Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zl. S23 260.082-4/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, FZ. 11 00.762-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, FZ. 11 00.762-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Eurodac Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Asylanträge, unter anderem in Österreich, gestellt hat. Der letzte Eurodac-Treffer ergab eine Asylantragstellung in Polen am 05.06.2012.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit der letzten Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz Osterreich verlassen habe, er sei Ende März 2010 freiwillig nach Moskau zurückgekehrt.
Zu seiner Reiseroute befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Anfang Juni 2010 nach Brest und dann weiter nach Polen gereist sei. In Polen sei er im Zug angehalten worden und habe am 05.06.2010 einen Asylantrag gestellt. In Polen habe er sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Am 23.01.2011 sei er mit einem Minibus nach Wien gefahren. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, da seine Lebensgefährtin in Wien wohne.
Befragt nach dem Grund der Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich die Situation zu Hause verschlechtert habe. Er habe sich ständig bei Freunden und Verwandten verstecken müssen. Seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde er umgebracht oder lange Zeit in Haft kommen.
1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Eurodac-Treffers richtete das Bundesasylamt am 25.01.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Eurodac-Treffers richtete das Bundesasylamt am 25.01.2011 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
1.3. Mit Schreiben vom 26.01.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO nicht zu. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2010 ohne Hilfe von IOM das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Am 05.06.2010 habe er um Asyl in Polen angesucht und am 06.07.2010 sei das Verfahren wegen Flucht des Beschwerdeführers unterbrochen worden. Da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht länger als drei Monate verlassen habe, sei Österreich weiterhin zuständig.1.3. Mit Schreiben vom 26.01.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO nicht zu. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2010 ohne Hilfe von IOM das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Am 05.06.2010 habe er um Asyl in Polen angesucht und am 06.07.2010 sei das Verfahren wegen Flucht des Beschwerdeführers unterbrochen worden. Da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht länger als drei Monate verlassen habe, sei Österreich weiterhin zuständig.
1.4. Am 28.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 25.01.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.4. Am 28.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 25.01.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.5. Mit Schreiben vom 01.02.2011 forderte Österreich Polen auf, die Entscheidung zur Weigerung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu überdenken, da sie auf einem Missverständnis beruhe. Der Beschwerdeführer habe am 31.03.2010 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit der Hilfe von IOM verlassen.
1.6. Mit Schreiben vom 01.02.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO zu.1.6. Mit Schreiben vom 01.02.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO zu.
1.7. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2011 brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass er Fotos von der islamischen Heirat mit seiner Frau vorlegen könne. Sie würden auch standesamtlich heiraten wollen, wobei sie schon einen Termin Ende März bekommen hätten. Nach islamischem Recht hätten sie am 13.02.2010 in der Nähe von Graz geheiratet, 2 Tage später habe die Heiratszeremonie in der Moschee stattgefunden. Er kenne seine Lebensgefährtin seit September oder Oktober 2009. Auf die Frage, warum er Österreich Ende März 2010 verlassen habe, gab er an, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er der russischen Miliz in Handschellen übergeben werde, wenn er abgeschoben werden würde. Sollte er freiwillig reisen, würde er wie ein Tourist reisen können. Er habe also fahren müssen. Befragt warum er nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht versucht habe, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, brachte er im Wesentlichen vor, dass er nirgends hingehen könne, da er dort Probleme habe.
In Polen habe er sich ca. sieben Monate bei Freunden aufgehalten. Nach Österreich sei er wegen seiner Frau gekommen und um Asyl anzusuchen.
Zu seiner in Österreich lebenden Cousine habe er keinen engeren Kontakt. Mit seiner Frau lebe er zusammen.
Auf den Vorhalt, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Polen möchte. Er sei zuvor schon sechs Jahre in Österreich gewesen, kenne die Sprache und Kultur. Seine Frau sei hier. Nach Hause könne er nicht zurück. In Polen habe er Angst bei der Einvernahme alles zu erzählen. Kadirov sage, dass er alle Einvernahmen bekommen würde. Er könne das beweisen, dieser habe das im tschetschenischen Fernsehen gesagt. Ehemalige Länder des Ostblocks, so wie Polen, Tschechien, die Slowakei seien unsichere Länder.
Der Rechtsberater beantrage die Zulassung des Verfahrens in Österreich, weil eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen die eheliche Gemeinschaft zerstören und einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Rechtsberater beantrage die Zulassung des Verfahrens in Österreich, weil eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen die eheliche Gemeinschaft zerstören und einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen würde.
1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Begründend wurde weiters ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen hinsichtlich des Faktums, der Enge und der Intensität des Ehebandes nicht glaubhaft gewesen sei und schlussfolgernd kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestehen würde. Der Beschwerdeführer sei nach der Eheschließung nach islamischem Recht am 31.03.2010 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt und sodann über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten von der Lebensgefährtin getrennt gewesen.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die humanitäre Klausel völlig außer Acht lasse und keine weiteren Ermittlungen angestellt habe, obwohl seine familiäre Bindung in Österreich evident sei. Auch bezüglich der Bewertung der Stärke und Intensität der Verbindung zu seiner Gattin als unzureichend im Sinne des Art. 8 EMRK bleibe die Begründung mangelhaft. Eine geschlossene Ehe gelte bereits ab der Eheschließung als relevant im Sinne des Art. 8 EMRK. Es sei zu keiner zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Frau gekommen, obwohl dies erheblich zur vollständigen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes beigetragen hätte.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die humanitäre Klausel völlig außer Acht lasse und keine weiteren Ermittlungen angestellt habe, obwohl seine familiäre Bindung in Österreich evident sei. Auch bezüglich der Bewertung der Stärke und Intensität der Verbindung zu seiner Gattin als unzureichend im Sinne des Artikel 8, EMRK bleibe die Begründung mangelhaft. Eine geschlossene Ehe gelte bereits ab der Eheschließung als relevant im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es sei zu keiner zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Frau gekommen, obwohl dies erheblich zur vollständigen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes beigetragen hätte.
1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.04.2011 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.04.2011 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.12. Am 17.02.2012 und 31.07.2012 langten beim Asylgerichtshof Sprachdiplome des Beschwerdeführers ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 letzter Satz ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 letzter Satz ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, sich ausreichend mit der Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auseinander zu setzen. Im vorliegenden Fall scheinen dem Asylgerichtshof Umstände vorzuliegen, die jedenfalls eine zeugenschaftliche Einvernahme der Frau des Beschwerdeführers unumgänglich erscheinen lassen. Auch wenn die kurzfristigen Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland und der Aufenthalt in Polen zu einer Unterbrechung des Zusammenlebens geführt haben, hat das Bundesasylamt die Beziehungsintensität und ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis näher zu prüfen.
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Befragung, familiäre Situation, KassationZuletzt aktualisiert am
17.09.2013