Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C17 422971-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 08.287-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 08.287-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), den er im Rahmen der Erstbefragung am 03.08.2011 dahingehend begründete, dass sein Vater, der seit zwei Jahren verschollen sei, in Afghanistan ein angesehener Mullah gewesen sei und den Taliban angehört habe. Er wisse nicht, was mit seinem Vater geschehen sei, es gebe die Meinung, dass er umgekommen sei, andere sagten, er wäre in Kabul im Gefängnis, andere wiederum sagten, er sei in Guantanamo inhaftiert. Er [der Beschwerdeführer] habe nicht so leben wollen wie sein Vater und er habe sich modern angezogen. Er habe sich nicht zu den Mullahs hingezogen gefühlt, die Taliban und die Mullahs hätten jedoch gewollt, dass er sich ihnen anschließe, was er verweigert habe. Deshalb habe er Probleme bekommen und er habe deshalb Afghanistan verlassen müssen. Er sei von ihnen misshandelt worden und sei zuletzt mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei der älteste Sohn der Familie und er habe sich um seine Angehörigen gekümmert; seine Angehörigen würden ebenfalls modern leben und nichts mit den Taliban zu tun haben wollen. Er stamme aus XXXX und sei Pashtune. Seine Familie (Mutter, drei Schwestern, fünf jüngere Brüder) lebe derzeit in Kabul. Seine Ehegattin sei ca. 19 Jahre alt und lebe Pakistan. Sein Familienname ("XXXX") scheine in keinem Dokument auf.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), den er im Rahmen der Erstbefragung am 03.08.2011 dahingehend begründete, dass sein Vater, der seit zwei Jahren verschollen sei, in Afghanistan ein angesehener Mullah gewesen sei und den Taliban angehört habe. Er wisse nicht, was mit seinem Vater geschehen sei, es gebe die Meinung, dass er umgekommen sei, andere sagten, er wäre in Kabul im Gefängnis, andere wiederum sagten, er sei in Guantanamo inhaftiert. Er [der Beschwerdeführer] habe nicht so leben wollen wie sein Vater und er habe sich modern angezogen. Er habe sich nicht zu den Mullahs hingezogen gefühlt, die Taliban und die Mullahs hätten jedoch gewollt, dass er sich ihnen anschließe, was er verweigert habe. Deshalb habe er Probleme bekommen und er habe deshalb Afghanistan verlassen müssen. Er sei von ihnen misshandelt worden und sei zuletzt mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei der älteste Sohn der Familie und er habe sich um seine Angehörigen gekümmert; seine Angehörigen würden ebenfalls modern leben und nichts mit den Taliban zu tun haben wollen. Er stamme aus römisch 40 und sei Pashtune. Seine Familie (Mutter, drei Schwestern, fünf jüngere Brüder) lebe derzeit in Kabul. Seine Ehegattin sei ca. 19 Jahre alt und lebe Pakistan. Sein Familienname ("XXXX") scheine in keinem Dokument auf.
1.2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.10.2011 sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Provinz XXXX (Dorf XXXX) und seine Familie gehöre den Kuchi-Nomaden an; sie hätten in einem Zelt gelebt. Sie hätten in Pakistan und in Kabul gelebt, dort in einem eigenen Haus. Er habe bis zur Ausreise in Kabul gelebt. Sein Vater habe Grundstücke besessen, er habe für die Mujaheddin gearbeitet. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern derzeit im Haus in Kabul, zwei seiner Schwestern seien bereits verheiratet und lebten in Pakistan. Er habe 5 Jahre die Schule besucht, danach habe er ein Geschäft gemietet und Lebensmittel verkauft. Vor ca. 4 oder 5 Jahre habe er seine Ehegattin nach islamischem Brauch geheiratet, seine Frau sei auch nach der Hochzeit bei ihren Eltern in Pakistan geblieben, da sie noch sehr klein gewesen sei. Er habe auch noch zwei Onkel und sechs Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan.1.2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.10.2011 sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Provinz römisch 40 (Dorf römisch 40 ) und seine Familie gehöre den Kuchi-Nomaden an; sie hätten in einem Zelt gelebt. Sie hätten in Pakistan und in Kabul gelebt, dort in einem eigenen Haus. Er habe bis zur Ausreise in Kabul gelebt. Sein Vater habe Grundstücke besessen, er habe für die Mujaheddin gearbeitet. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern derzeit im Haus in Kabul, zwei seiner Schwestern seien bereits verheiratet und lebten in Pakistan. Er habe 5 Jahre die Schule besucht, danach habe er ein Geschäft gemietet und Lebensmittel verkauft. Vor ca. 4 oder 5 Jahre habe er seine Ehegattin nach islamischem Brauch geheiratet, seine Frau sei auch nach der Hochzeit bei ihren Eltern in Pakistan geblieben, da sie noch sehr klein gewesen sei. Er habe auch noch zwei Onkel und sechs Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan.
