TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/16 B13 437083-1/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl B13 437.083-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA: Rep. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 7. 2013, Zl 12 17.297-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Rep. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 7. 2013, Zl 12 17.297-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl B13 437.082) und ihrer minderjährigen Tochter (Zl B13 437.084) am 26. 11. 2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Bei der am 4. 12. 2012 bei der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau, stattgefundenen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Schwester in Wels wohnen würde. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Tochter im Alter von neun Jahren an Lungenentzündung erkrankt sei und ein Asthma-Leiden davongetragen habe. Drei junge Männer hätten versucht ihre Tochter auf dem Heimweg von der Schule zu vergewaltigen. Als sie bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, sei ihnen erklärt worden, für "Zigeuner" keine Zeit zu haben. Da ihr Ehemann mit diesen drei Männern gestritten habe, seien nun auch ihr Ehemann und sie selbst in Gefahr. Deswegen seien sie geflüchtet. Ihre Tochter habe Angst. Wenn sie Männer sehe, habe sie Albträume. Das sei ihr Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von diesen drei Männern umgebracht zu werden. Sie sei davon überzeugt.

Die Beschwerdeführerin legte eine Geburtsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Heiratsurkunde vor.

Aus einem psychotherapeutischen Kurzbericht vom 28. 5. 2013 einer Psychotherapeutin von ANKYRA (Zentrum für interkulturelle Psychotherapie Innsbruck), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Komplexe PTSD) und an depressiven Episoden mit psychotischer Symptomatik leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 5. 3. 2013 in andauernder psychiatrischer Behandlung. Weiters sei sie ab 21. 5. 2013 in eine kontinuierliche Traumaspezifische Psychotherapie aufgenommen worden. Die diesen Kurzbericht verfassende Psychotherapeutin sehe auch der Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Sorge entgegen, da sie an der Fähigkeit einer koordinierten Informationswiedergabe ohne einen psychischen Einbruch der Beschwerdeführerin zweifeln müsse.

Die Beschwerdeführerin wurde am 26. 6. 2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, sich seit 19. 6. 2013 im Krankenhaus Hall in stationärer Behandlung zu befinden. Sie sei vergesslich und könne nicht sagen, ob sie alles richtig angeben könne.

Aufgrund dessen wurde seitens des Bundesasylamtes mit dem Krankenhaus in Hall telefonisch Kontakt aufgenommen. Die dort zuständige Ärztin, Frau Dr. XXXX gab an, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl einvernahmefähig sei und bei ihr keine Erinnerungsstörungen bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unsicheren Situation im Asylverfahren belastet, es würde ihr deshalb psychisch nicht gut gehen. Eine Einvernahme könne jedoch jedenfalls durchgeführt werden.Aufgrund dessen wurde seitens des Bundesasylamtes mit dem Krankenhaus in Hall telefonisch Kontakt aufgenommen. Die dort zuständige Ärztin, Frau Dr. römisch 40 gab an, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl einvernahmefähig sei und bei ihr keine Erinnerungsstörungen bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unsicheren Situation im Asylverfahren belastet, es würde ihr deshalb psychisch nicht gut gehen. Eine Einvernahme könne jedoch jedenfalls durchgeführt werden.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, seit November 2012 an psychischen Problemen zu leiden. In diesem Zeitraum sei ihre Tochter beinahe von drei Männern vergewaltigt worden. Sie habe in Österreich im Februar 2013 mit einer psychiatrischen Behandlung begonnen.

Ihre Eltern würden in Serbien in einer Mietwohnung leben. Weiters habe sie zwei Brüder, die ebenfalls in Serbien leben würden. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht. Sie sei mit ihrer Familie obdachlos gewesen. Sie hätten auf der Straße geschlafen. Später hätten sie ein Zimmer zur Verfügung gehabt, das sie aber nicht bezahlen hätten können. Ihr Ehemann habe nur selten gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr schlecht gewesen. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an.

Als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ihre Fluchtgründe zu schildern, gab sie an, dass ihre Tochter mit einem älteren Mann nach Hause gekommen sie. Sie habe geweint. Ihre Tochter habe erzählt, dass im Wald drei Männer auf sie gewartet hätten. Ihre Kleidung sei zerrissen gewesen. Diese Männer hätten versucht sie zu vergewaltigen. Als ein älterer Mann vorbeigegangen sei, hätten diese Männer ihre Tochter losgelassen. Danach seien ihr Ehemann und sie selbst mit ihrer Tochter zur Polizei gegangen. Dort habe man ihnen gesagt, dass sie für Roma keine Zeit hätten und sie sich für sie nicht interessieren würden. Am Morgen habe ihr Ehemann diese drei Männer gefunden und sie geschlagen. Diese drei Männer seien Söhne von reichen Familien. Sie sei mit ihrer Familie in eine andere Stadt gezogen. Diese Männer hätten gesagt, dass sie sie überall finden würden.

Diese drei Männer seien auch Schüler gewesen. Sie seien in dieselbe Schule wie ihre Tochter gegangen. Ihre Tochter habe ihrem Ehemann diese Männer gezeigt. Sie habe sich auch noch an den Sozialschutz für Kinder gewandt. Dort sei ihr gesagt worden zur Polizei zu gehen. Sie sei mit ihrer Tochter nicht zum Arzt gegangen, weil ihre Tochter gesagt habe, nicht vergewaltigt worden zu sein.

In Österreich besuche sie zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Sie gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Sie habe auch keine nahen Bindungen zu Österreich.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde seitens des Bundesasylamtes vermerkt, dass die Beschwerdeführerin während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und sie einen völlig normalen Eindruck gemacht und sie auf die Fragen klar und spontan geantwortet habe. Es hätten sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen ergeben, dass die Beschwerdeführerin psychisch beeinträchtigt wäre.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 26. 6. 2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort führte er aus, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er habe sich gleich nach dem Vorfall mit seiner Tochter am 20. 11. 2012 entschlossen das Land zu verlassen. Der Grund für seine Ausreise habe darin bestanden, dass Burschen versucht hätten, seine Tochter zu vergewaltigen. Am nächsten Tag sei es zu einer Schlägerei gekommen. Am 21. 11. 2012 sei er mit seiner Familie nach XXXX gefahren. Sie hätten Drohungen erhalten. Er sei am 24. 11. 2012 zurückgekehrt, um die Sachen zu verkaufen. Am 25. 11. 2012 seien sie ausgereist.Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 26. 6. 2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dort führte er aus, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er habe sich gleich nach dem Vorfall mit seiner Tochter am 20. 11. 2012 entschlossen das Land zu verlassen. Der Grund für seine Ausreise habe darin bestanden, dass Burschen versucht hätten, seine Tochter zu vergewaltigen. Am nächsten Tag sei es zu einer Schlägerei gekommen. Am 21. 11. 2012 sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gefahren. Sie hätten Drohungen erhalten. Er sei am 24. 11. 2012 zurückgekehrt, um die Sachen zu verkaufen. Am 25. 11. 2012 seien sie ausgereist.

Der Vorfall hinsichtlich seiner Tochter habe sich so zugetragen, dass sie nach Hause gekommen sei. Ein älterer Mann habe sie vor den Burschen gerettet. Sie habe erzählt, was passiert sei. Sie habe ihre Arme und Beine gezeigt. Sie habe überall blaue Flecken gehabt. Sie hätten sich an die Polizei gewandt. Er sei alleine zur Polizei gefahren. Dort habe man ihm gesagt, dass er feste Beweise haben müsse, wie eine Aussage des älteren Mannes. Dieser habe jedoch nichts sagen dürfen. Vermutlich habe dieser gewusst, wer diese Männer gewesen seien. Er habe diesen älteren Mann bereits zuvor gefragt und dieser habe gesagt, dass es sich um mächtige und reiche Leute handeln würde. Zudem würden sie der Mafia angehören. Da die Polizei nichts unternommen habe, habe er am nächsten Tag selbst reagiert. Seine Tochter habe diese Männer vom Sehen gekannt. Sie habe diese Männer ihm gezeigt. Diese würden auch die Schule besuchen. Er habe am Abend auf sie gewartet. Es sei zu einer Schlägerei gekommen. Danach sei er nach Hause gegangen. Er sei am Arm verletzt worden und er habe Blutergüsse erlitten. Ansonsten sei er nicht verletzt worden. Als seine Tochter an dem Tag des Vorfalles nach Hause gekommen sei, sei sie sehr blass gewesen und habe geweint. Seine Ehefrau habe auch geweint. Er kenne den Mann, der seiner Tochter geholfen habe. Er habe von anderen Personen gehört, dass die Eltern der Männer ihn und seine Familie töten würden.

