Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. A8 432.171-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. Republik Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 11 05.377-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Republik Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 11 05.377-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen XXX zu führen, am XXX geboren zu sein und Staatsangehörige des Sudan zu sein.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen römisch 30 zu führen, am römisch 30 geboren zu sein und Staatsangehörige des Sudan zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung am 03.06.2011 gab die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, an, dass sie Ärztin sei und in XXX gearbeitet habe. Eines Tages seien mehrere Patienten in das Spital eingeliefert worden, sie habe festgestellt, dass die Patienten unter Atemnot und leichten Vergiftungen litten. Sie habe in ihrem Bericht die Diagnose der Patienten festgehalten. Sie sei von der Behörde aufgefordert worden, ihren Bericht zu ändern, da die Patienten in einem Flüchtlingslager in der Nähe von XXX gewohnt hätten. Sie habe das abgelehnt und sei daraufhin bedroht worden. In weiterer Folge hätten sie die Behörden einsperren wollen. Um dem zuvorzukommen, hätte sie das Land verlassen.Im Rahmen der Erstbefragung am 03.06.2011 gab die Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, an, dass sie Ärztin sei und in römisch 30 gearbeitet habe. Eines Tages seien mehrere Patienten in das Spital eingeliefert worden, sie habe festgestellt, dass die Patienten unter Atemnot und leichten Vergiftungen litten. Sie habe in ihrem Bericht die Diagnose der Patienten festgehalten. Sie sei von der Behörde aufgefordert worden, ihren Bericht zu ändern, da die Patienten in einem Flüchtlingslager in der Nähe von römisch 30 gewohnt hätten. Sie habe das abgelehnt und sei daraufhin bedroht worden. In weiterer Folge hätten sie die Behörden einsperren wollen. Um dem zuvorzukommen, hätte sie das Land verlassen.
Am 05.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, Ärztin zu sein. Sie hätte ihr Studium in XXX absolviert. Dies sei von 2000 bis 2007 gewesen. Sie hätte im Lehrspital von XXX gearbeitet. Im Umkreis von XXX gebe es drei Flüchtlingslager. Aus XXX wären die meisten Patienten gekommen. Sie sei im Sudan verheiratet. Ihr Gatte heiße Nassridin XXX. Er befinde sich in Omdurman in der Nähe von XXX. In XXX hätten sie in einem großen Familienhaus gelebt. Sie habe keine Kinder. Sie hätte den Beruf als Ärztin ab 2009 ausgeübt. Nach ihrer Einstellung im Jahr 2009 sei sie in der Unfallabteilung im Spital als Allgemeinmedizinerin tätig gewesen. Sie fühle sich vom Gesundheitsministerium verfolgt. Es sei zu erwarten, dass ihr die Ausübungsberechtigung als Ärztin entzogen werde. Sie sei bereits von der Polizei einvernommen worden und man hätte ihr gesagt, dass sie ihre Ausübungsberechtigung verlieren würde. Sie hätte die Krankheits- und Unfallberichte von Personen verfasst, die aus den Flüchtlingslagern in die Unfallstation gekommen wären. Im Herbst 2009 wären sehr viele Flüchtlinge aus dem Lager XXX mit Vergiftungserscheinungen ins Spital gekommen. Die Patienten hätten erzählt, dass in der Früh der Einsatz von Insektenvergiftungsmitteln daran schuld gewesen wäre. Es sei ein Sprühwagen durch das Lager gefahren und die Leute hätten dann Vergiftungserscheinungen bekommen. Sie habe die Berichte über die Anzahl der vergifteten Patienten und der dazugehörigen Diagnosen sowie den Zustand der Patienten und die Aufenthaltsdauer der Patienten im Krankenhaus aufgezeichnet. In der zweiten Woche nach Abgabe des Berichtes im Herbst 2009 sei sie zur Generaldirektion des Gesundheitsministeriums in XXX bestellt worden. Sie hätte von der Generaldirektorin namens XXX die Anweisung bekommen, solche Berichte nicht mehr zu verfassen. Weiters hätte es in XXX eine Firma gegeben, die von den Leuten der Stadt Geld und sonstiges Vermögen