Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C2 435550-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, FZ. 1303.817-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, FZ. 1303.817-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX geboren, legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte am 25.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellte die genannte Mutter einen gleichartigen Antrag.1. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 geboren, legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte am 25.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellte die genannte Mutter einen gleichartigen Antrag.
2. Dem bereits in Österreich aufhältigen Vater der Beschwerdeführerin, XXXX geboren, war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.3.2011, Zl. C2 308871-1/2008/23Z, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin war am 17.3.2011 zurückgezogen worden, die diesbezügliche Abweisung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2006, Zl. 06 01.474-BAI, daher in Rechtskraft erwachsen.2. Dem bereits in Österreich aufhältigen Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 geboren, war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.3.2011, Zl. C2 308871-1/2008/23Z, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin war am 17.3.2011 zurückgezogen worden, die diesbezügliche Abweisung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.11.2006, Zl. 06 01.474-BAI, daher in Rechtskraft erwachsen.
3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin ein auf die Mutter lautender afghanischer Reisepass vorgelegt, in dem auch die Beschwerdeführerin miteingetragen ist und in dem sich neben Visa für den Iran zwei Visa für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter befanden, die diesen die Einreise nach Österreich gestatteten.
Weiters wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 25.3.2013 einer Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan und - nach Zulassung des Verfahrens am 25.3.2013 - am 2.5.2013 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In der Erstbefragung gab die Mutter der Beschwerdeführerin nur an, dass sie gegenständlichen Antrag gestellt habe, um gemeinsam mit der Beschwerdeführerin beim oben genannten Vater der Beschwerdeführerin in Österreich leben zu können.
In der Einvernahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie vor dreizehn Jahren ihren in Österreich befindlichen Ehemann gegen den Willen ihres Vaters, der sie einem "alten Mann" versprochen habe, geheiratet habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe seit der Hochzeit keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt und habe seit der Ausreise des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 im Haus eines weitschichtigen Verwandten gewohnt. Es habe in Kabul keine Übergriffe auf die Mutter der Beschwerdeführerin gegeben und sei diese mit dem Vater der Beschwerdeführerin in telefonischen Kontakt gestanden. Auch habe die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe.
Die Beschwerdeführerin selbst - diese hatte zum Antragszeitpunkt bereits das 13. Lebensjahr vollendet - wurde weder einer Erstbefragung noch einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.05.2013, erlassen am 23.05.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und (unzureichenden, siehe diesbezüglich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, Zl. C2 435449-1/2013/XXXX) Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe und diese bzw. deren gesetzliche Vertreterin keine die Beschwerdeführerin betreffende Fluchtgründe vorgebracht habe.
Allerdings sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.5.2013, FZ. 13 03.817-BAI, wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
6. Mit am 4.6.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.6. Mit am 4.6.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter jeweils den "Status des Asylberechtigten" zuzuerkennen.
Die Begründung der Beschwerde bezog sich vor allem auf das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin.
7. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.6.2013, Zl.:
C2 435550-1/2013/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom20.6.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, über keine Beweismittel zu verfügen.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine minderjährige, unverheiratete afghanische Staatsangehörige ist, die der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehört und deren Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist.
Es wird festgestellt, dass XXXX geboren, die Mutter und XXXX geboren, der Vater der Beschwerdeführerin sind und diesen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Es wird festgestellt, dass römisch 40 geboren, die Mutter und römisch 40 geboren, der Vater der Beschwerdeführerin sind und diesen der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Schließlich wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.5.2013, FZ. 13 03.815-BAI, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C2 435449-1/2013/XXXX, behoben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin und somit auch zur Staatsangehörigkeit und zur Minderjährigkeit ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insbesondere aus dem afghanischen Reisepass, in dem die Beschwerdeführerin miteingetragen ist. Auch das Bundesasylamt ist von der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden und der Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit ist zu folgen, da diese während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichbleibend vorgebracht wurden und kein Hinweis hervorgekommen ist, der Zweifel an diesen Angaben begründen könnte.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus der Strafunmündigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung zu den Eltern der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den gleichbleibenden und gleichlautenden Angaben dieser sowie - hinsichtlich der Mutter - aus dem vorgelegten Reisepass. Auch das Bundesasylamt ist vom Vorliegen der Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern ausgegangen. Dass dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dessen Verwaltungsakt sowie aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Vaters.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.03.2013 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.03.2013 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.05.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 04.06.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Einleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliertEinleitend ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert
wurde ("Status des Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär
Schutzberechtigten") und dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Situation der Beschwerdeführerin als afghanische Frau auseinandergesetzt hat.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes ist schon alleine deshalb zu beheben, da der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde; da in Bezug auf die Mutter ein Familienverfahren vorliegt, ist auch der Bescheid, mit dem das Bundesasylamt über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen hat, zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes ist schon alleine deshalb zu beheben, da der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Mutter gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde; da in Bezug auf die Mutter ein Familienverfahren vorliegt, ist auch der Bescheid, mit dem das Bundesasylamt über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen hat, zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich im Verfahren der Beschwerdeführerin die gleichen Mängel finden wie im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin und das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin, obwohl keine in ihrer Person gelegenen Umstände zu erkennen sind, die diese außer Lage setzen würden, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, nicht einvernommen hat. Es ist allerdings davon auszugehen, dass gerade ein dreizehn Jahre altes Mädchen einerseits besonders schnell eine westliche Gesinnung annimmt und andererseits insbesondere mangels eines in Afghanistan anwesenden Vaters besonders leicht Opfer einer Zwangsverheiratung werden könnte, etwa weil der die Mutter und die Beschwerdeführerin aufnehmende Verwandte des Vaters die Beschwerdeführerin so aus seinem Haushalt entfernen könnte. Darauf wird bei der - jedenfalls erforderlichen - Einvernahme der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen sein.
Da der Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts zu beheben ist, ist dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näher zu treten.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, westliche Orientierung, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
13.09.2013