen. Der Informant habe ihm genaue Informationen gegeben, wie er nach Indien flüchten könne, und zwar zwischen 19 und 20 Uhr. (Handschriftlich ergänzt die Begründung: wegen des Schichtwechsels der Beobachter des DGFI [Directorate General of Forces Intelligence].) Das vorgelegte Schreiben stamme vom Polizeirevier (handschriftlich ergänzt: XXXX, es sei ihm per e-mail zugekommen). Er werde gemäß "Art. 121 k" beschuldigt, das bedeute, dass er gegen die Regierung gearbeitet habe. Am 8.11.(2010) habe er an der Grenze zu Indien auf den Anruf des Informanten gewartet, der aber ausgeblieben sei. Seine Frau habe ihn dann angerufen und gesagt, dass die Polizei, das Militär und das RAB (di. das Rapid Action Battalion) nach ihm gesucht hätten und dass die Polizei die Anzeige mitgehabt habe. Sodann habe der Informant angerufen und ihm gesagt, er solle "die Email checken". Auf die Frage, weshalb der Informant noch Informationen gegeben habe, obwohl die AL bereits von der Verbindung zum Beschwerdeführer erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer, im Militärgeheimdienst arbeiteten einige Teile "für und [gemeint vermutlich: uns] gegen die regierende Partei" (handschriftlich ausgebessert auf: für unsere Partei). Ihm drohe eine lebenslange Freiheits- oder die Todesstrafe. "§ 121 k" sei bei fünf Führern seiner Partei angewandt und sie seien deswegen am 28.1.2010 gehängt worden (handschriftlich ausgebessert auf: fünf Führer seiner Partei seien [zu ergänzen: wegen] eines Militärputsches und Mordes an Präsident Sheikh Mujibur Rahman ... [es bleibt nach der handschriftlichen Ergänzung offen, was mit ihnen geschehen ist, da das "Hängen" gestrichen ist). 1975 habe es einen Militärputsch gegeben, bei dem der damalige Regierungschef (gemeint ist der damalige Staatspräsident Sheikh Mujibur Rahman) getötet worden sei, während seine Tochter (gemeint ist die derzeitige Ministerpräsidentin Sheikh Hasina Wajed; handschriftlich ausgebessert auf: die beiden [Töchter]) überlebt habe. Diese fünf Führer seien damals Militärbedienstete gewesen. Auf die Frage, was dies mit ihm zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, sie gehörten zur gleichen Partei. Der nächste Präsident habe die fünf "lebenslang freigesprochen", aber die AL habe die Freisprüche annulliert. Auf die Frage nach Beweisen gab der Beschwerdeführer an, er werde vielleicht Beweise nachbringen können, vielleicht könne er den Haftbefehl auftreiben. (Der Satz, es gebe einen Zeitungsbericht, wonach er verschwunden sei, ist handschriftlich gestrichen.)Am 28.1.2010 seien fünf Führer der Partei gehängt worden. Als 2006 (handschriftlich ergänzt: "Interim" - gemeint ist offenbar die Übergangsregierung) die neue Regierung gekommen sei, sei das Verbot, das ohnehin noch aufrecht gewesen sei, wieder akut geworden; die BFP habe im Untergrund "die damals regierende Partei BNP" (di. die Bangladesh Nationalist Party) unterstützt. Vor vier bis fünf Monaten sei ein BNP-Funktionär ("City Consular", handschriftlich ausgebessert auf "Dhaka City Corporation [DCC] Commissioner"; nach der Beschwerdeschrift ein "Ward Councillor") in Dhaka verhaftet worden, der verdächtigt worden sei, mit der Untergrundorganisation, also mit der BFP, in Kontakt zu stehen. In der Folge habe ein Informant dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden könnte (die letzten beiden Wörter sind handschriftlich gestrichen). Am 7.11.2010 wäre ein Termin mit diesem Informanten vorgesehen gewesen, dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil an diesem Tag ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei (der Kausalsatz ist handschriftlich gestrichen). Die Regierungspartei habe Wind von der Zusammenarbeit der BFP mit Leuten aus dem Militärgeheimdienst bekommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Wohnort verlassen und sei ins Grenzgebiet (handschriftlich ergänzt: Indien) gegangen. Der Informant habe ihm genaue Informationen gegeben, wie er nach Indien flüchten könne, und zwar zwischen 19 und 20 Uhr. (Handschriftlich ergänzt die Begründung: wegen des Schichtwechsels der Beobachter des DGFI [Directorate General of Forces Intelligence].) Das vorgelegte Schreiben stamme vom Polizeirevier (handschriftlich ergänzt: römisch 40 , es sei ihm per e-mail zugekommen). Er werde gemäß ""Art". 121 k" beschuldigt, das bedeute, dass er gegen die Regierung gearbeitet habe. Am 8.11.(2010) habe er an der Grenze zu Indien auf den Anruf des Informanten gewartet, der aber ausgeblieben sei. Seine Frau habe ihn dann angerufen und gesagt, dass die Polizei, das Militär und das RAB (di. das Rapid Action Battalion) nach ihm gesucht hätten und dass die Polizei die Anzeige mitgehabt habe. Sodann habe der Informant angerufen und ihm gesagt, er solle "die Email checken". Auf die Frage, weshalb der Informant noch Informationen gegeben habe, obwohl die AL bereits von der Verbindung zum Beschwerdeführer erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer, im Militärgeheimdienst arbeiteten einige Teile "für und [gemeint vermutlich: uns] gegen die regierende Partei" (handschriftlich ausgebessert auf: für unsere Partei). Ihm drohe eine lebenslange Freiheits- oder die Todesstrafe. "§ 121 k" sei bei fünf Führern seiner Partei angewandt und sie seien deswegen am 28.1.2010 gehängt worden (handschriftlich ausgebessert auf: fünf Führer seiner Partei seien [zu ergänzen: wegen] eines Militärputsches und Mordes an Präsident Sheikh Mujibur Rahman ... [es bleibt nach der handschriftlichen Ergänzung offen, was mit ihnen geschehen ist, da das "Hängen" gestrichen ist). 1975 habe es einen Militärputsch gegeben, bei dem der damalige Regierungschef (gemeint ist der damalige Staatspräsident Sheikh Mujibur Rahman) getötet worden sei, während seine Tochter (gemeint ist die derzeitige Ministerpräsidentin Sheikh Hasina Wajed; handschriftlich ausgebessert auf: die beiden [Töchter]) überlebt habe. Diese fünf Führer seien damals Militärbedienstete gewesen. Auf die Frage, was dies mit ihm zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, sie gehörten zur gleichen Partei. Der nächste Präsident habe die fünf "lebenslang freigesprochen", aber die AL habe die Freisprüche annulliert. Auf die Frage nach Beweisen gab der Beschwerdeführer an, er werde vielleicht Beweise nachbringen können, vielleicht könne er den Haftbefehl auftreiben. (Der Satz, es gebe einen Zeitungsbericht, wonach er verschwunden sei, ist handschriftlich gestrichen.)

