TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/18 C8 423662-1/2012

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Spruch

Zl. C8 423662-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, FZ. 11 11.683-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, FZ. 11 11.683-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgelehnt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgelehnt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der mit dem Beschwerdeführer am 05.10.2011 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass seine Großmutter ihm und seinem Bruder einen Teil ihrer Felder vererben habe wollen. Nach deren Tod hätten jedoch ihre Cousins (fünf oder sechs Personen) die Felder beherrscht. Sein Bruder sei von ihnen im Zuge einer Einladung zur Besprechung der Verteilung der Felder eingeladen worden. Die Cousins hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen, da er der Erbe der Grundstücke gewesen sei. Er habe sein Leben in Gefahr gesehen. Sein eigenes Haus habe er verkaufen können und mit dem Erlös dieses Verkaufs Afghanistan verlassen können.

1.2. Bei einer weiteren Einvernahme des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater gestorben sei als er sechs Jahre alt gewesen sei. Sie hätten eine eigene Landwirtschaft besessen und zu Lebzeiten seiner Mutter davon gelebt. Die Verwandten mütterlicherseits hätten die Landwirtschaft bewirtschaftet. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1999 bzw. 2000 sei er dann von seinem Bruder versorgt worden und hätten sie im eigenen Haus gelebt. Er habe die Schule nur angefangen und auch die erste Klasse nicht abgeschlossen. Er könne nur ein wenig Dari lesen und schreiben.

In Afghanistan habe er bis zu seiner Ausreise als Tagelöhner gearbeitet. Sie hätten unter normalen wirtschaftlichen Umständen gelebt und für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Insgesamt gesehen habe er aber nicht besonders gut gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Für die Schleppung habe er 7.500 Euro bezahlt, 1.500 Euro habe er von seiner Tante für den Verkauf ihres Hauses erhalten. Den Rest habe er im Iran und Griechenland verdient.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter von seinen Großeltern Felder geerbt habe. Die Verwandten hätten zu Lebzeiten seiner Mutter die Hälfte der Ernte an sie abgegeben und die Felder bewirtschaftet. Nach dem Tod seiner Mutter hätten sie dies eingestellt.

Vor ca. einem Jahr sei der Bruder des Beschwerdeführers benachrichtigt worden, dass er sich um das Ackerland kümmern solle, da sie dies nicht mehr könnten. Im Zuge eines Komplotts habe man seinen Bruder ermordet.

Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, hätte er es mit der Angst zu tun bekommen und sich nicht in der Lage gefühlt, die Verwandten zur Rechenschaft zu ziehen. Die Verwandten seiner Mutter hätten sich auch in der Stadt aufgehalten und habe er deshalb dort nicht hingehen können. Er habe Angst gehabt, dass sie auch ihn wegen der Grundstücke töten könnten. Deshalb sei er in den Iran gereist, wo er eine Zeit lang gearbeitet habe. Allerdings sei die Lage dort auch schlecht und habe die Gefahr bestanden, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Aus diesem Grund sei er dann nach Griechenland gereist.

Seine Mutter sei das jüngste Kind ihrer Familie gewesen und habe zwei Schwestern und drei Brüder gehabt. Seine Mutter sei die jüngste der Familie gewesen. Die anderen Geschwister hätten auf das Erbe verzichtet und es seiner Mutter überlassen. Nach dem Tod seiner Mutter, den genauen Todeszeitpunkt wisse er nicht mehr, habe sich sein Bruder um ihn gekümmert und ihn versorgt. Die Situation nach dem Tod seiner Mutter bis zur Ermordung seines Bruders habe sich derart gestaltet, dass ihr Ackerland von den Verwandten bewirtschaftet worden sei und sie eine Zeit lang von dem, was ihnen ihre Mutter zurückgelassen habe, gelebt hätten. Außerdem habe sein Bruder schon damals gearbeitet.

