Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C2 432138-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde derXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, FZ. 12 14.766/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden ebenfalls noch minderjährigen Brüdern legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte am 15.10.2012 durch ihren gesetzlichen Vertreter, XXXX (Vater), einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihrem bereits in Österreich aufhältigen Vater, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 00.761-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden ebenfalls noch minderjährigen Brüdern legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte am 15.10.2012 durch ihren gesetzlichen Vertreter, römisch 40 (Vater), einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihrem bereits in Österreich aufhältigen Vater, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, FZ. 10 00.761-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin stellten ihre Mutter, XXXXgeboren, und ihre minderjährigen Brüder, XXXXgeboren, und XXXXgeboren, gleichartige Anträge.
Am selben Tag wurde die Mutter der Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie sei am 11.10.2012 in Begleitung ihrer drei Kinder (sohin auch der Beschwerdeführerin) mit dem Flugzeug legal und in Besitz gültiger österreichischer Visa von Pakistan über Katar nach Wien gereist.
Zu ihren sowie zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag, da sie und die Kinder in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann bzw. ihr Vater XXXX beantragen würden.Zu ihren sowie zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag, da sie und die Kinder in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann bzw. ihr Vater römisch 40 beantragen würden.
Offenbar im Rahmen der Erstbefragung legte die Mutter der Beschwerdeführerin ihren afghanischen Reisepass, in dem auch die Beschwerdeführerin und ihre beiden Brüder (mit)eingetragen sind und der mit österreichischen Visa für die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre beiden Brüder versehen ist und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor (die genannten Dokumente befinden sich in Kopie im Akt des Bundesasylamtes).
Am 16.10.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.12.2012 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher sie als gesetzliche Vertreterin in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin vorbrachte, dass diese keine eigenen Asylgründe habe und im Asylverfahren genauso behandelt werden solle wie ihre Mutter. Die Beschwerdeführerin sei nicht in ärztlicher Behandlung.
In der Einvernahme in ihrem eigenen Asylverfahren gab die Mutter der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese darüber hinaus an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Brüder wegen der schlechten Sicherheitslage nicht regelmäßig die Schule besuchen hätten können. Es sei auch nicht üblich, dass paschtunische Frauen ausgehen würden. Weiters gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Ehemann (sohin die Eltern der Beschwerdeführerin) gegen Zwangsheiraten seien. In Afghanistan sei Krieg; in Österreich würden die Beschwerdeführerin und ihre Brüder in die Schule gehen und sich wohlfühlen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.01.2013, erlassen am 09.01.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und einem Verweis auf die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei im Bescheid ihrer Mutter wurde zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan sei. Sie sei die minderjährige Tochter der XXXX und des XXXX, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sowie die minderjährige Schwester der ebenfalls minderjährigen XXXX und XXXX. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gereist, weil sich hier seit dem Jahr 2010 ihr Vater aufhalte. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei ihr aufgrund der Entscheidung im Verfahren ihres Vaters zuzuerkennen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen sei, sondern legal nach Österreich gereist sei, um bei ihrem seit dem Jahr 2010 hier aufhältigen Vater zu sein. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Bezug auf ihren Vater zuerkannt.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und einem Verweis auf die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei im Bescheid ihrer Mutter wurde zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie Staatsangehörige von Afghanistan sei. Sie sei die minderjährige Tochter der römisch 40 und des römisch 40 , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sowie die minderjährige Schwester der ebenfalls minderjährigen römisch 40 und römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gereist, weil sich hier seit dem Jahr 2010 ihr Vater aufhalte. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei ihr aufgrund der Entscheidung im Verfahren ihres Vaters zuzuerkennen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen sei, sondern legal nach Österreich gereist sei, um bei ihrem seit dem Jahr 2010 hier aufhältigen Vater zu sein. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Bezug auf ihren Vater zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, FZ. 12 14.766-BAE, wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit am 17.01.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides durch die gesetzliche Vertreterin (Mutter) Beschwerde erhoben.Mit am 17.01.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides durch die gesetzliche Vertreterin (Mutter) Beschwerde erhoben.
