Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E7 432797-2/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 1206.618-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 1206.618-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im bekämpften Umfang behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im bekämpften Umfang behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 29.05.2012 im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet, gemeinsam mit ihren beiden miteingereisten minderjährigen Kindern, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.05.2012 erfolgte die Erstbefragung der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Sie gab dabei in kurdischer Sprache an, sie sei staatenlos und aus Syrien stammend, Muslimin der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet und Analphabetin. Ihre Eltern und Geschwister würden sich weiterhin in Syrien aufhalten, ihr Gatte als türkischer Staatsangehöriger in XXXX.Sie gab dabei in kurdischer Sprache an, sie sei staatenlos und aus Syrien stammend, Muslimin der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet und Analphabetin. Ihre Eltern und Geschwister würden sich weiterhin in Syrien aufhalten, ihr Gatte als türkischer Staatsangehöriger in römisch 40 .
Zu ihren Ausreisegründen gab sie an, sie sei im Jahr 2005 illegal aus Syrien in die Türkei eingereist und seither mit ihrem Gatten in XXXX an genannter Adresse wohnhaft gewesen. Am 25.05.2012 habe sie mit ihren Kindern schlepperunterstützt die Türkei verlassen, weil sie auch dort von ihren Cousins bedroht gewesen worden sei, die schon seit jeher gegen ihre Heirat mit ihrem türkischen Gatten gewesen seien. Sie sei von ihrer Familie eigentlich einem anderen Mann zur Ehe versprochen gewesen und habe ihren nunmehrigen Gatten gegen den Willen ihrer Familie geehelicht, weshalb sie nun von ihrem Cousin mit dem Tod bedroht werde.Zu ihren Ausreisegründen gab sie an, sie sei im Jahr 2005 illegal aus Syrien in die Türkei eingereist und seither mit ihrem Gatten in römisch 40 an genannter Adresse wohnhaft gewesen. Am 25.05.2012 habe sie mit ihren Kindern schlepperunterstützt die Türkei verlassen, weil sie auch dort von ihren Cousins bedroht gewesen worden sei, die schon seit jeher gegen ihre Heirat mit ihrem türkischen Gatten gewesen seien. Sie sei von ihrer Familie eigentlich einem anderen Mann zur Ehe versprochen gewesen und habe ihren nunmehrigen Gatten gegen den Willen ihrer Familie geehelicht, weshalb sie nun von ihrem Cousin mit dem Tod bedroht werde.
3. Am 09.07.2012 reiste auch der Gatte der BF schlepperunterstützt illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte er am gleichen Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anläßlich seiner Erstbefragung gab dieser an, er habe am 06.07.2013 XXXX verlassen und sei er in einem Lkw versteckt drei Tage später nach Österreich gelangt. Neben seinen Personalien und Verwandtschaftsverhältnissen führte er als Antragsgrund an, er habe seine Gattin ohne Erlaubnis ihrer Eltern geheiratet, diese sei jedoch einem Cousin versprochen gewesen, weshalb dieser nun seine Gattin, ihn und die gemeinsamen Kinder töten wolle. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit legte er seinen türkischen Personalausweis vor.Anläßlich seiner Erstbefragung gab dieser an, er habe am 06.07.2013 römisch 40 verlassen und sei er in einem Lkw versteckt drei Tage später nach Österreich gelangt. Neben seinen Personalien und Verwandtschaftsverhältnissen führte er als Antragsgrund an, er habe seine Gattin ohne Erlaubnis ihrer Eltern geheiratet, diese sei jedoch einem Cousin versprochen gewesen, weshalb dieser nun seine Gattin, ihn und die gemeinsamen Kinder töten wolle. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit legte er seinen türkischen Personalausweis vor.
Nach der Zulassung des Verfahrens wurde er am 09.10.2012 an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes in türkischer Sprache einvernommen. Er verwies darauf, dass auch seine Kinder türkische Staatsangehörige seien, seine Gattin jedoch "Makhtumin", d.h. eine staatenlose Syrerin. Seine Eltern und Geschwister leben in XXXX im Osten der Türkei, er selbst habe ab 2006 mit seiner Gattin in XXXX gewohnt und dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Gattin habe er im Sommer 2004 bei einer Hochzeit in Syrien kennen- und lieben gelernt, sie sei aber einem Cousin versprochen gewesen, weshalb er einmal von deren Verwandten auch schwer verprügelt worden sei. Nachdem er mehrmals vergeblich um die Hand seiner Frau angehalten hatte, habe er sie im April 2005 aus Syrien entführt, zuvor sei noch in XXXX eine Heirat durchgeführt worden. Danach hätten sie - gemeinsam mit den Verwandten des Gatten der BF - bis 2012 in XXXX gewohnt, zuletzt ab 2008 an näher genannter Adresse. Im Jahr 2012 sei es dann zur Bedrohung der Familie durch syrische Verwandte der BF gekommen.Nach der Zulassung des Verfahrens wurde er am 09.10.2012 an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes in türkischer Sprache einvernommen. Er verwies darauf, dass auch seine Kinder türkische Staatsangehörige seien, seine Gattin jedoch "Makhtumin", d.h. eine staatenlose Syrerin. Seine Eltern und Geschwister leben in römisch 40 im Osten der Türkei, er selbst habe ab 2006 mit seiner Gattin in römisch 40 gewohnt und dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Gattin habe er im Sommer 2004 bei einer Hochzeit in Syrien kennen- und lieben gelernt, sie sei aber einem Cousin versprochen gewesen, weshalb er einmal von deren Verwandten auch schwer verprügelt worden sei. Nachdem er mehrmals vergeblich um die Hand seiner Frau angehalten hatte, habe er sie im April 2005 aus Syrien entführt, zuvor sei noch in römisch 40 eine Heirat durchgeführt worden. Danach hätten sie - gemeinsam mit den Verwandten des Gatten der BF - bis 2012 in römisch 40 gewohnt, zuletzt ab 2008 an näher genannter Adresse. Im Jahr 2012 sei es dann zur Bedrohung der Familie durch syrische Verwandte der BF gekommen.
4. Am 12.11.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes in arabischer Sprache statt.
Im Zuge derselben erläuterte die BF auf Befragen ihre Antragsgründe, dabei legte sie als Beweismittel einen Identitätsnachweis in arabischer Sprache vor (AS 85-87), der als "Makhtumin-Ausweis" protokolliert wurde (vgl. AS 73), den sie zwischenzeitig postalisch erhalten habe. Sie habe ihren Gatten im April 2005 in XXXX geheiratet, besitze aber keine Heiratsurkunde. Sie gab zudem an, in den letzten Jahren durchgehend in XXXX im genannten Stadtviertel gelebt zu haben. Sie sei in der Türkei für drei Jahre legal aufhältig gewesen, habe dann aber keinen Aufenthaltstitel erhalten, zumal sie keinen syrischen Pass besitze. Ihre beiden Kinder seien jedoch türkische Staatsangehörige, für die sie auch türkische Personalausweise vorlegte.Im Zuge derselben erläuterte die BF auf Befragen ihre Antragsgründe, dabei legte sie als Beweismittel einen Identitätsnachweis in arabischer Sprache vor (AS 85-87), der als "Makhtumin-Ausweis" protokolliert wurde vergleiche AS 73), den sie zwischenzeitig postalisch erhalten habe. Sie habe ihren Gatten im April 2005 in römisch 40 geheiratet, besitze aber keine Heiratsurkunde. Sie gab zudem an, in den letzten Jahren durchgehend in römisch 40 im genannten Stadtviertel gelebt zu haben. Sie sei in der Türkei für drei Jahre legal aufhältig gewesen, habe dann aber keinen Aufenthaltstitel erhalten, zumal sie keinen syrischen Pass besitze. Ihre beiden Kinder seien jedoch türkische Staatsangehörige, für die sie auch türkische Personalausweise vorlegte.
