TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/9 C20 437184-1/2013

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 13 10.641-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 13 10.641-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 24.07.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Indien am 15.06.2013 verlassen habe und schlepperunterstützt über Russland nach Österreich gereist sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er bei seinem Onkel in XXXX gelebt habe. Im Dezember 2012 seien einige Terroristen zu ihnen gekommen und hätten sie mit Waffengewalt dazu gezwungen, ihnen Unterkunft und Lebensmittel zu geben. Dies habe sich insgesamt drei Mal ereignet. Das letzte Mal habe die Polizei herausgefunden, dass die Terroristen bei ihnen gewesen wären und der Beschwerdeführer sei von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Später sei er von den Terroristen mit dem Umbringen bedroht worden und sie hätten behauptet, dass er Informationen über sie an die Polizei weitergegeben habe. Aus Angst um sein Lebe habe er beschossen, Indien zu verlassen. Er befürchte, von den Terroristen umgebracht oder von der Polizei festgenommen zu werden.2. Bei der am 24.07.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Indien am 15.06.2013 verlassen habe und schlepperunterstützt über Russland nach Österreich gereist sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er bei seinem Onkel in römisch 40 gelebt habe. Im Dezember 2012 seien einige Terroristen zu ihnen gekommen und hätten sie mit Waffengewalt dazu gezwungen, ihnen Unterkunft und Lebensmittel zu geben. Dies habe sich insgesamt drei Mal ereignet. Das letzte Mal habe die Polizei herausgefunden, dass die Terroristen bei ihnen gewesen wären und der Beschwerdeführer sei von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Später sei er von den Terroristen mit dem Umbringen bedroht worden und sie hätten behauptet, dass er Informationen über sie an die Polizei weitergegeben habe. Aus Angst um sein Lebe habe er beschossen, Indien zu verlassen. Er befürchte, von den Terroristen umgebracht oder von der Polizei festgenommen zu werden.

3. Am 26.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in XXXX gewohnt und gearbeitet habe. Extremisten seien drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ein Essen haben wollen. Im Dezember 2012 seien sie zum ersten Mal zu ihm gekommen. Als die Extremisten eines Tages nach dem Essen wieder gegangen wären, seien sie auf die Polizei getroffen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn beschuldigt, mit den Extremisten unter einer Decke zu stecken. Einen Tag sei er von der Polizei festgehalten worden, dann hätten ihn seine Leute frei bekommen. Anschließend habe er Drohungen von den Extremisten bekommen, weil sie geglaubt hätten, dass er sie verraten hätte. Nun würden ihm sowohl die Polizei als auch die Extremisten nach dem Leben trachten.3. Am 26.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 gewohnt und gearbeitet habe. Extremisten seien drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ein Essen haben wollen. Im Dezember 2012 seien sie zum ersten Mal zu ihm gekommen. Als die Extremisten eines Tages nach dem Essen wieder gegangen wären, seien sie auf die Polizei getroffen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn beschuldigt, mit den Extremisten unter einer Decke zu stecken. Einen Tag sei er von der Polizei festgehalten worden, dann hätten ihn seine Leute frei bekommen. Anschließend habe er Drohungen von den Extremisten bekommen, weil sie geglaubt hätten, dass er sie verraten hätte. Nun würden ihm sowohl die Polizei als auch die Extremisten nach dem Leben trachten.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Indien vorgehalten, worauf er erklärte, dass er sich nirgends vor seinen Gegnern verstecken könne.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 13 10.641-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Er habe seinen Fluchtgrund extrem vage geschildert und von sich aus keine Details vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht einmal die Namen der Gegner angeben habe wollen, sei Grund genug, um seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Bei der konkreten Befragung zu den vermeintlichen Vorfällen habe der Beschwerdeführer keine Details genannt. Er habe sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Für die Behörde sei es erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. 13 10.641-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Er habe seinen Fluchtgrund extrem vage geschildert und von sich aus keine Details vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht einmal die Namen der Gegner angeben habe wollen, sei Grund genug, um seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Bei der konkreten Befragung zu den vermeintlichen Vorfällen habe der Beschwerdeführer keine Details genannt. Er habe sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Für die Behörde sei es erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einstufe, da seine Angaben emotions-, inhalts- und zusammenhanglos erzählt worden wären. Sie lasse dabei aber nicht erkennen, auf welche konkreten Passagen seiner Einvernahme sich die Behörde beziehe. Es handle sich um reine Behauptungen der Behörde, die nicht den Anforderungen des § 60 AVG entsprechen würden. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2033, Zl. 2002/01/0321, die eine vergleichbare Begründung betreffe.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einstufe, da seine Angaben emotions-, inhalts- und zusammenhanglos erzählt worden wären. Sie lasse dabei aber nicht erkennen, auf welche konkreten Passagen seiner Einvernahme sich die Behörde beziehe. Es handle sich um reine Behauptungen der Behörde, die nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entsprechen würden. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2033, Zl. 2002/01/0321, die eine vergleichbare Begründung betreffe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat jedoch den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung erwähnt, von der Polizei gefoltert worden zu sein. Auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bundesasylamt in der Einvernahme nicht eingegangen. Für eine lückenlose Feststellung des Sachverhalts wäre es aber erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend zu befragen.