Begründend wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und führte aus, dass sich dieses Vorbringen mit den Feststellungen der Behörde zur generellen Situation von Frauen in Afghanistan decke. Diesen sei zu entnehmen, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan in vielen Lebensbereichen stark diskriminiert würden. Eine Diskriminierung in dieser Intensität stelle eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
In der Folge wurde aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes wörtlich zitiert und hierzu ausgeführt, dass sich daraus ergebe, dass Frauen in Afghanistan generell verfolgt würden. Es sei evident, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei einer Rückkehr nach Afghanistan alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen und Mädchen stark diskriminiert werden würden. Die Beschwerdeführerin werde in Österreich aufwachsen und gehe hier zu Schule; es lasse sich nicht vermeiden, dass sie eine westlich orientierte Frau werde.
Ferner habe es die Erstbehörde vollkommen unterlassen, im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Mutter der Beschwerdeführerin Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen.Ferner habe es die Erstbehörde vollkommen unterlassen, im Hinblick auf die minderjährigen Kinder der Mutter der Beschwerdeführerin Feststellungen unter dem Aspekt des Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen.
Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren beiden minderjährigen Brüdern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status der Asylberechtigten zuerkennen möge, in eventu möge der Asylgerichtshof Spruchpunkt I beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren beiden minderjährigen Brüdern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status der Asylberechtigten zuerkennen möge, in eventu möge der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch eins beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.4.2013, Zl. XXXX, wurde in Erledigung der oben genannten Beschwerde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2013, hinsichtlich des angefochtenen Spruchteils behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.4.2013, Zl. römisch 40 , wurde in Erledigung der oben genannten Beschwerde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2013, hinsichtlich des angefochtenen Spruchteils behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde vom Asylgerichtshof festgestellt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit allfälligen mädchen- und frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Afghanistan zu beschäftigen.
Diese Feststellung ruhte auf folgender Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes (Hervorhebung nicht im Original):
"Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesasylamt hat unter Verweis auf die Länderfeststellungen im Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin zwar auf die Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan verwiesen, hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrem Leben als junges Mädchen in Afghanistan sowie zu ihrer diesbezüglichen Situation in Österreich zu stellen. Obwohl die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren auf die schlechte Behandlung afghanischer - insbesondere paschtunischer - Frauen und Mädchen verwies - so gab sie beispielsweise an, dass es nicht üblich sei, dass paschtunische Frauen aus dem Haus gehen würden - hat es das Bundesasylamt unterlassen, tiefergehende Ermittlungen zum Leben junger Mädchen - die Beschwerdeführerin ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt knappe zwölf Jahre alt - in Afghanistan zu tätigen. Befragt wurde die Beschwerdeführerin hiezu auch nicht, obwohl dies zweifelsohne möglich gewesen wäre.
Es ist notorisch - und darüber hinaus auch aus den eigenen Länderberichten des Bundesasylamtes im Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin ersichtlich, die ja auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden -, dass Mädchen und Frauen in Afghanistan schwersten Diskriminierungen ausgesetzt sind, die, wenn es an einer entsprechenden männlichen Schutzperson fehlt, an Rechtlosigkeit grenzen - die Rechte, die Mädchen und Frauen dem Gesetz nach haben, würden in der Praxis nicht geachtet, hiezu das Bundesasylamt in Zusammenhang mit der Person der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf ihr Alter, keine näheren Feststellungen getroffen hat. Es fehlen auch jegliche Feststellungen bzw. Ermittlungen dahingehend, inwieweit sich die Beschwerdeführerin, die ja in Österreich die Schule besucht, sich dem hier üblichen Lebensstil angepasst hat, um eventuell als "westlich orientiert" bezeichnet werden zu können. Auch hat es das Bundesasylamt unterlassen zu erheben, inwieweit die knapp zwölfjährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland von einer Zwangsheirat bedroht sein könnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass sie und der Vater der Beschwerdeführerin Gegner der Zwangsheirat seien, was aber nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nicht durch andere (männliche) Familienangehörige auch ohne Einverständnis ihrer Eltern einer Zwangsehe zugeführt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin - diesem wurde in Österreich subsidiärer Schutz erteilt - sich nicht in Afghanistan aufhält und dorthin auch nicht zurückkehren kann.