Sein Vater sei ein Mujahed gewesen und hätte mit den Mujaheddin und mit den Taliban gearbeitet. Vor ca. zwei Jahren sei er verschwunden. Seitdem kämen unbekannte Leute, die verlangten, dass der Beschwerdeführer mit ihnen arbeite. Er sei von den Taliban und den Mujaheddin aufgefordert worden, mit ihnen zu arbeiten und am Jihad teilzunehmen. Das wolle er nicht. Sie hätten ihm das Leben schwer gemacht, weshalb er Afghanistan verlassen habe müssen. Sie hätten ihn immer wieder unter Druck gesetzt und hätten gesagt, dass er mit ihnen gehen müsse. Er wisse nicht, was sein Vater konkret für die Mujaheddin und die Taliban gemacht habe.
Ein Jahr nach dem Verschwinden seines Vaters seien erstmals unbekannte Leute, Taliban, zu ihnen gekommen und hätten ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt, worauf er mitgeteilt habe, dass sein Vater verschwunden sei. Danach hätten sie gefragt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Bart trage, dies sei ein Problem, zumal der Beschwerdeführer der Sohn eines Mujahed sei und daher einen Bart tragen müsse. Er habe sich damit einverstanden erklärt, sich einen Bart wachsen zu lassen. Dann hätten sie ihn aufgefordert mit ihnen zu arbeiten, da sie ihn brauchen würden. Sie seien wieder gekommen und hätten ihn neuerlich aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Er habe auch dieses Mal mit dem Hinweis, dass er für seine Familie verantwortlich sei und für seine Familie sorgen müsse, abgelehnt. Daraufhin sei er geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, dass er eine Lösung finden würde und das nächste Mal mitgehe, woraufhin die Männer gegangen seien. Daraufhin habe seine Mutter ihn zu Ausreise überredet. Die Männer seien ein drittes Mal gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen.
2.1. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes [der belangten Behörde] wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2.1. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes [der belangten Behörde] wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde hinsichtlich des Fluchtgrundes fest, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan keiner persönlichen Bedrohung durch die Taliban, Mullahs oder Mujaheddin ausgesetzt gewesen. Dazu wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse (Aufforderung durch unbekannte Personen/Taliban, mit ihnen zu arbeiten; gewalttätiger Übergriff der unbekannten Personen/Taliban) seien unglaubwürdig, und zwar im Wesentlichen wegen "unplausibler" sowie "pauschaler, oberflächlicher, unpersönlicher und detailloser" Schilderung des Beschwerdeführers. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, indem er einmal von einer Bedrohung durch die Taliban und durch die Mullahs und dann von der Bedrohung durch die Mujaheddin und die Taliban gesprochen habe, dann wiederum habe er eine Bedrohung seitens unbekannter Personen, möglicherweise Taliban, behauptet.
Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, die Mutter Geschwister und weitere Verwandte des Beschwerdeführers würden in Kabul leben. Die Familie besitze ein Haus in Kabul und es gehe ihr finanziell gut. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Freundeskreis im Iran [gemeint wohl: Pakistan]. Aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt zumutbar. So sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan möglich gewesen sei, etwa in Kabul im Kreise seiner Familie trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage zu leben. Es seien auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer in Kabul, wo sich die Sicherheitslage seither nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht habe leben können. Der Beschwerdeführer wäre daher in der Lage, in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, zumal er selbst angegeben habe, dass es seiner gesamten Familie (Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten etc.) finanziell gut ginge und dass der für die Ausreise benötigte Betrag von US$ 11.000 nicht so viel Geld [für die Familie] gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers zu einer vermögenden Schicht gehöre. Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass sich die Lage im Raum Kabul in letzter Zeit etwas verschlechtert habe und weiterhin äußerst fragil bleibe, es sei in diesem Zusammenhang jedoch festzustellen, dass die derzeitige Lage trotz alledem im regionalen Vergleich in Afghanistan als zufriedenstellend zu bezeichnen sei.
