Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 436219-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.864-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.864-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 02.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.864-BAI, hinsichtlich Spruchteil I wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil I behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 vom 02.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, FZ. 12 15.864-BAI, hinsichtlich Spruchteil römisch eins wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 31.10.2012 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, Beschwerdeführerin zu Zl. D14 436220-1/2013, in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 31.10.2012 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, Beschwerdeführerin zu Zl. D14 436220-1/2013, in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde der minderjährige Sohn, der Beschwerdeführer zur Zl. D14 436780-1/2013, geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In der übermittelten Mitteilung einer Geburt sowie der Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes ist als Vater XXXX angeführt.In der übermittelten Mitteilung einer Geburt sowie der Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes ist als Vater römisch 40 angeführt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2012 (Erstbefragung) und am 09.04.2013 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2012 gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX geboren worden zu sein und zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter lebe in XXXX. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer minderjährigen Tochter legal von XXXX mit ihrem in XXXX ausgestellten Reisepass aus der Russischen Föderation ausgereist. Von der Ukraine seien sie illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus bis ins Bundesgebiet gereist.Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2012 gab die Beschwerdeführerin an, in römisch 40 geboren worden zu sein und zuletzt in römisch 40 gelebt zu haben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Mutter lebe in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer minderjährigen Tochter legal von römisch 40 mit ihrem in römisch 40 ausgestellten Reisepass aus der Russischen Föderation ausgereist. Von der Ukraine seien sie illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus bis ins Bundesgebiet gereist.
Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann im Dezember 2007 verstorben sei. Mit diesem habe sie die am XXXX geborene minderjährige Tochter.Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann im Dezember 2007 verstorben sei. Mit diesem habe sie die am römisch 40 geborene minderjährige Tochter.
Nach tschetschenischer Tradition habe die Familie des Ehemannes bei einem eventuellen Todesfall des Mannes oder einer Scheidung das Recht, das gemeinsame Kind an sich zu nehmen und zu erziehen. Der Ehemann sei zwar bereits im Jahr 2007 verstorben, die Beschwerdeführerin habe jedoch nach dessen Tod einmal im Jahr dessen Familie in XXXX besucht. In letzter Zeit sei das Thema über den Verbleib der minderjährigen Tochter immer aktueller geworden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht damit gerechnet, dass die Familie ihres verstorbenen Mannes es ernst meine.Nach tschetschenischer Tradition habe die Familie des Ehemannes bei einem eventuellen Todesfall des Mannes oder einer Scheidung das Recht, das gemeinsame Kind an sich zu nehmen und zu erziehen. Der Ehemann sei zwar bereits im Jahr 2007 verstorben, die Beschwerdeführerin habe jedoch nach dessen Tod einmal im Jahr dessen Familie in römisch 40 besucht. In letzter Zeit sei das Thema über den Verbleib der minderjährigen Tochter immer aktueller geworden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht damit gerechnet, dass die Familie ihres verstorbenen Mannes es ernst meine.
Nach dem Tod ihres Vaters im September 2012 habe sie die Familie ihres verstorbenen Mannes in XXXX besucht. Dabei habe ihr die Familie mitgeteilt, dass diese die Erziehung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin übernehmen wolle. Üblicherweise werde damit bis zum 7. Lebensjahr des Kindes gewartet. Der Onkel ihres verstorbenen Ehemannes habe jedoch gemeint, dass sich die minderjährige Tochter langsam an das Leben in Tschetschenien gewöhnen solle, um sich auf den bevorstehenden Schulbesuch vorzubereiten.Nach dem Tod ihres Vaters im September 2012 habe sie die Familie ihres verstorbenen Mannes in römisch 40 besucht. Dabei habe ihr die Familie mitgeteilt, dass diese die Erziehung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin übernehmen wolle. Üblicherweise werde damit bis zum 7. Lebensjahr des Kindes gewartet. Der Onkel ihres verstorbenen Ehemannes habe jedoch gemeint, dass sich die minderjährige Tochter langsam an das Leben in Tschetschenien gewöhnen solle, um sich auf den bevorstehenden Schulbesuch vorzubereiten.
