TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/23 E11 419201-1/2011

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Spruch

E11 419.201-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, FZ. 11 03.339-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, FZ. 11 03.339-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.04.2011 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 07.04.2011 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen und am 13.04.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er am 29.05.2007 in seinem Heimatland der Studentenvereinigung XXXX beigetreten sei, am 05.11.2009 sei er Organisator der XXXX geworden; er habe daran gearbeitet ein Büro der XXXX in XXXX zu gründen. Am 29.05.2010 sei er im Zuge einer Kundgebung im Heim von Beamten des Geheimdienstes in Zivil festgenommen worden; am 17.07.2010 sei er wieder freigelassen worden. Die Polizei sei sehr hart zu ihm gewesen, er sei auch geschlagen worden. Danach sei er immer wieder von Leuten in Zivil beschattet worden. Zuvor seien schon vier ihrer Mitglieder von der Polizei umgebracht worden; deshalb sei auch sein Leben gefährdet gewesen. Die Polizei habe beobachtet, wo und mit wem er sich treffe. Daraufhin habe seine Partei ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe daher versucht, das Land legal zu verlassen, weil ihm das nicht gelungen sei, sei er illegal ausgereist.Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er am 29.05.2007 in seinem Heimatland der Studentenvereinigung römisch 40 beigetreten sei, am 05.11.2009 sei er Organisator der römisch 40 geworden; er habe daran gearbeitet ein Büro der römisch 40 in römisch 40 zu gründen. Am 29.05.2010 sei er im Zuge einer Kundgebung im Heim von Beamten des Geheimdienstes in Zivil festgenommen worden; am 17.07.2010 sei er wieder freigelassen worden. Die Polizei sei sehr hart zu ihm gewesen, er sei auch geschlagen worden. Danach sei er immer wieder von Leuten in Zivil beschattet worden. Zuvor seien schon vier ihrer Mitglieder von der Polizei umgebracht worden; deshalb sei auch sein Leben gefährdet gewesen. Die Polizei habe beobachtet, wo und mit wem er sich treffe. Daraufhin habe seine Partei ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe daher versucht, das Land legal zu verlassen, weil ihm das nicht gelungen sei, sei er illegal ausgereist.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig erachtet.

Hinsichtlich des vom BF begonnenen Studiums Software Engineering sei anzuführen, dass er betreffend eines solchen Studiums nicht einmal über das notwendige Basiswissen verfüge. Es ergebe sich ein starkes in Indiz dafür, dass er dieses Studium als Grundlage für sein weiteres Fluchtvorbringen aufbaue.

Der BF habe widersprüchlich einmal angegeben von 29.05.2010 bis 17.07.2010 festgehalten worden zu sein, an anderer Stelle aber, dass er 19 bis 20 Tage festgehalten worden sei. Er habe sich auch hinsichtlich der Personen, die innerhalb der XXXX aktuell Führungspositionen bekleiden würden in Widersprüche verwickelt.Der BF habe widersprüchlich einmal angegeben von 29.05.2010 bis 17.07.2010 festgehalten worden zu sein, an anderer Stelle aber, dass er 19 bis 20 Tage festgehalten worden sei. Er habe sich auch hinsichtlich der Personen, die innerhalb der römisch 40 aktuell Führungspositionen bekleiden würden in Widersprüche verwickelt.

Der BF habe auch hinsichtlich der an ihn gestellten Fragen hinsichtlich der Ideologie der XXXX mit seinen Antworten den Grundzügen der auf der Homepage der XXXXzusammengefasst dargestellten Ideologie widersprochen. Da ihm offensichtlich jedes nähere Wissen zur Ideologie der XXXX fremd sei, könne es ihm auch nicht möglich gewesen sein, anderen Personen das Motto und die Ziele der XXXX den Tatsachen entsprechend darzulegen und sei es nicht plausibel und unglaubwürdig, dass er innerhalb der XXXX die Funktion eines Organisators ausgeübt habe.Der BF habe auch hinsichtlich der an ihn gestellten Fragen hinsichtlich der Ideologie der römisch 40 mit seinen Antworten den Grundzügen der auf der Homepage der XXXXzusammengefasst dargestellten Ideologie widersprochen. Da ihm offensichtlich jedes nähere Wissen zur Ideologie der römisch 40 fremd sei, könne es ihm auch nicht möglich gewesen sein, anderen Personen das Motto und die Ziele der römisch 40 den Tatsachen entsprechend darzulegen und sei es nicht plausibel und unglaubwürdig, dass er innerhalb der römisch 40 die Funktion eines Organisators ausgeübt habe.