In der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt nach der Wiedergabe von allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens aus, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei und der Beschwerdeführer erklärt habe, bereits alles gesagt zu haben. Daraufhin wird weiter ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen Details zu erfahren, sondern es der Erfahrung der Behörde entspreche, dass Personen aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass nachgefragt werden bzw. der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Dass der Beschwerdeführer auf die gleich zu Beginn der Einvernahme gestellte Frage, ob er seine in der Erstbefragung gemachten Angaben ergänzen wolle, nicht sofort umfangreich seinen Fluchtgrund schildert - wie das vom Bundesasylamt offenbar erwartet wird -, kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal aufgrund der Formulierung der Frage - "Möchten Sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?" - nicht darauf geschlossen werden kann, dass dabei sogleich eine detaillierte Schilderung des Fluchtvorbringens unter Angabe von Befürchtungen und Gefühlen erwartet wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet, dass er bereits alles gesagt habe, sondern die Frage, ob er die gemachten Angaben ergänzen wolle, schlicht verneint, weshalb sich die Ausführung des Bundesasylamtes als aktenwidrig erweist.

Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund in "extrem vage[r] Art und Weise" geschildert habe, was völlig ungeeignet sei um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können und verweist diesbezüglich auf Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2013. Den Angaben des Beschwerdeführers hätte es an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen lassen könnten, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Er habe von sich aus keine Details vorgebracht, noch seien seinen Schilderungen Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würden. Das Bundesasylamt hat damit das Vorbringen des Beschwerdeführers als "extrem vage" und detaillos beurteilt, ohne dies jedoch anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen. Der bloße Verweis auf eine Seite des Einvernahmeprotokolls - wobei sich aus dem Bescheid keineswegs ergibt, was auf dieser Seite protokolliert ist - ist dafür nicht ausreichend.

Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadurch erschüttert sei, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wie lange die Fahrt von Russland über unbekannte Länder nach Österreich mit dem unbekannten Kraftfahrzeug gedauert habe und es offensichtlich sei, dass er seinen Reiseweg verheimlichen wolle, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dabei die (umfangreichen) Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung völlig außer Acht gelassen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, nur mit einem Fahrzeug von Russland nach Österreich unterwegs gewesen zu sein - wie dies die Darstellung des Bundesasylamtes impliziert -, sondern er hat angegeben, auf der Reise von Russland nach Österreich verschiedene Fahrzeuge verwendet zu haben und auch die ungefähre Fahrtdauer genannt.

Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal von sich aus die Namen der Gegner habe angeben wollen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, die Extremisten nicht zu kennen, sodass nicht von einem fehlenden Willen des Beschwerdeführers, die Gegner zu benennen, gesprochen werden kann und sich diese Behauptung des Bundesasylamtes damit auch als aktenwidrig erweist.

Die Beweiswürdigung - die überwiegend standardisierte Textbausteine enthält, wie sie vom zur Entscheidung berufenen Organ auch in anderen von ihm verfassten Bescheiden nahezu gleichlautend, mit nur geringfügigen Unterschieden, verwendet werden - vermag daher die Feststellungen zum Fluchtvorbringen nicht zu tragen. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie eine lückenlose Feststellung des Sachverhalts erfolgten nicht, weshalb nicht abschließend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, ist es daher erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich umfassend einzuvernehmen und die daraus resultierenden Ergebnisse einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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