Es ist amtsbekannt, dass die Situation von Mädchen und Frauen in Afghanistan ohne entsprechend effektiven männlichen Schutz asylrelevant sein kann und hat es das Bundesasylamt ebenfalls unterlassen zu ermitteln, inwieweit der (noch zu ermittelnde) Haushaltsvorstand der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr diese vor sonstigen Übergriffen (und insbesondere einer Zwangsheirat) schützen könnte und wolle.
Dass hinsichtlich dieses Themenkomplexes bzw. einer damit einhergehenden Gefährdung - trotz der einschlägigen Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes - keine Feststellungen getroffen und keine näheren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes."
In der rechtlichen Subsumtion wurde einleitend ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des § 69 AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert wurde ("Status desIn der rechtlichen Subsumtion wurde einleitend ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Bescheid im Spruch entgegen der Bestimmungen des Paragraph 69, AsylG 2005 maskulin und nicht in der geschlechtsspezifischen Form formuliert wurde ("Status des
Asylberechtigten" ... "Status des subsidiär Schutzberechtigten") und
dass sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Situation der Beschwerdeführerin als knapp zwölfjähriges afghanisches Mädchen auseinandergesetzt habe.
Allgemein sei zur Behandlung von Anträgen afghanischer Mädchen und Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt sei, wenn nach einem Ermittlungsverfahren, in dem das Bundesasylamt seine Verpflichtungen nach § 18 AsylG 2005 beachtet habe, keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden seien.Allgemein sei zur Behandlung von Anträgen afghanischer Mädchen und Frauen auszuführen, dass das Bundesasylamt grundsätzlich nur dann zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten berechtigt sei, wenn nach einem Ermittlungsverfahren, in dem das Bundesasylamt seine Verpflichtungen nach Paragraph 18, AsylG 2005 beachtet habe, keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden seien.
Im vorliegenden Fall sei dies insbesondere deshalb anzunehmen, da die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Vorbringen betreffend die Situation von Frauen in Afghanistan (auch in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin) erstattet habe und es das Bundesasylamt unterlassen habe, diesen Themenkomplex im angefochtenen Bescheid zu berücksichtigten bzw. es unterlassen habe, die gesetzliche Vertreterin näher zur Situation der Beschwerdeführerin als knapp zwölfjähriges Mädchen in Afghanistan und in Österreich zu befragen. Daher seien grundsätzlich die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung seien. Um den Antrag abweisen zu können, reiche es nicht, lediglich auszuführen, dass keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen vorgelegen sei, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, Ermittlungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin als knapp zwölfjähriges Mädchen in Afghanistan und in Österreich zu tätigen sowie in der Folge diese Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen und entsprechend zu bewerten.
Weiters wurde seitens des Asylgerichtshofes auf dessen überwiegende Judikatur und die des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Darüber hinaus - so der Asylgerichtshof weiter - habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Nr. 23505/09 vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst für Frauen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehe, misshandelt oder sozial isoliert zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder der Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen.
Insgesamt - so der Asylgerichtshof weiter - folge daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lasse, von Amts wegen zu klären sei, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung drohe. Weiters sei in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären (wörtliches Zitat):
"Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann/Vater sein) behandelt?
Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?
Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?
Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?"
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass zu klären sei, ob der Haushaltsvorstand - nach dem bisherigen Vorbringen offensichtlich der Vater der Beschwerdeführerin - in Afghanistan willens und in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin vor einer allenfalls drohenden Verfolgung zu schützen.
