TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/2 C3 433510-1/2013

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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Spruch

Zl. C3 433.510-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zahl: 13 02.177-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zahl: 13 02.177-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 19.02.2013 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich nicht ausweisen konnte, sodass er vorläufig festgenommen wurde. Beim Beschwerdeführer wurden zwei Fahrkarten, Bargeld und zwei Schlüssel gefunden. Im Zuge der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei am Vortag in Österreich eingereist. Weiters erklärte er, er sei in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt worden. Anschließend stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei in der Provinz Jammu und Kaschmir geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Jat. Er habe in der Stadt Kaschmir von 1995 bis 2001 die Grundschule besucht. Trotz seiner mehrjährigen Schulausbildung könne er nicht sinnerfassend lesen. Er könne aber Schriftstücke mit seiner Unterschrift unterfertigen. Den Namen und die Adresse seiner ehemaligen Schule kenne er nicht. Er habe keinen Beruf erlernt und sei auch nie berufstätig gewesen. Befragt, womit er seinen bisherigen Lebensunterhalt bestritten habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei durch seinen Vater versorgt worden. Der Vater sei Hilfsarbeiter.

Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater XXXX sei etwa 60 Jahre alt und seine Mutter XXXX sei etwa 56 Jahre alt. Derzeit seien die Eltern in der Provinz Jammu und Kaschmir wohnhaft. Die genaue Adresse der Eltern könne der Beschwerdeführer aber nicht angeben. Befragt, seit wann die Eltern in dieser Provinz leben würden, meinte er, seit etwa zehn bis zwölf Jahren. Sie seien in der Stadt Kaschmir wohnhaft; zuvor hätten sie im Dorf XXXX gelebt. Wo dieses Dorf liege, könne der Beschwerdeführer aber nicht sagen. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, auch keine vorverstorbenen Geschwister. Der Beschwerdeführer selbst habe zuletzt in der Provinz Jammu und Kaschmir im Stadtteil XXXX Haus Nr. XXXX gelebt.Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater römisch 40 sei etwa 60 Jahre alt und seine Mutter römisch 40 sei etwa 56 Jahre alt. Derzeit seien die Eltern in der Provinz Jammu und Kaschmir wohnhaft. Die genaue Adresse der Eltern könne der Beschwerdeführer aber nicht angeben. Befragt, seit wann die Eltern in dieser Provinz leben würden, meinte er, seit etwa zehn bis zwölf Jahren. Sie seien in der Stadt Kaschmir wohnhaft; zuvor hätten sie im Dorf römisch 40 gelebt. Wo dieses Dorf liege, könne der Beschwerdeführer aber nicht sagen. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, auch keine vorverstorbenen Geschwister. Der Beschwerdeführer selbst habe zuletzt in der Provinz Jammu und Kaschmir im Stadtteil römisch 40 Haus Nr. römisch 40 gelebt.

Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer vor zwei Monaten gefasst. Wann genau der seine Heimat verlassen habe, könne er nicht sagen. Er sei vor etwa 45 Tagen vom Schlepper abgeholt worden und sei dann von einem ihm unbekannten Flughafen abgeflogen. Er sei mit einem Reisepass ausgereist, den ihm der Schlepper beschafft habe. Daher könne er zu diesem Dokument keine näheren Auskünfte erteilen. Ob ein Foto vom Beschwerdeführer im Pass gewesen sei bzw. ob der Pass auf seinen Namen gelautet habe, könne er nicht sagen. Der Schlepper habe den Beschwerdeführer während des Fluges begleitet und den Reisepass immer bei sich behalten. Während der Reise hätten sie sechs oder sieben Mal das Flugzeug gewechselt, wobei es bei den Zwischenlandungen immer zu mehrtägigen Aufenthalten gekommen sei. Welche Flughäfen sie angeflogen hätten bzw. wo sie sich dazwischen aufgehalten hätten, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Sie seien in Schlepperquartieren gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Reisepass auf allen Flughäfen alle Kontrollen ungehindert passieren können. Zuletzt sei der Beschwerdeführer von einem Schleppergehilfen in einer unbekannten Stadt abgesetzt worden. Er sei herumgeirrt und es habe sich herausgestellt, dass er sich in Wien befinde. Von seiner Ankunft am 18.02.2013 am frühen Morgen bis zum Aufgriff durch die Polizei habe der Beschwerdeführer die Zeit auf der Straße bzw. in verschiedenen Bahnhöfen verbracht. Die Fahrscheine, die bei ihm gefunden worden seien, habe er gestern von einer ihm nicht näher bekannten Person erhalten. Der Mann habe ihm die Fahrscheine gegeben und ihm gesagt, dass er damit überall hinfahren könne. Mehr könne er dazu nicht sagen. Sonst habe er von diesem Mann keine weiteren Gegenstände erhalten. Die Schlüssel (Wohnungsschlüssel und Z-Schlüssel für Gegensprechanlagen) habe der Beschwerdeführer auf der Straße gefunden, während er herumgeirrt sei. Nachgefragt, was er damit machen habe wollen, meinte er, er habe sich damit aus Langeweile gespielt. Befragt, weshalb er nun nach Österreich gekommen sei bzw. ob Österreich sein Reiseziel gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was seine Eltern in der Heimat mit dem Schlepper vereinbart hätten. Jedenfalls sei er vom Schlepper in dieses Land gebracht worden. Er selbst habe kein Reiseziel gehabt. Er habe den Schlepper während der Reise mehrfach nach dem Ziel gefragt, habe aber keine Antwort bekommen. Er könne auch sonst keine näheren Angaben zur Ausreise mehr machen. Jedenfalls habe er während der Reise keinen Kontakt zu Polizeibehörden gehabt. Erst hier in Österreich sei er aufgegriffen worden, wobei er dann einen Asylantrag gestellt habe. Zu den Kosten der Schleppung könne der Beschwerdeführer auch keine Angaben machen, da die Eltern für ihn bezahlt hätten.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Eltern und ich gehören der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Deshalb hatten wir immer wieder Probleme und Streitereien mit Moslems. Vor ca. zwei Monaten kam es erneut zu einer Auseinandersetzung mit Moslems, bei der ich durch ein Messer verletzt worden bin. Konkret erlitt ich Schnittwunden an beiden Unterarmen." Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Innenseite beider Unterarme zeigte, doch waren keine eindeutigen Schnittwunden erkennbar. Nachgefragt, wo sich die Verletzungen konkret befinden würden und weshalb sie nicht mehr sichtbar seien, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall schon zwei Monate zurückliege und die Wunden bereits gut verheilt seien.

Weiter gab er an: "Jedenfalls haben meine Eltern aufgrund dieses Vorfalls den Entschluss gefasst, dass ich das Land verlassen sollte. Das ist mein Asylgrund."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Er fürchte, dass er von den Moslems getötet werde. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde in seiner Heimat weder gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Er sei auch nie politisch aktiv gewesen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Er wolle dazu noch angeben, dass er die Sprache nicht schreiben sondern nur lesen könne. Er fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen; er sei gesund und nehme keinerlei Medikamente ein. Bis dato habe er im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien ihm rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er habe keinen rechtlichen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Über Aufforderung schrieb der Beschwerdeführer seine Personalien nieder und gab an, er sei indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Jat, gehöre zur Glaubensgemeinschaft der Sikh, sei ledig, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Betreffend etwaige Dokumente führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Reisepass gehabt, den ihm der Schlepper weggenommen habe. Zuhause habe er noch einen Personalausweis. Wann und wo er sich den Reisepass ausstellen habe lassen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Schlepper habe den Reisepass besorgt.