Die Verwandten seiner Mutter, einer hätte XXXX und ein anderer XXXX geheißen, hätten den Bruder des Beschwerdeführers benachrichtigt, dass sie die Felder nicht mehr bewirtschaften würden und sie sich selbst darum kümmern sollten. Auf die Aufforderung hin die Umstände, wie der Bruder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei und wie sich dies abgespielt habe, zu schildern, gab dieser an, dass er zwei oder drei Tage später erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei, nachdem dieser dorthin gegangen sei. Wie es dazu gekommen sei, könne er nicht sagen, weil er selbst nicht dabei gewesen sei. Die Verwandten hätten die Tat gestanden und gesagt, dass es zu einem Streit um die Grundstücke gekommen sei. Wenn sich der Beschwerdeführer bereit erklären würde diese Dinge abzuklären, dann solle er zu ihnen kommen.Die Verwandten seiner Mutter, einer hätte römisch 40 und ein anderer römisch 40 geheißen, hätten den Bruder des Beschwerdeführers benachrichtigt, dass sie die Felder nicht mehr bewirtschaften würden und sie sich selbst darum kümmern sollten. Auf die Aufforderung hin die Umstände, wie der Bruder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei und wie sich dies abgespielt habe, zu schildern, gab dieser an, dass er zwei oder drei Tage später erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei, nachdem dieser dorthin gegangen sei. Wie es dazu gekommen sei, könne er nicht sagen, weil er selbst nicht dabei gewesen sei. Die Verwandten hätten die Tat gestanden und gesagt, dass es zu einem Streit um die Grundstücke gekommen sei. Wenn sich der Beschwerdeführer bereit erklären würde diese Dinge abzuklären, dann solle er zu ihnen kommen.

Seine Verwandten väterlicherseits hätten sich auch aus Angst zurückgezogen. Er selbst hätte sich nicht wehren können. Die Grundstücke seien etwa drei Stunden mit dem Auto von seinem Haus entfernt gewesen. Vom Tod seines Bruders habe er von Bewohnern des Ortes, in dem sein Bruder getötet worden sei, erfahren. Ihr Haus sei an der Hauptstraße gelegen und hätten ihnen die Bewohner, die in die Stadt gefahren seien, davon berichtet. Es habe sich dabei um Bewohner des Ortes gehandelt. Die Nachbarn hätten es erfahren und festgestellt, dass es sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde. Von denen habe es er dann erfahren.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer unternommen habe, nachdem ihn die Nachricht vom Tod seines Bruders ereilt habe, gab dieser an, nichts unternommen zu haben, weil er dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Er habe sein Leben dadurch nicht in Gefahr bringen wollen, indem er dorthin gefahren wäre und von ihnen umgebracht worden wäre. Sein Bruder habe wegen der Grundstücke bereits sein Leben verloren. Er sei nicht bereit gewesen sein Leben zu riskieren. Daher habe er nichts machen können.

Die Ältesten des Dorfes seien hingegangen und hätten den Leichnam des Bruders geholt, um diesen zu beerdigen. Auf die Frage, wie die Ältesten vom Tod des Bruders erfahren hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Tod seines Bruders durch seine Nachbarn informiert wurde und somit auch die Dorfbewohner Information darüber erlangt hätten. Die weitere Vorgangsweise sei dann in der Moschee besprochen und beraten worden. Er wisse nicht von wo der Leichnam seines Bruders abgeholt worden sei, zumal er nicht dabei gewesen wäre. Etwa vier Tage nach dessen Tod sei er in ihrem Dorf begraben worden.

Auf Vorhalt, dass die Verwandten seit dem Tod seiner Mutter schon viele Jahre die Felder bewirtschaften würden und es niemals irgendwelche Probleme gegeben habe und nunmehr kein Grund bestehen würde, seinen Bruder zu den Feldern zu locken bzw. ihn umzubringen, gab der Beschwerdeführer an, dass er und sein Bruder die Felder schon seit einiger Zeit bewirtschaftet und besitzen hätten wollen. Die Verwandten hätten dies aber abgelehnt und gemeint, dass sie all die Jahre die Felder bewirtschaftet hätten. Ihr Anspruch sei damit erloschen. Später hätten sie dann seinen Bruder zu sich bestellt. Als er dort gewesen sei, habe man ihn ermordet. Er sei durch Schüsse ums Leben gekommen und dabei u.a. auch am unteren Arm getroffen worden. Mehr wisse er darüber nicht.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer gemeint habe, als er gesagt habe, dass seine Verwandten bereit gewesen wären, "mit ihm zu klären und er zu ihnen kommen solle", gab dieser an, damit gemeint zu haben, dass die Ältesten des Dorfes hingegangen seien, um seinen Bruder zu holen und die Verwandten den Ältesten dies gesagt hätten. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Verwandten einen Mord vor den Ältesten gestehen würden, gab dieser an, dass es so gewesen sei, da sie sich in ihrem Dorf bzw. in ihrem Ort stark gefühlt und keine Angst gehabt hätten.

