TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/5 S1 437418-1/2013

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 437.418-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 13 09.959-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 13 09.959-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

1. Aus dem EURODAC-System ergibt sich (nur), dass der Beschwerdeführer am 12.05.2008 in Griechenland (Thessaloniki) einen Asylantrag gestellt hatte. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich brachte er am 12.07.2013 ein und erklärte über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. In Ungarn wäre er zwar fremdenpolizeilich betreten und mehrere Tage unter schlechten Bedingungen in einem Lager aufhältig gewesen, er hätte aber keinen Asylantrag gestellt, bis er illegal nach Österreich (mit dem Zug) weitergereist sei. Der Beschwerdeführer hatte eine entsprechende Fahrkarte und ein (unübersetzt gebliebenes) Konvolut von ungarischen Behördenschreiben bei sich. Ungarn stimmte dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 zu, der Beschwerdeführer habe am 05.07.2013 einen Asylantrag gestellt und sei aber am 12.07.2013 untergetaucht. Der Beschwerdeführer blieb in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.08.2013 (unter anderem) dabei, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben.1. Aus dem EURODAC-System ergibt sich (nur), dass der Beschwerdeführer am 12.05.2008 in Griechenland (Thessaloniki) einen Asylantrag gestellt hatte. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich brachte er am 12.07.2013 ein und erklärte über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. In Ungarn wäre er zwar fremdenpolizeilich betreten und mehrere Tage unter schlechten Bedingungen in einem Lager aufhältig gewesen, er hätte aber keinen Asylantrag gestellt, bis er illegal nach Österreich (mit dem Zug) weitergereist sei. Der Beschwerdeführer hatte eine entsprechende Fahrkarte und ein (unübersetzt gebliebenes) Konvolut von ungarischen Behördenschreiben bei sich. Ungarn stimmte dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zu, der Beschwerdeführer habe am 05.07.2013 einen Asylantrag gestellt und sei aber am 12.07.2013 untergetaucht. Der Beschwerdeführer blieb in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.08.2013 (unter anderem) dabei, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.08.2013,

Zl. 13 09.959-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 13 09.959-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

In der Begründung wird die Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Angaben und die ungarische Zustimmungserklärung angenommen; nähere Ausführungen hiezu finden sich nicht.

3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere Kritik am ungarischen Asylwesen geübt und ein schlechter gesundheitlicher Zustand des Beschwerdeführers ins Treffen geführt.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 28.08.2013. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer weiterhin unbekannten Aufenthaltes in Österreich.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, ist (bei dem in der Verfahrenserzählung geschilderten, kürzer als 3 Monate andauernden, Reiseweg) entscheidungsrelevant, als im negativen Fall (eine Zuständigkeit Ungarns könnte sich diesfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des AsylGH nur auf Art 10 VO 343/2003 stützen) der maßgebliche Sachverhalt ident mit jenem sein könnte, welchem der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat oder als sich aus der Asylantragstellung in Griechenland schon nach der dem vorangehenden hiergerichtlichen Rechtsprechung (nur) eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben hätte.3. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, ist (bei dem in der Verfahrenserzählung geschilderten, kürzer als 3 Monate andauernden, Reiseweg) entscheidungsrelevant, als im negativen Fall (eine Zuständigkeit Ungarns könnte sich diesfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des AsylGH nur auf Artikel 10, VO 343 aus 2003, stützen) der maßgebliche Sachverhalt ident mit jenem sein könnte, welchem der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat oder als sich aus der Asylantragstellung in Griechenland schon nach der dem vorangehenden hiergerichtlichen Rechtsprechung (nur) eine Zuständigkeit Griechenlands ergeben hätte.

3.1. Da aber gegenständlich erstens (aus nicht erklärten Gründen) kein EURODAC-Treffer vorliegt und zweitens die ungarischen Dokumente ohne detaillierte Übersetzung eine Antragstellung nicht belegen können (einmal ist "XXXX" erwähnt, was weitere Fragen aufwerfen könnte, da Erstantragsteller, wie es der Beschwerdeführer ja gewesen wäre, regelmäßig in Debrecen untergebracht werden sollen), wäre angesichts der konsistent gegenteiligen Einlassungen des Beschwerdeführers in dieser Frage eine Übersetzung der Dokumente einzuholen sowie die ungarischen Behörden um nähere Auskünfte zum Verfahren des Beschwerdeführers zu ersuchen und die Ergebnisse dieses diesbezüglich zu ergänzenden Beweisverfahrens mit dem Beschwerdeführer zu erörtern zu gewesen. Diese relevanten Mängel (wie in der Verfahrenserzählung erwähnt ist auch die Beweiswürdigung zu dieser Frage im angefochtenen Bescheid grob unzureichend) sind durch die Verwaltungsbehörde (im fortgesetzten Verfahren) zu sanieren, weshalb zwingend gemäß § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG vorzugehen war.3.1. Da aber gegenständlich erstens (aus nicht erklärten Gründen) kein EURODAC-Treffer vorliegt und zweitens die ungarischen Dokumente ohne detaillierte Übersetzung eine Antragstellung nicht belegen können (einmal ist "XXXX" erwähnt, was weitere Fragen aufwerfen könnte, da Erstantragsteller, wie es der Beschwerdeführer ja gewesen wäre, regelmäßig in Debrecen untergebracht werden sollen), wäre angesichts der konsistent gegenteiligen Einlassungen des Beschwerdeführers in dieser Frage eine Übersetzung der Dokumente einzuholen sowie die ungarischen Behörden um nähere Auskünfte zum Verfahren des Beschwerdeführers zu ersuchen und die Ergebnisse dieses diesbezüglich zu ergänzenden Beweisverfahrens mit dem Beschwerdeführer zu erörtern zu gewesen. Diese relevanten Mängel (wie in der Verfahrenserzählung erwähnt ist auch die Beweiswürdigung zu dieser Frage im angefochtenen Bescheid grob unzureichend) sind durch die Verwaltungsbehörde (im fortgesetzten Verfahren) zu sanieren, weshalb zwingend gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG vorzugehen war.

3.2. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei dieser Sachlage nicht weiter eingegangen zu werden, wobei die ständige Rechtsprechung des Asylgerichtshofs die in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Sichtweise, dass Überstellungen nach Ungarn wegen schwerer systemischer Mängel des dortigen Asylwesens grundsätzlich unzulässig seien, ausdrücklich nicht teilt. Für die in der Beschwerde erwähnte Operation, derer sich der Beschwerdeführer in Österreich unterziehen müsse, gibt es zur Zeit keine Hinweise im Akt.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden; von einer Verhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs 4 AsylG abgesehen werden.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden; von einer Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Vorabentscheidungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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