Es sei auch nicht plausibel, dass der angebliche Studentenvorstand XXXX am 29.05.2010 bei dieser Versammlung nach der Rede vor 200 bis 250 Personen sich von der Polizei völlig unbehelligt vom Kundgebungsort hätte entfernen können, während der BF - ohne selbst eine Rede gehalten zu haben - im Verlauf dieser Veranstaltung von Polizisten in Zivil mitgenommen worden sei.Es sei auch nicht plausibel, dass der angebliche Studentenvorstand römisch 40 am 29.05.2010 bei dieser Versammlung nach der Rede vor 200 bis 250 Personen sich von der Polizei völlig unbehelligt vom Kundgebungsort hätte entfernen können, während der BF - ohne selbst eine Rede gehalten zu haben - im Verlauf dieser Veranstaltung von Polizisten in Zivil mitgenommen worden sei.

Es sei auch keinesfalls plausibel, dass der Geheimdienst, weil die XXXX in Gujranwala noch nicht so viele Mitglieder haben würde, den BF festgenommen haben würde, weil er gerade damit beschäftigt gewesen wäre, dort ein Büro für die XXXX zu organisieren. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass auf der Homepage der XXXX während der Einvernahme in aktuelle Nachrichten und ein vorhandenes Archiv Einsicht genommen worden sei. Es hätten dabei keine Artikel über wie immer geartete Übergriffe, die von staatlicher Seite gegen die Organisation selbst oder deren Mitglieder in den letzten Jahren ausgegangen wären, vorgefunden werden können.Es sei auch keinesfalls plausibel, dass der Geheimdienst, weil die römisch 40 in Gujranwala noch nicht so viele Mitglieder haben würde, den BF festgenommen haben würde, weil er gerade damit beschäftigt gewesen wäre, dort ein Büro für die römisch 40 zu organisieren. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass auf der Homepage der römisch 40 während der Einvernahme in aktuelle Nachrichten und ein vorhandenes Archiv Einsicht genommen worden sei. Es hätten dabei keine Artikel über wie immer geartete Übergriffe, die von staatlicher Seite gegen die Organisation selbst oder deren Mitglieder in den letzten Jahren ausgegangen wären, vorgefunden werden können.

Seiner Bekanntgabe, dass er sein Vorbringen bescheinigen könnte, sei kein konkretes Bescheinigungsmittel, über das er verfügen würde, zu entnehmen. Daher könne in diesen Angaben kein tauglicher Beweisantrag erkannt werden.

Der seinen Fluchtgrund betreffende Sachverhalt entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen und sei daher unglaubwürdig.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung seine Angaben als gänzlich unwahr erachtet worden seien, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wiederholte sowie Verfahrensfehler und eine unrichtige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung geltend machte.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG iVm Art. 15 der VerfahrensRL ein Rechtsberater beigegeben (2Z).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, der VerfahrensRL ein Rechtsberater beigegeben (2Z).

5. Mit Schreiben vom 15.07.2011 legte der BF zur Untermauerung seiner Fluchtgründe folgende Dokumente (in Kopie) vor:

  • -Strichaufzählung
    Pakistanischer Identitätsausweis ausgestellt am XXXXPakistanischer Identitätsausweis ausgestellt am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXXGeburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Studentenausweis der XXXXStudentenausweis der römisch 40

  • -Strichaufzählung
    XXXXrömisch 40

  • -Strichaufzählung
    2 Bestätigungen des Ausbildungsministeriums, Islamabad vom XXXX über das Diplom aus XXXX und den Abschluss der 10. Klasse2 Bestätigungen des Ausbildungsministeriums, Islamabad vom römisch 40 über das Diplom aus römisch 40 und den Abschluss der 10. Klasse

  • -Strichaufzählung
    Studienerfolgsbestätigung der XXXX über sein erstes SemesterStudienerfolgsbestätigung der römisch 40 über sein erstes Semester

  • -Strichaufzählung
    Mitgliedskarte der Studentenorganisation XXXXMitgliedskarte der Studentenorganisation römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über seine Betätigung als Organisator für die XXXX vomBestätigung über seine Betätigung als Organisator für die römisch 40 vom
    XXXX römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Polizeiprotokoll über seine Festnahme durch die Polizei, datiert mit XXXXPolizeiprotokoll über seine Festnahme durch die Polizei, datiert mit römisch 40