Der Beschwerdeführer gab an weder mit den Behörden noch mit einer sonstigen Partei Probleme gehabt zu haben.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar angesehen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass seine Mutter von ihren Großeltern Felder geerbt hätte. Seine Verwandten hätten diese bewirtschaftet und zu Lebzeiten seiner Mutter hätte diese die Hälfte der Ernte von diesen bekommen. Nach dem Tod seiner Mutter hätten sie nichts mehr bekommen. Vor ca. einem Jahr sei der Bruder benachrichtigt worden, dass er sich nun selbst um das Ackerland kümmern solle, da sie dies nicht mehr tun könnten. Als sein Bruder dann zu den Feldern gegangen sei, wäre dieser dort von seinen Verwandten umgebracht worden. Konkret befragt, wie die Situation seit dem Tod seiner Mutter bis zur Ermordung seines Bruders gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das Ackerland von seinen Verwandten bewirtschaftet worden sei und sein Bruder gearbeitet habe. Auf die Aufforderung hin zu schildern, wie sein Bruder ums Leben gekommen sei, habe der Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche und vage Angaben machen können. Zwei oder drei Tage später, nachdem sein Bruder weggegangen sei, habe man erfahren, dass dieser getötet worden sei.

Wie es dazu gekommen wäre, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht sagen können. Es müsse vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er detaillierte Angaben machen könne, wann und wie er vom Tod seines Bruders erfahren habe. Der Umstand, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, sei ein eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen, die behaupten in ihrem Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich zu haben, sich sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern könnten. Erst auf diesen Umstand hingewiesen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er dies von den Nachbarn erfahren habe.

Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, nachdem er vom Tod seines Bruders erfahren habe, weil er dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Es sei vollkommen lebensfremd, dass er über mehrere Umwege erfahren hätte, dass sein Bruder ums Leben gekommen wäre. Eine derartige Vorgangsweise würde jeder Logik entbehren, zumal der Beschwerdeführer auch noch weitere Verwandte in seiner Heimat gehabt habe. Er habe weder erwähnt, dass er mit den Ältesten gesprochen, noch dass er irgendwen darüber informiert habe, noch dass er die Beerdigung organisiert habe.

Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb man den Bruder umgebracht habe. Die Verwandten hätten seit dem Tod seiner Mutter vor sehr vielen Jahren die Felder bewirtschaftet und es hätte niemals irgendwelche Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten auch nie irgendwelche Ansprüche gestellt. Weshalb die Verwandten plötzlich seinen Bruder zu den Feldern gelockt und ihn dann auch noch umbringen hätten wollen, sei nicht nachvollziehbar, da es dafür keinen einzigen Grund gegeben hätte. Außerdem seien die Angaben derartig vage und oberflächlich, dass seine Angaben schon alleine deshalb nicht glaubwürdig seien. Erst auf Vorhalt dessen habe der Beschwerdeführer behauptet, dass sie vor einiger Zeit ihre Grundstücke selbst bewirtschaften hätten wollen und dies von den Verwandten abgelehnt worden wäre. Zuvor habe der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt mit keinem einzigen Wort erwähnt habe. Er habe konkret erklärt, dass es keine Probleme gegeben hätte, weshalb seine nunmehrigen Angaben nicht nachvollziehbar seien.

Zudem würden seine gesamten Angaben im krassen Widerspruch zu seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung vom 05.10.2011 stehen, in denen er behauptet habe, dass seine Großmutter ihm und seinem Bruder ihre Felder vererben habe wollen. Nach dem Tod seiner Großmutter hätten jedoch die Cousins seiner Großmutter die Felder beherrscht. Sein Bruder wäre dann zur Verteilung der Felder von den Verwandten eingeladen und dabei getötet worden. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer am 14.12.2011 behauptet, dass seine Mutter alles allein geerbt habe und ihr somit die Grundstücke gehört hätten. Diese seien von den Verwandten bewirtschaftet worden.

Außerdem habe der Beschwerdeführer im krassen Widerspruch dazu gesagt, dass sein Bruder zu den Feldern gegangen wäre, weil man ihm gesagt habe, dass er diese nun selbst bewirtschaften solle. In Widerspruch dazu habe er bei der Erstbefragung dazu erklärt, dass es um die Verteilung dieser Felder gegangen wäre.

Der Beschwerdeführer habe sich in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst mehrfach widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen widersprechen würde und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollten, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche und sei ihr schon aus diesem Grunde die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgrundlage mehr haben, zumal ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne. Es sei ihm im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Bildung nicht entsprechende Arbeit oder Zuwendungen Dritter z.B. Hilfsorganisationen, jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zu seinen Lebensunterhalt beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Er habe im Falle seiner Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreichen NGO¿s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, dass er sich an diese Einrichtungen wenden könne, sobald er selbst nicht in der Lage sei, sich um seine Bedürfnisse zu kümmern.