Der Beschwerdeführer habe Indien vor 47 oder 48 Tagen verlassen. Es sei dies seine erste Ausreise aus Indien. Ein Freund seines Vaters habe alles organisiert. Wie viel er für die Ausreise bezahlen habe müssen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne auch nicht sagen, wer die Kosten für die Ausreise übernommen habe. Er glaube, das sei seine Familie gewesen. Aufgefordert, er möge schildern, wie er aus Indien ausgereist sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei geflogen. Er wisse nicht, von wo aus in Indien er weggeflogen sei. Der Schlepper habe ihn begleitet. In Indien habe er sich Zeit seines Lebens im Haus Nr. XXXX XXXX in Jammu und Kaschmir aufgehalten. Vorgehalten, ob er dort in völliger Isolation gelebt habe, entgegnete er, nein, aber weil er nicht viel zur Schule gegangen sei, kenne er sich nicht aus.Der Beschwerdeführer habe Indien vor 47 oder 48 Tagen verlassen. Es sei dies seine erste Ausreise aus Indien. Ein Freund seines Vaters habe alles organisiert. Wie viel er für die Ausreise bezahlen habe müssen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne auch nicht sagen, wer die Kosten für die Ausreise übernommen habe. Er glaube, das sei seine Familie gewesen. Aufgefordert, er möge schildern, wie er aus Indien ausgereist sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei geflogen. Er wisse nicht, von wo aus in Indien er weggeflogen sei. Der Schlepper habe ihn begleitet. In Indien habe er sich Zeit seines Lebens im Haus Nr. römisch 40 römisch 40 in Jammu und Kaschmir aufgehalten. Vorgehalten, ob er dort in völliger Isolation gelebt habe, entgegnete er, nein, aber weil er nicht viel zur Schule gegangen sei, kenne er sich nicht aus.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen, noch sei er Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Ebenso wenig sei er aus eigenem Antrieb zur Polizei, zum Gericht oder zur Staatsanwaltschaft gegangen. Die Frage, ob er in der Heimat Probleme mit den Behörden oder einem Gericht gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei helfe den Gegnern und habe ihn belästigt.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er glaube, er sei Anfang des Monats in Österreich eingereist, vermutlich am 20.02.2013. Ob er legal oder illegal eingereist sei, wisse er nicht. Ein Schlepper habe ihn begleitet. Über Aufforderung nannte der Beschwerdeführer noch einmal seine letzte Wohnadresse und gab an, Jammu und Kaschmir sei eine Provinz, eigentlich eine Stadt. Er habe an der angeführten Adresse mit seinen Eltern gelebt. Geschwister habe er keine. Er habe dort 22 Jahre lang gelebt. Seit er sich erinnern könne, lebe er dort. Wie lange er im Heimatdorf XXXX gewesen sei, wisse er nicht. Der Vater des Beschwerdeführers sei Hilfsarbeiter und die Mutter arbeite nicht. Das Haus, in dem sie gelebt hätten, gehöre dem Vater. Die Familie besitze auch Land in XXXX, etwa fünf bis sechs Kila. Wer das Land bewirtschafte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Das wisse sein Vater. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Schule in Jammu und Kaschmir besucht. Befragt, wie die Schule geheißen habe, meinte er: "Elementary School" [Grundschule]. Danach habe er keine Beschäftigung ausgeübt. Er sei nur manchmal mit seinem Vater mitgegangen. Befragt, was er sonst in Indien gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei immer zu Hause gewesen. Noch einmal nachgefragt, ob er irgendwelche Freizeitbeschäftigungen gemacht habe oder Hobbys gehabt habe, gab er an, er habe Kricket gespielt, weil in der Nähe ein Kricketfeld gewesen sei. Aufgefordert, seinen Wohnort näher zu beschreiben, schilderte der Beschwerdeführer, es habe in der Nähe die Schule gegeben und ein oder zwei Parks für Kinder. Er habe in einer Stadt gelebt. Sie habe Jammu und Kaschmir geheißen. In der Stadt gebe es Geschäfte, Polizeistationen und Krankenhäuser sowie Moscheen; Tempel gebe es keine. Nachgefragt, woher er das wisse, wenn er immer nur zu Hause gewesen sei, gab er an, er sei in seiner Siedlung schon herumspaziert, und zwar etwa im Umkreis von einer Meile.Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er glaube, er sei Anfang des Monats in Österreich eingereist, vermutlich am 20.02.2013. Ob er legal oder illegal eingereist sei, wisse er nicht. Ein Schlepper habe ihn begleitet. Über Aufforderung nannte der Beschwerdeführer noch einmal seine letzte Wohnadresse und gab an, Jammu und Kaschmir sei eine Provinz, eigentlich eine Stadt. Er habe an der angeführten Adresse mit seinen Eltern gelebt. Geschwister habe er keine. Er habe dort 22 Jahre lang gelebt. Seit er sich erinnern könne, lebe er dort. Wie lange er im Heimatdorf römisch 40 gewesen sei, wisse er nicht. Der Vater des Beschwerdeführers sei Hilfsarbeiter und die Mutter arbeite nicht. Das Haus, in dem sie gelebt hätten, gehöre dem Vater. Die Familie besitze auch Land in römisch 40 , etwa fünf bis sechs Kila. Wer das Land bewirtschafte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Das wisse sein Vater. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Schule in Jammu und Kaschmir besucht. Befragt, wie die Schule geheißen habe, meinte er: "Elementary School" [Grundschule]. Danach habe er keine Beschäftigung ausgeübt. Er sei nur manchmal mit seinem Vater mitgegangen. Befragt, was er sonst in Indien gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei immer zu Hause gewesen. Noch einmal nachgefragt, ob er irgendwelche Freizeitbeschäftigungen gemacht habe oder Hobbys gehabt habe, gab er an, er habe Kricket gespielt, weil in der Nähe ein Kricketfeld gewesen sei. Aufgefordert, seinen Wohnort näher zu beschreiben, schilderte der Beschwerdeführer, es habe in der Nähe die Schule gegeben und ein oder zwei Parks für Kinder. Er habe in einer Stadt gelebt. Sie habe Jammu und Kaschmir geheißen. In der Stadt gebe es Geschäfte, Polizeistationen und Krankenhäuser sowie Moscheen; Tempel gebe es keine. Nachgefragt, woher er das wisse, wenn er immer nur zu Hause gewesen sei, gab er an, er sei in seiner Siedlung schon herumspaziert, und zwar etwa im Umkreis von einer Meile.