Ergänzend führe er an, dass XXXX sei. XXXX sei Chairman des Bundesstaates Punjab. Hinsichtlich seines Widerspruches die Zeit der Anhaltung betreffend möchte er erwähnen, dass er niemals angegeben habe, "19 und 20 Tage" angehalten worden zu sein. Er habe immer nur das Datum 29.05.2010 bis 17.07.2010 angegeben. Darüber hinaus sei ihm das gesamte Protokoll binnen 2 Minuten "rückübersetzt" worden und er habe unterschreiben müssen.Ergänzend führe er an, dass römisch 40 sei. römisch 40 sei Chairman des Bundesstaates Punjab. Hinsichtlich seines Widerspruches die Zeit der Anhaltung betreffend möchte er erwähnen, dass er niemals angegeben habe, "19 und 20 Tage" angehalten worden zu sein. Er habe immer nur das Datum 29.05.2010 bis 17.07.2010 angegeben. Darüber hinaus sei ihm das gesamte Protokoll binnen 2 Minuten "rückübersetzt" worden und er habe unterschreiben müssen.

Hinsichtlich der Ideologie ihrer Partei sei er vom Dolmetscher auf Urdu mit dem Wort "Maqased"/aims gefragt worden, ob er die "Ziele" kennen würde. Diese Ziele habe er genannt, der Referent habe sofort im Internet recherchiert und ihm vorgehalten, das das von ihm Gesagte aber nicht mit der im Internet vertretenen Ideologie übereinstimmen würde. Es sei ihm dann in englischer Sprache übersetzt worden, worauf er gesagt habe, dass ihm vorhin in Urdu dies mit dem Wort "Maqased"/aims übersetzt worden sei und dies nichts mit Ideologie zu tun habe, er könne aber sehr wohl über die Ideologie erzählen, worauf der Referent geantwortet habe, dass er jetzt keine Zeit mehr hätte.

Der BF merkte an, dass er die Originaldokumente per Post an den Asylgerichtshof übermitteln werde, sobald er an der Universität Wien inskribiert sei.

6. Mit Schreiben vom 09.09.2011 legte der BF folgende Dokumente im Original vor:

  • -Strichaufzählung
    Studentenausweis der XXXXStudentenausweis der römisch 40

  • -Strichaufzählung
    XXXXrömisch 40

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis des Board of XXXXZeugnis des Board of römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis der XXXX v. 06.05.2011Zeugnis der römisch 40 v. 06.05.2011

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der XXXX (abgetrennter Abschnitt)Schreiben der römisch 40 (abgetrennter Abschnitt)

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der XXXXSchreiben der römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Polizeiprotokoll (FIR) datiert mit XXXXPolizeiprotokoll (FIR) datiert mit römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Bescheid der Technischen XXXX vom XXXXüber die Zulassung des BF zum Bachelorstudium Elektrotechnik & InformationstechnikBescheid der Technischen römisch 40 vom XXXXüber die Zulassung des BF zum Bachelorstudium Elektrotechnik & Informationstechnik

7. Mit Schreiben vom 14.10.2011 stellte der BF Antrag auf Bestellung eines neuen Rechtsberaters/Übergangsfrist Oktober 2011 (OZ 5).

8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2012 wurde die Rechtssache mit 02.01.2012 der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und erfolgte die Neuzuteilung an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung E11 (OZ 6).

9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Vom Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2011 Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht und übergeben (AS 67 - 73). Darin enthalten sind Feststellungen über eine innerstaatliche Fluchtalternative, sowie Feststellungen zur Rückehrsituation (Grundversorgung/Wirtschaft, soziale Wohlfahrt, Medizinische Versorgung, Medizinische Infrastruktur, Behandlung nach Rückkehr/Dokumente). Eben diese Feststellungen zu wurden auch in den angefochtenen Bescheid übernommen.