Weiters sei zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Art. 28 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gekommen sei, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergebe, dass kein reales Risiko einer Wiederholung bestehe (etwa, weil der Verfolger verstorben sei, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten worden sei oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhalte).Weiters sei zu klären, ob es gegen die Beschwerdeführerin (vor allem auch im Rahmen eines Schulbesuches [siehe etwa Artikel 28, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989]) in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise) zu Handlungen gekommen sei, die in Österreich als strafbare Taten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB). Dies wäre asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergebe, dass kein reales Risiko einer Wiederholung bestehe (etwa, weil der Verfolger verstorben sei, der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten worden sei oder sich nicht mehr im Umfeld der Beschwerdeführerin aufhalte).
Weiters sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits eine so intensive westliche Orientierung angenommen habe, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich sei oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Aus Sicht des Asylgerichtshofes liege eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn
die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledige,
sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleide oder
eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflege; dies setze regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung drohe insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, konservativen Afghanen - auch über den Weg von Mitschülern - bekannt würden.
Daher werde das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin dazu zu befragen haben, inwieweit sich das Leben der Beschwerdeführerin in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheide und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen würden. Weiters sei festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden seien, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch sei bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.
Während des weiteren Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin (abermals) nicht einvernommen. Allerdings wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 6.6.2013 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin gab deren Mutter an, dass diese [in Afghanistan] nicht so leben könne, wie sie es wolle und zwangsverheiratet werden müsse (Niederschrift S. 3). Diesbezüglich gab das Bundesasylamt lediglich an, dass eine Zwangsverheiratung aus der Beschwerde (gemeint wohl die Beschwerde gegen den ersten Bescheid) nicht hervorgehe.
Weiters habe die Beschwerdeführerin zwar - gegen den Willen der Großmutter, gegen die sich diesbezüglich der Vater der Beschwerdeführerin durchgesetzt habe - die Schule besucht, man habe jedoch die Lehrerinnen der Beschwerdeführerin erschossen und der Beschwerdeführerin selbst angedroht, diese mit Säure zu übergießen, wenn sie weiterhin zur Schule ginge.
Auch gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin zwar Kopftuch jedoch auch Jeans tragen würde. In Afghanistan habe man aber in der Familie der Beschwerdeführerin verlangt, dass zumindest außerhalb des Hauses die Burka getragen werde.
Schließlich gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin "Tabletten wegen Eisenmangel" nehmen müsse.
Die Beschwerdeführerin und deren Mutter hätten in Afghanistan mit der Schwiegermutter bzw. Großmutter und den Brüdern des Vaters der Beschwerdeführerin in einem Haushalt gewohnt. Ein Jahr vor der Ausreise sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zum Onkel der Mutter der Beschwerdeführerin gezogen, dieser würde in XXXX leben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei von deren Schwiegermutter beschimpft und zur alleinigen Erledigung der Hausarbeit gezwungen worden.Die Beschwerdeführerin und deren Mutter hätten in Afghanistan mit der Schwiegermutter bzw. Großmutter und den Brüdern des Vaters der Beschwerdeführerin in einem Haushalt gewohnt. Ein Jahr vor der Ausreise sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zum Onkel der Mutter der Beschwerdeführerin gezogen, dieser würde in römisch 40 leben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei von deren Schwiegermutter beschimpft und zur alleinigen Erledigung der Hausarbeit gezwungen worden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.06.2013, erlassen am 22.06.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen.
In diesem Bescheid wurde begründend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich gereist sei, da "sich hier seit dem Jahre 2010" der Vater der Beschwerdeführerin aufhalten würde, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Weiters finden sich Feststellungen über die bereits erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin und zu den Asylverfahren von deren Angehörigen. Schließlich wurde hinsichtlich der Lage in Afghanistan auf die maßgeblichen Länderfeststellungen im Bescheid der Mutter verwiesen.
Auch in der Beweiswürdigung finden sich keine Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr sein wird.