Aufgefordert, den letzten Tag seines Aufenthaltes in Indien zu beschreiben, meinte der Beschwerdeführer, er sei in der Früh aufgestanden und der Schlepper habe ihn mit seinem Auto abgeholt. Dann habe er ihn für einen Tag in ein Hotel gebracht. Am nächsten Tag sei er dann weggeflogen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen. Welches Zielland mit dem Schlepper vereinbart gewesen sei, wisse er nicht. Die Familie habe das ausgemacht. Nachgefragt, was er am 19.02.2013 in der U-Bahn-Passage am Karlsplatz in Wien gemacht habe, meinte er, der Schlepper habe ihm einen Fahrschein gegeben und gesagt, er solle herumfahren.

Aufgefordert, in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über seine Fluchtgründe zu geben, brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater hatte einen Streit und ich habe mich eingemischt. Dann haben mich fünf bis sechs Burschen verprügelt und mir Messerstiche verpasst. Diese Leute belästigten uns dann jeden Tag. Mein Vater war bei der Polizei, aber diese hielt zu den Gegnern. Die Leute haben auch versucht, in unser Haus einzudringen, sie haben alle Türen beschädigt, dann haben meine Eltern beschlossen, dass ich das Land verlasse. Die Leute waren auch bewaffnet." Vorgehalten, dass das ein sehr abstraktes Vorbringen sei und er seine Geschichte glaubhaft machen müsse, was nur gelingen könne, wenn er Einzelheiten nenne, meinte der Beschwerdeführer: "Die Leute haben uns belästigt, weil wir Sikhs sind, sie waren Moslems."

Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dann schwieg.

Aufgefordert, weiter zu erzählen, ergänzte der Beschwerdeführer:

"Wir wurden andauernd belästigt, deswegen war mein Vater bei der Polizei. Die fünf bis sechs Burschen kamen auch zu unserem Haus und schossen auf unser Haus." Abermals nachgefragt, welche konkrete Vorfälle ihn nun zur Ausreise veranlasst hätten, meinte er: "Die andauernden Belästigungen und der Streit, meine Familie hatte Angst um mich." Sonst habe er keine weiteren Probleme in Indien. Er habe alle Fluchtgründe genannt.

Befragt, was die Ursache für den Streit seines Vater gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Weil mein Vater Sikh war."

