Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C5 416.708-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, 10 10.430 BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, 10 10.430 BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 8.11.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am nächsten Tag an, er sei Sympathisant der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) und sei von Mitgliedern der Awami League (in der Folge: AL) fälschlich wegen Raufhandels bei der Polizei angezeigt worden. Am 8.8.2010 seien zwei Mitbeschuldigte - deren Namen der Beschwerdeführer nannte - von der Polizei festgenommen worden. Daher habe er Angst gehabt, auch festgenommen zu werden. Bei einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 11.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei Sympathisant der BNP, diese Abkürzung stehe für "Bangladesh National Party". Da er für diese Partei tätig gewesen sei und sich für die Leute eingesetzt habe, sei er seinen Gegnern ein Dorn im Auge gewesen. Er habe auch gegen Schutzgelderpresser protestiert; diese Leute seien Mitglieder der AL. Auf die Frage, warum er diese Tätigkeit ausgeübt habe, "anstatt zu arbeiten", antwortete der Beschwerdeführer, er habe dies ehrenamtlich gemacht, und als die Frage wiederholt wurde ("Das meine ich ja, wieso haben Sie in dieser Zeit nicht was gearbeitet?"), er habe privat mit Aktien gehandelt. Es sei ihm dann gedroht worden, dass er Probleme bekommen werde, wenn er weiter gegen die Schutzgelderpresser aktiv bleibe. Er habe erklärt, dass er dies weiterhin machen werde.
Am 14.6.2010 habe es in der Gegend eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen wegen der Aufteilung der Schutzgelderpressungen gegeben, dabei sei jemand verletzt worden. Er kenne die Täter nicht; es seien aber mehrere Leute angezeigt worden, darunter er selbst an 39. Stelle in der Beschuldigtenliste. Seine Gegner hätten ihn dort aus Rache angeführt. Dass er angezeigt worden sei, habe er gewusst, als die Geheimpolizei bzw. uniformierte Polzisten nach ihm gesucht hätten. Am 16.6.2010 sei die Anzeige eingebracht worden. Am 8.8.2010 seien zwei Personen wegen dieses Deliktes festgenommen worden; daraufhin sei er von der Polizei gesucht worden und habe sich versteckt gehalten. Nachdem die beiden festgenommen worden seien und nachdem die Polizei und die Geheimpolizei nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, sei sein Vater zu einem Anwalt gegangen und habe mit dessen Hilfe Akteneinsicht genommen. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei verschiedenen Verwandten aufgehalten und sei dann geflüchtet. Die Polizei habe ihn auch bei seinen Verwandten gesucht. Sein Vater habe von Familienangehörigen der beiden anderen Festgenommenen erfahren, dass sie in der Polizeihaft misshandelt worden seien. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, vom RAB (di. das Rapid Action Battalion) getötet zu werden. Er glaube, dass die Geheimpolizei hinter ihm her sei, solche Akten würden dem RAB übermittelt. Auf die Frage, warum er überhaupt fliehe, da er doch nur wegen eines Raufhandels angezeigt worden sei und Millionen andere in Bangladesh auch falsch angezeigt würden, erklärte der Beschwerdeführer, er sei "nicht gleich wie die anderen". Er wisse nicht, wer ihn angezeigt habe. Kurz darauf gab er jedoch an, der Anzeiger heiße XXXXXXXX. Dieser Mann habe ihm gedroht und ihm gesagt, dass er Schwierigkeiten bekommen werde.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund und "die daraus angeblich resultierende Gefährdungslage" seien - wie der Bedienstete des Bundesasylamtes meinte - "in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar und bestehen nur aus Spekulationen". Das Vorbringen sei nicht konkret dargestellt worden, es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass irgendjemand am Beschwerdeführer Interesse hätte. Als Sympathisant seiner Partei könnte er auch anderweitig in Bangladesh leben. Er könnte sich auch an die "bengalische Polizei" (gemeint: die Polizei Bangladesh', da es auch einen indischen Unionsstaat Westbengalen gibt) wenden, wenn er sich von Mitgliedern der AL bedroht fühle. Der Beschwerdeführer gab dazu an, das RAB suche die