5. Am 13.11.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an seine Staatendokumentation im Hinblick darauf, ob eine "staatenlose syrische Kurdin ohne Ausweis, die in Syrien einen türkischen Staatsbürger geehelicht hat und mit ihm seit 2003 in der Türkei wohnt sowie zwei gemeinsame Kinder mit diesem hat, die ihrerseits türkische Staatsangehörige sind, in der Türkei einen Aufenthaltstitel erlangen kann" (AS 89).
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.11.2012 verwies auf eine Auskunft des Verbindungsbeamten bei der Österr. Vertretung in der Türkei, demnach eine "Syrerin, die mit einem türkischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet ist, einen Aufenthaltstitel erlangen kann. Hat sie drei Jahre lang mit diesem Titel in der Türkei gelebt, kann sie einen Einbürgerungsantrag stellen" (AS 93).
Diese Information wurde der BF am 22.01.2013 anläßlich einer weiteren Einvernahme an der Außenstelle Graz vorgehalten, wobei sie dem Vorhalt entgegnete, ihrem Gatten sei von der türkischen Ausländerbehörde mitgeteilt worden, dass sie mangels syrischem Reisepass auch keine türkische Staatsbürgerin werden könne.
6. Mit Bescheid vom 30.01.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat Türkei zuerkannt und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Abs. 2 AsylG aus Österreich in die Türkei ausgewiesen.6. Mit Bescheid vom 30.01.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihr auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat Türkei zuerkannt und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Absatz 2, AsylG aus Österreich in die Türkei ausgewiesen.
Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde zunächst die genaue Identität der BF fest, sie sei in Syrien geboren und gehöre der kurdischen Volksgruppe bzw. der Bevölkerungsgruppe der sogen. "Makhtumin", einer Gruppe unregistrierter syrischer Kurden, an. Sie sei daher als staatenlos anzusehen, sie habe aber seit 2005 in der Türkei gelebt und sei demnach die Türkei das Land ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts gewesen. Sie sei standesamtlich mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die Eheschließung sei 2005 in XXXX erfolgt. Sie sei auch die Mutter des älteren mitgereisten Kindes, jedoch nicht die Mutter des jüngeren mitgereisten Kindes, dieses Kind entstamme aus einer anderen Beziehung ihres Gatten.Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde zunächst die genaue Identität der BF fest, sie sei in Syrien geboren und gehöre der kurdischen Volksgruppe bzw. der Bevölkerungsgruppe der sogen. "Makhtumin", einer Gruppe unregistrierter syrischer Kurden, an. Sie sei daher als staatenlos anzusehen, sie habe aber seit 2005 in der Türkei gelebt und sei demnach die Türkei das Land ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts gewesen. Sie sei standesamtlich mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die Eheschließung sei 2005 in römisch 40 erfolgt. Sie sei auch die Mutter des älteren mitgereisten Kindes, jedoch nicht die Mutter des jüngeren mitgereisten Kindes, dieses Kind entstamme aus einer anderen Beziehung ihres Gatten.
Zu den behaupteten Ausreisegründen wurde festgestellt, dass diese nicht glaubhaft gewesen seien, demnach sei deshalb auch keine Bedrohung in der Türkei für sie zu gewärtigen. Auch die allgemeine Lage in der Türkei oder die sonstigen Lebensbedingungen der BF dort haben keine Gefährdung für den Fall der Rückkehr erkennen lassen. Gegen eine Ausweisung sprechende Gründe seien ebenso nicht feststellbar gewesen.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Angaben der BF zu ihrer Person sowie zu ihren Angehörigen seien glaubhaft gewesen, jedoch mit Ausnahme dessen, dass sie nicht als Mutter des jüngeren mitgereisten Kindes anzusehen sei, weil sie in dessen Personalausweis nicht als Mutter eingetragen sei, sondern eine andere Person weiblichen Geschlechts, und sie - im Unterschied zum älteren Kind - auch nicht angeben konnte, in welchem Krankenhaus in XXXX sie dieses Kind zur Welt gebracht habe. Die behauptete Verfolgung durch einen aus Syrien stammenden Cousin auch in der Türkei sei nicht glaubhaft, weil nicht plausibel dargestellt wurde, weshalb es erst sieben Jahre nach der behaupteten Eheschließung zur plötzlichen Verfolgung gekommen sei, zumal für einen tatsächlichen Verfolger ein Grenzübertritt zwischen der Türkei und Syrien jahrelang problemlos möglich gewesen wäre, zudem stelle sich nicht als plausibel dar, dass zum behaupteten Verfolgungszeitpunkt von den Verfolgern zwar ein "blutgetränktes Gewand" als Drohung an der Wohnungstür der BF angebracht worden sei, eine tatsächliche Verfolgung der BF aus dem Grunde der gekränkten Familienehre aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei. Im Übrigen habe es auch einen wesentlichen Widerspruch in der Darstellung der Flucht aus Syrien durch die BF und ihren Gatten gegeben. Zuletzt habe sich aus der Einsichtnahme in die Personalausweise der beiden Kinder ergeben, dass diese entgegen den Aussagen der BF und ihres Gatten nicht in XXXX, sondern in XXXX geboren wurden, weshalb nicht davon auszugehen war, dass die Familie in den Jahren vor der Ausreise überhaupt in XXXX gelebt habe. Im Hinblick auf die allgemeine Lebenssituation in der Türkei habe sich aus den länderkundlichen Erhebungen ergeben, dass sich die - standesamtlich verheiratete - BF in der Türkei legal aufhalten und auch die türkische Staatsangehörigkeit beantragen könne.In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Angaben der BF zu ihrer Person sowie zu ihren Angehörigen seien glaubhaft gewesen, jedoch mit Ausnahme dessen, dass sie nicht als Mutter des jüngeren mitgereisten Kindes anzusehen sei, weil sie in dessen Personalausweis nicht als Mutter eingetragen sei, sondern eine andere Person weiblichen Geschlechts, und sie - im Unterschied zum älteren Kind - auch nicht angeben konnte, in welchem Krankenhaus in römisch 40 sie dieses Kind zur Welt gebracht habe. Die behauptete Verfolgung durch einen aus Syrien stammenden Cousin auch in der Türkei sei nicht glaubhaft, weil nicht plausibel dargestellt wurde, weshalb es erst sieben Jahre nach der behaupteten Eheschließung zur plötzlichen Verfolgung gekommen sei, zumal für einen tatsächlichen Verfolger ein Grenzübertritt zwischen der Türkei und Syrien jahrelang problemlos möglich gewesen wäre, zudem stelle sich nicht als plausibel dar, dass zum behaupteten Verfolgungszeitpunkt von den Verfolgern zwar ein "blutgetränktes Gewand" als Drohung an der Wohnungstür der BF angebracht worden sei, eine tatsächliche Verfolgung der BF aus dem Grunde der gekränkten Familienehre aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei. Im