Vorgehalten, ob der Vater der einzige Sikh in Indien gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Nein, aber der einzige in der Siedlung." Die anderen Männer hätten die ganze Familie umbringen wollen, wegen dem ganzen Streit hätten sie das gewollt. Nachgefragt, ob er nun die Ursache für den Streit nennen könne oder nicht, erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, meine Familie hat mich aus Angst aus Indien weggeschickt." Befragt, wann der Vorfall bzw. der Angriff gewesen sei, den er vorhin erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich alles vor etwa zwei Monaten ereignet. Nachgefragt, was genau sich ereignet habe, erklärte der Beschwerdeführer nur: "Ich habe Ihnen schon alles erzählt. Später hat auch die Polizei meinen Vater belästigt, sie hat ihn ein paar Mal abgeholt." Nachgefragt, warum er dann aus diesem Grund Indien verlassen habe müssen, gab er an: "Ich war beim Streit mit dabei und die Leute wollten mich umbringen. Meine Eltern hatten einfach Angst um mich."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden. Vorgehalten, dass er innerhalb Indiens seinen Wohnsitz verlegen hätte können, um den Problemen zu entgehen, entgegnete der Beschwerdeführer: "Die Leute hätten mich in ganz Indien gefunden." Nachgefragt, warum die Leute ihn in ganz Indien suchen hätten sollen, meinte er: "Wegen dem Streit, sie haben mich mit dem Messer angegriffen." Sonst wolle er seinen Angaben nichts mehr hinzufügen.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Man kann in ganz Indien gefunden werden und die Behörden helfen einem nicht, sie wollen nur Geld kassieren."

Nachgefragt, ob er arbeitsfähig sei, antwortete der Beschwerdeführer, er könne keine schweren Arbeiten verrichten, da er Rückenprobleme habe. Er könne jede Art von leichter Arbeit machen. Weiter nachgefragt, ob er anpassungsfähig sei, meinte der Beschwerdeführer, wenn er Landsleute finde, dann sei es nicht schwer für ihn. In Österreich habe er noch keine Landsleute gefunden. Er habe nur einmal einen Inder getroffen, der ihm Brot gekauft habe. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keinen Kurs oder Verein. Er spreche auch nicht Deutsch. Er habe im Asylverfahren nun alles angegeben. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.02.2013, Zahl: 13 02.177-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.02.2013, Zahl: 13 02.177-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich privater Streitigkeiten mit Angehörigen des moslemischen Glaubens gestützt - im Anschluss werde dargelegt, dass diesen Behauptungen keine Glaubhaftmachung zugesprochen werden könne - und habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen geltend gemacht. Somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vor.

Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Er habe sein Vorbringen äußerst vage und unkonkret dargestellt, des Weiteren hätten seine Angaben über sein fluchtbegründendes Vorbringen nicht logisch nachvollzogen werden können und habe seinem Vorbringen auch die Plausibilität versagt werden müssen.

Bei eigener Darstellung der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2013 höchst vage und abstrakt davon gesprochen, dass sein Vater einen Streit gehabt habe und der Beschwerdeführer sich dabei eingemischt habe. Im Zuge dieses Streits sei er von fünf bis sechs Burschen verprügelt und mit Messerstichen verletzt worden. Diese Leute hätten den Beschwerdeführer dann jeden Tag belästigt. Sein Vater sei bei der Polizei gewesen, diese habe aber zu den Gegnern gehalten. Diese Leute hätten auch versucht, in das Haus des Beschwerdeführers einzudringen und hätten die Türen beschädigt. Aus diesem Grund hätten die Eltern des Beschwerdeführers beschlossen, dass er das Land verlassen solle.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen ausschließlich vagen und höchst abstrakten Sachverhalt geschildert habe. Er habe einen Streit und daraus resultierend Verfolgung sowie Eingriffe in seine körperliche Integrität behauptet, ohne dazu irgendwelche Zeit- oder Ortsangaben zu machen, und er habe auch rund um die behaupteten Vorfälle oder den handelnden Personenkreis keinerlei konkrete bzw. nähere Angaben gemacht.

Konkret nachgefragt zu seinen Fluchtgründen bzw. aufgefordert, konkrete Fluchtgründe zu benennen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese Leute ihn deshalb belästigt hätten, weil er ein Sikh gewesen sei und die anderen Moslems gewesen seien. Erneut aufgefordert, in allen Einzelheiten und Details über die Flucht auslösenden Vorfälle zu berichten, habe er wiederum höchst vage und allgemein davon gesprochen, dass er wegen der andauernden Belästigungen und dem Streit ausgereist sei; seine Familienangehörigen hätten Angst um ihn gehabt.

Später nach neuerlicher konkreter Nachfrage über die Ursachen des von ihm behaupteten Streits, an dem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge beteiligt gewesen sei, habe er darüber keine Auskünfte zu erteilen gewusst; diesbezüglich werde vollinhaltlich auf die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift verwiesen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei derart einschneidenden Erlebnissen schon näher mit den Ursachen auseinandergesetzt hätte und in der Lage gewesen wären, dazu konkret nachvollziehbare Sachverhalte abzuliefern.