Im Rahmen der Erörterung der Länderfeststellungen gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Weiters gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, seit 26. 11. 2012 in Österreich aufhältig zu sein. Er lebe von der Grundversorgung. Er habe außer seiner Ehefrau und seiner Tochter keine nahen Verwandten oder Familienangehörige in Österreich.

Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 26. 6. 2013 im Beisein ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, gesund zu sein. Sie würde sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung befinden. Sie sei am XXXX in XXXX in Serbien geboren. Sie sei bei ihren Eltern in unterschiedlichen Wohnungen aufgewachsen. Ihre Mutter sei Hausfrau, ihr Vater habe an verschiedenen Baustellen gearbeitet. Sie habe acht Jahre die Schule besucht. Ihre wirtschaftliche Situation sei nicht gut gewesen. Zuletzt hätten sie in einer Einzimmerwohnung gelebt.Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 26. 6. 2013 im Beisein ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, gesund zu sein. Sie würde sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung befinden. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 in Serbien geboren. Sie sei bei ihren Eltern in unterschiedlichen Wohnungen aufgewachsen. Ihre Mutter sei Hausfrau, ihr Vater habe an verschiedenen Baustellen gearbeitet. Sie habe acht Jahre die Schule besucht. Ihre wirtschaftliche Situation sei nicht gut gewesen. Zuletzt hätten sie in einer Einzimmerwohnung gelebt.

Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie eines Tages von der Schule nach Hause gekommen sei. Drei Burschen hätten versucht sie zu vergewaltigen. Zum Glück sei ein älterer Mann gekommen und habe dies verhindert. Diese Männer würden in ihre Schule gehen. Diese Männer hätten versucht, sie auszuziehen. Sie habe sich gewehrt. Dann sei dieser Mann erschienen und die Männer seien weggelaufen. Dieser Mann habe sie nach Hause gebracht. Als sie ihren Eltern davon erzählt habe, sei ihr Vater wütend geworden. Er habe mit diesem Mann zur Polizei gehen wollen. Dieser habe ihn jedoch nicht begleitet, da er Angst gehabt habe. Ihre Eltern seien daraufhin zur Polizei gegangen. Sie sei alleine zu Hause geblieben. Die Polizei habe nicht reagiert. Dann habe ihr Vater am nächsten Tag eine Schlägerei mit diesen Burschen begonnen. Die Eltern dieser Burschen hätten daraufhin ihren Vater gesucht. Dann seien sie in eine andere Stadt namens Paracin gefahren. Nach ein paar Tagen seien sie wieder zurückgekehrt und danach nach Österreich gereist.

Sie habe von diesem Vorfall blaue Flecken davongetragen. Ihre Kleidung sei ein wenig zerrissen gewesen. Sie sei zu keinem Arzt gegangen. Ihr Vater habe deshalb gewusst, wer diese Männer gewesen seien, weil sie ihm die Männer gezeigt habe. Sie sei nämlich am nächsten Tag zur Schule gegangen, danach aber wieder nach Hause zurückgekehrt. Ihr Vater sei bei dieser Schlägerei auch verletzt worden. Bei diesen Männern würde es sich um einflussreiche Personen handeln. Sie seien in dieselbe Schule gegangen. Der Vorfall habe sich am 20. 11. 2012 ereignet.

Einem Bericht des Landeskrankenhauses Hall vom 28. 6. 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 19. 6. 2013 bis zum 28. 6. 2013 in stationärer Behandlung befunden habe. Die Diagnose laute posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Verstimmung. Die Beschwerdeführerin werde in gebessertem psychopathologischen Befinden wieder in das Asylwohnheim entlassen. Es seinen regelmäßige fachärztliche Kontrollen und eine Psychotherapie zu empfohlen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 7. 2013, Zl 12 17.297-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Zudem wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 7. 2013, Zl 12 17.297-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ausreisegrund nur sehr vage, oberflächlich und allgemein gehalten gewesen seien. Zu den Fluchtgründen sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sich massiv widersprochen hätten. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie selbst, ihre Tochter und ihr Ehemann zur Polizei gegangen seien. Ihre Tochter habe noch ihre zerrissene Kleidung getragen. Die Polizei habe mitgeteilt, dass sie für Roma keine Zeit habe. Im krassen Widerspruch dazu habe der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, dass seine Tochter nach Hause gekommen sei und erzählt habe, was passiert sei. Sie hätte ihren Eltern die blauen Flecken an Armen und Beinen gezeigt. Daraufhin wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine zur Polizei gegangen. Die Polizei habe gemeint, dass er Beweise brauche und eine Aussage des Retters seiner Tochter dienlich wäre. Im krassen Widerspruch dazu stünde die Aussage der Tochter des Beschwerdeführers, die angegeben habe, alleine zu Hause geblieben zu sein während ihre Eltern zur Polizei gegangen seien.

Weiters habe der Ehemann der Beschwerdeführerin behauptet, dass seine Tochter verletzt worden wäre und diese der Beschwerdeführerin und ihm selbst ihre blauen Flecken gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im krassen Widerspruch angeführt, dass ihre Tochter überhaupt nicht verletzt geworden sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe wiederum angegeben, dass sie zwar verletzt geworden sei, diese Verletzungen ihren Eltern aber nicht gezeigt habe.

Die Beschwerdeführerin habe gemeint, dass ihre Tochter am nächsten Tag zu Hause geblieben sei und ihrem Vater gesagt hätte, wer diese Männer gewesen seien.

Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, sie wäre mit ihrem Vater zur Schule gegangen und hätte ihm die Männer gezeigt. Dann wäre sie nach Hause gegangen und ihr Vater habe sich dann mit diesen Männern geprügelt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe gemeint, dass er auf diese Männer bis zum Abend gewartet habe.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass - nachdem die Polizei keine Hilfe zugesagt habe - sie mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann zu einer sogenannten Behörde namens Sozialschutz für Kinder gegangen seien. Diese hätten gesagt, dass sie zur Polizei gehen sollten und hätte ihnen auch nicht geholfen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe hingegen behauptet, alleine bei der Polizei gewesen zu sein.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass er nach der Schlägerei verletzt geworden sei. Er wäre am Arm verletzt gewesen und habe im Gesicht Blutergüsse gehabt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien dazu befragt worden, hätten jedoch nicht angeben können, dass dieser Blutergüsse im Gesicht gehabt habe. Beide seien nicht in der Lage gewesen zu beschreiben, wie er im Gesicht verletzt worden sei, was weder plausibel noch nachvollziehbar sei.

Zudem hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Wohnverhältnisse in Serbien unterschiedlich geschildert.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in verschiedenen Mietwohnungen gelebt hätten. Die wirtschaftliche Situation sei nicht gut gewesen. Manchmal hätte sie nichts zu essen gehabt. Später erklärte dieser, dass sie auch ein wenig Erspartes gehabt hätten, welches für die Reise verwendet worden sei. Auf die Frage, wie es sein könne, manchmal nichts zum Essen gehabt zu haben, aber über Ersparnisse verfügt zu haben, gab er an, manchmal mehr und manchmal weniger Geld gehabt zu haben. Zu Essen hätten sie immer genug gehabt.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, obdachlos gewesen zu sein und nicht genug zum Essen gehabt zu haben.