Auf die Frage, wie er in den letzten Jahren seinen Unterhalt vierdient habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von 2001 bis 2006 (handschriftlich ausgebessert auf: von 1996 bis 2008), obwohl das Verbot aufrecht gewesen sei, frei arbeiten dürfen und Geld mit einem Computergeschäft verdient. Von Anfang 2009 bis zu seiner Ausreise sei er freiberuflich in verschiedenen Geschäften tätig gewesen. Als Parteifunktionär sei er in diesen beiden Jahren auf sozialer Ebene tätig gewesen. Sein Kontakt mit den Informanten des Militärgeheimdienstes bestehe seit 1996. Seit damals habe es immer wieder Treffen mit den Informanten gegeben, in den letzten beiden Jahren seien wöchentliche Treffen (am Sonntag) vereinbart worden. Auf die Frage, was für Informationen er ständig erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nur die Befehle bekommen, dem einen oder anderen Sympathisanten in der Regierung Hilfe zu leisten. In den letzten beiden Jahren habe er ausschließlich dem "City Consular" (handschriftlich ausgebessert auf: DCC Ward Commissioner) geholfen, der nunmehr festgenommen worden und verschwunden sei. (Damit ist offenbar der zuvor erwähnte BNP-Funktionär gemeint.) Auf die Frage, wie die AL auf ihn gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei auf Grund des Polizeiberichtes der Fall gewesen (handschriftlich ausgebessert auf: DGFI-Informanten). Die Regierung sei auf Grund dieses Schreibens daraufgekommen, dass bestimmte Funktionäre der verbotenen Partei die BNP unterstützten. (Handschriftlich ergänzt: Ob der City Commissioner ihn gemeldet habe, könne er nicht sagen.)