Im Zuge seiner Schilderungen habe der Beschwerdeführer den dringenden Eindruck erweckt, als würde er ausschließlich einen einstudierten bzw. erlernten Sachverhalt schildern, und er habe trotz mehrmaliger konkreter Aufforderung und mehrfacher Nachfrage einen höchst oberflächlichen, unkonkreten Sachverhalt geschildert und innerhalb seines Vorbringens keinerlei Details genannt.

Sein gesamtes Vorbringen sei äußerst vage und pauschal gehalten gewesen. Aufgrund dessen könne es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die vagen Andeutungen des Beschwerdeführers insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es sei nämlich nicht Aufgabe der Behörde, durch ständiges Nachfragen zu einem nachvollziehbaren und konkreten Sachverhalt zu gelangen. Es sei die Aufgabe eines Antragstellers, seine Fluchtgründe ausführlich und konkret zu schildern, und ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten.

Dazu sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen und es könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Sachverhalte nicht tatsächlich erlebt habe. Andernfalls wäre es ihm möglich gewesen, von sich aus detailliert darüber zu berichten.

Dass dem tatsächlich so sei, ergebe sich auch aus nachfolgenden Umständen: Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde festgehalten, dass er sowohl in der Erstbefragung (Schulbesuch von 1995 bis 2001 in der Stadt Kaschmir) als auch vor dem Bundesasylamt (sechs Jahre in Jammu und Kaschmir) behauptet habe, die Schule besucht zu haben, sich aber dennoch als des Schreibens unkundig präsentiert habe und behauptet habe, nur lesen zu können.

Vor diesem Hintergrund sei aber wiederum nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei, den Flughafen, von dem aus er Indien verlassen habe, zu benennen oder auch nur einen einzigen Teilaspekt seiner etwa 45 Tage andauernden Reisebewegungen von Indien nach Österreich wiederzugeben. Sein diesbezügliches Vorbringen entbehre jeglicher Realität und Plausibilität. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seinen Einreiseweg und Einreisezeitpunkt nach Österreich zu verschleiern und es lasse sich dies nicht zuletzt auch daran festmachen, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle den Asylantrag gestellt habe und nicht aus eigenem Antrieb mit den Asylbehörden in Kontakt getreten sei.

In dieses Bild passe weiters, dass der Beschwerdeführer vorgegeben habe, aus Jammu und Kaschmir zu stammen, aber nicht in der Lage gewesen sei, nähere Hintergründe oder Details zu dem von ihm behaupteten Lebensumfeld abzuliefern. Immer wieder habe er behauptet, aus Jammu und Kaschmir zu stammen - einem indischen Bundesstaat, wobei der Bundesstaat aus drei sehr unterschiedlichen Regionen bestehe; Kashmir im Westen mit überwiegend muslimischer Bevölkerung, Jammu im Süden mit meist hinduistischer Bevölkerung und Ladakh im Norden, wo die tibetisch-buddhistische Kultur weit verbreitet sei - ohne in der Lage zu sein, zu seinem tatsächlichen Wohnort auch nach mehrmaliger Nachfrage konkret nachvollziehbare Angaben zu tätigen. Seine diesbezügliche Unkenntnis lasse sich anlässlich der Behauptung, Zeit seines Lebens (somit 22 Jahre lang) am selben Ort gelebt zu haben, nicht nachvollziehen.

In einer Gesamtschau sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, als persönlich glaubwürdig in Erscheinung zu treten und sei auch seinen Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bloß ein gedankliches Konstrukt präsentiert habe, welches keinerlei Realitätsbezug zu tatsächlich Erlebtem aufweise. Diese Ansicht der erkennenden Behörde stütze sich auf den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer auch nach mehrmaligen Nachfragen zum einen nicht gelungen sei, die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen detailliert und mit einer Fülle von Details und Interaktionen zu schildern - selbst unter Berücksichtigung, dass er sich Zeit- oder Datumsangaben nicht merken könne, es sich aber dennoch um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsse, denen zufolge er sein Heimatland verlassen habe müssen.

Zum anderen sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelnden Interesses am Mitwirken am Verfahren, insbesondere was die Angaben zum Fluchtweg oder zur Herkunft betreffe, auch die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

In einer Gesamtschau betrachtet gelange die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und der amtswegigen Ermittlungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Schluss komme, dass der maßgebende und von ihm behauptete und den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.