Später gab sie jedoch an, für die Ausreise einen Fernseher verkauft zu haben. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, seit ca einem Monat in einem Zimmer gelebt zu haben, welches sie sich jedoch nicht leisten hätten können.

Die Tochter der Beschwerdeführerin habe jedoch widersprüchlich angegeben, dass sie die letzten paar Monate in einem Zimmer gelebt und jeden Tag zum Essen gehabt hätten.

Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass das Vorbringen asylzwecksbezogen angelegt gewesen sei, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 5. 8. 2013 eine Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass sie diese Einvernahme auch durchführen habe lassen wollen, nicht bezweifelt werde. Es erscheine jedoch wesentlich, dass das Bundesasylamt über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin informiert gewesen sei und gewusst habe, dass sie durch das vorgebrachte Ereignis weiter traumatisiert worden sei. In diesem Zusammenhang auftretende Widersprüche könnten demnach nicht wie bei einem gesunden Antragsteller als "klassischer" Widerspruch gewertet werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit müsse der psychische Zustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Zusätzlich dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin direkt aus dem Klinikum in Hall zum Einvernahmetermin gefahren sei.

Zu Spruchpunkt II des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, nur unregelmäßig eine sichere Behausung gehabt zu haben. Zudem seien Roma regelmäßig Opfer von Polizeigewalt bzw würden in unzähligen Fällen bei gewalttätigen Angriffen gegen Roma keine oder nur unzureichende Ermittlungen angestrengt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, nur unregelmäßig eine sichere Behausung gehabt zu haben. Zudem seien Roma regelmäßig Opfer von Polizeigewalt bzw würden in unzähligen Fällen bei gewalttätigen Angriffen gegen Roma keine oder nur unzureichende Ermittlungen angestrengt werden.

Mit einem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vom 14. 8. 2013 wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin am Tag der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in stationärer Behandlung im Krankenhaus Hall befunden habe. Sie sei im Krankenhaus informiert worden, dass sie alleine nach Innsbruck zum Bundesasylamt reisen müsse. In Innsbruck habe die Beschwerdeführerin die Orientierung verloren und eine Polizeidienststelle aufgesucht. In weiterer Folge sei sie mit einer Streife der Polizei zum Bundesasylamt gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch diese Umstände in einer äußerst labilen Situation befunden, aufgrund der sie nicht in der Lage gewesen sei, der Einvernahme gänzlich zu folgen bzw schlüssige und nachvollziehbare Antworten zu geben. Da der vom Bundesasylamt kontaktierten Ass. Ärztin diese Situation vermutlich nicht geschildert worden sei, müsse auch ihre Einschätzung bezüglich der Einvernahmefähigkeit, welche diese der Behörde telefonisch mitgeteilt habe, relativiert werden. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Einvernahme noch bis zum 28. 6. 2013 in stationärer Behandlung befunden.

Zudem wurde eine Einstellungszusage des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13. 8. 2013, Zl B13 437.083-1/2013/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13. 8. 2013, Zl B13 437.083-1/2013/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie ist am XXXX in XXXX geboren. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in einer Mietwohnung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verrichtete Gelegenheitsarbeiten. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hatten teils ein Zimmer zur Verfügung, teils waren sie obdachlos.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in einer Mietwohnung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verrichtete Gelegenheitsarbeiten. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hatten teils ein Zimmer zur Verfügung, teils waren sie obdachlos.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Serbien getroffen:

Politische Lage

Am 27. Juli 2012 wurde die derzeitige Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS) vereidigt. Die Koalition umfasst die Fraktionen um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete), um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS), Union der Regionen Serbiens (URS; 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) sowie vier kleinere Parteien. Darüber hinaus wird die Regierung von einzelnen Abgeordneten unterstützt und verfügt derzeit im Parlament über eine Mehrheit von 142 der insgesamt 250 Sitze. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (AA 5.2013)

Die am Freitag (19. April, Anm.) in Brüssel vereinbarte Gemeinschaft der serbischen Gemeinden soll Prishtina die Eingliederung des Norden des Landes ermöglichen. Die dort lebende serbische Volksgruppe lehnt derzeit jede Autorität der kosovarischen Behörden ab. Künftig soll sie eine Autonomie im Kosovo haben. Diese Vereinbarung wurde sowohl von der Regierung in Belgrad als auch der in Pristina angenommen. Nach dieser Einigung im Dialog zwischen Belgrad und Pristina empfiehlt die EU-Kommission die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Serbien. Außerdem sollen mit dem Kosovo Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU beginnen. (BBC 22.4.2013; Standard 21.4.2013)Die am Freitag (19. April, Anmerkung in Brüssel vereinbarte Gemeinschaft der serbischen Gemeinden soll Prishtina die Eingliederung des Norden des Landes ermöglichen. Die dort lebende serbische Volksgruppe lehnt derzeit jede Autorität der kosovarischen Behörden ab. Künftig soll sie eine Autonomie im Kosovo haben. Diese Vereinbarung wurde sowohl von der Regierung in Belgrad als auch der in Pristina angenommen. Nach dieser Einigung im Dialog zwischen Belgrad und Pristina empfiehlt die EU-Kommission die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Serbien. Außerdem sollen mit dem Kosovo Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU beginnen. (BBC 22.4.2013; Standard 21.4.2013)

Nach der endgültigen Annahme Serbiens des Normalisierungsabkommens mit dem Kosovo formiert sich breiter Widerstand. Die vier serbischen Gemeinden im Nordkosovo wollen sich Anfang kommende Woche für unabhängig erklären und ein eigenes Parlament ins Leben rufen. Man wolle sich dann als "Autonome Provinz" dem Mutterland Serbien anschließen. Das sei die Antwort auf das von der EU vermittelte Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem fast nur noch von Albanern bewohnten Kosovo. Am Sonntag hatte die serbische Regierung in Belgrad der Übereinkunft endgültig grünes Licht gegeben. Sie sieht eine weit gefasste Selbstverwaltung der Serben vor, die sich jedoch in den Kosovo-Staat eingliedern müssen. Das lehnt die Minderheit strikt ab. (DW 28.5.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.2013): Reise & Sicherheit - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013

BBC News (22.4.2013): EU Commission: 'Start Serbia membership talks', http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-22245931, Zugriff 28.5.2013

Der Standard.at (21.4.2013): EU-Kommission empfiehlt Beitrittsverhandlungen mit Serbien, http://derstandard.at/1363708715503/EU-Kommission-empfiehlt-Beitrittsverhandlungen-mit-Serbien, Zugriff 28.5.2013

DW - Deutsche Welle (28.5.2013): Kosovo-Serben wollen Unabhängigkeit erklären,

http://www.dw.de/kosovo-serben-wollen-unabhängigkeit-erklären/a-16841324, Zugriff 28.5.2013

Sicherheitslage

Vojvodina:

In Novi Sad kam es nach Aufruf durch die Oppositionsparteien zu zahlreichen Protesten gegen die Provinzregierung und zur Forderung nach dem Rücktritt des Premierministers und der Abhaltung vorgezogener Parlamentswahlen. Auslöser war die Vorlage eines Entwurfs einer Erklärung über den Schutz der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte der Provinz Vojvodina an das Provinzparlament durch die Regierung. Diese bezichtigte die Zentralregierung in Belgrad der zunehmenden Verletzung der Rechte und Kompetenzen der Institutionen in der Provinz. Die Oppositionsparteien vermuten dahinter jedoch einen ersten Schritt in Richtung einer Sezession vom serbischen Staat. (Balkan Insight: 13.4.2013)