Übrigen habe es auch einen wesentlichen Widerspruch in der Darstellung der Flucht aus Syrien durch die BF und ihren Gatten gegeben. Zuletzt habe sich aus der Einsichtnahme in die Personalausweise der beiden Kinder ergeben, dass diese entgegen den Aussagen der BF und ihres Gatten nicht in römisch 40 , sondern in römisch 40 geboren wurden, weshalb nicht davon auszugehen war, dass die Familie in den Jahren vor der Ausreise überhaupt in römisch 40 gelebt habe. Im Hinblick auf die allgemeine Lebenssituation in der Türkei habe sich aus den länderkundlichen Erhebungen ergeben, dass sich die - standesamtlich verheiratete - BF in der Türkei legal aufhalten und auch die türkische Staatsangehörigkeit beantragen könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass die BF eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb ihre Angaben dazu auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick darauf sei daher der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die individuelle Lage der BF sei auch eine subsidiäre Schutzgewährung nicht angezeigt. Auch die Ausweisung der BF stelle sich im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtskonform dar.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass die BF eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb ihre Angaben dazu auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick darauf sei daher der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die individuelle Lage der BF sei auch eine subsidiäre Schutzgewährung nicht angezeigt. Auch die Ausweisung der BF stelle sich im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als rechtskonform dar.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 01.02.2013.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht mit 12.02.2013 im Rahmen des Familienverfahrens gemeinsam mit ihren Angehörigen, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenso mit gleichlautenden Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen wurden, Beschwerde.
In dieser Beschwerde wurde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in mehreren Punkten inhaltlich entgegengetreten. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde den Inhalt der vorgelegten Personalausweise der beiden Kinder unrichtig übersetzt habe, dass eine gynäkologische Untersuchung die Durchführung von zwei Kaiserschnitten bei der BF oder ein genetischer Test die Mutterschaft der BF zum zweiten Kind bestätigen würde, dass die Eheschließung in Syrien von den türkischen Behörden nicht anerkannt wurde, dass die BF mangels syrischer Identitätsdokumente in der Türkei keinen legalen Status besitze und dort von Abschiebung nach Syrien bedroht sei und dass der Status der BF in der Türkei ohnehin behördlich überprüfbar sei.
8. Die gg. Beschwerdevorlage langte mit 19.02.2013 beim AsylGH ein.
9. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 10.06.2013, Zl. XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013 zur Gänze behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seiner Entscheidungsbegründung führte der AsylGH dazu aus:9. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 10.06.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013 zur Gänze behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seiner Entscheidungsbegründung führte der AsylGH dazu aus:
"Vorweg ist unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde nicht nur den behaupteten Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit versagte, sondern auch Feststellungen zur Person der BF und zu ihren Familienverhältnissen traf, die zum Teil dem Vorbringen der BF und ihres Gatten widersprachen, auf diese Sachverhaltsaspekte einzugehen.
Beide BF trugen erstinstanzlich vor, dass die BF selbst Angehörige der Volksgruppe der sogen. Maktumin, staatenloser syrischer Kurden, sei. Dieser Behauptung folgte das Bundesasylamt auch und legte sie seiner Entscheidung zugrunde, stützte sich dabei aber offenbar im Wesentlichen auf das persönliche Vorbringen der beiden BF, zumal eine ordentliche Übersetzung des von der BF vorgelegten Ausweises unterblieb, sondern nur im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme eine "Arbeitsübersetzung" weniger Teile dieses Ausweises durch den dort anwesenden Dolmetscher veranlasst und protokolliert wurde. Dieser auszugsweisen Übersetzung war aber in keiner Weise zu entnehmen, um welche Art von Dokument es sich überhaupt handelt und von welcher Behörde es zu welchem Zweck ausgestellt wurde.
Die belangte Behörde hat sich dem - diesbezüglich fehlenden - Akteninhalt zufolge auch nicht näher mit der Volksgruppe der Maktumin als solche befasst. Eine kurze länderkundliche Abfrage durch den AsylGH ergab - wie sich den nun dem Akt beigelegten Informationen entnehmen läßt -, dass es in Syrien zwei verschiedene Gruppen staatenloser Kurden gibt, nämlich jene der Ajanib und jene der Maktumin, deren Rechtsstellung jeweils aber im Einzelnen divergiert. Jene der Maktumin wiederum zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass diese "behördlich nicht erfasst" werden und "keine staatlichen Dokumente" besitzen, auch "dürfen sie keine Geburten und Eheschließungen registrieren lassen". Ausgehend davon stellt sich daher die Frage, was die Feststellung der belangten Behörde in ihrem Bescheid zu stützen vermag, dass die BF mit ihrem Gatten "standesamtlich verheiratet" ist. Die Existenz einer syrischen Heiratsurkunde verneinte der Gatte der BF ausdrücklich auf Nachfrage vor dem Bundesasylamt, während die BF selbst meinte, sie habe bei der Heirat "ein Dokument" erhalten, was zumindest auf irgendeine behördliche Registrierung hindeuten würde, beide BF gaben zudem an, dass sie durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Ist es jedoch tatsächlich zu einer behördlich registrierten Eheschließung vor einer syrischen Behörde gekommen, stellt sich die Frage, ob die BF tatsächlich als Maktumin anzusehen ist, zumal diesen ja solche behördlichen Vorgänge verschlossen bleiben sollten. Einer vollinhaltlichen Übersetzung des von der BF vorgelegten Ausweises wäre - neben den oben erwähnten Aspekten - daher allenfalls auch der familiäre Status der BF zu entnehmen. Jedenfalls wird die aufgezeigte Problematik im wiederholten Verfahren vom Bundesasylamt in geeigneter Weise zu beantworten sein.
Was nun die Frage des Aufenthaltsstatus der BF in der Türkei angeht, wird sich allenfalls im Gefolge der notwendigen ergänzenden Ermittlungen des Bundesasylamtes auch in nachvollziehbarer Weise Klarheit dahin gehend einstellen, ob die BF tatsächlich eine sogen. Maktumin oder allenfalls einer anderen Bevölkerungsgruppe Syriens zuzuzählen ist.