gesammelt hätte. Mit der Begründung, dass diese Anlagen sich für die Anleger rentieren würden. Die Geschäftsinhaber seien in der Politik tätig gewesen und hätten versprochen, dass das Geld nach den Wahlen mit Gewinn zurückgezahlt werde. Die Firma sei nach den Wahlen in Konkurs gegangen und die betrogenen Leute hätten auf der Straße demonstriert. Es sei dabei zu Ausschreitungen und zu Verletzten gekommen. Die Verletzten seien auch in das Spital gebracht worden. Bei der Verarztung der Verletzten sei es zu Problemen gekommen. Sie hätte in weiterer Folge das Rote Kreuz, welches in XXX stationiert gewesen sei, um Hilfe gebeten. Es sei in weiterer Folge erneut zu Problemen mit der Generaldirektion gekommen. Am 24.04.2011 sei ein 17-jähriges Mädchen zu ihr gekommen. Sie hätte die Diagnose gestellt, dass dieses Mädchen vergewaltigt worden sei. Dies hätte sie auf ein polizeiliches Mitteilungsblatt geschrieben. Das Mädchen hätte - wie üblich - dieses Mitteilungsblatt persönlich zur Polizeistation gebracht. Als sie nach Dienstschluss nach Hause gekommen wäre, hätte ein Arztkollege bei ihr angerufen und ihr gesagt, dass die Polizei mit diesem Mitteilungsblatt im Krankenhaus erschienen sei und die Polizisten auch einen Haftbefehl dabeigehabt hätten. Die Polizisten hätten gesagt, dass der Befehl zur Verhaftung aus dem Ministerium gekommen sei. Man hätte sie verhaften wollen, um ihr ihre Ärztelizenz wegzunehmen. Aus diesem Grund habe sie sich zur Ausreise entschlossen.Am 05.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, Ärztin zu sein. Sie hätte ihr Studium in römisch 30 absolviert. Dies sei von 2000 bis 2007 gewesen. Sie hätte im Lehrspital von römisch 30 gearbeitet. Im Umkreis von römisch 30 gebe es drei Flüchtlingslager. Aus römisch 30 wären die meisten Patienten gekommen. Sie sei im Sudan verheiratet. Ihr Gatte heiße Nassridin römisch 30 . Er befinde sich in Omdurman in der Nähe von römisch 30 . In römisch 30 hätten sie in einem großen Familienhaus gelebt. Sie habe keine Kinder. Sie hätte den Beruf als Ärztin ab 2009 ausgeübt. Nach ihrer Einstellung im Jahr 2009 sei sie in der Unfallabteilung im Spital als Allgemeinmedizinerin tätig gewesen. Sie fühle sich vom Gesundheitsministerium verfolgt. Es sei zu erwarten, dass ihr die Ausübungsberechtigung als Ärztin entzogen werde. Sie sei bereits von der Polizei einvernommen worden und man hätte ihr gesagt, dass sie ihre Ausübungsberechtigung verlieren würde. Sie hätte die Krankheits- und Unfallberichte von Personen verfasst, die aus den Flüchtlingslagern in die Unfallstation gekommen wären. Im Herbst 2009 wären sehr viele Flüchtlinge aus dem Lager römisch 30 mit Vergiftungserscheinungen ins Spital gekommen. Die Patienten hätten erzählt, dass in der Früh der Einsatz von Insektenvergiftungsmitteln daran schuld gewesen wäre. Es sei ein Sprühwagen durch das Lager gefahren und die Leute hätten dann Vergiftungserscheinungen bekommen. Sie habe die Berichte über die Anzahl der vergifteten Patienten und der dazugehörigen Diagnosen sowie den Zustand der Patienten und die Aufenthaltsdauer der Patienten im Krankenhaus aufgezeichnet. In der zweiten Woche nach Abgabe des Berichtes im Herbst 2009 sei sie zur Generaldirektion des Gesundheitsministeriums in römisch 30 bestellt worden. Sie hätte von der Generaldirektorin namens römisch 30 die Anweisung bekommen, solche Berichte nicht mehr zu verfassen. Weiters hätte es in römisch 30 eine Firma gegeben, die von den Leuten der Stadt Geld und sonstiges Vermögen gesammelt hätte. Mit der Begründung, dass diese Anlagen sich für die Anleger rentieren würden. Die Geschäftsinhaber seien in der Politik tätig gewesen und hätten versprochen, dass das Geld nach den Wahlen mit Gewinn zurückgezahlt werde. Die Firma sei nach den Wahlen in Konkurs gegangen und die betrogenen Leute hätten auf der Straße demonstriert. Es sei dabei zu Ausschreitungen und zu Verletzten gekommen. Die Verletzten seien auch in das Spital gebracht worden. Bei der