Eine Frau in ihrem Herkunftsstaat habe keine Chance, sich gegen die Wegnahme des Kindes durch die Familie des Vaters zu wehren. Aus diesem Grund sei sie geflüchtet.
Für die minderjährige Tochter würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für die Beschwerdeführerin.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr das Kind weggenommen werde und sie dieses nie wieder sehe.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Dokumente vor: Heiratsurkunde mit ihrem verstorbenem Ehemann, Sterbeurkunde ihres Ehemannes, Inlandspass sowie Geburtsurkunde ihrer minderjährigen Tochter.
Weiters legte sie eine Urkunde vor, wonach sie XXXX am XXXX nach islamischem Ritus geheiratet hat. Betreffend diesen befinden sich im Verwaltungsakt ein FI- und AIS-Auszug (EDV-Zl. 05 19.052), wonach dessen Asylantrag sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden ist. XXXX hat einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) für das Bundesgebiet.Weiters legte sie eine Urkunde vor, wonach sie römisch 40 am römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet hat. Betreffend diesen befinden sich im Verwaltungsakt ein FI- und AIS-Auszug (EDV-Zl. 05 19.052), wonach dessen Asylantrag sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden ist. römisch 40 hat einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) für das Bundesgebiet.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 09.04.2013 erklärte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie leide an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin sei schwanger. Dahingehend legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, ihren Auslandsreisepass vermutlich im Schlepperauto vergessen zu haben. Sie habe ihn jedenfalls irgendwo vergessen oder verloren.
Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen befragt, erklärte sie, in XXXX geboren worden zu sein und dort bis zu ihrem 4. Lebensjahr gelebt zu haben. In der Folge sei ihre gesamte Familie nach XXXX übersiedelt. Sie sei Tschetschenin und Moslem. Sie habe die Grundschule besucht, die Matura und ein Fernstudium in Jus absolviert und erfolgreich abgeschlossen.Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen befragt, erklärte sie, in römisch 40 geboren worden zu sein und dort bis zu ihrem 4. Lebensjahr gelebt zu haben. In der Folge sei ihre gesamte Familie nach römisch 40 übersiedelt. Sie sei Tschetschenin und Moslem. Sie habe die Grundschule besucht, die Matura und ein Fernstudium in Jus absolviert und erfolgreich abgeschlossen.
Ihr Vater sei im September 2012 krankheitsbedingt verstorben. Ihre Mutter sei Hausfrau und kümmere sich um die Geschwister der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder und eine Schwester. Sie habe mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter gelebt. Ihre Familie wohne in XXXX in einer Eigentumswohnung. Finanziell sei es ihnen mittelmäßig ergangen.Ihr Vater sei im September 2012 krankheitsbedingt verstorben. Ihre Mutter sei Hausfrau und kümmere sich um die Geschwister der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder und eine Schwester. Sie habe mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter gelebt. Ihre Familie wohne in römisch 40 in einer Eigentumswohnung. Finanziell sei es ihnen mittelmäßig ergangen.
Ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann habe sie im Juli 2007 in XXXX traditionell und standesamtlich geheiratet. Aus dieser Ehe stamme ihre Tochter. Nach einem Streit mit ihrem Ehemann sei sie bereits schwanger zu ihren Eltern nach XXXX zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei im Jänner 2008 in XXXX ermordet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in XXXX gewesen. Zur Ermordung ihres Ehemannes könne sie keine Details nennen, da ihr von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes dahingehend nichts erzählt worden sei. Während ihrer Schwangerschaft und auch danach habe sie die Familie ihres verstorbenen Ehemannes besucht.Ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann habe sie im Juli 2007 in römisch 40 traditionell und standesamtlich geheiratet. Aus dieser Ehe stamme ihre Tochter. Nach einem Streit mit ihrem Ehemann sei sie bereits schwanger zu ihren Eltern nach römisch 40 zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei im Jänner 2008 in römisch 40 ermordet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in römisch 40 gewesen. Zur Ermordung ihres Ehemannes könne sie keine Details nennen, da ihr von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes dahingehend nichts erzählt worden sei. Während ihrer Schwangerschaft und auch danach habe sie die Familie ihres verstorbenen Ehemannes besucht.