Nach mehreren, wahrscheinlich ethnisch-motivierten Übergriffen auf die ungarische Minderheit, verpflichteten sich der Präsident der Nationalversammlung der Vojvodina und der serbische Premierminister zur Garantie der Rechte der ungarischen Minderheit. Dabei wurde die Polizei aufgefordert, solche interethnischen Vorfälle in Zukunft in der Provinz zu verhindern und die Täter schneller zur Rechenschaft zu ziehen. Weiters wurde vereinbart, die Kooperation für ein friedliches und sicheres Zusammenleben aller ethnischen Gruppen der autonomen Provinz Vojvodina unabhängig von deren ethnischer bzw. religiöser Zugehörigkeit fortzusetzen. (AI 22.3.2013)

Südserbien:

Die Situation in der Region Südserbien blieb weiterhin stabil, obwohl es zu sporadischen Vorfällen kam. Ein Zweig der Wirtschaftsfakultät der Universität Novi Sad wurde in Bujanovac eröffnet. Im April 2012 wurde zwischen der Regierung und den Gemeinden Vereinbarung über staatliche Investitionen für Klein- und Mittelbetriebe erreicht. Die Region blieb nach wie vor eine der ärmsten Regionen in Serbien. Auf politischer Seite boykottierten die Albaner die Volkszählung von 2011 und teilweise die Parlamentswahlen in 2012. Weiterhin besteht eine Unterrepräsentation der albanischen Bürger in öffentlichen Stellen. (EC 10.10.2012)

Sandzak:

Auch die Lage im Sandzak blieb stabil. Die Parlamentswahlen verliefen ohne Zwischenfälle. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Vorschläge zur Sicherung des Gebrauchs der bosnischen Sprache in vier Gemeinden wurden seitens des Ombudsmannes gemacht. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Auch eine Lösung zwischen den beiden rivalisierenden islamischen Gruppierungen konnte nicht erreicht werden. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet. (EC 10.10.2012)

Quellen:

BalkanInsight (13.4.2013): Protesters Demand Early Elections in Vojvodina, Serbia,

http://www.balkaninsight.com/en/article/opposition-demands-early-elections-in-serbia-s-vojvodina, Zugriff 28.5.2013

AI - Amnesty International/Public Statement (22.3.2013): Serbia:

Guarantee the rights of Hungarians to protection from violence and discrimination,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR70/004/2013/en/ae71f922-8e39-4694-ab62-3ae75b40d577/eur700042013en.pdf, Zugriff 28.5.2013

EC - European Commission (10.10.2012): Serbia 2012 Progress Report, http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2012/package/sr_rapport_2012_en.pdf, Zugriff 28.5.2013

Sicherheitsbehörden

Die militärischen Nachrichtendienste werden vom ersten stv. Premierminister und Verteidigungsminister Vucic kontrolliert. Daneben versucht das Parlament, vertreten durch den Verteidigungs- und Sicherheitsausschuss, seine Kontrolltätigkeiten soweit als möglich zu nutzen. Mindestens einmal jährlich müssen die Leiter der drei Dienste BIA, VBA und VOA dem Parlament Rede und Antwort stehen. Ebenso müssen besondere Exekutivmaßnahmen dem Ausschuss mitgeteilt werden. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. (AA 29.1.2013)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der (inter-)nationalen Kooperation brachten gute Resultate, welche in zahlreichen Untersuchungen von prominenten Fällen im Bereich des organisierten Verbrechens resultierten. Neue Maßnahmen zur Verbesserung der Polizeistandards und -methoden in der Polizeiarbeit, inklusive einer Broschüre über Antikorruption für Polizisten, wurden eingeführt. Probleme existierten weiterhin auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Exekutivkräften und im Bereich der Durchführung von komplexen Ermittlungen von Kriminalitätsfällen. (EC 10.10.2012)

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise. (VB 21.12.2010)

Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Viele Bürger meinten, dass Korruption und Straflosigkeit innerhalb der Polizei ein Problem darstelle. Vertreter der Zivilgesellschaft stellten fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

EC - European Commission (10.10.2012): Serbia 2012 Progress Report, http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2012/package/sr_rapport_2012_en.pdf, Zugriff 28.5.2013

VB des BM.I in Serbien (21.12.2010): Auskunft des VB, per Email

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013

Polizeigewalt / Folter

Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen. Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben. Die sog. Complaints Procedure Regulation legt fest, dass jeder das Recht hat eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten bestehen. (BCHR 2012)Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Artikel 13, vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Artikel 31, in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen. Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben. Die sog. Complaints Procedure Regulation legt fest, dass jeder das Recht hat eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten bestehen. (BCHR 2012)

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. (VB 10.6.2011)

Folter ist gesetzlich verboten. Jedoch kam es vor, dass die Polizei Gefangene schlug und Personen schikanierte, insbesondere während der Arretierung oder Inhaftierung für geringfügige Vergehen. Vertreter der Zivilgesellschaft stellten fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. (USDOS 19.4.2013)

Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht. (CoE 31.5.2011)

Seitz 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei bekannt. Opfer sind in diesen Fällen nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (AA 29.1.2013)

Quellen:

BCHR - Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 28.5.2013

VB des BM.I in Serbien (10.6.2011): Auskunft des VB, per Email

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013

CoE - Council of Europe/European Commission against Racism and Intolerance (31.5.2011): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle),

http://hudoc.ecri.coe.int/XMLEcri/ENGLISH/Cycle_04/04_CbC_eng/SCG-CbC-IV-2011-021-ENG.pdf, Zugriff 29.5.2013

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

Korruption

Der Kampf gegen die Korruption ist ein zentraler Punkt des Regierungsprogramms, wobei hierbei eine "Null-Toleranz-Politik" angekündigt wurde. Zahlreiche Untersuchungen wurden durchgeführt, auch hochrangige Fälle, vor allem im Zusammenhang mit stattgefundenen Privatisierungen, die seitens des Anti-Korruptions-Rats in der Vergangenheit ins Rollen gebracht wurden. Fortschritte gab es auch in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, wobei die operative Zusammenarbeit und Koordination zwischen den einzelnen Behörden gut funktionierte. Jedoch blieb die finanzielle und personelle Ausstattung der zuständigen Stellen verbesserungswürdig, ebenso die des Zeugenschutzes, der Finanzaufklärung und der spezifischen Anklagebehörde. Ein Strategieentwurf zur Bekämpfung der Korruption für den Zeitraum 2013-2018 ist in Vorbereitung. Daran sind alle Institutionen und Interessensvertreter beteiligt und er berücksichtigt positive Maßnahmenbeispiele aus der Region. Dieser Entwurf beschäftigt sich dabei sowohl mit strukturellen Themen wie guter Regierungsführung, unabhängigen Institutionen, interner sowie externer Revision und Kontrolle und Schutz von Informanten als auch Sektor spezifische, wie die Thematisierung von Korruption in sensiblen Bereichen der Raumplanung, Justiz, Polizei, Gesundheit und Erziehung. Dieser Entwurf soll dann in einen Aktionsplan münden. (EC 22.4.2013)

Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichnen die Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Die neue Regierung verpflichtete sich zu einer entschiedenen Korruptionsbekämpfung. Einige hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft in Gang gesetzt und angeklagt. Weiters gab es Anklagen gegen 28 Beschuldigte, die angeblich in Missmanagement und finanziellen Missbrauch in einer Kohlemine verwickelt waren. (USDOS 19.4.2013)

Serbien rangiert am 80. Platz von 176 Ländern im sog. Transparency International's 2012 Corruption Perceptions Index. (Freedom House 1.2013)

Quellen:

EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Serbia's progress in achieving the necessary degree of compliance with the membership criteria and notably the key priority of taking steps towards a visible and sustainable improvement of relations with Kosovo, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367223018_sr-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 29.5.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013

Freedom House (1.2013): Freedom in the World - Serbia, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/serbia, Zugriff 4.6.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die NGO-Szene in Serbien sehr dynamisch ist und Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft ist (USDOS 19.4.2013).

