TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/30 C5 415139-1/2010

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Veröffentlicht am 30.08.2013
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Spruch

Zl. C5 415.139-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2010, 09 07.289-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2010, 09 07.289-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 20.6.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Apetlon) am selben Tag an, er habe in Bangladesh große religiöse Probleme.

Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.6.2009 und am 14.10.2009 dienten nur dazu, den Fluchtweg und die Zuständigkeit Österreichs zu klären.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 24.6.2010 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der "Ahmadiyya Muslim Jamaat, Bangladesh" in bengalischer Sprache vor. Er gab an, dass darin seine Zugehörigkeit (zur Ahmadiyya) und die daraus resultierende Verfolgung bestätigt würden. (Das Bundesasylamt ließ diese Bestätigung in der Folge übersetzen; darin heißt es, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Ahmadiyya-Gemeinde; sein Vater sei ein engagierter Missionar [Moballeg] gewesen; da er und seine Familie Opfer von Übergriffen fundamentalistischer Mullahs und Terroristen geworden seien, hielten sie sich im Ausland auf.) Die Ahmadis seien in Bangladesh unerwünscht und würden als Nicht-Muslime angesehen. 2003 habe eine fundamentalistische sunnitische Gruppierung namens Khatame-Nabiyat-Movement (in der Folge: KNM) die Ahmadis öffentlich zu Nicht-Muslimen erklärt, den Jihad gegen sie ausgerufen und eine Fatwa des Inhalts erlassen, wer einen Ahmadi töte, komme in den Himmel. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein "Muballeg" gewesen, dh. er habe sich für die Verbreitung der Religion eingesetzt und sei deshalb mehrmals attackiert und schikaniert worden, er habe 2004 Bangladesh verlassen und sei nach Kuwait gegangen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten ihr Haus in der Gemeinde XXXX (im Distrikt Munshigonj) verlassen und seien nach Dhaka gezogen, wo sie von einer Ahmadi-Familie aufgenommen worden seien. Auch diese Familie habe Probleme gehabt und sei nach England gegangen. - Während der Amtszeit der Übergangsregierung (dh. zwischen 2006 und 2009) seien die Sicherheitsbehörden gegen die Fundamentalisten radikal vorgegangen, dadurch hätten die Ahmadis eher in Ruhe leben können. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit geschützt gefühlt und sei mit seiner Mutter in sein Dorf zurückgekehrt. Als dann die AL eine Regierung gebildet habe (dh. Anfang 2009), seien die radikalen Fundamentalisten wieder aus dem Untergrund hervorgekommen. Unmittelbar nach der Regierungsbildung habe der Vorsitzende der KNM, XXXX, eine Fatwa erlassen, wonach gegen die Ahmadis mobil gemacht werden sollte. Die radikalen Mullahs hätten den Beschwerdeführer und seine Mutter aufgefordert, das Dorf zu verlassen; die Ahmadis seien Feinde des Islam und hätten hier nichts zu suchen. Solche Drohungen habe es in unregelmäßigen Abständen immer wieder gegeben, es seien auch Drohbriefe gekommen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals mit Gewalt zur sunnitischen Moschee gezerrt und es sei ihm befohlen worden, dort sein Gebet zu verrichten. Er sei auch aufgefordert worden, seine Genitalien zu zeigen, damit überprüft werden könne, ob er überhaupt beschnitten sei. Der Beschwerdeführer gab auf Aufforderung Auskünfte zum Unterschied zwischen den Ahmadis und den Sunniten und fuhr dann fort, am 24.4.2009, während des Freitagsgebets in der sunnitischen Moschee seiner Heimatgemeinde, sei eine Fatwa erlassen worden, die in ganz Bangladesh gelte und wonach ein Ahmadi innerhalb von drei Tagen, nachdem sein Glaube bekannt geworden sei, getötet werden müsse. (Aus der Niederschrift ist nicht klar, ob die Fatwa in der Moschee in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers erlassen worden sein soll oder ob sich diese Ortsangabe nur auf das Gebet bezieht.) Am nächsten Tag, als der Beschwerdeführer vom Einkaufen nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er von zehn bis zwölf Mullahs unter der Führung XXXX angehalten, gewaltsam entführt und zu einem "Klublokal" dieser Organisation gebracht worden. Zunächst habe man seine Kleidung zerrissen und ihn splitternackt ausgezogen und geschlagen. Man habe ihm gedroht, ihn durch Folter zu töten und sodann seine Mutter zu vergewaltigen und zu töten. Er hätte unterschreiben sollen, dass er das Sunnitentum annehme und der Ahmadiyya abschwöre, weil er sie als nicht-muslimisch empfinde. Dann habe man ihn angezogen, ihn auf einen Stuhl gebunden, eine Pistole vor ihm auf den Tisch gelegt, ihn damit