Vor dem Verlassen ihrer Heimat habe sie eine 3 bis 4monatige Beziehung mit einem Mann in XXXX gehabt. Sie wolle dessen Daten nicht bekanntgeben. Sie habe bei der Ausreise gewusst, dass sie von diesem Mann schwanger sei.Vor dem Verlassen ihrer Heimat habe sie eine 3 bis 4monatige Beziehung mit einem Mann in römisch 40 gehabt. Sie wolle dessen Daten nicht bekanntgeben. Sie habe bei der Ausreise gewusst, dass sie von diesem Mann schwanger sei.
Im Bundesgebiet habe sie XXXX kennen und lieben gelernt. Dieser sei ein zufälliger Besucher im Lager gewesen. Sie wohne jetzt in einem Asylheim und treffe sich an den Wochenenden mit ihrem Freund.Im Bundesgebiet habe sie römisch 40 kennen und lieben gelernt. Dieser sei ein zufälliger Besucher im Lager gewesen. Sie wohne jetzt in einem Asylheim und treffe sich an den Wochenenden mit ihrem Freund.
Die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Studium immer Hausfrau gewesen. Sie stehe in Kontakt mit ihrer Mutter im Herkunftsstaat.
Im Herkunftsstaat habe ihre Tochter eine Waisenpension bekommen. Bei ihrer Tochter seien im Herkunftsstaat Asthma und Heuschnupfen diagnostiziert worden. Im Bundesgebiet sei dahingehend bislang keine Behandlung notwendig gewesen.
Die Beschwerdeführerin schilderte ihren Alltag im Bundesgebiet sowie über die Beziehung mit ihrem Freund, zu dem kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe und mit dem sie auch nicht zusammenlebe. Zum Vater ihres ungeborenen Kindes habe sie keinen Kontakt. Sie werde diesem auch nicht von der Schwangerschaft erzählen. Sie habe vor, ihren Freund als Vater ihres Kindes anzugeben. Dieser würde sich für den Fall, dass sie mit diesem zusammenleben würde, um sie und ihre beiden Kinder kümmern.
Ihren Fluchtweg beschrieb die Beschwerdeführerin wie in der Erstbefragung.
Die Beschwerdeführerin habe keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt.
Den Grund für ihre Ausreise schilderte sie im Wesentlichen wie in der Erstbefragung, wonach die Familie ihres verstorbenen Ehemannes die Tochter der Beschwerdeführerin zu sich nehmen wolle. Sie sei nach der Beerdigung ihres Vaters im September 2012 auf die Familie ihres verstorbenen Ehemannes gestoßen. Von den Eltern ihres verstorbenen Ehemannes sei ihr gesagt worden, dass ihre Tochter bis zu ihrem 5. Lebensjahr bei der Beschwerdeführerin bleiben dürfe. Anschließend würden die Eltern ihres verstorbenen Mannes die Tochter zu sich holen. Diese hätten gemeint, dass sie ihre Tochter nach deren Traditionen aufziehen würden.
Die Angst vor der Trennung von ihrer Tochter durch die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sei der einzige Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat gewesen.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die einvernehmende Referentin gefragt, ob sie sich bezüglich des geschilderten Sachverhaltes an die Behörden oder andere Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht habe. Dies wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Sie wisse nicht, ob sie in Tschetschenien als Frau ihre Rechte durchsetzen könne. Frauen seien in Tschetschenien sehr schlecht gestellt. Sie vermute daher, dass sie einen Prozess um ihre Tochter nicht gewinnen hätte können. In Russland hätte ihr Problem sicher niemanden interessiert.
Für den Fall einer Rückkehr sei sie davon überzeugt, ihre Tochter der Familie ihres verstorbenen Mannes übergeben zu müssen.
Befragt, weshalb sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, meinte sie, dass es in Russland nicht schwierig sei, jemanden ausfindig zu machen. Sie habe auch hier in Österreich Angst davor, gefunden zu werden.
Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat (Russische Föderation und Tschetschenien) zur schriftlichen Stellungnahme übergeben. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie aus Russland komme und deshalb ausdrücklich auf die Übersetzung der Feststellungen über ihre Heimat verzichte. Sie wolle hiezu auch keine Stellungnahme abgeben, da sie die Realität in ihrem Herkunftsstaat kenne.