Folgende NGO sollen dabei u.a. genannt werden: YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen; Youth Initiative for Human Rights:

http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit); Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org); Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php); Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an); LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an); Queeria (www.queeriacentar.org,);Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten; Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation; Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs):

SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards; ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon. (ÖB 5.9.2012)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013

Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Sa¿a Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von

Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen,... aktiv.

Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.). (ÖB 5.9.2012)

Das Amt eines nationalen Ombudsmannes konnte seine Tätigkeit unabhängig und ohne Einfluss von Regierungsstellen ausüben. Dieser kritisierte, dass die Regierung oft nicht den entsprechenden Willen zeigte, diesbezüglich nötige Gesetze zu verabschieden. Außerdem wurde ein Mangel an organisierter, nicht politisierter und nicht korrupter öffentlicher Verwaltung bemängelt. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Vojvodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro unabhängig seinen Aktivitäten nachgehen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 29.5.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (EC 12.10.2011)

Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikane, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (ECRI 31.5.2011)

Quellen:

EC - European Commission (12.10.2011): Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union,

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/sr_analytical_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 3.6.2013

ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (31.5.2011): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/country-by-country/serbia/SRB-CbC-IV-2011-021-ENG.pdf, Zugriff 3.6.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien, jedoch erlaubt diese ausdrücklich Einschränkungen derselben, um die Rechte anderer, die Autorität und Objektivität von Gerichten und um den Schutz der Moral und Gesundheit einer demokratischen Gesellschaft und der nationalen Sicherheit der Republik Serbien zu gewährleisten. Mangelnde Transparenz bezüglich der Medieninhaber und Drohungen und Angriffe auf JournalistInnen unterminierten jedoch diese Freiheit. Grundsätzlich stellt sich die Medienlandschaft aber als sehr pluralistisch dar und ein weites Spektrum an Meinungen konnte ohne Behinderungen publiziert werden. (USDOS 19.4.2013)

JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam. Die Polizei brachte jedoch einige dieser Täter vor Gericht, während andere solcher Vorfälle sich noch im Untersuchungsstadium befanden. Im September 2012 kündigte der Informationsminister an die Ermordung von drei bekannten Journalisten vor mehr als zehn Jahren untersuchen zu lassen. (HRW 31.1.2013)

Spannungen zwischen der Regierung und Opposition haben teilweise auch zu einer Polarisierung der Medienlandschaft geführt. Während Belgrader Journalisten meist unbehelligt arbeiten können, sind Journalisten in der Provinz nicht selten Opfer von Pressionen, Drohungen und manchmal auch gewalttätigen Übergriffen. Ziel derartiger Aktionen ist meist die Verhinderung kritischer Berichterstattung. Die B92-TV-Jounalistin B. Stankovic wurde wiederholt bedroht, nachdem sie kriminelle Aktivitäten von gewaltbereiten Gruppen offengelegt hatte. Diese Drohungen wurden sogar von führenden Politikern verurteilt, der Anführer der Gruppe zu 16 Monaten Haft verurteilt. (AA 29.1.2013)

Die Entkriminalisierung von Verleumdung war eine besondere Entwicklung bezüglich Medienfreiheit. Zusätzlich wurde im Jänner 2013 eine ad hoc-Kommission, bestehend aus Journalisten und Polizei- und anderen Repräsentanten des Sicherheitsapparates aufgestellt, die Licht ins Dunkel von Mordfällen betreffend Journalisten bringen soll. Weiters ist ein Gesetz in Vorbereitung, welches mehr Transparenz hinsichtlich der Finanzierung und der Konzentration von Medien bringen soll. Im Allgemeinen blieben Medienberichte wenig ausgeglichen und analytisch-kritisch, Selbstzensur blieb weiterhin weit verbreitet. (EC 22.4.2013)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 3.6.2013

HRW - Human Rights Watch (19.1.2013): World Report 2013 - Serbia, http://www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/serbia, Zugriff 3.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Serbia's progress in achieving the necessary degree of compliance with the membership criteria and notably the key priority of taking steps towards a visible and sustainable improvement of relations with Kosovo, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367223018_sr-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 3.6.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungsfreiheit

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Eine Einschränkung gab es nur für die im Oktober abzuhalten gewesene Pride-Parade, die aus Sicherheitsgründen von den Behörden verboten wurde. (USDOS 19.4.2013; Freedom House 1.2013)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 3.6.2013

Freedom House (1.2013): Freedom in the World - Serbia, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/serbia, Zugriff 4.6.2013

Opposition

Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS) unter dem Vorsitz des Belgrader Bürgermeisters Dragan Djilas. Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten. (AA 5.2013)

Politische Parteien arbeiteten großteils ohne Einschränkungen oder Einflüsse von außen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 3.6.2013

Haftbedingungen

Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entsprach nicht internationalen Standards und war durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gab es jedoch große Unterschiede unter den einzelnen Gefängnissen. Laut eines Berichts des CPT (Council of Europe's Committee for the Prevention of Torture) von 2011 war die Überbelegung der Gefängnisse das größte Problem, gefolgt von Vorwürfen von Übergriffen gegen Gefangene seitens des Haftaufsichtspersonals und der Polizei, insbesondere in Untersuchungshaft. Diesbezügliche Daten waren allerdings kaum zu erhalten bzw. gab es kein einheitliches System zur Erfassung solcher Übergriffe. Für Beschwerden von Gefangenen ist u.a. der Vizeombudsmann zuständig. Internationale- und Menschenrechtsorganisationen bzw. der Ombudsmann konnten ungehindert Gefängnisse besuchen und mit den Gefangenen ohne Anwesenheit eines Wächters sprechen. (USDOS 19.4.2013)

Das serbische Gefängnissystem erfährt derzeit eine Art "Upgrade" in vielerlei Hinsicht: baulich, strukturell, rechtlich, professionelles Gefängnismanagement, Angleichung an europäische bzw. internationale Normen und Bestimmungen. Nach jahrelanger Vernachlässigung dieses Bereiches seitens der Regierung werden nun beträchtliche Budgetmittel in die Renovierung bzw. in den Neubau von Haftanstalten gesteckt. Parallel dazu werden komplett neue Organisationsstrukturen und Verwaltungsabläufe in den Gefängnissen eingeführt. Darüber hinaus wird auch besonders auf den menschenrechtlichen Aspekt bezüglich der Inhaftierten abgezielt. Eine Kommission zum Schutz der Menschenrechte für Gefangene hat das optionale Protokoll der UNO-Konvention gegen Folter ratifiziert und ein spezielles Handbuch für die Menschenrechte für Gefängnisinsassen erstellt. Zusätzlich wurden in das Trainingsprogramm für das Gefängnisaufsichtspersonal menschenrechtliche Aspekte aufgenommen. Ein sog. Verhaltenscodex für Gefängniswärter wurde seitens der Regierung verabschiedet und entsprechend verteilt. Eine Bibliothek für Rechtsfragen für das Gefängnispersonal wurde eingerichtet. (Staatendokumentation 10.2010)

Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann. (CCPR 28.8.2009)

Das Gefängnispersonal und die Polizei darf Gewalt nur nach den Umständen und in der Art anwenden wie sie im serbischen Polizeigesetz und im Penal Sanctions Enforcement Act (PSEA) und dem Rulebook on Maintaining Order and Security in Penitentiaries niedergelegt sind. Dabei muss, entsprechend der Regelungen im Polizeigesetz und im o.a. Gesetz, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Überdies ist in solchen Fällen jeweils ein Bericht anzufertigen und an die Vorgesetzten zu übermitteln, um die Gesetzesmäßigkeit der Handlung sicherzustellen bzw. zu überprüfen. Außerdem ist nach Beschwerden von Gefängnisinsassen im Zuge von Gewaltanwendungen ein Mediziner beizuziehen, der ebenfalls einen Bericht an den Gefängnisdirektor anzufertigen hat, der an den Direktor der Penal Sanctions Enforcement Administration witergeleitet werden muss. (BCHR 2013)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 3.6.2013