Verarztung der Verletzten sei es zu Problemen gekommen. Sie hätte in weiterer Folge das Rote Kreuz, welches in römisch 30 stationiert gewesen sei, um Hilfe gebeten. Es sei in weiterer Folge erneut zu Problemen mit der Generaldirektion gekommen. Am 24.04.2011 sei ein 17-jähriges Mädchen zu ihr gekommen. Sie hätte die Diagnose gestellt, dass dieses Mädchen vergewaltigt worden sei. Dies hätte sie auf ein polizeiliches Mitteilungsblatt geschrieben. Das Mädchen hätte - wie üblich - dieses Mitteilungsblatt persönlich zur Polizeistation gebracht. Als sie nach Dienstschluss nach Hause gekommen wäre, hätte ein Arztkollege bei ihr angerufen und ihr gesagt, dass die Polizei mit diesem Mitteilungsblatt im Krankenhaus erschienen sei und die Polizisten auch einen Haftbefehl dabeigehabt hätten. Die Polizisten hätten gesagt, dass der Befehl zur Verhaftung aus dem Ministerium gekommen sei. Man hätte sie verhaften wollen, um ihr ihre Ärztelizenz wegzunehmen. Aus diesem Grund habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Am 07.11.2011 wurde über die Staatendokumentation eine Botschaftsanfrage an die österreichische Botschaft in Kairo übermittelt, um Erhebungen vor Ort durchzuführen.
Am 08.10.2012 wurde eine ergänzende niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durchgeführt. In Bezug auf die Befragung ihres Ehemannes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihr Mann danach angerufen hätte. Das erste Treffen hätte im "Palmenhaus" stattgefunden. Dieser Mann hätte ihren Mann gefragt, ob sie noch die Ehefrau sei und was sie beruflich mache. Es sei vereinbart gewesen, dass ihr Mann niemand von ihrem Vorhaben erzählen dürfe. Weiters sagte er, dass dieses Haus von Geheimdienstleuten frequentiert werde. Ihrem Mann sei es nicht möglich, bestimmte Dokumente zu besorgen. Das sei gefährlich für ihren Mann und man könne nicht so einfach nach einem Dokument fragen. Er könnte auch Familienmitglieder damit treffen.
Am 18.10.2012 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Am 13.11.2012 wurde eine ergänzende niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durchgeführt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie geschrieben hätte, dass sie die CD, die die Unterredung zwischen ihrem Ehemann und dem Rechtsanwalt im Sudan wiedergebe, hören möchte. Der Rechtsanwalt hätte von ihrem Mann verlangt, nach Darfur zu fahren und Dokumente von der Polizei über ihre Verfolgung zu bekommen. Ihr Mann hätte abgelehnt, nach Darfur zu fahren. Ihr Mann hätte weiters erzählt, dass, wenn er zur Polizei gehe und irgendwelche Unterlagen anfordere, er selbst verhaftet werden könnte. Wenn sie im Sudan an einem anderen Ort Arbeit aufnehmen würde, dann sei es nur mit Genehmigung der Berufsgruppe, die eigentlich staatlich sei, möglich. Somit wisse die Regierung, wo sie arbeite. Darüber hinaus sei man der Staatssicherheit immer unterworfen, gleichgültig, wo man sich im Sudan aufhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2012, Zl. 11 05.377-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2012, Zl. 11 05.377-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde unrichtige, völlig unverständliche, in wesentlichen Belangen nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Der Organwalter der Erstbehörde sei gegen die Beschwerdeführerin voreingenommen gewesen. Er sei offensichtlich von vornherein der Meinung gewesen, die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, um eine ärztliche Ausbildung zu absolvieren und berufliche Fortbildungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die sie im Sudan nicht hätte. Diese vorgefasste fixe Vorstellung des Organwalters sei absurd. Sie verkenne die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, deren Lebensgeschichte und Lebenspläne vollkommen. Allein schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung des Studiums in XXX geblieben sei und dort als Ärztin gearbeitet habe, beweise ihr humanitäres und medizinisches Engagement. Es