Das Bundesasylamt befasste am 16.04.2013 die Staatendokumentation mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Problematik im Herkunftsstaat.
In ihrer Anfragebeantwortung vom 13.05.2013 erläuterte die Staatendokumentation die Obsorgeregelungen in der Russischen Föderation/Tschetschenien. Auch befasste sich die Staatendokumentation mit der Frage, ob es denkbar/realistisch sei, dass die Familie eines verstorbenen Mannes der Kindesmutter das Sorgerecht streitig machen könne.
Schließlich wurde auch der Frage nachgegangen, ob die Behörden im Herkunftsstaat in Fällen, in denen einer Kindesmutter das Sorgerecht für minderjährige Kinder streitig gemacht werde, schutzfähig und schutzwillig seien.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 12 15.864-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 06.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 12 15.864-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 06.06.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund der Probleme mit ihren Schwiegereltern verlassen habe. Ihr Ehemann sei im Jänner 2008 verstorben und habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bei ihrer Familie gelebt. Seit dem Tod ihres Vaters im September 2012 habe die Beschwerdeführerin kein familiäres Oberhaupt mehr und sei sie von den Schwiegereltern bezüglich der Obsorge ihrer Tochter bedrängt worden.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können.
Das Bundesasylamt habe nicht feststellen können, dass für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ihre Lebensgrundlage gefährdet werden würde oder sie in eine ihre Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würde.
Das Bundesasylamt legte der Entscheidung die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013 zugrunde.
In ihren beweiswürdigenden Überlegungen folgte das Bundesasylamt den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Eltern ihres verstorbenen Ehemannes ihr die Tochter wegnehmen wollen würden.
Darüber hinaus habe sie keine Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt.
In seinen rechtlichen Ausführungen führte das Bundesasylamt betreffend die Nichtgewährung des Status einer Asylberechtigten aus, dass die von ihr geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch ihren Ehegatten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderer Stelle ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe eindeutig entnommen werden können, dass ihre Schwiegereltern aus rein privaten Motiven heraus so gehandelt hätten und dies nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe konkret vorgebracht, dass ihr Ehemann sie bedroht bzw. ihr gedroht habe, weil er wolle, dass sein Sohn bei ihm aufwachse und die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden gewesen sei.
Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte, da die belangte Behörde aufgrund der Länderinformationen zu Lage der Frauen in der Russischen Föderation und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2013 davon ausgegangen sei, dass die Behörden im Herkunftsstaat nicht willens und in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Übergriffen durch ihren Mann zu schützen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.07.2013 fristgerecht Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I erhoben und dieser in besagtem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Mitangefochten wurde Spruchpunkt I des Bescheides vom 06.06.2013 betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.07.2013 fristgerecht Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben und dieser in besagtem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten. Mitangefochten wurde Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 06.06.2013 betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin.
Darin wird moniert, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter falsche Feststellungen getroffen habe und sohin zum unrichtigen Ergebnis gelangt sei, dass ihnen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden tatsächlich im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein.
Die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin von privater Seite aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen verfolgt werde und sie keinen Schutz durch die staatlichen Behörden zu erwarten habe.
Aufgrund der in Tschetschenien vorherrschenden Tradition, dass die Familie des Mannes bei seinem Todesfall das Recht habe, das Kind gegen den Willen der Mutter an sich zu nehmen und zu erziehen, sei die Furcht der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor Verfolgung wohlbegründet. Wie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich, würden ihr und ihrer Tochter im Herkunftsstaat ungerechtfertigte Eingriffe von der geforderten erheblichen Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre drohen.
Aus der rechtlichen Begründung gehe hervor, dass sich die belangte Behörde nur sehr oberflächlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. So sei mehrmals davon die Rede, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie von ihrem Ehemann bedroht bzw. sie angegriffen worden sei. Diese Ausführungen der belangten Behörde seien angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin stets gleichbleibend vorgebracht habe, dass ihr Ehemann bereist im Jahr 2007 verstorben sei, nicht nachvollziehbar.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 31.10.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt, die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen sowie die getätigten Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der festgestellte Sachverhalt, die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen sowie die getätigten Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Ihr Ehemann sei noch vor der Geburt ihrer minderjährigen Tochter im April 2008 verstorben und habe die in Tschetschenien lebende Familie von der Beschwerdeführerin gefordert, ihr in Entsprechung der tschetschenischen Traditionen die minderjährige Tochter zu überlassen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie nunmehr, dass ihr die Tochter von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes weggenommen werden würde.