Ausgehend davon wird in der Folge nochmals zu klären sein, ob die BF wie behauptet Zeit ihres langjährigen Aufenthalts in der Türkei seit 2005 (und nicht - wie fälschlicher Weise vom Bundesasylamt in seiner Anfrage an die Staatendokumentation in den Raum gestellt - seit 2003) ohne Aufenthaltstitel war bzw. wie auch behauptet wurde sie auch ohne Möglichkeit war einen solchen zu erlangen. Angesichts dessen, dass das Bundesasylamt unberechtigter Weise schon von einer "standesamtlichen Heirat" der BF in Syrien ausgegangen war und dies in der Folge auch von der Staatendokumentation als Voraussetzung für seine Ermittlungen herangezogen wurde, wird erst auf der Grundlage der nachvollziehbaren Beantwortung dieser Vorfrage zu ermitteln sein, welche Möglichkeiten der BF diesbezüglich tatsächlich offen stehen oder sie allenfalls auch von aufenthaltsbeendigenden behördlichen Maßnahmen betroffen sein könnte.
Die belangte Behörde zog die Mutterschaft der BF zum jüngeren miteingereisten Kind in Zweifel, zumal die BF im Nüfus des Kindes nicht als Mutter desselben eingetragen ist und keine näheren Angaben zum Geburtsort des Kindes, einem Krankenhaus in XXXX, machen konnte.Die belangte Behörde zog die Mutterschaft der BF zum jüngeren miteingereisten Kind in Zweifel, zumal die BF im Nüfus des Kindes nicht als Mutter desselben eingetragen ist und keine näheren Angaben zum Geburtsort des Kindes, einem Krankenhaus in römisch 40 , machen konnte.
Diesbezüglich ist der Behörde insofern Recht zu geben, als sich auf der Vorderseite dieses Nüfus tatsächlich ein anderer Muttername in der entsprechenden Rubrik findet. Die BF selbst wurde zu diesem Widerspruch erstinstanzlich gar nicht befragt, ihr Gatte verwies auf entsprechenden Vorhalt darauf, dass es beim zweiten Kind aufgrund des Status der Mutter Schwierigkeiten bei der behördlichen Ausstellung des Nüfus des Kindes gegeben habe und er deshalb eine fremde Frau als Mutter bekannt gegeben habe. In der Beschwerde wiederum wurde behauptet, eine türkische Nachbarin habe sich als Mutter des Kindes ausgegeben, damit eine Ausstellung des Nüfus erfolgen konnte, derlei Probleme habe es beim ersten Kind aber nicht gegeben.
Auch für den AsylGH stellt sich diese Version des Gatten der BF bzw. in der Beschwerde als wenig überzeugend dar, ist doch zum einen davon auszugehen, dass für die Ausstellung eines Personalausweises für ein Kind die Vorlage einer Geburtsurkunde o.ä. erforderlich ist, und liegt auch deshalb die Existenz einer solchen nahe, da die Geburten der beiden Kinder jeweils in Kliniken in XXXX stattgefunden haben sollen. Zum anderen erhellt nicht, weshalb es beim ersten Kind kein Problem mit der Ausstellung des Nüfus gegeben haben soll, bei gleichen Voraussetzungen aber beim zweiten Kind sehr wohl. Zum dritten erscheint es in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt auch als wenig glaubwürdig, dass sich die BF gerade angesichts eines stationären Aufenthalts im Gefolge eines Kaiserschnitts nicht an den Namen oder die Örtlichkeit der Klinik, wo die Geburt des zweiten Kindes stattgefunden habe, zu erinnern vermag, dies wohlgemerkt im Unterschied zum ersten Kind.Auch für den AsylGH stellt sich diese Version des Gatten der BF bzw. in der Beschwerde als wenig überzeugend dar, ist doch zum einen davon auszugehen, dass für die Ausstellung eines Personalausweises für ein Kind die Vorlage einer Geburtsurkunde o.ä. erforderlich ist, und liegt auch deshalb die Existenz einer solchen nahe, da die Geburten der beiden Kinder jeweils in Kliniken in römisch 40 stattgefunden haben sollen. Zum anderen erhellt nicht, weshalb es beim ersten Kind kein Problem mit der Ausstellung des Nüfus gegeben haben soll, bei gleichen Voraussetzungen aber beim zweiten Kind sehr wohl. Zum dritten erscheint es in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt auch als wenig glaubwürdig, dass sich die BF gerade angesichts eines stationären Aufenthalts im Gefolge eines Kaiserschnitts nicht an den Namen oder die Örtlichkeit der Klinik, wo die Geburt des zweiten Kindes stattgefunden habe, zu erinnern vermag, dies wohlgemerkt im Unterschied zum ersten Kind.
Diese offenkundigen Widersprüche bzw. Unklarheiten sind durch amtswegige Erhebungen der belangten Behörde in der Türkei im Wege der österr. Botschaft bzw. des dort tätigen Verbindungsbeamten bei den zuständigen türkischen Behörden, der von den BF genannten Klinik oder bei den am genannten früheren Wohnsitz der BF in XXXX nach wie vor wohnhaften Verwandten zu beseitigen, im Zuge derer aber nicht nur die tatsächlichen Familienverhältnisse - die belangte Behörde kam diesbezüglich ja in ihrem Bescheid zur Feststellung, dass die BF jedenfalls nicht die Mutter des jüngeren Kindes sei -, sondern insbesondere auch der bisherige Aufenthalt und Status der BF selbst in der Türkei und allfällige künftige Perspektiven bei einer Rückkehr dorthin zu klären wären.Diese offenkundigen Widersprüche bzw. Unklarheiten sind durch amtswegige Erhebungen der belangten Behörde in der Türkei im Wege der österr. Botschaft bzw. des dort tätigen Verbindungsbeamten bei den zuständigen türkischen Behörden, der von den BF genannten Klinik oder bei den am genannten früheren Wohnsitz der BF in römisch 40 nach wie vor wohnhaften Verwandten zu beseitigen, im Zuge derer aber nicht nur die tatsächlichen Familienverhältnisse - die belangte Behörde kam diesbezüglich ja in ihrem Bescheid zur Feststellung, dass die BF jedenfalls nicht die Mutter des jüngeren Kindes sei -, sondern insbesondere auch der bisherige Aufenthalt und Status der BF selbst in der Türkei und allfällige künftige Perspektiven bei einer Rückkehr dorthin zu klären wären.
Im Zuge der amtswegigen Erhebungen vor Ort könnte sich im Übrigen auch die Gelegenheit ergeben, ergänzende Erkenntnisse zu den behaupteten Bedrohungen der BF und ihrer Angehörigen durch behauptete Verwandte in Syrien zu gewinnen, zumal sich am namentlich genannten früheren Wohnort in XXXX ja noch verschiedene Verwandte des Gatten der BF aufhalten sollten.Im Zuge der amtswegigen Erhebungen vor Ort könnte sich im Übrigen auch die Gelegenheit ergeben, ergänzende Erkenntnisse zu den behaupteten Bedrohungen der BF und ihrer Angehörigen durch behauptete Verwandte in Syrien zu gewinnen, zumal sich am namentlich genannten früheren Wohnort in römisch 40 ja noch verschiedene Verwandte des Gatten der BF aufhalten sollten.
Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Beweiswürdigung u.a. auch auf das Argument, dass die beiden mitgereisten Kinder dem Inhalt ihrer Personalausweis nach nicht wie behauptet in XXXX, sondern in XXXX geboren seien, weshalb letztlich auch zweifelhaft sei, ob die Familie überhaupt in XXXX wohnhaft war.Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Beweiswürdigung u.a. auch auf das Argument, dass die beiden mitgereisten Kinder dem Inhalt ihrer Personalausweis nach nicht wie behauptet in römisch 40 , sondern in römisch 40 geboren seien, weshalb letztlich auch zweifelhaft sei, ob die Familie überhaupt in römisch 40 wohnhaft war.
Eine amtswegige Übersetzung des Inhalts dieser Ausweise findet sich im Akt nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass der erkennende Organwalter des Bundesasylamtes aus Eigenem zu dieser Feststellung des Geburtsortes gelangte. In der Beschwerde wurde jedenfalls diese Feststellung als unrichtig, weil dem Dokumenteninhalt widersprechend, gerügt.
Der AsylGH nahm daher auf kurzem Weg mit einem Dolmetscher für die türkische Sprache in die im Akt befindlichen Kopien der Ausweise Einsicht, und gelangte im Zuge dessen zur Feststellung, dass sich auf der Vorderseite der Ausweise der Kinder in der entsprechenden Rubrik als Geburtsort jeweils ein Stadtteil von XXXX namens XXXX findet, während auf der Rückseite XXXX als Ort der Registrierung der Kinder (dem Registrierungsort des Vaters folgend) und darunter als Ausstellungsort wiederum der zuvor genannte Stadtteil von XXXX aufscheint.Der AsylGH nahm daher auf kurzem Weg mit einem Dolmetscher für die türkische Sprache in die im Akt befindlichen Kopien der Ausweise Einsicht, und gelangte im Zuge dessen zur Feststellung, dass sich auf der Vorderseite der Ausweise der Kinder in der entsprechenden Rubrik als Geburtsort jeweils ein Stadtteil von römisch 40 namens römisch 40 findet, während auf der Rückseite römisch 40 als Ort der Registrierung der Kinder (dem Registrierungsort des Vaters folgend) und darunter als Ausstellungsort wiederum der zuvor genannte Stadtteil von römisch 40 aufscheint.
Die belangte Behörde ist daher im Lichte dessen, dass die Feststellungen dazu im bekämpften Bescheid nicht mit dem Urkundeninhalt korrespondieren, angehalten, eine amtswegige Übersetzung der beiden Personalausweise der Kinder zu veranlassen und die daraus gewonnenen Informationen seinen Feststellungen zugrunde zu legen."
10. Im Gefolge der aktenkundigen Zustellung dieses Erkenntnisses an die Verfahrensparteien mit 11.06. bzw. 14.06.2013 setzte das Bundesasylamt das Ermittlungsverfahren durch eine Einvernahme der BF sowie ihres Gatten am 01.08.2013 fort.
In dieser wurde der BF vorerst zur Kenntnis gebracht, dass "Erhebungen der Behörde in der Türkei ergeben hätten, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ich wieder in der Türkei einen legalen Aufenthalt erreichen kann, von einer Abschiebung meiner Person ist somit nicht auszugehen" (vgl. diesen Wortlaut auf AS 235). In der Folge wurde die BF nochmals dazu befragt, wie es dazu gekommen sei, dass in der "Geburtsurkunde" (gemeint wohl: im Nüfus) ihres zweiten Kindes nicht sie selbst, sondern eine andere Frau als dessen Mutter angegeben sei, welchen Aufenthaltsstatus sie in der Türkei gehabt habe, und wie es erklärbar sei, dass sie trotz jahrelangen Aufenthalts in der Türkei angesichts behaupteter Verfolgungsgefahr ausgehend von ihren syrischen Verwandten unbehelligt geblieben sei.In dieser wurde der BF vorerst zur Kenntnis gebracht, dass "Erhebungen der Behörde in der Türkei ergeben hätten, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ich wieder in der Türkei einen legalen Aufenthalt erreichen kann, von einer Abschiebung meiner Person ist somit nicht auszugehen" vergleiche diesen Wortlaut auf AS 235). In der Folge wurde die BF nochmals dazu befragt, wie es dazu gekommen sei, dass in der "Geburtsurkunde" (gemeint wohl: im Nüfus) ihres zweiten Kindes nicht sie selbst, sondern eine andere Frau als dessen Mutter angegeben sei, welchen Aufenthaltsstatus sie in der Türkei gehabt habe, und wie es erklärbar sei, dass sie trotz jahrelangen Aufenthalts in der Türkei angesichts behaupteter Verfolgungsgefahr ausgehend von ihren syrischen Verwandten unbehelligt geblieben sei.
Der Gatte der BF wurde eingangs dahingehend belehrt, dass seiner Gattin subsidiärer Schutz gewährt werde, "da deren legale Rückkehr in die Türkei nicht gewährleistet sei", dass demgegenüber aber seine bisherigen Angaben zur behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von Verwandten seiner Gattin nicht glaubwürdig seien. Für sich selbst gab der Gatte der BF an, er fürchte bei einer Rückkehr in die Türkei, dass er dort bestraft werde, weil er seine Gattin (erg.: aus Syrien) illegal in die Türkei gebracht habe. Dem Vorhalt dessen, dass der Aufenthalt seiner Gattin angesichts ihrer Eintragung als Mutter im Nüfus des ersten in der Türkei geborenen Kindes den türkischen Behörden wohl bekannt gewesen sei, dies aber keine Folgen gehabt habe, stimmte er aber zu.
Die Befragungen der BF und ihres Gatten erschöpften sich in diesem Umfang.
11. Mit Bescheid vom 20.08.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (neuerlich) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.08.2014 erteilt.11. Mit Bescheid vom 20.08.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (neuerlich) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.08.2014 erteilt.
Nach der zusammenfassenden Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde zunächst die genaue Identität der BF fest, sie sei in Syrien geboren und gehöre der kurdischen Volksgruppe bzw. der Bevölkerungsgruppe der sogen. Makhtumin, einer Gruppe unregistrierter syrischer Kurden, an, sie sei daher als staatenlos anzusehen. Sie habe seit 2005 in der Türkei gelebt, eine Rückkehr dorthin sei "nicht gesichert". Sie sei standesamtlich mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die Eheschließung sei 2005 in XXXX erfolgt.Nach der zusammenfassenden Wiedergabe des bisherigen Verfahrensinhalts sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel stellte die belangte Behörde zunächst die genaue Identität der BF fest, sie sei in Syrien geboren und gehöre der kurdischen Volksgruppe bzw. der Bevölkerungsgruppe der sogen. Makhtumin, einer Gruppe unregistrierter syrischer Kurden, an, sie sei daher als staatenlos anzusehen. Sie habe seit 2005 in der Türkei gelebt, eine Rückkehr dorthin sei "nicht gesichert". Sie sei standesamtlich mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die Eheschließung sei 2005 in römisch 40 erfolgt.