spreche alles gegen die Annahme des Organwalters, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen nach Österreich gekommen wäre. Sie hätte sich mitten in ihrem Berufsleben befunden, sei glücklich verheiratet gewesen, hätte im Haus der Familie des Gatten unter materiellen Lebensumständen gelebt, welche für sudanesische Verhältnisse sehr gut gewesen seien. Alle persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin würden gegen eine Auslandsflucht und Asylantragstellung in Österreich aus asylfremden Gründen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sprechen. Bei allen beweiswürdigenden Einschätzungen im Fall der Beschwerdeführerin müsse mitgedacht werden, dass das diktatorische, menschenverachtend agierende Regime des mit Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofes gesuchten Präsidenten al-Baschir seine Macht vor allem auf einen außerhalb jeglicher demokratischen und rechtsstaatlichen Kontrolle agierenden, mächtigen nationalen Nachrichten- und Sicherheitsapparat stütze. Die Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen in einem besonders sensiblen Dienstverhältnis zum Gesundheitsministerium in Khartum gestanden. Als Fur sei sie auch ethnisch exponiert gewesen. Von ihr sei erwartet worden, sich absolut regierungskonform zu verhalten. Der Beschwerdeführerin zu unterstellen, sie hätte sich all dies zusammengereimt, um in Österreich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Asyl zu erlangen, sei schlichtweg absurd. Zum Beweiswert der Ermittlungen eines sogenannten Vertrauensanwaltes der ÖB Kairo und zu damit zusammenhängenden gravierenden Verfahrensfehlern sei festzuhalten, dass unbeschadet des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel eine derartige Beweisaufnahme im Sudan eine verfahrensrechtlich höchst bedenkliche, angesichts der politischen Verhältnisse im Sudan auch vollkommen ungeeignete Ermittlungsmethode darstelle. Die Behörde habe die Unterlegenheit der Beschwerdeführerin im Verfahren ausgenutzt, um deren Zustimmung zu einer derartigen Auslandserhebung zu erlangen. Zur Glaubwürdigkeit der Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Mann strengstes Stillschweigen über Flucht und Fluchtgründe vereinbart habe und deswegen der Ehemann bei seiner Befragung durch den sogenannten Vertrauensanwalt die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht preisgegeben habe, sei zu sagen, dass im Gegensatz zum Organwalter die Beschwerdeführerin die Zustände im Sudan, in Khartum und in Darfur aus eigener Lebenserfahrung kenne. Sie wisse um die Gefahren, die vom Geheimdienst und Sicherheitsapparat des herrschenden Regimes ausgingen. Die sogenannte "Geheimhaltungsvereinbarung" sei daher eine Folge der Sorge der Beschwerdeführerin um ihre zurückgebliebenen Lieben im Sudan. Weiters werde Kritik an der Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes geübt. Von einer "vertraulichen Vorgangsweise" könne keine Rede sein. Das öffentlich zugängliche Palmenhaus in Khartum werde regelmäßig von Geheimdienstleuten frequentiert. Der Vertrauensanwalt hätte eine Vorgangsweise gewählt, die angesichts der Verhältnisse im Sudan den Ehemann der Beschwerdeführerin noch zusätzlich misstrauisch machen musste. Der Bericht des sogenannten Vertrauensanwaltes entbehre jeglichen Beweiswert. Auch scheine es unerfindlich, wie es möglich sein solle intensive Untersuchungen bei sudanesischen Behörden über die Richtigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin durchzuführen, ohne dabei personenbezogene Angaben über die Beschwerdeführerin zu machen. Sollte der Vertrauensanwalt derartige Erhebungen tatsächlich durchgeführt haben, so habe er damit einen klassischen Nachfluchtgrund geschaffen. Vielmehr sei jedoch anzunehmen, dass der Vertrauensanwalt derartige Ermittlungen gar nicht durchgeführt habe, sondern nur vorgäbe sie durchgeführt zu haben. Angesichts all dieser Umstände mangle es dem Bericht des Vertrauensanwaltes an jedwedem Beweiswert. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin zum Erhebungsbericht Sudan im Verfahren konkret geäußert. Sie habe vorgebracht auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt vorgegangen sei, welche Erklärungen dieser gegenüber dem Ehemann abgegeben habe und wie die gesamten Begleitumstände seines Vorgehens gewesen seien. Der Organwalter habe sich damit in der Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er übergehe diese tatsächliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der Beweiswürdigung zur Gänze. Der Organwalter der Erstbehörde habe Beweiswürdigungswillkür geübt, indem er den in Rede stehenden Bericht des Vertrauensanwaltes mit seinen dargelegten, an Gravidität kaum mehr zu überbietenden "Qualitätsmängeln" zur zentralen Grundlage seiner Beweiswürdigung erhoben habe. Er habe dabei die von ihm selbst im Bescheid festgestellten landeskundlichen Verhältnisse im Sudan völlig außer Acht gelassen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine bestimmte ethnische und soziale Prägung. Sie sei eine Fur, gehöre einem der afrikanoiden Stämme aus Darfur an und werde ihr Ehemann im Bericht des Vertrauensanwaltes als "aktives Mitglied der LJM" beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Sudan geflüchtet und habe im Ausland um Schutz angesucht. Somit sei klar, dass sie die Zustände im Sudan bei einer ausländischen Behörde - im westlichen, feindlichen Ausland - angeprangert habe. Der Vertrauensanwalt habe behauptet, im Asylfall der Beschwerdeführerin bei den sudanesischen Behörden in Khartum und XXX intensive Untersuchungen durchgeführt zu haben. Sollte dies den Tatsachen entsprechen, so bestehe allein schon deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei den sudanesischen Behörden die Auslandsflucht der Beschwerdeführerin und deren Asylantragstellung bekannt geworden sei. Die Bescherdeführerin wäre ein willkommenes Verfolgungsopfer: Frau zu sein, Ärztin zu sein, Fur zu sein, das eigene Land im Stich gelassen und im Ausland Schutz gegen das eigene Land gesucht zu haben, diese Umstände in ihrer Gesamtheit kreierten ein Verfolgungsrisiko, welches angesichts der bereits hinlänglich beschriebenen und so bekannten allgemeinen landeskundlichen Verhältnisse im Sudan so hoch sei, dass allein schon deshalb der Beschwerdeführerin in Österreich unter allen Umständen internationaler Schutz gewährt hätte werden müssen.Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde unrichtige, völlig unverständliche, in wesentlichen Belangen nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Der Organwalter der Erstbehörde sei gegen die Beschwerdeführerin voreingenommen gewesen. Er sei offensichtlich von vornherein der Meinung gewesen, die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, um eine ärztliche Ausbildung zu absolvieren und berufliche Fortbildungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die sie im Sudan nicht hätte. Diese vorgefasste fixe Vorstellung des Organwalters sei absurd. Sie verkenne die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, deren Lebensgeschichte und Lebenspläne vollkommen. Allein schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung des Studiums in römisch 30 geblieben sei und dort als Ärztin gearbeitet habe, beweise ihr humanitäres und medizinisches Engagement. Es spreche alles gegen die Annahme des Organwalters, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen nach Österreich gekommen wäre. Sie hätte sich mitten in ihrem Berufsleben befunden, sei glücklich verheiratet gewesen, hätte im Haus der Familie des Gatten unter materiellen Lebensumständen gelebt, welche für sudanesische Verhältnisse sehr gut gewesen seien. Alle persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin würden gegen eine Auslandsflucht und Asylantragstellung in Österreich aus asylfremden Gründen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sprechen. Bei allen beweiswürdigenden Einschätzungen im Fall der Beschwerdeführerin müsse