Das Bundesasylamt hat diesen Sachverhalt seinen Feststellungen zugrunde gelegt. In den beweiswürdigenden Überlegungen fehlt bereits jegliche Begründung dafür, weshalb das Bundesasylamt von der Glaubwürdigkeit dieses Sachverhaltes ausgeht.
Das Bundesasylamt vermeint einzig, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubwürdig seien. Der Beweiswürdigung fehlt demnach jeglicher Begründungswert und wird bei weiterer Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen deutlich, dass die belangte Behörde sich bloß oberflächlich und nicht den Tatsachen entsprechend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. So wird im angefochtenen Bescheid in den rechtlichen Ausführungen tatsachenwidrig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Übergriffe durch ihren Ehegatten befürchte bzw. geltend gemacht habe, da dieser wolle, dass sein Sohn bei ihm aufwachse. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist jedoch bereits im Dezember 2007 verstorben und geht die Bedrohung laut Beschwerdeführerin vielmehr von der Familie des verstorbenen Ehemannes aus. Auch hat die Beschwerdeführerin mit ihrem verstorbenen Ehemann eine Tochter und keinen Sohn, wie von der belangten Behörde fälschlich ausgeführt.
Wenn auch nicht angefochten, soll nicht unerwähnt bleiben, dass die belangte Behörde auch in den rechtlichen Ausführungen zum subsidiären Schutz von einem nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt ausgeht, wonach die Behörden nicht willens und in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor Übergriffen durch ihren Ehemann zu schützen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde demnach den relevanten Sachverhalt zu ermitteln haben und diesen auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen haben.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie seit der Geburt ihrer minderjährigen Tochter im Jahr 2008 immer wieder bei der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zu Besuch gewesen sei und es bis zum Jahr 2012 keine Probleme mit dieser gegeben habe.
Nachdem die Beschwerdeführerin wenige Wochen mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen ist, ist sie ausgereist. Im Bundesgebiet hat sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2012 nach wenigen Wochen im November 2012 einen russischen Staatsangehörigen nach muslemischem Ritus geheiratet. Ihr Lebensgefährte hat im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. In der Geburtsurkunde ihres im Juni 2013 geborenen Sohnes scheint der nunmehrige Lebensgefährte als Vater auf.
Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt beteuert, dass ihr nunmehriger Lebensgefährte nicht der Vater ihres damals noch ungeborenen Sohnes sei, sie jedoch vorhabe, diesen als Vater ihres Sohnes anzuführen. Angaben zum leiblichen Vater habe die Beschwerdeführerin nicht tätigen wollen.
Nach Dafürhalten des erkennenden Senates ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin jedenfalls eine nähere Auseinandersetzung dahingehend erforderlich, wer der leibliche Vater ihres im Juni 2013 geborenen Sohnes ist. Das Bundesasylamt wird diesbezüglich bei der zuständigen Personenstandsbehörde zu erheben haben, wieso der Lebensgefährte als Vater des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin aufscheint, obwohl dieser laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht der leibliche Vater ihres minderjährigen Sohnes ist und wird - nach diesen Erhebungen - zu prüfen sein, ob nicht allenfalls ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt (etwa § 228 StGB) damit verwirklicht wurde.Nach Dafürhalten des erkennenden Senates ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin jedenfalls eine nähere Auseinandersetzung dahingehend erforderlich, wer der leibliche Vater ihres im Juni 2013 geborenen Sohnes ist. Das Bundesasylamt wird diesbezüglich bei der zuständigen Personenstandsbehörde zu erheben haben, wieso der Lebensgefährte als Vater des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin aufscheint, obwohl dieser laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht der leibliche Vater ihres minderjährigen Sohnes ist und wird - nach diesen Erhebungen - zu prüfen sein, ob nicht allenfalls ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt (etwa Paragraph 228, StGB) damit verwirklicht wurde.