Staatendokumentation (10.2010): Analyse Haftanstalten

CCPR - UN International Covenant on Civil and Political Rights (28.8.2009): Human Rights Committee Consideration of reports submitted by States Parties under article 40 of the Covenant Second periodic report of States parties Serbia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1305183412_g0944649.pdf, Zugriff 4.6.2013

BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2013): Human Rights in Serbia 2012,

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/Human_Rights_in_Serbia_2012.pdf, Zugriff 4.6.2013

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. (AI 5.2012)

Quellen:

Amnesty International (5.2012): Amnesty Report 2012 - Serbien (einschließlich Kosovo),

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D110%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D32%26, Zugriff 14.11.2012

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt, auch im öffentlichen Raum, praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt jedoch die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Jedoch wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Davon betroffen sind die orthodoxen Kirchen Mazedoniens, Montenegros und auch die rumänisch-orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. (AA 29.1.2013)Die Verfassung garantiert in Artikel 43, die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt, auch im öffentlichen Raum, praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Artikel 44, der Verfassung) genießt jedoch die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Jedoch wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Davon betroffen sind die orthodoxen Kirchen Mazedoniens, Montenegros und auch die rumänisch-orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. (AA 29.1.2013)

Das Gesetz verbietet die Verbreitung von Hass, Diskriminierung und Gewalt gegen Individuen aufgrund deren religiöser Einstellungen. Straftaten, die zu religiösem Hass führen, können mit bis zu zehn Jahren Gefängnis belegt werden. Die serbisch-orthodoxe Kirche genießt eine Art Sonderstellung, was auch Auswirkungen auf andere religiöse Gruppen hat, wie z.B. der Verweigerung der Registrierung "nicht-traditioneller Gemeinschaften" (dzt. 17 an der Zahl) durch die Behörden. Die Autokephalie der mazedonischen und montenegrinischen orthodoxen Kirche wird nicht anerkannt und sind diese daher nicht registriert (eine Registrierung ist aber grundsätzlich nicht notwendig), da laut Gesetz gleiche religiöse Benennungen (in diesem Falle die Bezeichnung "orthodox") für verschieden Gruppen nicht vorkommen dürfen. Die rumänisch-orthodoxe Kirche wird nur in der Vojvodina anerkannt, während im restlichen Serbien Gottesdienste derselben offiziell nur nach Ermessen eines serbisch-orthodoxen Priesters abgehalten werden dürfen. Im Falle von Vandalismus oder anderer Formen sozialer Intoleranz gegenüber Einrichtungen jenseits der serbisch-orthodoxen Kirche, reagiert die Polizei kaum mit Festnahmen bzw. gibt es selten Verurteilungen. (USDOS 20.5.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2012&dlid=208364#wrapper, Zugriff 7.6.2013

Ethnische Minderheiten

Am 29. November 2012 veröffentlichte das Statistikamt der Republik Serbien einen Bericht über die ethnische Zusammensetzung der serbischen Bevölkerung aufgrund der Volkszählung von 2011. Demnach wird Serbien von Serben 83,32%, Albanern 0,08% - die meisten Albaner im Presevo-Tal boykottierten die Zählung -, Bosniaken 2.02%, Bulgaren 0.26%, Bunjevci 0.23%, Vlachen 0.49%, Goranern 0.11%, Yugoslawen 0.32%, Ungarn 3.53%, Mazedoniern 0.32%, Moslems 0.31%, Deutsche 0.06%, Roma 2.05%, Rumänen 0.41%, Russen 0.05%, Ruthenen 0.20%, Slowaken 0.73%, Slowenen 0.06%, Ukrainer 0.07%, Kroaten 0.81%, Montenegriner 0.54% und Andere 0.24% bewohnt. (BCHR 2013)

Im Parlament sitzen derzeit fünf ungarische und drei bosniakische Abgeordnete, sowie jeweils ein Abgeordneter der mazedonischen, kroatischen und albanischen Minderheit und ein Roma-Vertreter. In der Regierung sind zwei bosnische Minister vertreten. Die Roma-Minderheit wird von sieben politischen Parteien vertreten, nämlich der Democratic Union of Roma, der Roma Democratic Party, der Roma Democratic Left, Srdan Pajin's Roma Party, welche Teil der regierenden Koalition ist, der United Party of Roma, der Roma Party of Unity und der Union of Roma of Serbia. Die Interessen der ungarischen Minderheit werden von der Democratic Party of Vojvodina Hungarian, der Hungarian Hope Movement, der Alliance of Vojvodina Hungarians, der Civic Alliance of Hungarians, der Democratic Fellowship of Vojvodina Hungarians und der Party of Hungarian Unity. Die albanische Minderheit wird repräsentiert durch Riza Halimi's Party for Democratic Action, Ragmi Mustafa's Democratic Party of Albanians, die Democratic Union of the Valley, die Democratic Union of Albanians, die Party for Democratic Progress und die Democratic Party. Die folgenden vier Parteien vertreten die Minderheit der Walachen: die Vlach Democratic Party of Serbia, "Serbia in the East", die Vlach Democratic Party and None of the Above. Die Interessen der Kroaten vertreten die Democratic Alliance of Croats in Vojvodina und die Democratic Community of Croats. Montenegriner, Mazedonier und Goraner sind jeweils durch eine Partei vertreten: die Montenegrin Party, die Democratic Party of Macedonians und Orhan Draga¿'s Civic Initiative. Ruthenen, Slowaken und Rumänen sind jeweils durch zwei Parteien repräsentiert, während die Bunjevci und die Bulgaren durch drei Parteien vertreten werden. Acht der zwölf bosnischen Parteien wurden im Jahre 2000 gegründet. Die Bosniak People's Party ist Koaltionspartner der Serbian Progressive Party und wurde 2012 gegründet. Die älteste bosnische Partei ist die Sand¿ak Democratic Party (1990), nach der noch die Party of Democratic Action of Sand¿ak(1996), die Bosniak Democratic Party of Sand¿ak(1996) und die People's Movement of Sand¿ak (1999) gegründet wurden. (BCHR 2013)

Serbien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Konventionen im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz ratifiziert. Ebenso garantieren die serbische Verfassung sowie nationale Gesetze den Minderheitenschutz. Von der internationalen Gemeinschaft wird die derzeitige serbische Minderheiten-Politik positiv bewertet, in den vergangenen Jahren gab es einige Fortschritte. Mit dem Minderheitenrätegesetz wurde im August 2009 ein minderheitenfreundliches Gesetz beschlossen, auf dessen Basis 19 nationale Minderheiten Selbstverwaltungsorgane für die Bereiche Kultur, Bildung und Medien wählen konnten. (ÖB 5.9.2012)

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (AA 29.1.2013)