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund und "die daraus angeblich resultierende Gefährdungslage" seien - wie der Bedienstete des Bundesasylamtes meinte - in keiner Weise glaubhaft. Die Niederschrift vermerkt, dass die gesamte (bisherige) Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt werde, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung keine Einwendungen habe und dass er die Unterschrift verweigere.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer handschriftliche Änderungen hat durchführen lassen, werden sie nicht berücksichtigt. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Feststellungen zur BFP oder zur Situation ihrer Mitglieder oder Anhänger werden nicht getroffen. Beweiswürdigend werden zunächst allgemeine Sätze zur Beweiswürdigung vorgetragen, deren Begründungswert zweifelhaft ist (vgl. VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). Sodann wird "allgemein" angemerkt, "dass die überwiegende Mehrheit der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen bengalischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten" vorgebracht habe bzw. immer noch vorbringe. Statistisch leicht belegbar seien in den letzten Jahren "mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form ¿Mitglied der Partei X wird von Mitgliedern der AL angezeigt und/oder mit dem umbringen bedroht'" (sic) zutage getreten. Regelmäßig zeige jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" seien. Ungeachtet dieses "Erfahrungsschatzes" bzw. dieser Amtskenntnis sei jeder Einzelfall "einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung" zu unterziehen bzw. sei dem Asylwerber jedenfalls umfassend Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte in glaubhafter Weise darzulegen.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Soweit der Beschwerdeführer handschriftliche Änderungen hat durchführen lassen, werden sie nicht berücksichtigt. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Feststellungen zur BFP oder zur Situation ihrer Mitglieder oder Anhänger werden nicht getroffen. Beweiswürdigend werden zunächst allgemeine Sätze zur Beweiswürdigung vorgetragen, deren Begründungswert zweifelhaft ist vergleiche VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). Sodann wird "allgemein" angemerkt, "dass die überwiegende Mehrheit der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen bengalischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten" vorgebracht habe bzw. immer noch vorbringe. Statistisch leicht belegbar seien in den letzten Jahren "mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form ¿Mitglied der Partei römisch zehn wird von Mitgliedern der AL angezeigt und/oder mit dem umbringen bedroht'" (sic) zutage getreten. Regelmäßig zeige jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" seien. Ungeachtet dieses "Erfahrungsschatzes" bzw. dieser Amtskenntnis sei jeder Einzelfall "einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung" zu unterziehen bzw. sei dem Asylwerber jedenfalls umfassend Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte in glaubhafter Weise darzulegen.