Zumal die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2012 schwanger ins Bundesgebiet eingereist ist, nur wenige Wochen später besagten russischen Staatsangehörigen nach muslimischem Ritus geheiratet hat und ihren Lebensgefährten nunmehr vor den österreichischen Behörden als Vater ihres Sohnes eintragen hat lassen, wird die Beschwerdeführerin bzw. allenfalls ihr Lebensgefährte zu befragen sein, ob sie den Lebensgefährten nicht bereits im Herkunftsstaat kennengelernt hat und ob dieser der leibliche Vater ihres minderjährigen Sohnes ist. Die Klärung dieser Frage erscheint von Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und zur Beurteilung ihres Ausreisemotives.
Um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, wird sich die belangte Behörde demnach damit zu befassen haben, ob der Lebensgefährte der leibliche Vater des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ist.
Auch wird die belangte Behörde die Beschwerdeführerin näher dazu befragen müssen, inwieweit auf die Beschwerdeführerin durch die Familie ihres Ehemannes Druck ausgeübt worden sein soll, um ihre minderjährige Tochter zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang davon, dass sie die minderjährige Tochter der Familie ihres verstorbenen Ehemannes überlassen hätte sollen, wenn diese 5 Jahre alt sei.
Auch spricht die Beschwerdeführerin davon, dass die Tradition in Tschetschenien derart sei, dass Kinder ab dem 7. Lebensjahr in den Familienverband des Vaters aufgenommen werden würden. Diese Aussage wird bei Zweifel über die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens im Rahmen einer Länderrecherche zu verifizieren sein, zumal die minderjährige Tochter seit ihrer Geburt im Jahr 2008 bis zur Ausreise im Oktober 2013 problemlos und ohne Einmischung durch die Familie ihres verstorbenen Ehemannes bei der Beschwerdeführerin gelebt hat.
Zusammengefasst ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb es von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ausgeht.
Selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Familie ihres verstorbenen Ehemannes ihr ihre minderjährige Tochter wegnehmen wolle, finden sich in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und auch insbesondere in der eingeholten Recherche keine Hinweise darüber, wie sich die Lage in XXXX für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin darstellt.Selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Familie ihres verstorbenen Ehemannes ihr ihre minderjährige Tochter wegnehmen wolle, finden sich in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und auch insbesondere in der eingeholten Recherche keine Hinweise darüber, wie sich die Lage in römisch 40 für Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin darstellt.
In den zitierten allgemeinen Länderinformationen zur Russischen Föderation und Tschetschenien finden sich keine spezifischen Informationen zur von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Problematik.
Auch die Anfragebeantwortung bezieht sich primär auf Tschetschenien und ist demnach verfehlt. Die Beschwerdeführerin hat nämlich unverkennbar und mehrfach erklärt, dass ihre gesamte Familie von Tschetschenien nach XXXX übersiedelt sei, als sie 4 Jahre alt gewesen sei. Der Auslandsreisepass der Beschwerdeführer soll in XXXX ausgestellt sein. Die Beschwerdeführerin hat auch einen Inlandspass vorgelegt, in dem sich mehrere Vermerke finden. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen diesen Inlandspass und die darin enthaltene Vermerke zumindest in dem Ausmaß zu übersetzen, um die ausstellende Behörde zu eruieren und herauszufinden, wo die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gemeldet gewesen ist bzw. wann und durch welche Behörde ihr ein Auslandspass ausgestellt worden ist.Auch die Anfragebeantwortung bezieht sich primär auf Tschetschenien und ist demnach verfehlt. Die Beschwerdeführerin hat nämlich unverkennbar und mehrfach erklärt, dass ihre gesamte Familie von Tschetschenien nach römisch 40 übersiedelt sei, als sie 4 Jahre alt gewesen sei. Der Auslandsreisepass der Beschwerdeführer soll in römisch 40 ausgestellt sein. Die Beschwerdeführerin hat auch einen Inlandspass vorgelegt, in dem sich mehrere Vermerke finden. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen diesen Inlandspass und die darin enthaltene Vermerke zumindest in dem Ausmaß zu übersetzen, um die ausstellende Behörde zu eruieren und herauszufinden, wo die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gemeldet gewesen ist bzw. wann und durch welche Behörde ihr ein Auslandspass ausgestellt worden ist.