In Vorbereitung der Wahlen 2014 zu den Minderheitenräten hat die Regierung eine Revision des Gesetzes über die Minderheitenräte aufgrund der Empfehlungen des Ombudsmannes und des Beauftragten für den freien Zugang zu öffentlichen Informationen durchgeführt, was zu einer Verbesserung hinsichtlich des Wahlprozesses und der Verfassungsbestimmungen der Räte führen soll. Serbien unternahm auch weitere Schritte zur Umsetzung des gesetzlichen Rahmenwerks. So wurden z.B. Maßnahmen für die Ausstrahlung von TV-Programmen in rumänischer Sprache (Volksgruppe der Vlachen, Anm.) im Osten des Landes durchgeführt bzw. wird ab dem nächsten Schuljahr ein optionaler Sprachunterricht auf Rumänisch angeboten, wobei ein entsprechendes Pilotprojekt schon 2013 gestartet wurde. Außerdem wurde die serbisch-orthodoxe Kirche aufgefordert in einen Dialog mit der rumänisch-orthodoxen Kirche einzutreten, bisher allerdings ohne Ergebnisse hinsichtlich der Abhaltung von Gottesdiensten auch in rumänischer Sprache. (EC 22.4.2013)In Vorbereitung der Wahlen 2014 zu den Minderheitenräten hat die Regierung eine Revision des Gesetzes über die Minderheitenräte aufgrund der Empfehlungen des Ombudsmannes und des Beauftragten für den freien Zugang zu öffentlichen Informationen durchgeführt, was zu einer Verbesserung hinsichtlich des Wahlprozesses und der Verfassungsbestimmungen der Räte führen soll. Serbien unternahm auch weitere Schritte zur Umsetzung des gesetzlichen Rahmenwerks. So wurden z.B. Maßnahmen für die Ausstrahlung von TV-Programmen in rumänischer Sprache (Volksgruppe der Vlachen, Anmerkung im Osten des Landes durchgeführt bzw. wird ab dem nächsten Schuljahr ein optionaler Sprachunterricht auf Rumänisch angeboten, wobei ein entsprechendes Pilotprojekt schon 2013 gestartet wurde. Außerdem wurde die serbisch-orthodoxe Kirche aufgefordert in einen Dialog mit der rumänisch-orthodoxen Kirche einzutreten, bisher allerdings ohne Ergebnisse hinsichtlich der Abhaltung von Gottesdiensten auch in rumänischer Sprache. (EC 22.4.2013)

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Vojvodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt. Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr weit ausgelegt und oft nur sehr milde Strafen, die in solchen Fällen bis zu zehn Jahren Gefängnis lauten können, ausgesprochen. (BCHR 2013)

Was die Verfahren vor Gericht in Bezug auf Minderheitenrechte betrifft, so komme es v.a. im Zusammenhang mit Verbrechen aufgrund ethnischer Zugehörigkeit zu Strafen, die jedoch meist nur als Ordnungswidrigkeit bestraft würden und zu keinem Strafverfahren führten. Laut einem der Verfasser des Menschrechtsberichts für 2012 und Anwalt dieser Institution zeige die Analyse eine sehr milde strafrechtliche Politik in Bezug auf Menschenrechte in Serbien und er fordert eine starke Reaktion des Staates. (ÖB 16.4.2013)

Quellen:

BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2013): Human Rights in Serbia 2012,

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/Human_Rights_in_Serbia_2012.pdf, Zugriff 4.6.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

EC - European Commission (22.4.2013): JOINT REPORT TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Serbia's progress in achieving the necessary degree of compliance with the membership criteria and notably the key priority of taking steps towards a visible and sustainable improvement of relations with Kosovo, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367223018_sr-spring-report-2013-en.pdf, Zugriff 4.6.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (16.4.2013): Präsentation Human Rights Report Serbien 2012

Roma

In vielen Bereichen des Lebens (Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung) sind Roma nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung hat im April 2009 eine nationale Roma-Strategie ("Strategie für die Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Serbien") und im Juni 2009 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie angenommen. Verantwortlich war bisher das im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung angesiedelte Büro für die Nationale Roma-Strategie. Im Gesundheits- und im Bildungsministerium wurden Kontaktstellen für Roma-Fragen eingerichtet. Die Umsetzung des Aktionsplans geht nur langsam voran, jedoch gab es insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres einige positive Entwicklungen, die auch von den NGOs anerkannt werden. So wurde der Erwerb von Identitätsdokumenten und der Zugang zu Gesundheitsversorgung vereinfacht ("Gesundheitskarte" auch ohne festen Wohnsitz). Dennoch sind etwa 5% der Roma nicht registriert und haben daher auch keinen Zugang zur Arbeitslosenunterstützung. Armut und Arbeitslosigkeit sind grassierende Probleme - nur 10% der Roma gehen offiziell einer Arbeit nach. Unter jenen, die arbeitslos gemeldet sind, haben 90,73% nur Grundschulabschluss oder nicht einmal die Grundschule abgeschlossen, 9% haben Mittelschulabschluss. (ÖB 5.9.2012)

Der Großteil der beim Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung eingehenden Beschwerden wegen Diskriminierung auf der Basis von nationaler/ethnischer Zugehörigkeit im Jahr 2011 kam von Roma. Diese Zahl ist dennoch sehr gering, daher versucht das Büro durch Outreach-Aktivitäten (Besuch von Siedlungen, Verteilung von Broschüren in Romani, etc.) auf seine Rolle aufmerksam zu machen. Laut Mitarbeitern des Büros und NGOs sind Roma sehr zurückhaltend, bei Übergriffen oder Fällen von Diskriminierung zur Polizei zu gehen, da sie sehr geringes Vertrauen in die Polizei haben und sie dort oft einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind. (ÖB 5.9.2012)

Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.

75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt. (EC 12.10.2011)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 12.3.2012)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis 13.12.2011)

Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen.

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republiksebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. (VB 17.5.2012)

Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen. (VB 17.5.2012)

Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten. Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat. (BCHR 2012)

Der Nationalrat der Roma hat Schritte unternommen, um die Roma-Sprache und Elemente der Roma-Kultur in den Lehrplan für Volksschulen aufzunehmen. Dieser Unterricht wird für zwei Stunden pro Woche angeboten und erfolgt auf freiwilliger Basis. 70 Gemeinden mit besonders hohem Roma-Anteil nehmen derzeit daran teil. Diese Initiative wurde in Zusammenarbeit mit dem serbischen Bildungsministerium gestartet und steht dabei im Einklang mit der europäischen Charter für regionale und minderheitliche Sprachen und dem Gesetz über die Grundlagenerziehung. (Balkan Insight 23.5.2013)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien

EC - European Commission (12.10.2011): Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union,

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/sr_analytical_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 4.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

Praxis (13.12.2011): Praxis First Year Report NMFA, http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 4.6.2013

VB des BM.I in Serbien (17.5.2012): Auskunft des VB, per Email

BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2012): Human Rights in Serbia 2011,

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 4.6.2013

Balkan Insight (23.5.2013): Serbia Introduces Roma Classes to Schools,

http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-introduces-roma-language-to-schools, Zugriff 7.6.2013

Frauen/Kinder

Frauen haben dieselben Rechte wie Männer, auch die Familie, das Eigentum und das Rechtssystem betreffend, wobei eine generelle Durchsetzung dieser Rechte gewährleistet wurde. Vergewaltigung, auch in der Ehe, kann mit bis zu vierzig, häusliche Gewalt mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. Allerdings wird vermutet, dass nur ein geringer Prozentsatz an solchen Übergriffen tatsächlich an die Öffentlichkeit gelangt. Häusliche Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet. Dabei können Abweisungen gegen Täter erwirkt werden. Solche Fälle sind aber grundsätzlich schwer zu verfolgen, da es oft an Beweisen mangelt bzw. kaum Zeugenaussagen von Betroffenen zu bekommen sind. Schutz dagegen wird hauptsächlich von NGO's und einigen öffentlichen Stellen geboten, welche Frauenhäuser im ganzen Land betreiben, die seitens der Regierung auch finanziell unterstützt wurden. Insgesamt gibt es elf Frauenhäuser, drei davon in Belgrad sowie eine Notfallunterkunft in Sabac. Die Zahl der Frauen, die solche Frauenhäuser in Anspruch nahmen, ist laut Medienberichten im Steigen. Im August hat das Innenministerium auf Empfehlung von Frauen-NGOs ein spezielles Protokoll ausgearbeitet, in dem spezifische Aktionen seitens der Polizei definiert werden, um Frauen vor Familiengewalt zu schützen. In der Vojvodina wurde im Juni eine gebührenfreie Hotline für Gewaltopfer eingerichtet, das Personal entsprechend geschult. (USDOS 19.4.2013)