Jedenfalls könne er sich in Kabul oder in Mazar-e Sharif niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Wie der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis ausgeführt habe, könne vom Bestehen einer hinreichenden Sicherheit in Kabul ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer würde über Berufserfahrung verfügen, sodass es ihm nach seiner Rückkehr möglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung dessen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbstständig zu bestreiten und so für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen, zumal er entsprechend der afghanischen Tradition sich auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen könne.

Insgesamt könne aus den getroffenen Feststellungen der Schluss gezogen werden, dass weder eine Verfolgung im Herkunftsstaat drohe noch er Gefahr laufe, aufgrund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 MRK zu begegnen.

Darüber hinaus drohe ihm auch kein Risiko im Herkunftsstaat als Zivilperson, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr der Todesstrafe unterworfen zu sein.

Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates, im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichend wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalten würde, mit der die elementarsten Lebensbedürfnisse (insbesondere Nahrung und Wohnraum) gesichert seien. Er habe nicht behauptet und auch nicht darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan für ihn eine Rückkehr dorthin nicht möglich und unzumutbar sei. Er hätte vielfach auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten.

2. Am 28.12.2011 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu der Ermordung seines Bruders nichts sagen habe können, da er bei der Ermordung nicht anwesend gewesen sei. Es sei ihm somit unmöglich nähere Angaben darüber zu tätigen. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ermordung seines Bruders habe dieser bereits in den Einvernahmen angegeben, dass der Mord vor ca. einem Jahr stattgefunden habe. Eine genauere Eingrenzung dieses Zeitraums sei ihm nicht möglich. Die Nachricht habe er von Bewohnern des Ortes erhalten. Als erstes habe ihn sein direkter Nachbar XXXX informiert, aber auch andere Bewohner seien auf ihn zugekommen und hätten ihn auf den Tod seines Bruders angesprochen.2. Am 28.12.2011 wurde dagegen eine Beschwerde eingebracht. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu der Ermordung seines Bruders nichts sagen habe können, da er bei der Ermordung nicht anwesend gewesen sei. Es sei ihm somit unmöglich nähere Angaben darüber zu tätigen. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ermordung seines Bruders habe dieser bereits in den Einvernahmen angegeben, dass der Mord vor ca. einem Jahr stattgefunden habe. Eine genauere Eingrenzung dieses Zeitraums sei ihm nicht möglich. Die Nachricht habe er von Bewohnern des Ortes erhalten. Als erstes habe ihn sein direkter Nachbar römisch 40 informiert, aber auch andere Bewohner seien auf ihn zugekommen und hätten ihn auf den Tod seines Bruders angesprochen.

Sein Bruder und er hätten in einem Vorort XXXX in der Nähe der Stadt XXXX gewohnt. Einer seiner Nachbarn habe ein Geschäft besessen und sei dort öfters aufhältig gewesen. Durch dessen Tätigkeit sei dieser sehr gut vernetzt gewesen. An ihn sei eine Person aus Andarab herangetreten und habe ihm erzählt, dass es einen Streit gegeben habe und im Zuge dessen jemand getötet worden sei. XXXX und auch die restlichen Bewohner hätten gewusst, dass sie dort Verwandte hätten und ein Grundstück besitzen würden. Dies habe ihm XXXX erzählt und da sein Bruder nicht zurückgekommen sei, sei er sicher gewesen, dass es sich um seinen Bruder gehandelt habe.Sein Bruder und er hätten in einem Vorort römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 gewohnt. Einer seiner Nachbarn habe ein Geschäft besessen und sei dort öfters aufhältig gewesen. Durch dessen Tätigkeit sei dieser sehr gut vernetzt gewesen. An ihn sei eine Person aus Andarab herangetreten und habe ihm erzählt, dass es einen Streit gegeben habe und im Zuge dessen jemand getötet worden sei. römisch 40 und auch die restlichen Bewohner hätten gewusst, dass sie dort Verwandte hätten und ein Grundstück besitzen würden. Dies habe ihm römisch 40 erzählt und da sein Bruder nicht zurückgekommen sei, sei er sicher gewesen, dass es sich um seinen Bruder gehandelt habe.

Dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt angegeben habe, dass sein Bruder und er Anspruch auf die Grundstücke erhoben hätten, könne ihm nicht vorgehalten werden. Aus seiner Sicht sei es klar, dass nur aus diesem Grund ein Streit über die Grundstücke entstehen habe können. Eine spätere Konkretisierung hätte zur Klärung und Feststellung des Sachverhalts geführt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden;1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden;

hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Bezüglich der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers ergeben sich insofern Ungereimtheiten, als das Bundesasylamt ausführt, dass es für dieses nicht schlüssig ist, dass der Beschwerdeführer nichts getan hätte, nachdem er vom Tod seines Bruders erfahren habe. Das Bundesasylamt wertet dieses Verhalten als lebensfremd, unterlässt es aber in diesem Zusammenhang gleichzeitig näher zu hinterfragen, aus welchem Grund von Seiten des Beschwerdeführers keine Maßnahmen bzw. Handlungen getätigt wurden. Auf Vorhalt, dass es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar sei, dass die Verwandten einen Mord vor den Ältesten zugeben würden, führte dieser aus, dass sie sich in dem Ort stark fühlen und deshalb keine Angst haben würden. Inwieweit diese Haltung gegebenenfalls auf einen entsprechenden Rückhalt (z.B. Mitgliedschaft einer Gruppierung, Organisation oder dgl.)zurückzuführen ist wurde nicht näher hinterfragt. Desgleichen wurde in diesem Zusammenhang auch auf die dortig vorherrschenden Machtverhältnisse nicht näher eingegangen. Offen bleibt insbesondere ob der Beschwerdeführer in diesem Gebiet von einer entsprechenden Schutzfähig-, bzw. Schutzwilligkeit von staatlicher Seite ausgehen konnte, um die von ihm behaupteten Repressalien hintanzuhalten.

Im Übrigen kann der Asylgerichtshof der Begründung des Bundesasylamtes, dass die Verwandten schon seit dem Tod seiner Mutter vor sehr vielen Jahren die Felder bewirtschaftet hätten und es keine Probleme gegeben hätte nicht folgen, als diese sich in diesem Zusammenhang mit der Aussage, in der mit ihm am 14.12.2011 aufgenommenen Niederschrift (AS 80), dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die Felder schon seit längerer Zeit bewirtschaften hätten wollen, dies aber von deren Verwandten abgelehnt worden wäre nicht näher auseinandergesetzt, als in diesem Zusammenhang einerseits nicht näher erläutert wurde, inwieweit dies von seinen Verwandten verhindert wurde und anderseits nicht abgeklärt wurde, inwiefern es ihnen möglich gewesen ihr Recht durchzusetzen.

Darüber hinaus wird im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, darauf verwiesen, dass aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen lediglich hervorgeht, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert, weder sicher noch stabil sei und die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt regional variieren würde. Insofern ist auf Grund der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erforderlich. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer zwar in der mit ihm am 05.10.2011 aufgenommenen Niederschrift zu den Angaben zur Wohnsitzadresse in seinem Herkunftsland an, dass er in XXXX, XXXX, Provinz Baghlan gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr stützte sich das Bundesasylamt auf eine allgemeine, rudimentäre Zusammenfassung der Sicherheitslage im Norden von Afghanistan, in der einerseits ausgeführt wird, dass sich in den dort gelegenen Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ereignen würden, während anderseits die Sicherheitslage im Norden Afghanistan mit einer graduellen Verschlechterung beschrieben wurde, in der im Jahr 2010 die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2003 zu verzeichnen gewesen wäre. Das Bundesasylamt versäumte es insofern, sich mit der konkreten Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfGH U 855/12-18 vom 11.10.2012, VfGH U 2436/2012-13 vom 07.06.2013) nachzuholen sein wird.Darüber hinaus wird im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, darauf verwiesen, dass aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen lediglich hervorgeht, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert, weder sicher noch stabil sei und die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt regional variieren würde. Insofern ist auf Grund der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erforderlich. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer zwar in der mit ihm am 05.10.2011 aufgenommenen Niederschrift zu den Angaben zur Wohnsitzadresse in seinem Herkunftsland an, dass er in römisch 40 , römisch 40 , Provinz Baghlan gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr stützte sich das Bundesasylamt auf eine allgemeine, rudimentäre Zusammenfassung der Sicherheitslage im Norden von Afghanistan, in der einerseits ausgeführt wird, dass sich in den dort gelegenen Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ereignen würden, während anderseits die Sicherheitslage im Norden Afghanistan mit einer graduellen Verschlechterung beschrieben wurde, in der im Jahr 2010 die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2003 zu verzeichnen gewesen wäre. Das Bundesasylamt versäumte es insofern, sich mit der konkreten Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche u.a. VfGH U 855/12-18 vom 11.10.2012, VfGH U 2436/2012-13 vom 07.06.2013) nachzuholen sein wird.

