Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 436473-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 13 00.730-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 13 00.730-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 436472-1/2013 und D14 436475-1/2013), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 436472-1/2013 und D14 436475-1/2013), in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde der minderjährige Sohn, Beschwerdeführer zur Zl. D14 436474-1/2013, geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17.01.2013 (Erstbefragung) und am 04.06.2013 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, ihren Herkunftsstaat schlepperunterstützt mittels PKW verlassen zu haben. Der Schlepper habe sie, ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter bis nach Österreich gebracht.
Am 06.01.2013 sei ein FSB-Mitarbeiter gekommen, als ihr Ehemann nicht zuhause gewesen sei. Dieser habe ihren Inlandspass und den Inlandspass ihrer Schwiegermutter mitgenommen. Der FSB-Mitarbeiter habe gesagt, ihr Ehemann solle zu ihnen kommen, wenn sie die Inlandspässe zurückhaben wollen würden.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann im Herkunftsstaat in Gefahr sei. Die Beschwerdeführerin sei persönlich nicht verfolgt oder geschlagen worden. Abgesehen von dem Vorfall mit dem FSB-Mitarbeiter am 06.01.2013 habe es keine anderen Vorfälle gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben würden auch für ihr ungeborenes Kind gelten.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse sie nicht, was ihr passieren könnte. In ihrem Herkunftsstaat komme es öfters vor, dass mangels Greifbarkeit des Ehemannes die Ehefrau mitgenommen werde.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 04.06.2013, erklärte sie, sich im Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Schwiegermutter aufzuhalten. Ihre Ausführungen würden auch für ihren Sohn gelten.
Die Beschwerdeführerin verwies auf die bereits im Verfahren ihres Ehemannes vorgelegten Unterlagen (Kopie der Geburtsurkunde und Studentenausweis).
Ihr Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter und ihre zwei Brüder aufhalten. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrer Mutter im Herkunftsstaat in Kontakt.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im Februar 2011 in Dagestan geheiratet. Vor der Entlassung ihres Ehemannes habe sie bei ihrer Mutter gewohnt. Sie habe hin und wieder ihre Schwiegermutter besucht und sei nach der Entlassung ihres Ehemannes endgültig zu diesem und der Schwiegermutter gezogen.
Befragt, weshalb sie mit ihrem Ehemann Dagestan verlassen habe, meinte sie, dass ihr Ehemann dort in Gefahr sei. Sie wisse sehr wenig über den Grund seiner Inhaftierung. Sie wisse lediglich, dass sie nach der Entlassung des Ehemannes in Dagestan nicht mehr bleiben hätten können.
Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegermutter alleine zuhause gewesen sei, sei ein unbekannter Mann zu ihnen gekommen. Es sei um die Mittagszeit gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in den Hof gegangen und der unbekannte Mann habe sich mittels FSB-Ausweis ausgewiesen. Der FSB-Mitarbeiter habe schließlich die Beschwerdeführerin und auch die in der Zwischenzeit hinzugekommene Schwiegermutter aufgefordert, sich auszuweisen. Der FSB-Mitarbeiter habe die Inlandspässe der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegermutter behalten und gemeint, dass sie die Pässe zurückbekommen würden, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin diese abhole. Am Abend sei der Ehemann zurückgekommen und hätten sie und ihre Schwiegermutter dem Ehemann alles erzählt. Der Ehemann sei sehr aufgeregt gewesen und habe gemeint, dass sie dringend das Land verlassen müssten.
Ausdrücklich danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass der FSB-Mann am 13.01.2013 gekommen sei. Sie könne dies derart genau angeben, da sie noch am gleichen Tag ausgereist seien.
Wie der FSB-Mitarbeiter geheißen habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie könne sich nicht daran erinnern.
Auf Nachfrage beschrieb die Beschwerdeführerin den FSB-Mitarbeiter, wobei sie sich aufgrund ihrer damals herrschenden Nervosität nicht genauer an diesen erinnern könne.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im Gefängnis besucht. Alle 3 Monate sei ein 3tägiger Besuch erlaubt worden.
Im Bundesgebiet kümmere sich die Beschwerdeführerin um ihr Kind und besuche einen Deutschkurs.
Betreffend Beweismittel für ihr Vorbringen verwies die Beschwerdeführerin auf die von ihrem Ehemann in seinem Asylverfahren vorgelegten Unterlagen.
Nach Vorhalt von Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat (Dagestan) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich die Lage in Dagestan verschlechtert habe. Es gebe immer wieder Anschläge. Es gebe Gerüchte, dass es dort zum Krieg komme. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, zu den Länderinformationen schriftlich Stellung zu beziehen.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann erklärt habe, dass der FSB-Mitarbeiter eine Woche vor der Ausreise gekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie schwanger gewesen sei und sich nur sehr verschwommen an all diese Momente erinnern könne.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2013, Zl. 13 00.730-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2013, Zl. 13 00.730-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als zu vage geschildert. Sie habe sich lediglich auf Gemeinplätze beschränkt und habe sich das Vorbringen, wonach sie und ihre Schwiegermutter von einem FSB-Mitarbeiter aufgesucht worden seien, in der zeitlichen Einordnung im Vergleich zu ihrem Ehemann als massiv widersprüchlich dargestellt.
Im Übrigen habe sie sich auf die Verfolgung ihres Ehemannes bezogen, wobei dem Vorbringen des Ehemannes, wonach dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei, die Glaubwürdigkeit versagt worden sei.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
In der Beschwerde finden sich im Wesentlichen Ausführungen betreffend das Vorbringen des Ehemannes.
In der Beschwerde wird insbesondere moniert, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt habe. So habe es die belangte Behörde unterlassen, die vom Ehemann vorgelegten Beweise einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen.
Auch die getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Die Lage in Dagestan habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Dagestan sei nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Auch seien überhaupt keine Feststellungen über die Situation von Tschetschenen in Dagestan getroffen worden.
In der Beschwerde wurden zahlreiche Berichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat - u.a. von Amnesty International und Accord - zitiert.
Die zitierten Länderinformationen würden darlegen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in den Herkunftsstaat nicht möglich sei. Aus den Länderinformationen gehe auch klar hervor, dass das dagestanische Justizsystem mangelhaft sei und vor allem willkürlich arbeite. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ehemann 7 Jahre lang unschuldig inhaftiert worden sei, sei nicht auszuschließen, dass die dagestanischen Behörden für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erneut derart willkürlich gegen den Ehemann vorgehen könnten.
Zusätzlich Gefahr drohe für die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann wegen seiner unrechtmäßigen Inhaftierung ein Verfahren vor dem EGMR anstrengen werde. Um dies zu verhindern, sei es sehr wahrscheinlich, dass die Familie der Beschwerdeführerin bedroht oder sogar als Geisel genommen werde, um Druck auf den Ehemann auszuüben.
Auch die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht erfolgt, da sie Deutsch lerne und strafgerichtlich unbescholten sei.
Im Übrigen sei der Umstand der Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht entsprechend berücksichtigt worden (Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder).Im Übrigen sei der Umstand der Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht entsprechend berücksichtigt worden (Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder).
Der Beschwerde wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme betreffend den Ehemann vom 07.02.2012 beigelegt, wonach der Ehemann an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Zudem wurde eine Stellungnahme der Quartiergeberin der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 03.07.2013 in Vorlage gebracht.
I.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436472-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid vom 20.06.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 436472-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid vom 20.06.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 436472-1/2013 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 436472-1/2013 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 17.01.2013 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.06.2013 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 20.06.2013 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
17.09.2013