Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S23 435.836-1/2013/9E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zahl: 13 06.035-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zahl: 13 06.035-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2013 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Rahmen der am 08.05.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu seinem Reiseweg befragt an, seine Heimat im Oktober 2012 verlassen zu haben und über den Seeweg nach Spanien gereist zu sein. Etwa drei Wochen später sei er nach Frankreich weitergefahren, wo er dann bis März 2013 gelebt habe und als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Nach einem darauffolgenden ca. einmonatigen Aufenthalt in Italien sei er dann per Bahn gemeinsam mit einem Freund nach Österreich gereist. Nach Vorhalt eines "EURODAC-Treffers" den Mitgliedstaat Ungarn betreffend gab der Beschwerdeführer an, noch nie in Ungarn gewesen zu sein und keine falschen Angaben zu seinem Reiseweg gemacht zu haben. Er habe in Ungarn auch nicht um Asyl angesucht. Als ursprüngliche Motive für das Verlassen seines Herkunftsstaates nannte der Beschwerdeführer finanzielle Gründe sowie die Tatsache, dass sein Bruder einen Mord begangen habe und die Familie des getöteten Mannes nun auf Rache sinne.
1.2. Aufgrund eines einschlägigen "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 10.05.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Ungarn.1.2. Aufgrund eines einschlägigen "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 10.05.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Ungarn.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.05.2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 10.05.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.05.2013 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 10.05.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden.
1.4. Mit Schreiben vom 17.05.2013 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zu.1.4. Mit Schreiben vom 17.05.2013 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu.
1.5. Am 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführer durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab jener im Beisein einer Rechtsberaterin kurz zusammengefasst an, dass er seinen etwa einmonatigen Aufenthalt in Ungarn anlässlich der Erstbefragung aus Angst nicht erwähnt habe, ansonsten aber alle seine Aussagen der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei gezwungen worden in Ungarn einen Asylantrag zu stellen und habe man ihm in diesem Zusammenhang auch die Fingerabdrücke abgenommen sowie ihn einvernommen. Dabei habe er bekannt gegeben, nicht in Ungarn bleiben zu wollen. Zu allfälligen Problemen während seines Aufenthaltes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es im Aufnahmelager keine Sicherheit gegeben habe und viele afghanische und algerische Asylwerber bewaffnet gewesen seien. Jeden Tag seien Menschen attackiert und bestohlen worden. Auch ihm selbst habe man Geld gestohlen. Zudem sei er 15 Tage lang mit Fieber im Bett gelegen und habe keine Medikamente bekommen. Eine Ärztin im Lager habe ihn aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht behandelt. Die Lage in Ungarn sei nicht sicher, er wolle nicht zurück.
1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO die Republik Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO die Republik Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.
Der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 15.04.2013 einen Asylantrag gestellt. Die ungarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 16.05.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 15.04.2013 einen Asylantrag gestellt. Die ungarischen Behörden hätten mit Schreiben vom 16.05.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei daher nicht gegeben.Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe und auch keine besondere Integrationsverfestigung bestehe. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei daher nicht gegeben.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im gegenständlichen Fall weder eine schwere oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung hervorgekommen sei, die bei einer Überstellung nach Ungarn allenfalls eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte hervorrufen könnte.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im gegenständlichen Fall weder eine schwere oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung hervorgekommen sei, die bei einer Überstellung nach Ungarn allenfalls eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte hervorrufen könnte.
Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 - eine umfassende Darstellung zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern inklusive medizinischer Behandlungsmöglichkeiten.Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 - eine umfassende Darstellung zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern inklusive medizinischer Behandlungsmöglichkeiten.
1.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 06.06.2013 zugestellten Bescheid (vgl. AS 137 iVm OZ 2) wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2013 (eingelangt beim Bundesasylamt per Fax am 14.06.2013) Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.1.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 06.06.2013 zugestellten Bescheid vergleiche AS 137 in Verbindung mit OZ 2) wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2013 (eingelangt beim Bundesasylamt per Fax am 14.06.2013) Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Schreiben vom 21.06.2013 (OZ 3) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen einer Frist von drei Tagen dahingehend zu äußern, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes die mit 14.06.2013 eingebrachte Beschwerde unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet anzusehen sei. Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht abgegeben.1.9. Mit Schreiben vom 21.06.2013 (OZ 3) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen einer Frist von drei Tagen dahingehend zu äußern, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes die mit 14.06.2013 eingebrachte Beschwerde unter Berücksichtigung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet anzusehen sei. Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht abgegeben.
1.10. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 wurde das gegenständliche Verfahren mit Wirksamkeit vom 15.07.2013 der Gerichtsabteilung S15 abgenommen und der Gerichtsabteilung S23 neu zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2013 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2013 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hat.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig ist, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hat.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren vor; die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren vor; die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.
2. Entsprechend obiger Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - vom Beschwerdeführer trotz Verspätungsvorhalt (OZ 3) unwidersprochen gebliebenen - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 06.06.2013, bereits am 13.06.2013, 24:00 Uhr abgelaufen. Die am 14.06.2013 per Fax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
17.09.2013