Der Beschwerdeführer habe jedoch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen "in keinster Weise" untermauern können. Seine "ganzen Angaben" seien oberflächlich gewesen; wann immer er im Detail zu einem Sachverhalt gefragt worden sei, habe er sich auf einen Informanten herausgeredet. Es folgt der oben - bei der Wiedergabe der Einvernahme - referierte Text über die handschriftlichen Änderungen. Sodann heißt es, in welchem Zusammenhang "die fünf Gehängten" mit dem Beschwerdeführer stehen sollten, sei "ohnehin in keinster Weise nachvollziehbar". "Die fünf Gehängten" seien zum Tod verurteilt worden, weil sie den Regierungschef (gemeint: den Staatspräsidenten) und dessen Familie ermordet hätten. Was dies mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, bleibe "im Dunklen verborgen". "Anstatt von den fünf Gehängten zu reden", hätte der Beschwerdeführer lieber seine eigene Fluchtgeschichte detaillierter darlegen sollen, wie etwa auf die Frage, was er "die ganzen Jahre als Bezirkskonsul gemacht" habe. Es sei offensichtlich, dass die ganze Fluchtgeschichte "rein erfunden" sei. Zu dem angekündigten Beweismittel sei anzumerken, dass derartige Anzeigen und Berichte in Bangladesh leicht als Gefälligkeitsschreiben zu erhalten seien. Darüber hinaus sei der vorgelegte Anzeigenbericht leicht selbst zu erstellen. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer habe jedoch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen "in keinster Weise" untermauern können. Seine "ganzen Angaben" seien oberflächlich gewesen; wann immer er im Detail zu einem Sachverhalt gefragt worden sei, habe er sich auf einen Informanten herausgeredet. Es folgt der oben - bei der Wiedergabe der Einvernahme - referierte Text über die handschriftlichen Änderungen. Sodann heißt es, in welchem Zusammenhang "die fünf Gehängten" mit dem Beschwerdeführer stehen sollten, sei "ohnehin in keinster Weise nachvollziehbar". "Die fünf Gehängten" seien zum Tod verurteilt worden, weil sie den Regierungschef (gemeint: den Staatspräsidenten) und dessen Familie ermordet hätten. Was dies mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, bleibe "im Dunklen verborgen". "Anstatt von den fünf Gehängten zu reden", hätte der Beschwerdeführer lieber seine eigene Fluchtgeschichte detaillierter darlegen sollen, wie etwa auf die Frage, was er "die ganzen Jahre als Bezirkskonsul gemacht" habe. Es sei offensichtlich, dass die ganze Fluchtgeschichte "rein erfunden" sei. Zu dem angekündigten Beweismittel sei anzumerken, dass derartige Anzeigen und Berichte in Bangladesh leicht als Gefälligkeitsschreiben zu erhalten seien. Darüber hinaus sei der vorgelegte Anzeigenbericht leicht selbst zu erstellen. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.12.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 21.12.2010.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung einige Sätze von zweifelhaftem Begründungswert wiedergegeben, sodann darauf hingewiesen, dass Asylwerber aus Bangladesh häufig gleichartige Fluchtgeschichten vortrügen, und schließlich beweiswürdigend drei Elemente herangezogen: zum einen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Informanten (aus dem Militärgeheimdienst, wie hier nicht erwähnt wird), ausgeredet habe, der ihn immer rechtzeitigt gewarnt habe, ihm alle Informationen geliefert habe und auch sonst alles erledigt habe, sodass der Beschwerdeführer nie "Feindkontakt" gehabt habe und in der Einvernahme kein individuelles Vorbringen habe erstatten können. Zum anderen hebt das Bundesasylamt hervor, dass ein Zusammenhang zwischen den "fünf Gehängten" - Führern der BFP, die wegen des Mordes an Sheikh Mujibur Rahman hingerichtet worden sind - und dem Beschwerdeführer - nach seinen Angaben einem Funktionär der verbotenen BFP - "ohnehin in keinster Weise nachvollziehbar" sei und "im Dunklen verborgen" bleibe. Schließlich würdigt das Bundesasylamt die vorgelegte Strafanzeige (eine Übersetzung ist dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, erst die Beschwerdeschrift enthält eine Übersetzung, auch der Asylgerichtshof hat eine Übersetzung veranlasst) ohne Weiteres als Gefälligkeitsschreiben oder als leicht selbst zu erstellen, ebenso vorwegnehmend das angekündigte Beweismittel.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung einige Sätze von zweifelhaftem Begründungswert wiedergegeben, sodann darauf hingewiesen, dass Asylwerber aus Bangladesh häufig gleichartige Fluchtgeschichten vortrügen, und schließlich beweiswürdigend drei Elemente herangezogen: zum einen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Informanten (aus dem Militärgeheimdienst, wie hier nicht erwähnt wird), ausgeredet habe, der ihn immer rechtzeitigt gewarnt habe, ihm alle Informationen geliefert habe und auch sonst alles erledigt habe, sodass der Beschwerdeführer nie "Feindkontakt" gehabt habe und in der Einvernahme kein individuelles Vorbringen habe erstatten können. Zum anderen hebt das Bundesasylamt hervor, dass ein Zusammenhang zwischen den "fünf Gehängten" - Führern der BFP, die wegen des Mordes an Sheikh Mujibur Rahman hingerichtet worden sind - und dem Beschwerdeführer - nach seinen Angaben einem Funktionär der verbotenen BFP - "ohnehin in keinster Weise nachvollziehbar" sei und "im Dunklen verborgen" bleibe. Schließlich würdigt das Bundesasylamt die vorgelegte Strafanzeige (eine Übersetzung ist dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, erst die Beschwerdeschrift enthält eine Übersetzung, auch der Asylgerichtshof hat eine Übersetzung veranlasst) ohne Weiteres als Gefälligkeitsschreiben oder als leicht selbst zu erstellen, ebenso vorwegnehmend das angekündigte Beweismittel.