Im Akt finden sich weiter insgesamt 4 Seiten unvollständiger Internetausdrucke (ein Teil des Textes fehlt rechtsseitig jeweils) über die XXXX in englischer Sprache. Ob diese Textfragmente dem BF zur Kenntnis gebracht wurden, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Feststellungen über die XXXX wurden vom BAA nicht getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen um das Vorbringen des BF - er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur XXXX vom pakistanischen Geheimdienst/Beamten in Zivil festgenommen und von 29.05.2010 bis 17.07.2010 angehalten, während der Anhaltung geschlagen und in der Folge ständig beschattet worden - vor dem Länderhintergrund beurteilen zu können. Neben Feststellungen über die XXXX und ob deren Mitglieder bzw. Funktionäre durch staatliche Organe Repressionen ausgesetzt sind, fehlen auch solche über den pakistanischen Sicherheitsapparat, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane, wie auch solche über den Geheimdienst. Die im Akt befindlichen Quellen sind einmal nur als Fragmente vorliegend und zudem in englischer Sprache; sie sind jedenfalls nicht ausreichend zur Beurteilung des Vorbringens. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung anführt, dass auf der Homepage der XXXXXXXX während der Einvernahme in aktuelle Nachrichten und ein vorhandenes Archiv Einsicht genommen worden sei, es hätten dabei keine Artikel über wie immer geartete Übergriffe, die von staatlicher Seite gegen die Organisation selbst oder deren Mitglieder in den letzten Jahren ausgegangen wären, vorgefunden werden können, so ist das einerseits nicht nachvollziehbar, andererseits zu unergiebig, um mögliche Repressalien von Seiten staatlicher Organe gegen Angehörige oder Funktionäre der XXXX auszuschließen. Diesbezüglich scheinen geeignete Recherchen im Herkunftsland unumgänglich.Im Akt finden sich weiter insgesamt 4 Seiten unvollständiger Internetausdrucke (ein Teil des Textes fehlt rechtsseitig jeweils) über die römisch 40 in englischer Sprache. Ob diese Textfragmente dem BF zur Kenntnis gebracht wurden, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Feststellungen über die römisch 40 wurden vom BAA nicht getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen um das Vorbringen des BF - er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur römisch 40 vom pakistanischen Geheimdienst/Beamten in Zivil festgenommen und von 29.05.2010 bis 17.07.2010 angehalten, während der Anhaltung geschlagen und in der Folge ständig beschattet worden - vor dem Länderhintergrund beurteilen zu können. Neben Feststellungen über die römisch 40 und ob deren Mitglieder bzw. Funktionäre durch staatliche Organe Repressionen ausgesetzt sind, fehlen auch solche über den pakistanischen Sicherheitsapparat, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane, wie auch solche über den Geheimdienst. Die im Akt befindlichen Quellen sind einmal nur als Fragmente vorliegend und zudem in englischer Sprache; sie sind jedenfalls nicht ausreichend zur Beurteilung des Vorbringens. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung anführt, dass auf der Homepage der XXXXXXXX während der Einvernahme in aktuelle Nachrichten und ein vorhandenes Archiv Einsicht genommen worden sei, es hätten dabei keine Artikel über wie immer geartete Übergriffe, die von staatlicher Seite gegen die Organisation selbst oder deren Mitglieder in den letzten Jahren ausgegangen wären, vorgefunden werden können, so ist das einerseits nicht nachvollziehbar, andererseits zu unergiebig, um mögliche Repressalien von Seiten staatlicher Organe gegen Angehörige oder Funktionäre der römisch 40 auszuschließen. Diesbezüglich scheinen geeignete Recherchen im Herkunftsland unumgänglich.

Der BF hatte im Zuge der Einvernahme angegeben, er könne sein Vorbringen bescheinigen (AS 57). Statt näher darauf einzugehen und den BF zur Vorlage der Bescheinigungsmittel aufzufordern, wurde dies vom BAA unterlassen und die Behauptung, er könne sein Vorbringen bescheinigen, als untauglicher Beweisantrag gewertet. Es wäre Aufgabe des BAA gewesen, den BF zur Vorlage der Bescheinigungsmittel aufzufordern und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Aus dieser Unterlassung folgt eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung.

Dass es dem BF auch möglich gewesen wäre, Bescheinigungsmittel vorzulegen, ergibt sich auch aus der später tatsächlich erfolgten Vorlage solcher Bescheinigungsmittel (vgl. Schreiben vom 15.07.2011 und vom 09.09.2011). Hervorzuheben sind hier insbesondere das mit 09.09.2011 vorgelegte Schreiben der XXXX v. 29.05.2007, Nr. 21801 (abgetrennter Abschnitt), das Schreiben der XXXX vom 05.11.2009 und das Polizeiprotokoll (FIR) datiert mit XXXX Das BAA wird diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.Dass es dem BF auch möglich gewesen wäre, Bescheinigungsmittel vorzulegen, ergibt sich auch aus der später tatsächlich erfolgten Vorlage solcher Bescheinigungsmittel vergleiche Schreiben vom 15.07.2011 und vom 09.09.2011). Hervorzuheben sind hier insbesondere das mit 09.09.2011 vorgelegte Schreiben der römisch 40 v. 29.05.2007, Nr. 21801 (abgetrennter Abschnitt), das Schreiben der römisch 40 vom 05.11.2009 und das Polizeiprotokoll (FIR) datiert mit römisch 40 Das BAA wird diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.