mitgedacht werden, dass das diktatorische, menschenverachtend agierende Regime des mit Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofes gesuchten Präsidenten al-Baschir seine Macht vor allem auf einen außerhalb jeglicher demokratischen und rechtsstaatlichen Kontrolle agierenden, mächtigen nationalen Nachrichten- und Sicherheitsapparat stütze. Die Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen in einem besonders sensiblen Dienstverhältnis zum Gesundheitsministerium in Khartum gestanden. Als Fur sei sie auch ethnisch exponiert gewesen. Von ihr sei erwartet worden, sich absolut regierungskonform zu verhalten. Der Beschwerdeführerin zu unterstellen, sie hätte sich all dies zusammengereimt, um in Österreich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Asyl zu erlangen, sei schlichtweg absurd. Zum Beweiswert der Ermittlungen eines sogenannten Vertrauensanwaltes der ÖB Kairo und zu damit zusammenhängenden gravierenden Verfahrensfehlern sei festzuhalten, dass unbeschadet des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel eine derartige Beweisaufnahme im Sudan eine verfahrensrechtlich höchst bedenkliche, angesichts der politischen Verhältnisse im Sudan auch vollkommen ungeeignete Ermittlungsmethode darstelle. Die Behörde habe die Unterlegenheit der Beschwerdeführerin im Verfahren ausgenutzt, um deren Zustimmung zu einer derartigen Auslandserhebung zu erlangen. Zur Glaubwürdigkeit der Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Mann strengstes Stillschweigen über Flucht und Fluchtgründe vereinbart habe und deswegen der Ehemann bei seiner Befragung durch den sogenannten Vertrauensanwalt die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht preisgegeben habe, sei zu sagen, dass im Gegensatz zum Organwalter die Beschwerdeführerin die Zustände im Sudan, in Khartum und in Darfur aus eigener Lebenserfahrung kenne. Sie wisse um die Gefahren, die vom Geheimdienst und Sicherheitsapparat des herrschenden Regimes ausgingen. Die sogenannte "Geheimhaltungsvereinbarung" sei daher eine Folge der Sorge der Beschwerdeführerin um ihre zurückgebliebenen Lieben im Sudan. Weiters werde Kritik an der Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes geübt. Von einer "vertraulichen Vorgangsweise" könne keine Rede sein. Das öffentlich zugängliche Palmenhaus in Khartum werde regelmäßig von Geheimdienstleuten frequentiert. Der Vertrauensanwalt hätte eine Vorgangsweise gewählt, die angesichts der Verhältnisse im Sudan den Ehemann der Beschwerdeführerin noch zusätzlich misstrauisch machen musste. Der Bericht des sogenannten Vertrauensanwaltes entbehre jeglichen Beweiswert. Auch scheine es unerfindlich, wie es möglich sein solle intensive Untersuchungen bei sudanesischen Behörden über die Richtigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin durchzuführen, ohne dabei personenbezogene Angaben über die Beschwerdeführerin zu machen. Sollte der Vertrauensanwalt derartige Erhebungen tatsächlich durchgeführt haben, so habe er damit einen klassischen Nachfluchtgrund geschaffen. Vielmehr sei jedoch anzunehmen, dass der Vertrauensanwalt derartige Ermittlungen gar nicht durchgeführt habe, sondern nur vorgäbe sie durchgeführt zu haben. Angesichts all dieser Umstände mangle es dem Bericht des Vertrauensanwaltes an jedwedem Beweiswert. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin zum Erhebungsbericht Sudan im Verfahren konkret geäußert. Sie habe vorgebracht auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt vorgegangen sei, welche Erklärungen dieser gegenüber dem Ehemann abgegeben habe und wie die gesamten Begleitumstände seines Vorgehens gewesen seien. Der Organwalter habe sich damit in der Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er übergehe diese tatsächliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der Beweiswürdigung zur Gänze. Der Organwalter der Erstbehörde habe Beweiswürdigungswillkür geübt, indem er den in Rede stehenden Bericht des Vertrauensanwaltes