Unabhängig davon ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall ableitet, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes, eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, mit der die elementarsten Lebensbedürfnisse (Nahrung und Wohnraum) bestritten werden könnten, zukommen würde. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der mit ihm am 14.12.2011 aufgenommenen Niederschrift vielmehr an, dass ihnen die Verwandten lediglich bis zum Tod seiner Mutter die Hälfte der Ernte aus den Grundstücken, welche seiner Mutter gehört hätten, zukommen lassen haben. Inwiefern dies auch nach dem Tod seiner Mutter erfolgt sei, lässt sich den vorgenommenen Ermittlungen nicht entnehmen. Unabhängig davon wurde mit dem Beschwerdeführer nicht näher erläutert, inwiefern es diesem im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf möglich wäre in seinem früheren Wohnort "Unterschlupf" zu finden, als dieser sein Elternhaus vor seiner Ausreise verkauft hat. Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, woraus dieses schließt, dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen würde, als dieser in der am 14.12.2011 aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass er und sein Bruder nach dem Tod seiner Mutter eine Zeit lang von dem gelebt hätten, was ihnen diese zurückgelassen und schon damals sein Bruder für ihn und den Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Eigenen Angaben nach verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Schul-, noch über eine Berufsausbildung und war lediglich als Tagelöhner tätig. Außerdem sei er in keinen anderen Landesteil bzw. in eine andere Stadt Afghanistans gezogen, als ihm dies ohne Arbeit bzw. Verwandte außerhalb seines Heimatortes nicht möglich gewesen wäre. Das Bundesasylamt geht in seiner Begründung unter Bezug auf ein Erkenntnis des AsylGH zwar vom Bestehen einer hinreichenden Sicherheit in Kabul aus, doch setzt es sich in diesem Zusammenhang nicht mit den von ihm herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass eine Ansiedlung in Kabul auch für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte in Kabul nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist genügend auseinander (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012).Unabhängig davon ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall ableitet, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes, eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, mit der die elementarsten Lebensbedürfnisse (Nahrung und Wohnraum) bestritten werden könnten, zukommen würde. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der mit ihm am 14.12.2011 aufgenommenen Niederschrift vielmehr an, dass ihnen die Verwandten lediglich bis zum Tod seiner Mutter die Hälfte der Ernte aus den Grundstücken, welche seiner Mutter gehört hätten, zukommen lassen haben. Inwiefern dies auch nach dem Tod seiner Mutter erfolgt sei, lässt sich den vorgenommenen Ermittlungen nicht entnehmen. Unabhängig davon wurde mit dem Beschwerdeführer nicht näher erläutert, inwiefern es diesem im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf möglich wäre in seinem früheren Wohnort "Unterschlupf" zu finden, als dieser sein Elternhaus vor seiner Ausreise verkauft hat. Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, woraus dieses schließt, dass der Beschwerdeführer über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen würde, als dieser in der am 14.12.2011 aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass er und sein Bruder nach dem Tod seiner Mutter eine Zeit lang von dem gelebt hätten, was ihnen diese zurückgelassen und schon damals sein Bruder für ihn und den Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Eigenen Angaben nach verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Schul-, noch über eine Berufsausbildung und war lediglich als Tagelöhner tätig. Außerdem sei er in keinen anderen Landesteil bzw. in eine andere Stadt Afghanistans gezogen, als ihm dies ohne Arbeit bzw. Verwandte außerhalb seines Heimatortes nicht möglich gewesen wäre. Das Bundesasylamt geht in seiner Begründung unter Bezug auf ein Erkenntnis des AsylGH zwar vom Bestehen einer hinreichenden Sicherheit in Kabul aus, doch setzt es sich in diesem Zusammenhang nicht mit den von ihm herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass eine Ansiedlung in Kabul auch für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte in Kabul nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist genügend auseinander vergleiche VfGH 13.03.2013, U 2185, VfGH 07.06.2013, U 2436 aus 2012,).

In einer Gesamtschau ist demnach die neuerliche eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend notwendig, um auf Basis vollständiger Informationen eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben zu können. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zu seiner aktuellen persönlichen Situation in Österreich zu befragen sein wird.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Rechtssache war daher an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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