fotografiert und ihm gesagt, dass man ihn nun in der Hand habe. Sollte er "irgendeinen Blödsinn machen", werde man das Foto der Sicherheitsbehörde übergeben. Danach habe er nackt nach Hause gehen müssen. Auf der Straße habe ihm eine Frau ein Kopftuch gegeben, damit er seine Scham bedecken könne. Nach einer Weile seien seine Mutter und er zur Polizeistation XXXXgegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Der Beamte habe den Gemeinderatsvorsitzenden angerufen und gefragt, ob er eine Anzeige gegen XXXX entgegennehmen solle. Der Vorsitzende habe das offenbar verneint; der Polizist habe den Beschwerdeführer beschuldigt, sein Vater und er selbst seien falsche Muslime. Sodann habe er einen uniformierten Polizisten aufgefordert, "diese Hure und diesen Hurensohn" hinauszuwerfen. Auf der Heimfahrt seien der Beschwerdeführer und seine Mutter von den gleichen Mullahs unter der Führung XXXX angehalten worden. Sie hätten die beiden bezichtigt, bei der Polizei gewesen zu sein, und sie aufgefordert, es nicht zu übertreiben, sodass sie gleich "zu Allah" geschickt würden. Der XXXX habe dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auf seinem Mobiltelefon Fotos gezeigt und der Mutter gesagt, dass er ein Foto des Beschwerdeführers mit Pistole habe. Er habe gedroht, ihn als Mitglied einer radikalen Organisation namens Jamatul Mujaheddin Bangladesh (in der Folge: JMB) anzuzeigen, die von der Regierung Bangladesh' als terroristische Vereinigung eingestuft werde. Dann werde die Sondereinheit RAB (di. das Rapid Action Battalion) informiert, sodass "der Spieß umgedreht werde". Seine Mutter habe gefleht, das Foto zu vernichten, sei aber mit Füßen getreten worden. Die beiden hätten dann gesagt, sie würden die Ortschaft verlassen. Die Leute hätten gedroht, ihnen eine Lektion zu erteilen. Am 28.4.2009 hätten sie Molotow-Cocktails auf das Grundstück des Beschwerdeführers geworfen. In der Zwischenzeit habe dessen Vater - der sich schon in Kuwait aufgehalten habe - mit Hilfe des Stellvertretenden XXXXdie Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Am 28.4.2009, nach dem Vorfall mit den Molotow-Cocktails, hätten er und seine Mutter das Haus verlassen und seien nach Dhaka gegangen. Seine Mutter sei zu ihrem Mann nach Kuwait gegangen; er selbst hätte dort nicht einreisen dürfen. Seine Glaubensbrüder in Dhaka hätten ihm gesagt, wenn das Foto beim RAB lande, habe er keine Chance mehr, weil das RAB rigoros gegen die JMB vorgehe; sie würden ihn "schon unterwegs" exekutieren. Das RAB gehe schnell vor, die Verhandlung laufe über Schnellgerichte; er erwarte sich kein faires Verfahren. Am 2.5.(2009) sei er nach Indien geflogen und habe dort einen Reisepass von seiner Gemeinschaft bekommen.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 24.6.2010 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der "Ahmadiyya Muslim Jamaat, Bangladesh" in bengalischer Sprache vor. Er gab an, dass darin seine Zugehörigkeit (zur Ahmadiyya) und die daraus resultierende Verfolgung bestätigt würden. (Das Bundesasylamt ließ diese Bestätigung in der Folge übersetzen; darin heißt es, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Ahmadiyya-Gemeinde; sein Vater sei ein engagierter Missionar [Moballeg] gewesen; da er und seine Familie Opfer von Übergriffen fundamentalistischer Mullahs und Terroristen geworden seien, hielten sie sich im Ausland auf.) Die Ahmadis seien in Bangladesh unerwünscht und würden als Nicht-Muslime angesehen. 2003 habe eine fundamentalistische sunnitische Gruppierung namens Khatame-Nabiyat-Movement (in der Folge: KNM) die Ahmadis öffentlich zu Nicht-Muslimen erklärt, den Jihad gegen sie ausgerufen und eine Fatwa des Inhalts erlassen, wer einen Ahmadi töte, komme in den Himmel. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein "Muballeg" gewesen, dh. er habe sich für die Verbreitung der Religion eingesetzt und sei deshalb mehrmals attackiert und schikaniert worden, er habe 2004 Bangladesh verlassen und sei nach Kuwait gegangen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten ihr Haus in der Gemeinde römisch 40 (im Distrikt Munshigonj) verlassen und seien nach Dhaka gezogen, wo sie von einer Ahmadi-Familie aufgenommen worden seien. Auch diese Familie habe Probleme gehabt und sei nach England gegangen. - Während der Amtszeit der Übergangsregierung (dh. zwischen 2006 und 2009) seien die Sicherheitsbehörden gegen die Fundamentalisten radikal vorgegangen, dadurch hätten die Ahmadis eher in Ruhe leben können. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit geschützt gefühlt und sei mit seiner Mutter in sein Dorf zurückgekehrt. Als dann die AL eine Regierung gebildet habe (dh. Anfang 2009), seien die radikalen Fundamentalisten wieder aus dem Untergrund hervorgekommen. Unmittelbar nach der Regierungsbildung habe der Vorsitzende der KNM, römisch 40 , eine Fatwa erlassen, wonach gegen die Ahmadis mobil gemacht werden sollte. Die radikalen Mullahs hätten den Beschwerdeführer und seine Mutter aufgefordert, das Dorf zu verlassen; die Ahmadis seien Feinde des Islam und hätten hier nichts zu suchen. Solche Drohungen habe es in unregelmäßigen Abständen immer wieder gegeben, es seien auch Drohbriefe gekommen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals mit Gewalt zur sunnitischen Moschee gezerrt und es sei ihm befohlen worden, dort sein Gebet zu verrichten. Er sei auch aufgefordert worden, seine Genitalien zu zeigen, damit überprüft werden könne, ob er überhaupt beschnitten sei. Der Beschwerdeführer gab auf Aufforderung Auskünfte zum Unterschied zwischen den Ahmadis und den Sunniten und fuhr dann fort, am 24.4.2009, während des Freitagsgebets in der sunnitischen Moschee seiner Heimatgemeinde, sei eine Fatwa erlassen worden, die in ganz Bangladesh gelte und wonach ein Ahmadi innerhalb von drei Tagen, nachdem sein Glaube bekannt geworden sei, getötet werden müsse. (Aus der Niederschrift ist nicht klar, ob die Fatwa in der Moschee in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers erlassen worden sein soll oder ob sich diese Ortsangabe nur auf das Gebet bezieht.) Am nächsten Tag, als der Beschwerdeführer vom Einkaufen nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er von zehn bis zwölf Mullahs unter der Führung römisch 40 angehalten, gewaltsam entführt und zu einem "Klublokal" dieser Organisation gebracht worden. Zunächst habe man seine Kleidung zerrissen und ihn splitternackt ausgezogen und geschlagen. Man habe ihm gedroht, ihn durch Folter zu töten und sodann seine Mutter zu vergewaltigen und zu töten. Er hätte unterschreiben sollen, dass er das Sunnitentum annehme und der Ahmadiyya abschwöre, weil er sie als nicht-muslimisch empfinde. Dann habe man ihn angezogen, ihn auf einen Stuhl gebunden, eine Pistole vor ihm auf den Tisch gelegt, ihn damit fotografiert und ihm gesagt, dass man ihn nun in der Hand habe. Sollte er "irgendeinen Blödsinn machen", werde man das Foto der Sicherheitsbehörde übergeben. Danach habe er nackt nach Hause gehen müssen. Auf der Straße habe ihm eine Frau ein Kopftuch gegeben, damit er seine Scham bedecken könne. Nach einer Weile seien seine Mutter und er zur Polizeistation XXXXgegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Der Beamte habe den Gemeinderatsvorsitzenden angerufen und gefragt, ob er eine Anzeige gegen römisch 40 entgegennehmen solle. Der Vorsitzende habe das offenbar verneint; der Polizist habe den Beschwerdeführer beschuldigt, sein Vater und er selbst seien falsche Muslime. Sodann habe er einen uniformierten Polizisten aufgefordert, "diese Hure und diesen Hurensohn" hinauszuwerfen. Auf der Heimfahrt seien der Beschwerdeführer und seine Mutter von den gleichen Mullahs unter der Führung römisch 40 angehalten worden. Sie hätten die beiden bezichtigt, bei der Polizei gewesen zu sein, und sie aufgefordert, es nicht zu übertreiben, sodass sie gleich "zu Allah" geschickt würden. Der römisch 40 habe dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auf seinem Mobiltelefon Fotos gezeigt und der Mutter gesagt, dass er ein Foto des Beschwerdeführers mit Pistole habe. Er habe gedroht, ihn als Mitglied einer radikalen Organisation namens Jamatul Mujaheddin Bangladesh (in der Folge: JMB) anzuzeigen, die von der Regierung Bangladesh' als terroristische Vereinigung eingestuft werde. Dann werde die Sondereinheit RAB (di. das Rapid Action Battalion) informiert, sodass "der Spieß umgedreht werde". Seine Mutter habe gefleht, das Foto zu vernichten, sei aber mit Füßen getreten worden. Die beiden hätten dann gesagt, sie würden die Ortschaft verlassen. Die Leute hätten gedroht, ihnen eine Lektion zu erteilen. Am 28.4.2009 hätten sie Molotow-Cocktails auf das Grundstück des Beschwerdeführers geworfen. In der Zwischenzeit habe dessen Vater - der sich schon in Kuwait aufgehalten habe - mit Hilfe des Stellvertretenden XXXXdie Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Am 28.4.2009, nach dem Vorfall mit den Molotow-Cocktails, hätten er und seine Mutter das Haus verlassen und seien nach Dhaka gegangen. Seine Mutter sei zu ihrem Mann nach Kuwait gegangen; er selbst hätte dort nicht einreisen dürfen. Seine Glaubensbrüder in Dhaka hätten ihm gesagt, wenn das Foto beim RAB lande, habe er keine Chance mehr, weil das RAB rigoros gegen die JMB vorgehe; sie würden ihn "schon unterwegs" exekutieren. Das RAB gehe schnell vor, die Verhandlung laufe über Schnellgerichte; er erwarte sich kein faires Verfahren. Am 2.5.(2009) sei er nach Indien geflogen und habe dort einen Reisepass von seiner Gemeinschaft bekommen.