mit seinen dargelegten, an Gravidität kaum mehr zu überbietenden "Qualitätsmängeln" zur zentralen Grundlage seiner Beweiswürdigung erhoben habe. Er habe dabei die von ihm selbst im Bescheid festgestellten landeskundlichen Verhältnisse im Sudan völlig außer Acht gelassen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine bestimmte ethnische und soziale Prägung. Sie sei eine Fur, gehöre einem der afrikanoiden Stämme aus Darfur an und werde ihr Ehemann im Bericht des Vertrauensanwaltes als "aktives Mitglied der LJM" beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Sudan geflüchtet und habe im Ausland um Schutz angesucht. Somit sei klar, dass sie die Zustände im Sudan bei einer ausländischen Behörde - im westlichen, feindlichen Ausland - angeprangert habe. Der Vertrauensanwalt habe behauptet, im Asylfall der Beschwerdeführerin bei den sudanesischen Behörden in Khartum und römisch 30 intensive Untersuchungen durchgeführt zu haben. Sollte dies den Tatsachen entsprechen, so bestehe allein schon deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei den sudanesischen Behörden die Auslandsflucht der Beschwerdeführerin und deren Asylantragstellung bekannt geworden sei. Die Bescherdeführerin wäre ein willkommenes Verfolgungsopfer: Frau zu sein, Ärztin zu sein, Fur zu sein, das eigene Land im Stich gelassen und im Ausland Schutz gegen das eigene Land gesucht zu haben, diese Umstände in ihrer Gesamtheit kreierten ein Verfolgungsrisiko, welches angesichts der bereits hinlänglich beschriebenen und so bekannten allgemeinen landeskundlichen Verhältnisse im Sudan so hoch sei, dass allein schon deshalb der Beschwerdeführerin in Österreich unter allen Umständen internationaler Schutz gewährt hätte werden müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass bei allen beweiswürdigenden Einschätzungen mitgedacht werden müsse, dass das diktatorische, menschenverachtend agierende Regime des Präsidenten al-Baschir seine Macht vor allem auf einen außerhalb jeglicher demokratischen und rechtsstaatlichen Kontrolle regierenden, mächtigen nationalen Nachrichten- und Sicherheitsapparat stütze. Die Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen in einem besonders sensiblen Dienstverhältnis zum Gesundheitsministerium in Khartum gestanden. Als Fur sei sie auch ethnisch exponiert gewesen. Zum Beweiswert der Ermittlungen eines sogenannten Vertrauensanwaltes der ÖB Kairo und zu damit zusammenhängenden gravierenden Verfahrensfehlern sei festzuhalten, dass unbeschadet des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel eine derartige Beweisaufnahme im Sudan eine verfahrensrechtlich höchst bedenkliche, angesichts der politischen Verhältnisse im Sudan auch vollkommen ungeeignete Ermittlungsmethode darstelle. Sollte der Vertrauensanwalt Erhebungen mit personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin tatsächlich durchgeführt haben, so habe er damit einen klassischen Nachfluchtgrund geschaffen. Der Organwalter der Erstbehörde habe Beweiswürdigungswillkür geübt, indem er den in Rede stehenden Bericht des Vertrauensanwaltes zur zentralen Grundlage seiner Beweiswürdigung erhoben habe. Er habe dabei die von ihm selbst im Bescheid festgestellten landeskundlichen Verhältnisse im Sudan völlig außer Acht gelassen. Weiters sei die Beschwerdeführerin eine Fur, gehöre einem der afrikanoiden Stämme aus Darfur an und werde ihr Ehemann im Bericht des Vertrauensanwaltes als "aktives Mitglied der LJM" beschrieben. Die Bescherdeführerin wäre ein willkommenes Verfolgungsopfer.
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Aufgrund des ethnisch geprägten Darfurkonfliktes hätte es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin bedurft. Länderfeststellungen zur Lage von Frauen bei Rückkehr fehlen zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang ist die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Fluchtvorbringen einzuvernehmen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
19.09.2013