Zu den behaupteten Ausreisegründen wurde festgestellt, dass diese nicht glaubhaft gewesen seien, demnach sei deshalb auch keine Bedrohung "in ihrem Herkunftsland" oder in der Türkei für sie zu gewärtigen. Sie könne jedoch nicht "legal" in die Türkei zurückkehren, eine Rückkehr wäre nur nach Syrien möglich, dort drohe ihr jedoch "Gefahr".
In der Folge traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Angaben der BF zu ihrer Person sowie zu ihren Angehörigen seien glaubhaft gewesen, insbesondere habe sie "letztendlich schlüssig und somit glaubhaft dargelegt, dass es sich bei XXXX um ihr leibliches Kind handle" (Anm.: Da dies der Name des Gatten der BF ist, dürfte es sich hierbei wie schon zuvor in den Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF auf S. 13 des Bescheides um einen redaktionellen Fehler handeln und war wohl das Kind namens XXXX gemeint).In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Angaben der BF zu ihrer Person sowie zu ihren Angehörigen seien glaubhaft gewesen, insbesondere habe sie "letztendlich schlüssig und somit glaubhaft dargelegt, dass es sich bei römisch 40 um ihr leibliches Kind handle" Anmerkung, Da dies der Name des Gatten der BF ist, dürfte es sich hierbei wie schon zuvor in den Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF auf S. 13 des Bescheides um einen redaktionellen Fehler handeln und war wohl das Kind namens römisch 40 gemeint).
Die behauptete Verfolgung durch einen aus Syrien stammenden Cousin in der Türkei sei nicht glaubhaft, weil nicht plausibel dargestellt wurde, weshalb es erst sieben Jahre nach der behaupteten Eheschließung zur plötzlichen Verfolgung gekommen sei, zumal für einen tatsächlichen Verfolger ein Grenzübertritt zwischen der Türkei und Syrien jahrelang problemlos möglich gewesen wäre, zudem stelle sich nicht als plausibel dar, dass zum behaupteten Verfolgungszeitpunkt von den Verfolgern zwar ein "blutgetränktes Gewand" als Drohung an der Wohnungstür der BF angebracht worden sei, eine tatsächliche Verfolgung der BF aus dem Grunde der gekränkten Familienehre aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei. Im Übrigen habe es auch einen wesentlichen Widerspruch in der Darstellung der Flucht aus Syrien durch die BF und ihren Gatten gegeben.
"Erhebungen in der Türkei" hätten demgegenüber ergeben, dass nicht mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass die BF legal in die Türkei, wo sie sich in den letzten Jahren illegal aufgehalten habe, zurückkehren und dort legal leben könne. Es habe "nicht erhoben werden können", dass der BF in der Türkei ein Aufenthaltsrecht zukomme, es drohe ihr daher eine Abschiebung aus der Türkei nach Syrien, wo allerdings ein erhebliches Risiko für sie bestehe, dort im Rahmen des herrschenden innerstaatlichen Konflikts Opfer von Gewalt zu werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass die BF eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb ihre Angaben dazu auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick darauf sei daher der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen. Im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage in Syrien seien jedoch die Voraussetzungen für eine subsidiäre Schutzgewährung gegeben. In Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG sei ihr folgerichtig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass die BF eine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb ihre Angaben dazu auch einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick darauf sei daher der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen. Im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage in Syrien seien jedoch die Voraussetzungen für eine subsidiäre Schutzgewährung gegeben. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei ihr folgerichtig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 23.08.2013.
12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 wurde der BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
13. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht mit 03.09.2013 im Rahmen des Familienverfahrens gemeinsam mit ihren Angehörigen, deren Asylbegehren ebenso mit gleichlautenden Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen wurden, Beschwerde.13. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht mit 03.09.2013 im Rahmen des Familienverfahrens gemeinsam mit ihren Angehörigen, deren Asylbegehren ebenso mit gleichlautenden Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen wurden, Beschwerde.
In dieser Beschwerde wurde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nur insofern entgegengetreten, als die belangte Behörde zu Unrecht von der mangelnden Glaubhaftmachung der behaupteten Bedrohung durch Verwandte der BF in der Türkei ausgegangen sei.
14. Das gg. Beschwerdeverfahren langte mit 09.09.2013 beim AsylGH ein.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der § 18 Abs. 1 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall (neuerlich) mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall (neuerlich) mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den vom AsylGH im Vorerkenntnis vom 10.06.2013 eingemahnten und dort auch ausführlich begründeten ergänzenden Ermittlungen im Herkunftsstaat der BF zur Feststellung eines die Entscheidung tragenden Sachverhalts in keiner Weise nachgekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird den genauen Umfang dieser Ermittlungen betreffend auf die Wiedergabe des entsprechenden Teils der Entscheidungsbegründung des AsylGH oben verwiesen.
Zwar fanden sich zwei Hinweise in der Form eines Vorhalts der BF gegenüber am Beginn ihrer jüngsten Einvernahme sowie im nunmehr bekämpften Bescheid auf S. 24 oben auf angebliche "Erhebungen in der Türkei, die ergeben haben ...", die diesem Wortlaut nach also erfolgt sein sollen. Eine Aktendurchsicht brachte demgegenüber aber nicht den geringsten Hinweis darauf zu Tage, dass solche Erhebungen tatsächlich durchgeführt wurden.
In einer Gesamtbetrachtung der nunmehrigen Bescheidbegründung wird für den AsylGH vielmehr erkennbar, dass die belangte Behörde, die Ausführungen des AsylGH im Vorerkenntnis zur Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen im Herkunftsstaat vollkommen außer Acht lassend, offenkundig bemüht war, eine neuerliche Sachentscheidung unter Außerachtlassung solcher Ermittlungen herbeizuführen. In diesem Sinne begnügte sich die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang mit der bloßen, zudem nur rudimentären Befragung der BF und ihres Gatten im Umfang von ca. einer protokollierten Seite des entsprechenden Protokolls, welche ihrerseits aber keinen erkennbaren Erkenntnisgewinn im Vergleich zum ersten Verfahrensgang mit sich brachte.
Dieses Ermittlungsverhalten der belangten Behörde führte zwar aus deren Sicht zu einer Vereinfachung in der Entscheidungsfindung, jedoch - über die unerledigt gebliebenen Sachverhaltsergänzungen hinaus - zu neuerlichen Verfahrensmängeln und daraus resultierenden Fehlern in den rechtlichen Schlussfolgerungen der nunmehrigen erstinstanzlichen Entscheidung, wie im Folgenden darzustellen ist.
3.2. In seiner jüngsten Entscheidung stellte die belangte Behörde neuerlich fest, dass die BF eine "aus Syrien stammende Makhtumin, Angehörige der Gruppe der dort nicht registrierten Kurden" und somit "staatenlos" sei.