Von 2003 bis heute seien zwölf Ahmadis von radikalen Muslimen getötet worden. Er habe bisher keine Probleme mit den Behörden Bangladesh' gehabt, habe aber Bedenken wegen der Fotos. Man habe auf sein Haus Molotow-Cocktails geworfen; die Polizei könnte behaupten, dass er selbst sie gebaut habe. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh befürchte er, von den radikalen Mullahs getötet zu werden. Es könne auch leicht sein, dass sie das Foto den Behörden übergäben. Er habe Angst vor den RAB-Beamten. Das Foto sei gemacht worden, um sein Leben zu ruinieren. Bei einer Rückkehr würde er schon auf dem Flughafen festgenommen.

Die Organisationseinheit des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, richtete am 1.7.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde, die am 14.7.2010 beantwortet wurde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Darunter finden sich auch Feststellungen zu den Ahmadis (S 19 des angefochtenen Bescheides): In Bangladesh lebten etwa 100.000 Ahmadis, hauptsächlich in Dhaka. Zwischen ihnen und orthodoxen Muslimen, die ihre Lehren ablehnten, komme es häufig zu Auseinandersetzungen. Die islamistischen Organisationen Khatme Nabuwat Andolon Bangladesh (KNAB) und das International Khatme Nabuwat Movement Bangladesh (IKNMB) forderten die Regierung seit 2004 immer wieder auf, die Ahmadis zu Nicht-Muslimen zu erklären, dies sei von der Regierung jedoch bisher zurückgewiesen worden. Seit 2007 habe die Regierung den Schutz der Ahmadis verbessert, Gewalttaten gegen Ahmadis hätten abgenommen. Ahmadis könnten jedoch weiterhin Schikanen und Belästigungen durch Gegner ihrer Lehren ausgesetzt sein. 2008 habe es keine Demonstrationen gegen die Ahmadis gegeben. Die International Khatme Nabuwat (offenbar die zuvor mit IKNMB abgekürzte Organisation) gehe gewalttätig gegen Ahmadis vor. Religiös motivierte Gewalt durch nicht-staatliche Gruppen gegen die Religionsgemeinschaft gehe jedoch zurück. Es habe keine Demonstrationen gegen Ahmadis gegeben, wohl aber vereinzelte Übergriffe. Als Quellen dafür werden zwei Berichte vom Dezember 2009 und vom Jänner 2010 angegeben. Unter der Überschrift "Innerstaatliche Fluchtalternative" heißt es, für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (S 20). Beweiswürdigend werden zunächst einige allgemeine Sätze zur Beweiswürdigung geboten (S 22); ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen eigenen Erlebnissen - zumindest im Kern - zutreffen, wird jedoch nicht festgestellt. Es heißt, der Beschwerdeführer habe behauptet, die Ahmadis würden in Bangladesh als Nicht-Muslime eingestuft; das treffe so nicht zu, da "dieses Verfahren" nach wie vor beim Höchstgericht anhängig sei, die Regierung diese Aufforderungen seit 2004 nie befolgt habe und der Oberste Gerichtshof 2001 bereits entschieden habe, dass alle Gerichtsentscheidungen, die auf der Sharia basierten (sogenannte Fatwas) rechtswidrig seien. Über die von islamischen Klerikern eingebrachte Berufung sei noch nicht abgesprochen worden, sodass der Spruch von 2001 noch nicht habe umgesetzt werden können. (Damit soll insgesamt offenbar ausgedrückt werden, dass es keine staatliche Entscheidung gibt, wonach die Ahmadis keine Muslime seien.) Die Regierung habe sukzessive den Schutz der Ahmadis erhöht und sei sogar aktiv gegen die Bedroher vorgegangen. Auch nach der Machtübernahme durch die AL habe sich "letztendlich nicht viel geändert". Vereinzelt kämen Übergriffe vor, die Regierung versuche aber mit allen Mitteln, dagegen vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben keinerlei Schritte gesetzt, um gegen das rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten (die behauptete Weigerung, seine behauptete Anzeige wegen seiner behaupteten Entführung entgegenzunehmen) vorzugehen. Er habe auch nichts in die Wege geleitet, um gegen die radikalen Muslime etwas zu unternehmen. Es wäre ihm frei gestanden, sich an übergeordnete Behörden oder an das Gericht zu wenden. Auch wenn es manchmal für Ahmadis schwierig sei, in den betroffenen Regionen zu leben, habe die Regierung die Bemühungen, ihnen ein sicheres Leben zu gewährleisten, verstärkt und vervielfacht. In den letzten beiden Jahren habe es keine "offenen Demonstrationen" gegen die Ahmadis gegeben.