In der rechtlichen Beurteilung wurde lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt war, sondern lediglich nach Österreich einreiste, um bei ihrem hier aufhältigen Vater zu sein.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.6.2013, FZ. 12 14.766/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.6.2013, beim Bundesasylamt am 3.7.2013 eingebracht, wurde von der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 15.7.2013 legte die beschwerdeführende Partei eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie eine Schulbesuchsbestätigung für die Zeit vom 8.1.2013 bis zum 28.6.2013 vor.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin vom 20.06.2013, FZ. 12 14.765/1-BAE, genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.10.2012 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.6.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.7.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebende Tatsachen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG 2005 entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Gegenstand der Frage, ob einem Asylwerber (oder hier: einer Asylwerberin) der Status des (hier: der) Asylberechtigen zuzuerkennen ist, ist nicht, ob die jeweilige asylwerbende Partei Verfolgung im Herkunftsstaat erlitten hat, sondern, ob ihr eine solche Verfolgung droht ("Verfolgungsprognose, siehe unter vielen VwGH E 99/20/0409 vom 27.09.2001, VwGH E 99/20/0565 vom 22.05.2003). Hiefür spricht auch die Formulierung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, nach dem einem (hier: einer) Fremden, der (hier: die) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des (hier: der) Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm (hier: ihr) im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Gesetz verwendet - in Entsprechung der Genfer Flüchtlingskonvention -die Gegenwartsform (und nicht etwa die Vergangenheit); es kommt daher lediglich darauf an, ob einem Asylwerber oder einer Asylwerberin im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt (asylrelevante) Verfolgung droht. Dabei kommt einer erlittenen Verfolgung zwar erhebliche Indizwirkung zu, jedoch ist diese nicht der einzige Grund, Asyl zu gewähren.Gegenstand der Frage, ob einem Asylwerber (oder hier: einer Asylwerberin) der Status des (hier: der) Asylberechtigen zuzuerkennen ist, ist nicht, ob die jeweilige asylwerbende Partei Verfolgung im Herkunftsstaat erlitten hat, sondern, ob ihr eine solche Verfolgung droht ("Verfolgungsprognose, siehe unter vielen VwGH E 99/20/0409 vom 27.09.2001, VwGH E 99/20/0565 vom 22.05.2003). Hiefür spricht auch die Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, nach dem einem (hier: einer) Fremden, der (hier: die) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des (hier: der) Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm (hier: ihr) im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Gesetz verwendet - in Entsprechung der Genfer Flüchtlingskonvention -die Gegenwartsform (und nicht etwa die Vergangenheit); es kommt daher lediglich darauf an, ob einem Asylwerber oder einer Asylwerberin im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt (asylrelevante) Verfolgung droht. Dabei kommt einer erlittenen Verfolgung zwar erhebliche Indizwirkung zu, jedoch ist diese nicht der einzige Grund, Asyl zu gewähren.
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei hat angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Öffentlichkeit nicht den afghanischen Traditionen entsprechend kleidet (Kopftuch und Jeans) und hier in die Schule geht. Eine tiefergehende Befragung der Mutter der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf diese erfolgte nicht, es wurden auch keine Feststellungen getroffen, ob die beschwerdeführende Partei nunmehr im Falle einer Rückkehr Verfolgung erleiden müsste. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz ermittelt bzw. festgestellt worden, sodass der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist.
Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsermittlungen - zu diesbezüglichen Hinweisen siehe das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Erledigung der ersten Beschwerde in diesem Verfahren - werden vom Bundesasylamt nachzuholen sein; diesbezüglich wird die nunmehr bereits zwölfjährige Beschwerdeführerin jedenfalls selbst einzuvernehmen sein.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht einmal in Ansatz ermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Ermittlung vom Bundesasylamt kostengünstiger durchgeführt werden kann als vom Asylgerichtshof.
3. Da der für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich die vollkommende Unterlassung der Durchführung der notwendigen Ermittlungen durch das Bundesasylamt, zweifelsfrei feststeht, ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.3. Da der für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich die vollkommende Unterlassung der Durchführung der notwendigen Ermittlungen durch das Bundesasylamt, zweifelsfrei feststeht, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, westliche OrientierungZuletzt aktualisiert am
02.10.2013