Dass dieser bereits im ersten Verfahrensgang getroffenen Feststellung, in Ermangelung hinreichend klarer bzw. angesichts widersprüchlicher Ermittlungsergebnisse, keine tragfähige Beweiswürdigung zugrunde lag, wurde bereits im Vorerkenntnis des AsylGH ausführlich dargestellt. Trotz fehlender ergänzender Ermittlungen sah sich die belangte Behörde dennoch in der Lage diese Feststellung im nunmehr bekämpften Bescheid zu wiederholen, ohne dies allerdings anders zu begründen als bloß mit "schlüssigen und deshalb glaubhaften Angaben" der BF. Der AsylGH vermag sich dieser aus seiner Sicht daher weiterhin unschlüssigen Beweiswürdigung neuerlich nicht anzuschließen, zumal auch die jüngste Einvernahme der BF vor dem Bundesasylamt keine neuen Erkenntnisse dazu zu Tag förderte.
3.3. Die weiteren, dem Bescheid im ersten Verfahrensgang allerdings nun widersprechenden Feststellungen der belangten Behörde lauteten, dass für die - seit 2005 in der Türkei lebende - BF "eine lokale Rückkehr dorthin nicht gesichert" sei bzw. "sie nicht legal in die Türkei zurückkehren könne, eine Rückkehr nur nach Syrien möglich wäre, ihr dort aber Gefahr drohe". Weiter "kann nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsland oder in der Türkei bedroht wurde oder werde", wobei sich diese Feststellung erkennbar auf die behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte Verfolgung durch Dritte bezog.
In seiner Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen bezog sich das Bundesasylamt auf angebliche "Erhebungen in der Türkei", die ergeben hätten, dass "nicht mit Sicherheit von der Möglichkeit einer legalen Rückkehr der BF in die Türkei, wo sie illegal gelebt habe, und eines legalen Lebens dort ausgegangen werden kann". Es habe aber "nicht erhoben werden können, dass der BF in der Türkei ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werde, ihr drohe daher die Abschiebung aus der Türkei nach Syrien, wo für sie ein erhebliches Risiko bestehe als Zivilperson Opfer der Gewalt im Rahmen des dortigen innerstaatlichen Konflikts zu werden".
Nicht nachvollziehbar war, wie schon erwähnt wurde, für den AsylGH, auf welche neuen "Erhebungsergebnisse" sich die belangte Behörde dabei tatsächlich stützte. Weder aus den bisherigen Aussagen der BF und ihres Gatten war auf schlüssige Weise zu solchen Feststellungen zu gelangen, was schon im Vorerkenntnis des AsylGH dargestellt wurde und sich auch aus den jüngsten Aussagen der beiden vor dem Bundesasylamt nicht gewinnen ließ, noch war dies aus den länderkundlichen Feststellungen der Behörde im nunmehrigen Bescheid abzuleiten, die sich ausschließlich auf die aktuelle allgemeine Lage in Syrien bezogen, somit also lediglich die Feststellung einer allgemeinen Gefahrenlage für Zivilpersonen im Rahmen des dortigen innerstaatlichen Konflikts zu tragen vermochten, nicht jedoch Feststellungen zu Fragen des bisherigen legalen oder illegalen Aufenthalts der BF in der Türkei als Angehörige der genannten Bevölkerungsgruppe bzw. Nationalität, des künftigen Aufenthaltsrechts der BF in der Türkei im Falle einer Rückkehr und der möglichen Gefahr einer Abschiebung aus der Türkei nach Syrien.
Ebenso rätselhaft blieb für den AsylGH, weshalb aus Sicht des Bundesasylamtes "nicht erhoben werden konnte, ob der BF in der Türkei ein Aufenthaltsrecht zukomme", auch diesbezüglich finden sich keinerlei Hinweise auf allfällige Gründe für diese Unmöglichkeit. Diese unbegründete und daher völlig unschlüssige Feststellung steht nicht nur in Widerspruch dazu, dass es im ersten Verfahrensgang mittels Kontaktaufnahme mit einem Verbindungsbeamten des BM. f. I. bei der österr. Vertretungsbehörde in der Türkei sehr wohl möglich war Auskünfte einzuholen, weshalb diese Aussage über die Unmöglichkeit weiterer solcher Erhebungen geradezu als absurd anmutet, sondern ist schon aus dem Grunde der bloßen Logik nicht nachvollziehbar, weshalb zum einen - angebliche - "Erhebungen in der Türkei" zu bestimmten Feststellungen führen konnten, zu anderen Fragen aber solche Erhebungen aus ungenannten Gründen nicht möglich waren.Ebenso rätselhaft blieb für den AsylGH, weshalb aus Sicht des Bundesasylamtes "nicht erhoben werden konnte, ob der BF in der Türkei ein Aufenthaltsrecht zukomme", auch diesbezüglich finden sich keinerlei Hinweise auf allfällige Gründe für diese Unmöglichkeit. Diese unbegründete und daher völlig unschlüssige Feststellung steht nicht nur in Widerspruch dazu, dass es im ersten Verfahrensgang mittels Kontaktaufnahme mit einem Verbindungsbeamten des BM. f. römisch eins. bei der österr. Vertretungsbehörde in der Türkei sehr wohl möglich war Auskünfte einzuholen, weshalb diese Aussage über die Unmöglichkeit weiterer solcher Erhebungen geradezu als absurd anmutet, sondern ist schon aus dem Grunde der bloßen Logik nicht nachvollziehbar, weshalb zum einen - angebliche - "Erhebungen in der Türkei" zu bestimmten Feststellungen führen konnten, zu anderen Fragen aber solche Erhebungen aus ungenannten Gründen nicht möglich waren.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes implizierten darüber hinaus aus Sicht des AsylGH die weitere Feststellung, dass als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne der "staatenlosen" BF die Türkei anzusehen sei, zumal sie dort, wie ebenfalls festgestellt wurde, seit 2005 bis zur Ausreise im Jahr 2012 mit ihrem Ehegatten, einem türkischen Staatsbürger, und ihren Kindern, ihrerseits ebenfalls türkische Staatsbürger, gelebt habe, weshalb die Türkei als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen war (vgl. VwGH 2007/19/0535 v. 20.02.2009).Die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes implizierten darüber hinaus aus Sicht des AsylGH die weitere Feststellung, dass als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne der "staatenlosen" BF die Türkei anzusehen sei, zumal sie dort, wie ebenfalls festgestellt wurde, seit 2005 bis zur Ausreise im Jahr 2012 mit ihrem Ehegatten, einem türkischen Staatsbürger, und ihren Kindern, ihrerseits ebenfalls türkische Staatsbürger, gelebt habe, weshalb die Türkei als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen war vergleiche VwGH 2007/19/0535 v. 20.02.2009).
Bezeichnender Weise findet sich im gesamten Bescheid auch keine ausdrückliche Feststellung des Herkunftsstaats der BF, weder wird im Spruch des Bundesasylamtes auf einen solchen Bezug genommen, im Hinblick auf den der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, noch in den Feststellungen oder der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung. Dass sich in den Feststellungen "zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes" die Formulierung findet, "es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in ihrem Herkunftsland oder in der Türkei (erg.: durch Dritte) bedroht wurden oder werden", erweckt zwar den Eindruck, als würde die belangte Behörde diesbezüglich als asylrechtlichen Herkunftsstaat Syrien und nicht die Türkei ansehen, in der Zusammenschau dieser verworrenen Aussagen des Bundesasylamtes wird man wohl aber davon auszugehen haben, dass sich diese Formulierung eines "Herkunftslandes" eher auf das ursprüngliche Wohngebiet der BF vor ihrer Ausreise in die Türkei als auf den asylrechtlichen Herkunftsstaat iSd Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts bezog.