Im angefochtenen Bescheid beschäftigt sich die belangte Behörde schließlich insbesondere nicht mit der Situation von alleinerziehenden Frauen in XXXX, wobei für den erkennenden Senat grundsätzlich nicht erkennbar ist, inwieweit sich die belangte Behörde in irgendeiner Weise konkret mit den Länderinformationen bzw. der eingeholten Recherche auseinandergesetzt hat. Entsprechende Verknüpfungen mit dem Sachverhalt der Beschwerdeführerin fehlen im angefochtenen Bescheid.Im angefochtenen Bescheid beschäftigt sich die belangte Behörde schließlich insbesondere nicht mit der Situation von alleinerziehenden Frauen in römisch 40 , wobei für den erkennenden Senat grundsätzlich nicht erkennbar ist, inwieweit sich die belangte Behörde in irgendeiner Weise konkret mit den Länderinformationen bzw. der eingeholten Recherche auseinandergesetzt hat. Entsprechende Verknüpfungen mit dem Sachverhalt der Beschwerdeführerin fehlen im angefochtenen Bescheid.
Geht die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nach entsprechender Würdigung des Sachverhaltes unvermindert davon aus, dass die Familie des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ihr ihre minderjährige Tochter wegnehmen wolle, wird die belangte Behörde eine entsprechende Länderrecherche einzuholen haben, die sich auf XXXX bezieht und der Frage nachgeht, ob einer Frau in der Situation der Beschwerdeführerin in XXXX entsprechende rechtsstaatliche Instrumentarien zur Verfügung stehen, um die Obsorge über ihre minderjährige Tochter gegenüber die Familie ihres verstorbenen Ehemannes durchzusetzen.Geht die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nach entsprechender Würdigung des Sachverhaltes unvermindert davon aus, dass die Familie des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ihr ihre minderjährige Tochter wegnehmen wolle, wird die belangte Behörde eine entsprechende Länderrecherche einzuholen haben, die sich auf römisch 40 bezieht und der Frage nachgeht, ob einer Frau in der Situation der Beschwerdeführerin in römisch 40 entsprechende rechtsstaatliche Instrumentarien zur Verfügung stehen, um die Obsorge über ihre minderjährige Tochter gegenüber die Familie ihres verstorbenen Ehemannes durchzusetzen.
Die von der belangten Behörde veranlasste Recherche der Staatendokumentation vom 13.05.2013 führt zur Obsorge in der Russischen Föderation aus, dass grundsätzlich beide Elternteile ein gleichberechtigtes Sorgerecht haben. Unter anderem wird erläutert, dass nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen wird. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichen eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weist an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tschetschenien sondern in XXXX gelebt hat und dementsprechend - nach den Ausführungen in der Recherche der Staatendokumentation - der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre Tochter zusteht.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weist an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tschetschenien sondern in römisch 40 gelebt hat und dementsprechend - nach den Ausführungen in der Recherche der Staatendokumentation - der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre Tochter zusteht.
In der Recherche wurde jedoch die besondere Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ist Halbwaise. Ihr Vater - der Ehemann der Beschwerdeführerin - ist noch vor der Geburt der minderjährigen Tochter verstorben. Das Bundesasylamt wird sich in der durchzuführenden Recherche demnach auch mit der Frage befassen müssen, wie die Obsorge von Halbwaisen in der Russischen Föderation bzw. in XXXX geregelt ist und inwieweit die Familie eines verstorbenen Elternteils überhaupt Anspruch auf die Obsorge eines Kindes hat, wenn der andere Elternteil die Obsorge über das Kind wahrnimmt.In der Recherche wurde jedoch die besondere Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ist Halbwaise. Ihr Vater - der Ehemann der Beschwerdeführerin - ist noch vor der Geburt der minderjährigen Tochter verstorben. Das Bundesasylamt wird sich in der durchzuführenden Recherche demnach auch mit der Frage befassen müssen, wie die Obsorge von Halbwaisen in der Russischen Föderation bzw. in römisch 40 geregelt ist und inwieweit die Familie eines verstorbenen Elternteils überhaupt Anspruch auf die Obsorge eines Kindes hat, wenn der andere Elternteil die Obsorge über das Kind wahrnimmt.