Zu Spruchpunkt III. vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
2.2. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 09.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer für ein Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zu Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) vorgebracht wird, die belangte Behörde habe den Asylantrag ungerechtfertigter Weise wegen fehlender Glaubwürdigkeit abgewiesen. Im Hinblick auf die Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hätten, habe die belangte Behörde jegliche Überprüfung des Vorbringens dahingehend, ob der vorgebrachte sicherheitsrelevante Vorfall tatsächlich stattgefunden habe, unterlassen. Eine derartige Überprüfung wäre bei Vorliegen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers etwa durch Ermittlungen in seinem Heimatland Möglich gewesen. Zudem sei überhaupt kein Abgleich des Vorbringens mit den Länderberichten vorgenommen worden. Die Länderfeststellungen würden sich in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe beziehen. Dieser habe vorgebracht, ein den Taliban und Mujaheddin ablehnend gesinnter Sohn eines vor zwei Jahren verschwundenen Mullahs zu sein und von diesen bedroht zu sein.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) vorgebracht wird, die belangte Behörde habe den Asylantrag ungerechtfertigter Weise wegen fehlender Glaubwürdigkeit abgewiesen. Im Hinblick auf die Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hätten, habe die belangte Behörde jegliche Überprüfung des Vorbringens dahingehend, ob der vorgebrachte sicherheitsrelevante Vorfall tatsächlich stattgefunden habe, unterlassen. Eine derartige Überprüfung wäre bei Vorliegen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers etwa durch Ermittlungen in seinem Heimatland Möglich gewesen. Zudem sei überhaupt kein Abgleich des Vorbringens mit den Länderberichten vorgenommen worden. Die Länderfeststellungen würden sich in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe beziehen. Dieser habe vorgebracht, ein den Taliban und Mujaheddin ablehnend gesinnter Sohn eines vor zwei Jahren verschwundenen Mullahs zu sein und von diesen bedroht zu sein.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus XXXX aus der Provinz XXXX stamme und die belangte Behörde trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft überhaupt keine bzw. nur rudimentäre Feststellungen zur Situation in XXXX getroffen habe. Die detaillierten Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Sicherheitslage in Kabul seien im vorliegenden Fall nicht relevant, der Beschwerdeführer besitze nur in XXXX ein soziales Netz und die Möglichkeit des wirtschaftlichen Überlebens.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 aus der Provinz römisch 40 stamme und die belangte Behörde trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft überhaupt keine bzw. nur rudimentäre Feststellungen zur Situation in römisch 40 getroffen habe. Die detaillierten Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Sicherheitslage in Kabul seien im vorliegenden Fall nicht relevant, der Beschwerdeführer besitze nur in römisch 40 ein soziales Netz und die Möglichkeit des wirtschaftlichen Überlebens.
Zudem entspreche auch die seitens der belangten Behörde verfügte Ausweisung (Spruchpunkt III.) nicht dem Gesetz.Zudem entspreche auch die seitens der belangten Behörde verfügte Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) nicht dem Gesetz.
4. Im Beschwerdeverfahren wurden mit Eingabe vom 27.08.2013 der Führerschein und die Tazkira des Beschwerdeführers im Original vorgelegt und es wurde dazu ausgeführt, dass aus beiden Dokumenten "XXXX" und der Name des Vaters "XXXX" als Name des Beschwerdeführers hervorgehe. Da es in Afghanistan keine Nachnamen gebe und er mit den Gepflogenheiten in Österreich noch nicht vertraut gewesen sei, habe er bei der Asylantragstellung nicht gewusst, dass er den Namen des Vaters als Nachnamen hätte anführen sollen, vielmehr habe er den Namen "XXXX" gewählt, weil im seitens der Polizei erklärt worden sei, er müsse einen Nachnamen anführen.
Darüber hinaus wurde in diesem Schriftsatz ein Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich erstattet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es ist Sache der belangten Behörde, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, sodass die rechtliche Beurteilung (hier: betreffend Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten und betreffend die Zulässigkeit einer Ausweisung) möglich ist. Im vorliegenden Fall ist - worauf die Beschwerde im Ergebnis zu Recht hinweist - der von der belangten Behörde erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren (bereits) hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zukommt bzw. ob er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, mangelhaft:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Asylantrag angegeben hat, sein seit zwei Jahren verschollener Vater sei ein angesehener Mullah und ein Taleb gewesen und es sei auch möglich, dass er in Kabul oder in Guantanamo inhaftiert sei (etwa Erstbefragung vom 03.08.2011) und dass die Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan in Zusammenhang mit seinem Vater stehe. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar begründet, weshalb sie den vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehnissen hinsichtlich einer Bedrohung durch Taliban, Mullahs, Mujaheddin in Afghanistan vor der Ausreise des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt und weshalb sie dieses Vorbringen nicht als Sachverhalt zugrunde legt, jedoch hat die belangte Behörde hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers keinerlei Feststellungen getroffen und es ist nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater (ebenfalls) keinen Glauben schenkt oder von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde dazu ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte.