Abgesehen davon könne der Beschwerdeführer sich angesichts behaupteter Bedrohungen, denen - wie bereits oben dargelegt - seitens der erkennenden Behörde keine Glaubhaftmachung zu Teil geworden sei, dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe, denn es könne weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe, zumal es sich bei ihm um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei nicht gefunden.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion, noch mit den Behörden außerordentliche Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass derartige Probleme in seinem Vorbringen nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien und von ihm auch nicht vorgebracht worden seien.

Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien nicht um sein Leben fürchten müsse. Seine Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen hätten seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Betrachte man die Länderfeststellungen zum Heimatland, so lägen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden seien.

Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, und Arbeitserfahrung und es sei ihm auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Er habe sich auch seine schlepperunterstützte Ausreise aus Indien finanzieren können. Ferner sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe und auch über Freunde und Bekannte sowie über seine Familie und Verwandte verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer könne auch Unterstützungen von NGO-s in Anspruch nehmen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, im gegenständlichen Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im angeführten. Umfang als gänzlich unwahr erachtet, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, im gegenständlichen Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im angeführten. Umfang als gänzlich unwahr erachtet, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Selbst wenn man das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend angesehen wollte, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setzte eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.

Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und wie im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z. B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne zwar - nicht einmal in Österreich - nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und wie im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z. B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne zwar - nicht einmal in Österreich - nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).

Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indien niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könnte der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indien niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könnte der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.

Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).

Subjektive Befürchtungen wie im gegenständlichen Fall betreffend die allgemeine Lage im Heimatland, welche jedoch von der Behörde nicht objektiviert werden könnten, würden nicht ausreichen, um eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG darzutun.Subjektive Befürchtungen wie im gegenständlichen Fall betreffend die allgemeine Lage im Heimatland, welche jedoch von der Behörde nicht objektiviert werden könnten, würden nicht ausreichen, um eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG darzutun.

Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage geriete. Als soziales Auffangnetz stünden dem Beschwerdeführer Freunde und Bekannte, sowie Familie und Verwandte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, er verfüge über Schulbildung, einen Diplomabschluss und Arbeitserfahrung [Anmerkung:

Auf einen Diplomabschluss bzw. auf Arbeitserfahrung finden sich entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im Akt keine Hinweise.].

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten.

Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, sich daran nichts ändern könne, da dem Beschwerdeführer in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indien außerhalb seiner Heimatregion, wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könnte sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers verfüge er in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen, weshalb kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers verfüge er in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen, weshalb kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer sei wenigstens bei der Asylantragstellung am 19.02.2013 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in Wien in Erscheinung getreten und zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei bis zum heutigen Tag (Datum der Bescheiderlassung) kaum einen Monat im Bundesgebiet aufhältig und lebe in einer Unterkunft der staatlichen Bundesbetreuung. Er spreche nicht Deutsch und übe keine Beschäftigung mit arbeitsmarktbehördlicher Genehmigung aus.

Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten würden, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Dem Beschwerdeführer habe daher bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könne. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.

Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.

Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen könnten. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Per Fax von 04.03.2013 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Zustellung einer Bescheidausfertigung.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 08.03.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Kanzlei des Vertreters behalte es sich ausdrücklich vor, nach Vorliegen einer entsprechenden Bescheidausfertigung die Beschwerdeschrift zu ergänzen. Aus anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht werde jedoch bereits an dieser Stelle die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. die Beziehung eines Vertrauensanwaltes in Indien beantragt. Es werde noch einmal um Übermittlung einer Kopie der Ausfertigung des Bescheides gebeten, zumal die Kanzlei des Vertreters lediglich über die mündlichen Angaben des Vorhandenseins des Bescheides verfüge.