Leute auf. Er sei in seinem Dorf ein bekanntes Gesicht gewesen, die Leute hätten es auf ihn abgesehen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend werden zunächst allgemeine Sätze zur Beweiswürdigung vorgetragen, deren Begründungswert zweifelhaft ist (vgl. VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). Sodann wird "allgemein" angemerkt, "dass die überwiegende Mehrheit der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen bengalischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten" vorgebracht hätten bzw. immer noch vorbrächten. Statistisch leicht belegbar seien in den letzten Jahren "mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form ¿BNP Mitglied wird von AL Mitgliedern falsch angezeigt und mit dem umbringen bedroht'" (sic) zutage getreten. Regelmäßig zeige jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" seien. Ungeachtet dieses "Erfahrungsschatzes" bzw. dieser Amtskenntnis sei jeder Einzelfall "einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung" zu unterziehen bzw. sei dem Asylwerber jedenfalls umfassend Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte in glaubhafter Weise darzulegen.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend werden zunächst allgemeine Sätze zur Beweiswürdigung vorgetragen, deren Begründungswert zweifelhaft ist vergleiche VwGH 25.9.1996, 95/01/0241; 24.10.1996, 95/20/0535; 18.2.2003, 2002/01/0321). Sodann wird "allgemein" angemerkt, "dass die überwiegende Mehrheit der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen bengalischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten" vorgebracht hätten bzw. immer noch vorbrächten. Statistisch leicht belegbar seien in den letzten Jahren "mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form ¿BNP Mitglied wird von AL Mitgliedern falsch angezeigt und mit dem umbringen bedroht'" (sic) zutage getreten. Regelmäßig zeige jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" seien. Ungeachtet dieses "Erfahrungsschatzes" bzw. dieser Amtskenntnis sei jeder Einzelfall "einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung" zu unterziehen bzw. sei dem Asylwerber jedenfalls umfassend Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte in glaubhafter Weise darzulegen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen "in keinster Weise" untermauern können. Neben einigen Widersprüchen sei anzumerken, dass der ganze Asylantrag nur aus Spekulationen bestehe. So stelle der Beschwerdeführer die Behauptung in den Raum, er werde vom RAB umgebracht, habe diesen Umstand jedoch "nicht mit einem einzigen vernünftigen Argument untermauern" können. Dass das RAB jemanden auf Grund einer fälschlichen Anzeige wegen eines lapidaren Raufhandels (der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass dabei jemand - nach dem Zusammenhang vermutlich ein Anhänger der Regierungspartei; der Beschwerdeführer war aber nicht weiter befragt worden - verletzt worden sei) umbringe, sei "mehr als abwegig". Das RAB komme bei "einer derartigen minimalistischen Anzeige" nicht einmal zum Einsatz. Sodann wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, er wisse nicht, wer ihn angezeigt habe, später jedoch einen Namen genannt habe. Auf Grund seines "schwachen Vorbringens in der Einvernahme" verkämen "die restlichen Widersprüchlichkeiten und Zufälligkeiten ohnehin schon zur Nebensache, weshalb an dieser Stelle auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen" werde. Es sei offensichtlich, dass die ganze Fluchtgeschichte "rein erfunden" sei. "Am Rande" wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer zeitgleich mit einem anderen Asylwerber seinen Asylantrag gestellt habe, dessen Fluchtgeschichte nahezu ident mit der seinen sei. Hilfsweise verweist das Bundesasylamt auf die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative bzw. der staatlichen Schutzgewährung. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer habe jedoch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen "in keinster Weise" untermauern können. Neben einigen Widersprüchen sei anzumerken, dass der ganze Asylantrag nur aus Spekulationen bestehe. So stelle der Beschwerdeführer die Behauptung in den Raum, er werde vom RAB umgebracht, habe diesen Umstand jedoch "nicht mit einem einzigen vernünftigen Argument untermauern" können. Dass das RAB jemanden auf Grund einer fälschlichen Anzeige wegen eines lapidaren Raufhandels (der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass dabei jemand - nach dem Zusammenhang vermutlich ein Anhänger der Regierungspartei; der Beschwerdeführer war aber nicht weiter befragt worden - verletzt worden sei) umbringe, sei "mehr als abwegig". Das RAB komme bei "einer derartigen minimalistischen Anzeige" nicht einmal zum Einsatz. Sodann wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, er wisse nicht, wer ihn angezeigt habe, später jedoch einen Namen genannt habe. Auf Grund seines "schwachen Vorbringens in der Einvernahme" verkämen "die restlichen Widersprüchlichkeiten und Zufälligkeiten ohnehin schon zur Nebensache, weshalb an dieser Stelle auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen" werde. Es sei offensichtlich, dass die ganze Fluchtgeschichte "rein erfunden" sei. "Am Rande" wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer zeitgleich mit einem anderen Asylwerber seinen Asylantrag gestellt habe, dessen Fluchtgeschichte nahezu ident mit der seinen sei. Hilfsweise verweist das Bundesasylamt auf die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative bzw. der staatlichen Schutzgewährung. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.11.2010.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung einige Sätze von zweifelhaftem Begründungswert wiedergegeben, sodann darauf hingewiesen, dass Asylwerber aus Bangladesh häufig gleichartige Fluchtgeschichten vortrügen, und schließlich mit zT unsachlichen Formulierungen das Fluchtvorbringen als spekulativ, "schwach" und frei erfunden beurteilt. Das Bundesasylamt verweist auf einen einzigen Widerspruch, der sich möglicherweise hätte aufklären lassen, während "die restlichen Widersprüchlichkeiten und Zufälligkeiten ohnehin schon zur Nebensache" verkämen.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung einige Sätze von zweifelhaftem Begründungswert wiedergegeben, sodann darauf hingewiesen, dass Asylwerber aus Bangladesh häufig gleichartige Fluchtgeschichten vortrügen, und schließlich mit zT unsachlichen Formulierungen das Fluchtvorbringen als spekulativ, "schwach" und frei erfunden beurteilt. Das Bundesasylamt verweist auf einen einzigen Widerspruch, der sich möglicherweise hätte aufklären lassen, während "die restlichen Widersprüchlichkeiten und Zufälligkeiten ohnehin schon zur Nebensache" verkämen.
Aufgabe einer Beweiswürdigung, die Negativfeststellungen tragen soll, wäre es, die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers darzustellen, sodass sich daraus ableiten ließe, dass es nicht zutreffen kann. Mit dem Verzicht darauf - da die Widersprüche "zur Nebensache verkommen" - wird das Bundesasylamt seiner Aufgabe nicht gerecht, sondern verkehrt geradezu Haupt- und Nebensache. Dazu kommt, dass auch zB die Bemerkungen über die Häufigkeit gleichartiger Vorbringen keinen Begründungswert haben, da sich daraus nicht ableiten lässt, dass das Vorbringen des konkreten Asylwerbers nicht zutrifft.
Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben. Das Bundesasylamt hat zwar der Form nach Negativfeststellungen getroffen, jedoch auf Grund einer Beweiswürdigung, der kein Begründungswert zukommt. Derartige Feststellungen sind mit mangelnden Feststellungen gleichzusetzen.
2.2.2. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen.
Da der Beschwerdeführer staatliche Verfolgung befürchtet, sind die Hinweise auf die innerstaatliche Fluchtalternative und auf die Möglichkeit staatlicher Schutzgewährung - zumindest ohne eingehendere Begründung - nicht tragfähig.
2.3.1. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bangladesh korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen.
Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, ausreichende Ermittlungsergebnisse zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, ausreichende Ermittlungsergebnisse zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.3.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel zu würdigen haben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.09.2013