Frauen sind in allen Bereichen des sozialen, öffentlichen und politischen Lebens marginalisiert und unterrepräsentiert. Diskriminierung von Frauen, vor allem im Berufsleben, ist weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist ein gravierendes Problem, für das in der Öffentlichkeit noch kein ausgeprägtes Bewusstsein vorhanden ist. Es wird geschätzt, dass jede 3. Frau Opfer von häuslicher Gewalt ist. 2010 wurden 6.000 Fälle von häuslicher Gewalt zur Anzeige gebracht. Jährlich werden etwa 45 Frauen von ihren (Ex-) Ehemännern oder (Ex-) Partnern getötet. Laut der Gleichstellungs-Kommissarin gibt es keine Anzeichen für eine Verbesserung der Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzmechanismen gegen gender-basierte Gewalt. Frauen sind während der Gerichtsprozesse einer zweiten Viktimisierung ausgesetzt, sie erhalten keine adäquate psychosoziale Unterstützung. Die gängigen Schulbücher und Unterrichtsmaterialien verstärken Gender-Stereotype, die mediale Berichterstattung ist oft sexistisch und erniedrigend gegenüber Frauen. (ÖB 5.9.2012)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 5.6.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde. (UDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 5.6.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs)

In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen wurden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen durchgeführt. Alle Personen, die im Zuge des Kosovokonflikts nach Serbien kamen konnten sich als IDPs registrieren lassen, was diesen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichterte bzw. ermöglichte. Auch wurde solchen Personen, die vor dem Krieg in der kosovarischen Verwaltung und in staatlichen Betrieben arbeiteten, seitens des Staates weiterhin ein Mindestlohn und soziale Unterstützung gewährt. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Serbia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204336, Zugriff 5.6.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Trotz der nach wie vor schlechten Wirtschaftslage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die durchschnittliche Rente wird jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgelegt und lag 2011 bei umgerechnet 223 Euro. 2010 lebten etwa 9% der Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die bei ca. 75 Euro/Monat liegt. (AA 29.1.2013)

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 365 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft. Das Wachstum wird vor allem vom Dienstleistungssektor getragen. Die einst gut ausgebaute Industrie ist veraltet und liegt zum großen Teil darnieder. In der Republik Serbien ist seit Juli 2001 ein Privatisierungsgesetz in Kraft, das die Veräußerung von Unternehmen durch Ausschreibungs- und Versteigerungsverfahren vorsieht. Die Regierung ist dabei, die großen Staatsunternehmen einer Restrukturierung zu unterziehen, um sie anschließend schneller privatisieren zu können. (AA 5.2013)

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen, mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu Fachpersonal zu gewähren. Das Angebot richtet sich auch an Kinder, die auf den Straßen von Belgrad leben und arbeiten. (IOM 8.2012)

Bei der Krankenversicherung beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 6,15%, der Pensionsversicherungsbeitrag je 11% und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je 0,75%. Die Invaliditätsversicherung ist Teil der Pensionsversicherung. Weitere Bausteine des Sozialsystems sind die Kinderfürsorge (Zentren für Waisen, behinderte Kinder), die Sozialhilfe, das Kinderbetreuungsgeld (zwischen 2.200 RSD und 2.867 RSD monatlich für das 1. bis 4. Kind), Pflegegeld (8.246 RSD monatlich) und die Familienbeihilfe (wird einmalig bei der Geburt des Kindes ausgezahlt, 1. Kind 31.561 RSD, 2. Kind 123.415 RSD in 24 Raten, 3. Kind 222.138 RSD in 24 Raten, 4. Kind 296.981 RSD in 24 Raten).

Das Arbeitslosengeld kann für max. ein bis zwei Jahre bezogen werden und schließt eine Krankenversicherung mit ein. Das Arbeitslosengeld wird wie folgt ausgezahlt: 3 Monate lang bei Versicherungszeiten bis 5 Jahren, 6 Monate lang bei Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren, 9 Monate lang bei Versicherungszeiten von 15 bis 25 Jahren, 12 Monate lang bei Versicherungszeiten über 25 Jahren. Nur im Fall, wenn die arbeitslose Person 2 Jahre bis zur Pensionierung hat, kann das Arbeitslosengeld 24 Monate lang ausgezahlt werden. (ÖB 5.9.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

AA - Auswärtiges Amt (5.2013): Reise & Sicherheit - Serbien. Wirtschaft,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.6.2013

IOM-International Organization for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Serbien

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien

Medizinische Versorgung

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (IOM 8.2012)

In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./26. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt. (AA 29.1.2013)

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich). (ÖB 5.9.2012)

Quellen:

IOM-International Organization for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Serbien

AA - Auswärtiges Amt (29.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (AA 12.3.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien

Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion St. Georgen/A. und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

Zu der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass die am 26. 6. 2013 erfolgte Einvernahme der Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthaltes - sie hat diesen für die beim Bundesasylamt Innsbruck erhaltene Ladung für eine dort stattzufindende Einvernahme unterbrochen - erfolgte, in dem sie sich wegen ihrer psychischen Problematik befunden hat. Dazu ist anzumerken, dass die zuständige Organwalterin beim Bundesasylamt einen Anruf bei der für die Beschwerdeführerin im Krankenhaus zuständigen Stationsärztin tätigte und erst nach der von dieser Ärztin bestätigten Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin diese Einvernahme durchführte. Weiters ist festzuhalten, dass auch im Beschwerdeschriftsatz von der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen wird.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu würdigen:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Tochter Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden sei. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin die Täter verprügelt habe, seien sie und ihre Familie bedroht worden und aus diesem Grund aus Serbien geflüchtet. Selbst wenn man die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund - entgegen den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, denen auch der erkennende Senat folgt - als wahr annehmen würde, so ist auf die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation der Sicherheitskräfte in der Republik Serbien zu verweisen, wonach sich keine Hinweise dafür ergeben dass diese grundsätzlich schutzunwillig wären, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Wenn die Beschwerdeführerin dennoch vorbringt, die Polizeibehörden wären bei der Erhebung der Anzeige untätig geblieben, so ist auf die getroffenen Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach sich prinzipiell jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen kann. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Zudem wurde das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung eingerichtet, in dem bei einem Untätigbleiben der Polizeibehörden eine Beschwerdemöglichkeit an die genannte Institution besteht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, aufgrund ihrer unglaubwürdigen Ausführungen eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat darzutun.

Selbst wenn man die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig annehmen würde, bestehen aufgrund obiger Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die serbischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, wobei auch für ein mögliches polizeiliches Fehlverhalten diesbezügliche Beschwerdemöglichkeiten aufgezeigt worden sind.

Somit könne aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach die Beschwerdeführerin in der Republik Serbien einer derartigen von ihr behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Somit könne aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach die Beschwerdeführerin in der Republik Serbien einer derartigen von ihr behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).

Soweit die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.Soweit die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.

Spruchpunkt II:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

Die Untersuchung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren hat ergeben, dass ihr Gesundheitszustand beeinträchtigt ist. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert, somit eine psychische Erkrankung. Aus diesem Grund wurden seitens des behandelnden Arztes entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen unter anderem regelmäßige fachärztliche Kontrollen sowie eine Psychotherapie.

Das Bundesasylamt hat zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin in seinen Länderfeststellungen lediglich festgehalten, dass in Serbien psychische Erkrankungen behandelbar seien, ohne jedoch darauf einzugehen, welche Behandlungsmöglichkeiten davon umfasst sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass dem ärztlichen Befundbericht zufolge bei der Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen Feststellungen darüber zu treffen, ob eine solche Behandlung in Serbien möglich ist.

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf deren psychische Erkrankung und die damit verbundene Behandelbarkeit unterlassen. Um diese Umstände korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen ins Verfahren eingeführt werden.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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