Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 436780-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, FZ. 13 07.932-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, FZ. 13 07.932-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 22.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, FZ. 13 07.932-BAI, hinsichtlich Spruchteil I wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil I behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 vom 22.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, FZ. 13 07.932-BAI, hinsichtlich Spruchteil römisch eins wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, wurde im Bundesgebiet als Sohn der Beschwerdeführerin zur Zl. D14 436219-1/2013 geboren.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, wurde im Bundesgebiet als Sohn der Beschwerdeführerin zur Zl. D14 436219-1/2013 geboren.
Seine Mutter stellte für ihn am 12.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Zur Begründung des Antrags des Beschwerdeführers berief sich die Mutter auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren. Die Mutter begehrte für den Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzumfanges wie in ihrem Verfahren.Seine Mutter stellte für ihn am 12.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Zur Begründung des Antrags des Beschwerdeführers berief sich die Mutter auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren. Die Mutter begehrte für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzumfanges wie in ihrem Verfahren.
In der übermittelten Mitteilung einer Geburt sowie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist als Vater XXXX angeführt.In der übermittelten Mitteilung einer Geburt sowie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist als Vater römisch 40 angeführt.
Im Asylverfahren der Mutter wurden Unterlagen vorgelegt, wonach die Mutter XXXX am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet hat. Betreffend diesen befinden sich im Verwaltungsakt ein FI- und AIS-Auszug (EDV-Zl. 05 19.052), wonach dessen Asylantrag sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden ist. XXXX hat einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) für das Bundesgebiet.Im Asylverfahren der Mutter wurden Unterlagen vorgelegt, wonach die Mutter römisch 40 am römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet hat. Betreffend diesen befinden sich im Verwaltungsakt ein FI- und AIS-Auszug (EDV-Zl. 05 19.052), wonach dessen Asylantrag sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden ist. römisch 40 hat einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) für das Bundesgebiet.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2013, Zl. 13 07.932-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2013, Zl. 13 07.932-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.06.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
I.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde durch die Mutter am 22.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler angefochten.römisch eins.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde durch die Mutter am 22.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler angefochten.
I.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436219-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den - die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436219-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den - die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführerin zur Zl. D14 436219-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn der Beschwerdeführerin zur Zl. D14 436219-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 12.06.2013 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den - die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den - die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes im genannten Ausmaß gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 04.07.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes im genannten Ausmaß gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 04.07.2013 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
09.09.2013