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt "im Rahmen der Beweiswürdigung" die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil das Bundesasylamt "im Rahmen der Beweiswürdigung" die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr" erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellungen zugrundegelegt werden könnten. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.8.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 25.8.2010.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.1.2010 und dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden.Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.1.2010 und dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Ahmadi ist und ob seine Fluchtgeschichte zutrifft oder nicht. Unter dem Titel der "Feststellungen" hat es vielmehr nur festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe, der Sache nach also bereits eine rechtliche Subsumtion vorgenommen. Erst bei der rechtlichen Beurteilung heißt es, das Bundesasylamt erachte "im Rahmen der Beweiswürdigung" die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr", obwohl sich die Beweiswürdigung darauf beschränkt, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ahmadis gölten als Nicht-Muslime, in Frage zu stellen und ihm vorzuhalten, dass er die Behörden Bangladesh' nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß angerufen habe.2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Ahmadi ist und ob seine Fluchtgeschichte zutrifft oder nicht. Unter dem Titel der "Feststellungen" hat es vielmehr nur festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt habe, der Sache nach also bereits eine rechtliche Subsumtion vorgenommen. Erst bei der rechtlichen Beurteilung heißt es, das Bundesasylamt erachte "im Rahmen der Beweiswürdigung" die Angaben des Beschwerdeführers "grundsätzlich als unwahr", obwohl sich die Beweiswürdigung darauf beschränkt, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ahmadis gölten als Nicht-Muslime, in Frage zu stellen und ihm vorzuhalten, dass er die Behörden Bangladesh' nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß angerufen habe.