Ist diese Frage geklärt, gilt es zu eruieren, ob es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit ihren Kindern nach XXXX möglich wäre, entsprechenden Schutz durch die staatlichen Behörden im Falle von Übergriffen durch die Familie des verstorbenen Ehemannes zu erhalten.Ist diese Frage geklärt, gilt es zu eruieren, ob es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit ihren Kindern nach römisch 40 möglich wäre, entsprechenden Schutz durch die staatlichen Behörden im Falle von Übergriffen durch die Familie des verstorbenen Ehemannes zu erhalten.
Das Bundesasylamt wird dabei auf die konkrete Person der Beschwerdeführerin abzustellen haben, die - soweit aus dem bisherigen Verwaltungsakt ersichtlich - gebildet ist (die Beschwerdeführerin hat erfolgreich ein Jus-Studium absolviert), bis zur Ausreise in ihrem Familienverband in XXXX gelebt hat und dort mit ihrer Familie das finanzielle Auslangen gefunden hat.Das Bundesasylamt wird dabei auf die konkrete Person der Beschwerdeführerin abzustellen haben, die - soweit aus dem bisherigen Verwaltungsakt ersichtlich - gebildet ist (die Beschwerdeführerin hat erfolgreich ein Jus-Studium absolviert), bis zur Ausreise in ihrem Familienverband in römisch 40 gelebt hat und dort mit ihrer Familie das finanzielle Auslangen gefunden hat.
Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragene private Verfolgung nicht unter den Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen sei und deshalb dahingestellt bleiben könne, ob die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung vom Staat geduldet werde, greift nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes zu kurz. In der Beschwerde wird dahingehend zu Recht moniert, dass sich die belangte Behörde mit dem Begriff der sozialen Gruppe - soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen - auseinandersetzen hätte müssen.
Zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bleibt auszuführen, dass die hiezu lediglich allgemein in Bezug auf die Russische Föderation und Tschetschenien getroffenen Länderfeststellungen zur ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nach abschließender und vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes als glaubwürdig erweist, sind konkrete Länderinformationen zum soeben dargelegten Themenkreis - wobei noch einmal darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tschetschenien sondern in XXXX gelebt hat - einzuholen.Zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bleibt auszuführen, dass die hiezu lediglich allgemein in Bezug auf die Russische Föderation und Tschetschenien getroffenen Länderfeststellungen zur ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nach abschließender und vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes als glaubwürdig erweist, sind konkrete Länderinformationen zum soeben dargelegten Themenkreis - wobei noch einmal darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tschetschenien sondern in römisch 40 gelebt hat - einzuholen.
Das Rechercheergebnis wird mit der Beschwerdeführerin auch entsprechend zu erörtern sein.
Die im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Länderfeststellungen werden im Übrigen auf ihre Aktualität zu überprüfen sein und der Beschwerdeführerin wird hiezu allenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein.
Aufgrund all dieser notwendigen Ermittlungsschritte zur Eruierung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erscheint aus heutiger Sicht im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde notwendig.
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt nämlich den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt nämlich den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd.
§ 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ruft noch einmal in Erinnerung, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch die eingeholte Recherche ist verfehlt, da sich diese auf Tschetschenien und nicht auf XXXX - wo die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise gelebt hat - bezieht.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ruft noch einmal in Erinnerung, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch die eingeholte Recherche ist verfehlt, da sich diese auf Tschetschenien und nicht auf römisch 40 - wo die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise gelebt hat - bezieht.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die aufgezählten Ermittlungsschritte samt Durchführung einer weiteren Einvernahme unvermeidlich erscheinen.
Bloß am Rande weist der erkennende Senat des Asylgerichtshofes die belangte Behörde darauf hin, dass die Ergebnisse im fortzusetzenden Verfahren auch bei der in einem Jahr anstehenden Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den erteilten Status einer subsidiären Schutzberechtigten unvermindert vorliegen, zu berücksichtigen sein werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.09.2013