Per Fax vom 25.04.2013 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auflösung der erteilten Vollmacht bekannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid

v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden konnte, da er im Laufe des Verfahrens bei der Erstattung seines Vorbringens lediglich allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben machte, die nicht dazu geeignet waren, sein Vorbringen für einen Außenstehenden greifbar zu machen. Da der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Ausreisegründe sehr abstrakt blieb und nicht mehr anzugeben wusste, als dass er sich in einen Streit seines Vaters eingemischt habe und daraufhin von Moslems verletzt worden sei, wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt und wurde er mehrmals dazu aufgefordert, weitere Details anzugeben. Doch selbst über Nachfrage konnte er nicht beschreiben, worum es in dem behaupteten Streit eigentlich gegangen sei. Er nannte keinen konkreten Vorfallszeitpunkt und konnte auch den Handlungsablauf des Streites bzw. den weiteren Verlauf der Ereignisse nicht schildern. Dem Bundesasylamt kann nur darin beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm in den Raum gestellten Geschehnisse ganz offensichtlich nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern im Gegenteil eine eingelernte Geschichte vortrug, die er über Nachfrage nur zögerlich weiterentwickelte, wenn er später etwa angab, die Moslems hätten auch versucht, in das Elternhaus einzudringen, und wieder später ausführte, sie hätten sogar auf das Haus geschossen, obwohl davon ursprünglich noch nicht die Rede war.

Zu seinen angeblichen Feinden konnte der Beschwerdeführer keinerlei Auskünfte geben. Er wusste nur, dass es sich um einige Burschen gehandelt habe, was angesichts des Umstandes, dass diese ihn angeblich ständig belästigt hätten, ebenso wenig nachvollzogen werden kann wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, weshalb sich sein Vater überhaupt gestritten habe. Da die Aussagen des Beschwerdeführers rund um den behaupteten Streit und die darauffolgenden Belästigungen durch die moslemischen Burschen nicht glaubhaft waren, konnte aber auch der damit in Zusammenhang stehenden Aussage, dass die Polizei der Familie nicht helfen habe wollen, keine Glaubwürdigkeit zukommen. Auch dazu konnte der Beschwerdeführer im Übrigen keine konkreten Aussagen tätigen. Hätte der Beschwerdeführer in der Heimat wirklich Probleme gehabt, hätte er darüber auch umfassend berichten können.

Richtiger Weise hielt das Bundesasylamt auch fest, dass der Beschwerdeführer als Person keineswegs glaubwürdig in Erscheinung trat, wenn er sich etwa weigerte, Angaben zu seiner Ausreise zu machen, indem er stets behauptete, darüber nichts zu wissen, sodass nur angenommen werden kann, dass er versuchte, den Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich und die Reiseroute zu verschleiern, oder aber, wenn er betreffend seinen Aufenthaltsort in der Heimat keine schlüssigen Aussagen tätigen konnte. Hinzuzufügen ist, dass es völlig unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer die bei ihm gefundenen Schlüssel angeblich zufällig auf der Straße vorgefunden habe und sich damit nur aus Langeweile spielen habe wollen, sowie, dass er angeblich von einer fremden Person ohne näheren Hintergrund zwei Fahrscheine geschenkt bekommen habe. Die Art und Weise, in der sich der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig stets auf seine Unwissenheit berief und völlig unplausible Antworten gab, lässt darauf schließen, dass er nicht gewillt war, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren und wahre Umstände verschleiern wollte.

Dass der Beschwerdeführer seine Heimat in Wahrheit aus asylfremden Motiven verlassen hat, lässt sich auch darin erkennen, dass er erst einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als er von der Polizei aufgegriffen wurde und sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden musste. Zuvor hatte er offenbar nicht das Bedürfnis, sich unter den Schutz der österreichischen Behörden zu stellen, was eindeutig darauf hinweist, dass er in der Heimat tatsächlich auch niemals eine Verfolgung zu fürchten hatte, andernfalls hätte er aus freien Stücken unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich um internationalen Schutz angesucht.

Letztlich konnte auch aus der Beschwerdeschrift nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der Beschwerdeführer als Person glaubhaft sein sollte. Den völlig richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt, wurde jedenfalls nicht konkret entgegengetreten.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich und unplausibel, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden könnte, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens von seinem Gegnern, nämlich von privaten Personen - im konkreten Fall von nicht näher beschriebenen moslemischen Burschen - gefunden würde, wenn dies nicht einmal den indischen Behörden möglich ist.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und ist seinen eigenen Angaben auch anpassungsfähig, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und ist seinen eigenen Angaben auch anpassungsfähig, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Monate im Bundesgebiet auf und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er hier auf besondere Weise intergiert wäre. So befindet sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung, spricht nicht Deutsch und brachte selbst keinerlei schützenswerte private Interessen vor. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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