3.4. An die Feststellung der Staatenlosigkeit der BF sowie die implizite Feststellung der Türkei als ihr asylrechtlicher Herkunftsstaat knüpfte die belangte Behörde die - allerdings nur in der Beweiswürdigung zu findende - Feststellung einer drohenden "Kettenabschiebung" aus der Türkei nach Syrien, da ihr legaler Aufenthalt in der Türkei aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesichert sei.
Die sonstige Feststellung, dass eine "legale Rückkehr" der BF in die Türkei nicht gewährleistet sei und sie "nur nach Syrien zurückkehren könne", könnte sich dem Verständnis des AsylGH nach auf die Überlegung der Behörde beziehen, ob die staatenlose BF aufgrund eines fehlenden Aufenthaltsrechts in der Türkei überhaupt dorthin (allenfalls auch unfreiwillig) zurückkehren kann. Dies kann aber insofern außer Acht bleiben, als die Frage der "Legalität" einer Rückkehr aus Österreich in die Türkei oder die Frage nach der faktischen Möglichkeit einer solchen wohl auf irrigen rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde fußt. Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 8 AsylG 2005 ist bekannter Weise die für den Antragsteller zu erwartende Situation in seinem Herkunftsstaat bzw. ob ihm dort eine relevante Rechtsverletzung drohen würde, ist diese Gefahr nicht gegeben, stellt sich die (auch unfreiwillige) Rückkehr in den Herkunftsstaat als "legal" dar, vorausgesetzt, dass die faktische Erreichbarkeit des Herkunftsstaates bzw. zumindest eines bestimmten Teils davon hinzutritt. Ob für den Fall der Zulässigkeit einer Abschiebung eines Antragstellers iSd § 8 AsylG dessen Herkunftsstaat in der Folge bereit ist, diesen auch tatsächlich zu übernehmen bzw. einreisen zu lassen, ist aber eine Frage, die außerhalb des Prüfungsmaßstabs des gg. Verfahrens liegt.Die sonstige Feststellung, dass eine "legale Rückkehr" der BF in die Türkei nicht gewährleistet sei und sie "nur nach Syrien zurückkehren könne", könnte sich dem Verständnis des AsylGH nach auf die Überlegung der Behörde beziehen, ob die staatenlose BF aufgrund eines fehlenden Aufenthaltsrechts in der Türkei überhaupt dorthin (allenfalls auch unfreiwillig) zurückkehren kann. Dies kann aber insofern außer Acht bleiben, als die Frage der "Legalität" einer Rückkehr aus Österreich in die Türkei oder die Frage nach der faktischen Möglichkeit einer solchen wohl auf irrigen rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde fußt. Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ist bekannter Weise die für den Antragsteller zu erwartende Situation in seinem Herkunftsstaat bzw. ob ihm dort eine relevante Rechtsverletzung drohen würde, ist diese Gefahr nicht gegeben, stellt sich die (auch unfreiwillige) Rückkehr in den Herkunftsstaat als "legal" dar, vorausgesetzt, dass die faktische Erreichbarkeit des Herkunftsstaates bzw. zumindest eines bestimmten Teils davon hinzutritt. Ob für den Fall der Zulässigkeit einer Abschiebung eines Antragstellers iSd Paragraph 8, AsylG dessen Herkunftsstaat in der Folge bereit ist, diesen auch tatsächlich zu übernehmen bzw. einreisen zu lassen, ist aber eine Frage, die außerhalb des Prüfungsmaßstabs des gg. Verfahrens liegt.
Wie schon erwähnt fanden sich weder in der Entscheidung des Bundesasylamtes im ersten noch im gg. zweiten Verfahrensgang nachvollziehbare länderkundliche Informationen zur Türkei, die klarstellen würden, ob der BF dort angesichts ihrer Nationalität und ihrer Familienverhältnisse vor der Ausreise ein Aufenthaltsrecht zugekommen war bzw. ihr nach der Rückkehr ein solches zukommen würde oder ob ihr allenfalls eine "Kettenabschiebung" aus der Türkei nach Syrien, wo aktuell ein Kriegszustand herrscht, drohen würde. Alleine die vagen Aussagen der BF und ihres Gatten im ersten Verfahrensgang, dass die BF die ersten Jahre in der Türkei "legal" verbracht habe, ermöglichten zu diesen Fragen jedenfalls keine schlüssigen Feststellungen.
3.5. Die Bedeutung solcherart schlüssiger Feststellungen geht aber über die bloße Frage der Gewährung subsidiären Schutzes an die BF, die mangels Beschwer nun im zweiten Verfahrensgang nicht mehr der Überprüfbarkeit durch den AsylGH unterliegt, hinaus.
Gelangte nämlich das Bundesasylamt zur Feststellung, dass die BF aufgrund ihrer Nationalität - als staatenlose Angehörige der sogen. Makhtumin, einer Gruppe aus Syrien stammender nicht behördlich registrierter Kurden - im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei dort mangels Aufenthaltsrecht von einer sogen. Kettenabschiebung nach Syrien bedroht wäre, was die Behörde im zweiten Verfahrensgang - wenn auch nicht schlüssig begründet - feststellte, woraus wiederum angesichts des dortigen aktuellen Kriegszustands die Gefahr resultiere gravierenden Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, so wäre nicht nur dieses letztere Kriterium für eine allfällige Asylgewährung erfüllt, sondern auch der dafür erforderliche Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände der GFK in Form einer bestimmten Nationalität der Antragstellerin, welche diese Gefährdung erst hervorrufe, gegeben.
In Anbetracht dessen kommt somit den schon im ersten Verfahrensgang vom AsylGH eingemahnten ergänzenden Ermittlungen in der Türkei zu den Fragen ihres dortigen früheren sowie zukünftigen Aufenthaltsstatus und einer möglicher Weise drohenden Außerlandesschaffung aus der Türkei nach Syrien weiterhin entscheidungswesentliche Bedeutung zu, und ist die belangte Behörde nach wie vor angehalten - entgegen ihrer bisherigen offenkundigen, wenn auch fehlerhaften Bemühungen entsprechende Ermittlungsschritte zu umgehen - diese durchzuführen und auf der Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen zu treffen, die eine daraus folgende rechtliche Würdigung auch zu tragen vermögen.
3.6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Hinblick auf die mangelnde Glaubhaftmachung der von der BF und ihrem Gatten behaupteten Bedrohung durch Verwandte der BF in der Türkei keinen Bedenken seitens des AsylGH begegnete.
3.7. Im gg. Fall weisen, wie oben im Detail dargestellt wurde, das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren und daraus folgend auch die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen auch im zweiten Verfahrensgang gravierende Mängel auf, die sich als entscheidungswesentlich darstellen.
Es kann jedoch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, erstinstanzlich mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.09.2013