Der Beschwerdeführer hat erwähnt, dass die BFP von Offizieren gegründet worden ist und deshalb bis heute über Verbindungen in den Militärapparat verfüge. Weshalb seine Fluchtgeschichte deshalb unglaubwürdig sein sollte, weil er seine Informationen von einem Informanten aus dem Militärgeheimdienst bezogen und deshalb keinen "Feindkontakt" gehabt haben will, wird vom Bundesasylamt nicht erklärt. Es hat keine Feststellungen zur BFP getroffen. Hätte es das getan, so hätte es möglicherweise auch einen Zusammenhang zwischen der Hinrichtung (ehemaliger) Führungsfunktionäre dieser Partei und der Gefährdung niedrigerer Funktionäre herstellen können. Der Asylgerichtshof verweist darauf, dass er sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Frage beschäftigt hat (so in AsylGH 24.2.2010, C6 205.752-0/2008/15E; 29.3.2010, C6 204.583-0/2008/9E; 4.4.2011, C5 223.759-0/2008/11E; 28.9.2011, C5 201.117-3/2008/12E). In seinem Erkenntnis 4.4.2011, C5 223.759-0/2008/11E (ebenso AsylGH 28.9.2011, C5 201.117-3/2008/12E) hat er ua. Folgendes festgestellt:

"Im August 1975 wurden Mujib und der Großteil seiner Familie von Offizieren ermordet. Im November 1975 wurde den Mördern Immunität zugesichert.

1996 wurde Sheikh Hasina Ministerpräsidentin; ihre Regierung widerrief die Immunitätsregelung und bahnte den Weg für einen Prozess gegen die Mörder und die Führer der Verschwörung. 20 Personen wurden angeklagt; 1998 verurteilte ein Richter in Dhaka 15 von ihnen zum Tode, nur vier von ihnen befanden sich in Haft. Sie beriefen an den High Court; es kam zu mehreren Rechtsgängen, und die Verurteilten blieben in Haft. Im November 2009 bestätigte der Oberste Gerichtshof mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf der Mörder - nämlich jene, die sich in Bangladesh aufhielten - hingerichtet.

Die BFP wurde in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts von einigen der Mörder Sheikh Mujibur Rahmans gegründet. Der Partei wurden Verbindungen zu islamistischen Kreisen nachgesagt. In der Zeit der BNP-Regierung zwischen 1991 und 1996 hatten ihre Mitglieder keine besonderen Schwierigkeiten, wohl aber unter der folgenden AL-Regierung, da sie als die Partei der Mörder Mujibur Rahmans angesehen wurde. Parteiaktivisten wurden unter falscher Beschuldigung angeklagt, festgehalten und von Beamten oder den Aktivisten anderer Parteien misshandelt. Auch nach dem Sieg der AL Ende 2008 wurden wieder Aktivisten der BFP festgenommen. Nachdem am 22.10.2009 ein Bombenanschlag auf einen Abgeordneten der AL verübt worden war, wurden Familienangehörige einiger BFP-Führer festgenommen, darunter der Sohn Faruq Rahmans, eines der verurteilten Mörder."

Vor dem Hintergrund vergleichbarer Feststellungen wäre ein Zusammenhang zwischen den "fünf Gehängten" und der Gefährdung des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt möglicherweise nachvollziehbar erschienen. An solchen Feststellungen mangelt es jedoch im angefochtenen Bescheid.

Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben.

Unter diesen Umständen reicht es auch nicht, das vorgelegte Beweismittel als bloßes Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen; dass sich das bei einem erst angekündigten Beweismittel verbietet, bedarf keiner Erläuterung.

Dazu kommt, dass auch zB die Bemerkungen über die Häufigkeit gleichartiger Vorbringen keinen Begründungswert haben, da sich daraus nicht ableiten lässt, dass das Vorbringen des konkreten Asylwerbers nicht zutrifft. Abgesehen davon, ist dieses "Begründungselement" sehr allgemein gefasst; ob die Behauptung, der Asylwerber sei Angehöriger der BFP und werde von Mitgliedern der AL verfolgt, wirklich von auffälliger Häufigkeit ist, muss dahingestellt bleiben.

2.2.2. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur Situation von Mitgliedern der BFP unterlassen, vor deren Hintergrund sich das Vorbringen des Beschwerdeführers erst auf seine Glaubwürdigkeit hin hätte beurteilen lassen.

2.3.1. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bangladesh korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur Situation von Mitgliedern der BFP, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), Ergebnisse, vor deren Hintergrund erst eine seriöse Beweiswürdigung möglich wäre. Diese Ergebnisse und va. die neuerliche Beweiswürdigung lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur Situation von Mitgliedern der BFP, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), Ergebnisse, vor deren Hintergrund erst eine seriöse Beweiswürdigung möglich wäre. Diese Ergebnisse und va. die neuerliche Beweiswürdigung lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.

2.3.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:

"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die Beweismittel zu berücksichtigen haben, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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