Diese mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist deshalb beachtlich, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Behauptung zu entnehmen ist, dass seine eigene Bedrohung in Afghanistan durch Mullahs/Taliban/Mujaheddin in Zusammenhang mit der Rolle/der Tätigkeit/der Person seines Vaters, einem angesehenen Mullah, der mit den Taliban und den Mujaheddin gearbeitet hat, steht, und zwar deshalb, weil vom - ältesten - Sohn eines angesehenen Mullahs/Taleb/Mujahed ebenfalls die Zusammenarbeit mit den Taliban/den Mujaheddin und eine Teilnahme am Jihad sowie ein Verhalten/Leben nach den Vorstellungen der Mullahs/Taliban/Mujaheddin erwartet wird (so hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 14.10.2011 angegeben, es sei als ein "Problem" angesehen worden, dass er als Sohn eines Mujahed keinen Bart trage, und dass er davon ausgehe, dass der Grund für die in Afghanistan vor seiner Ausreise versuchte Rekrutierung seiner Person für die Teilnahme am Jihad sein Vater gewesen sei; AS 123, 124). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers indiziert, dass er - abgesehen von einer dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen/religiösen Gesinnung - schon auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters Verfolgung zu befürchten haben könnte (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bzw. zum diesfalls bestehende Kausalzusammenhang zu einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Konventionsgrund, nämlich: Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" s. etwa VwGH 11.11.2009). Es wären daher - durch eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, allenfalls auch durch entsprechende Recherchen/Einholung eines Sachverständigengutachtens - konkrete Feststellungen zum Vater des Beschwerdeführers, zu dessen Rolle und Bedeutung als Mullah, bei den Taliban und Mujaheddin sowie im Jihad (immerhin hält es der Beschwerdeführer sogar für möglich, dass sein Vater in Guantanamo inhaftiert sein könnte) zu treffen gewesen bzw. wäre auszuführen gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer (auch) in diesem Punkt nicht geglaubt wird. Darüber hinaus liegt es bei einem Vorbringen wie es der Beschwerdeführer erstattet hat auf der Hand, dass die Situation von Angehörigen (von ältesten Söhnen) von (ehemaligen) Mullahs, Taliban, Mujaheddin, die am Jihad teilgenommen haben, zu erheben gewesen wäre, und zwar im Hinblick auf eine Bedrohung durch Mullahs, Taliban, Mujaheddin in Form einer Zwangsrekrutierung zum Jihad bzw. in Form einer "Bestrafung" im Falle einer Weigerung, durch die Regierung wegen unterstellter Verbindungen zu regierungsfeindlichen Gruppierungen, aber auch durch Angehörige von durch Mullahs, Taliban, Mujaheddin getöteten Personen in Form eines Blutracheaktes. Nur anhand solcher Ermittlungen/Feststellungen kann die Bedrohungssituation und das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers als Sohn eines angesehenen Mullahs, Taleb und Mujahed - auch unabhängig von den vom Beschwerdeführer behauptenden Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Afghanistan - beurteilt werden.Diese mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist deshalb beachtlich, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Behauptung zu entnehmen ist, dass seine eigene Bedrohung in Afghanistan durch Mullahs/Taliban/Mujaheddin in Zusammenhang mit der Rolle/der Tätigkeit/der Person seines Vaters, einem angesehenen Mullah, der mit den Taliban und den Mujaheddin gearbeitet hat, steht, und zwar deshalb, weil vom - ältesten - Sohn eines angesehenen Mullahs/Taleb/Mujahed ebenfalls die Zusammenarbeit mit den Taliban/den Mujaheddin und eine Teilnahme am Jihad sowie ein Verhalten/Leben nach den Vorstellungen der Mullahs/Taliban/Mujaheddin erwartet wird (so hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 14.10.2011 angegeben, es sei als ein "Problem" angesehen worden, dass er als Sohn eines Mujahed keinen Bart trage, und dass er davon ausgehe, dass der Grund für die in Afghanistan vor seiner Ausreise versuchte Rekrutierung seiner Person für die Teilnahme am Jihad sein Vater gewesen sei; AS 123, 124). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers indiziert, dass er - abgesehen von einer dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen/religiösen Gesinnung - schon auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters Verfolgung zu befürchten haben könnte (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bzw. zum diesfalls bestehende Kausalzusammenhang zu einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Konventionsgrund, nämlich: Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" s. etwa VwGH 11.11.2009). Es wären daher - durch eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, allenfalls auch durch entsprechende Recherchen/Einholung eines Sachverständigengutachtens - konkrete Feststellungen zum Vater des Beschwerdeführers, zu dessen Rolle und Bedeutung als Mullah, bei den Taliban und Mujaheddin sowie im Jihad (immerhin hält es der Beschwerdeführer sogar für möglich, dass sein Vater in Guantanamo inhaftiert sein könnte) zu treffen gewesen bzw. wäre auszuführen gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer (auch) in diesem Punkt nicht geglaubt wird. Darüber hinaus liegt es bei einem Vorbringen wie es der Beschwerdeführer erstattet hat auf der Hand, dass die Situation von Angehörigen (von ältesten Söhnen) von (ehemaligen) Mullahs, Taliban, Mujaheddin, die am Jihad teilgenommen haben, zu erheben gewesen wäre, und zwar im Hinblick auf eine Bedrohung durch Mullahs, Taliban, Mujaheddin in Form einer Zwangsrekrutierung zum Jihad bzw. in Form einer "Bestrafung" im Falle einer Weigerung, durch die Regierung wegen unterstellter Verbindungen zu regierungsfeindlichen Gruppierungen, aber auch durch Angehörige von durch Mullahs, Taliban, Mujaheddin getöteten Personen in Form eines Blutracheaktes. Nur anhand solcher Ermittlungen/Feststellungen kann die Bedrohungssituation und das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers als Sohn eines angesehenen Mullahs, Taleb und Mujahed - auch unabhängig von den vom Beschwerdeführer behauptenden Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Afghanistan - beurteilt werden.
Ohne weitere Ermittlungen/Feststellungen lässt sich aber auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Afghanistan (versuchte Rekrutierung seiner Person zwecks Teilnahme am Jihad, Übergriff auf den Beschwerdeführer; Auferlegung von "Verhaltensregeln" für einen Sohn eines Mullahs) nicht sachgerecht beurteilen: Das von der belangten Behörde als Begründung für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogene Argument einer "unplausiblen, pauschalen, oberflächlichen, unpersönlichen und detaillosen" Schilderung des Beschwerdeführers vermag im konkreten Fall auch in Anbetracht des Umstandes, dass nicht - ohne weitere Ermittlungen/Feststellungen - von der Hand zu weisen ist, dass (die ältesten) Söhne - exponierter - Mullahs, Taliban, Mujaheddin von diesen Gruppierungen bevorzugt zur Zusammenarbeit und zur Teilnahme am Jihad aufgefordert werden und von ihnen ein diesen Gruppierungen entsprechendes Verhalten gefordert wird, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon vermag auch der von der belangten Behörde dargestellte "Widerspruch" hinsichtlich des den Beschwerdeführer bedrohenden Personenkreises die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig nicht zu tragen. Gleiches gilt für die Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Übergriff auf ihn erst auf Nachfrage angeführt, zumal der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung von einer Misshandlung seiner Person gesprochen hat. Es war daher auch die Befragung des Beschwerdeführers zu den behaupteten Geschehnissen vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan seitens der belangten Behörde keinesfalls ausreichend. Auch unter diesem Aspekt ist daher eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen betreffend den Vater des Beschwerdeführers und der Situation in Afghanistan - zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerlässlich.
Die belangte Behörde hat es sohin unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen und den Sachverhalt vollständig festzustellen. Auf Grundlage des vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhaltes lässt sich nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat droht.
2. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Da durch die Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides weggefallen sind, waren auch diese Spruchpunkte zu beheben.Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides weggefallen sind, waren auch diese Spruchpunkte zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.08.2013 (s. oben Punkt 4.) und darauf hinzuweisen, dass aktuelle Berichte zur Situation in Afghanistan heranzuziehen wären.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.08.2013 (s. oben Punkt 4.) und darauf hinzuweisen, dass aktuelle Berichte zur Situation in Afghanistan heranzuziehen wären.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.10.2013