Der Vorwurf, die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Ahmadis in Bangladesh nicht als Muslime gölten, geht insoweit fehl, als der Beschwerdeführer nach dem Zusammenhang damit offenbar die Einschätzung durch bestimmte gesellschaftliche Kreise (va. sunnitische Fundamentalisten; er hat die Organisation KNM ausdrücklich erwähnt) und nicht zwingend die Rechtslage im Auge gehabt hat. Er hat - worauf auch die Beschwerde hinweist - recht ausführlich die Verfolgungshandlungen geschildert, denen er und seine Mutter nach seinen Behauptungen ausgesetzt waren. Es bleibt "im Rahmen der Beweiswürdigung" offen, ob (und in welchem Ausmaß) das Bundesasylamt dieses Vorbringen als wahr wertet oder nicht: Es könnte der Ansicht sein, Verfolgungen dieser Art seien unglaubhaft, weil nach den Länderfeststellungen die Verfolgungen insgesamt zurückgehen; es wäre aber auch denkbar, dass das Bundesasylamt die Verfolgungsbehauptungen für glaubwürdig, den Staat Bangladesh aber für schutzwillig und -fähig hält, wie dies in den Länderfeststellungen und in der Beweiswürdigung durchklingt.

Für den Asylgerichtshof ist somit nicht erkennbar, ob das Bundesasylamt von den Behauptungen des Beschwerdeführers ausgeht oder nicht. Die rechtliche Beurteilung und die Beweiswürdigung sind insoweit nicht miteinander in Einklang zu bringen.

Sollte das Bundesasylamt nicht von den Verfolgungsbehauptungen ausgehen, so kommt dies weder in seinen Feststellungen noch in seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck. In diesem Fall könnte allerdings ein Widerspruch zwischen den Verfolgungsbehauptungen und den - vergleichsweise - allgemein gehaltenen Länderfeststellungen bestehen, bei dem nicht von vornherein gesagt werden kann, dass er die Verfolgungsbehauptungen unglaubwürdig macht. Immerhin hat der Beschwerdeführer erwähnt, dass sein Vater als Missionar für die Ahmadiyya tätig war, mithin eine herausgehobene Stellung innerhalb dieser Gemeinschaft gehabt hat, die ihn und seine Familie möglicherweise zum bevorzugten Ziel von Angriffen gemacht hat. Dass es Übergriffe gegen Ahmadis gibt, hat aber auch das Bundesasylamt festgestellt. Es hat auch keine Feststellungen zu der "eigentlichen" Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers getroffen, nämlich zu der behaupteten Entführung durch Fundamentalisten, die vom Beschwerdeführer ein Foto gemacht hätten, das ihn als Terroristen zeigen soll. Darauf stützt der Beschwerdeführer ja seine Furcht nicht nur vor den Fundamentalisten, sondern auch vor staatlicher Verfolgung.

Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben.

2.2.2. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen.

2.3.1. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bangladesh korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen.

Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Bangladesh gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Bangladesh gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Schließlich wäre im vorliegenden Verfahren durch eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eher eine Verlängerung des Verfahrens zu erwarten als durch eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.

2.3.3. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:2.3.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel zu würdigen haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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