Wenn das BAA in der Beweiswürdigung ausführt, hinsichtlich des vom BF begonnenen Studiums Software Engineering sei anzuführen, dass er betreffend eines solchen Studiums nicht einmal über das notwendige Basiswissen verfüge, es ergebe sich ein starkes Indiz dafür, dass er dieses Studium als Grundlage für sein weiteres Fluchtvorbringen aufbaue, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass der einvernehmende Organwalter über derartiges Fachwissen verfügt, um solche Beurteilungen vorzunehmen, andererseits aus den Antworten des BF auf die Fragen nach entsprechendem Fachwissen in der Einvernahme vom 13.04.2011 nicht ein völliges Unwissen hinsichtlich der abgefragten Fachausdrücke hervorleuchtet. Die Argumentation des BAA ist insoweit nicht schlüssig.

Soweit das BAA weiter ausführt, der BF habe widersprüchlich einmal angegeben von 29.05.2010 bis 17.07.2010 festgehalten worden zu sein, an anderer Stelle aber, dass er 19 bis 20 Tage festgehalten worden sei, so ist hier zu entgegnen, dass der BF einmal angegeben hatte "In den 19 und 20 Tagen war die Polizei sehr hart zu mir" (vgl. AS 55). Verlässlich daraus aber abzuleiten, der BF habe einmal von einer Anhaltung von 48 Tagen (29.05.2010 bis 17.07.2010), später aber widersprüchlich von 19 oder 20 Tagen gesprochen, ist ohne entsprechendes Nachfragen insofern nicht möglich, als der BF auch von einem Teilabschnitt der Anhaltung bei der Polizei - in der Zeit zwischen 29.05.2010 und 17.07.2010 - gesprochen haben könnte. Die vom BF getätigte Aussage ist insoweit zu unbestimmt.Soweit das BAA weiter ausführt, der BF habe widersprüchlich einmal angegeben von 29.05.2010 bis 17.07.2010 festgehalten worden zu sein, an anderer Stelle aber, dass er 19 bis 20 Tage festgehalten worden sei, so ist hier zu entgegnen, dass der BF einmal angegeben hatte "In den 19 und 20 Tagen war die Polizei sehr hart zu mir" vergleiche AS 55). Verlässlich daraus aber abzuleiten, der BF habe einmal von einer Anhaltung von 48 Tagen (29.05.2010 bis 17.07.2010), später aber widersprüchlich von 19 oder 20 Tagen gesprochen, ist ohne entsprechendes Nachfragen insofern nicht möglich, als der BF auch von einem Teilabschnitt der Anhaltung bei der Polizei - in der Zeit zwischen 29.05.2010 und 17.07.2010 - gesprochen haben könnte. Die vom BF getätigte Aussage ist insoweit zu unbestimmt.

Wenn das BAA weiter ausführt, der BF habe sich auch hinsichtlich der Personen, die innerhalb der XXXX aktuell Führungspositionen bekleiden würden in Widersprüche verwickelt, so ist dazu anzuführen, dass er die Frage, wer XXXX sei, im Sinne der im Akt einliegenden Informationen (AS 81) - demgemäß also richtig - beantwortete. Dass die Fragen nach den Personen nicht so wie vom BAA erwartet ausfielen, könnte auch auf die unpräzise Fragestellung des BAA zurückzuführen sein (AS 59), wie auch in der Stellungnahme vom 15.07.2011 releviert wurde.Wenn das BAA weiter ausführt, der BF habe sich auch hinsichtlich der Personen, die innerhalb der römisch 40 aktuell Führungspositionen bekleiden würden in Widersprüche verwickelt, so ist dazu anzuführen, dass er die Frage, wer römisch 40 sei, im Sinne der im Akt einliegenden Informationen (AS 81) - demgemäß also richtig - beantwortete. Dass die Fragen nach den Personen nicht so wie vom BAA erwartet ausfielen, könnte auch auf die unpräzise Fragestellung des BAA zurückzuführen sein (AS 59), wie auch in der Stellungnahme vom 15.07.2011 releviert wurde.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der BF bezüglich der an ihn gestellten Fragen hinsichtlich der Ideologie der XXXX mit seinen Antworten den Grundzügen der auf der Homepage der XXXX zusammengefasst dargestellten Ideologie widersprochen habe, dies auch vor dem Hintergrund, dass er die Ziele der XXXX formulieren wollte (vgl. AS 63). In seinen Antworten lassen sich durchaus Übereinstimmungen mit der dort programmatisch formulierten Ideologie der XXXX erkennen. Es kann auch nicht von ihm erwartet werden, dass er solche - wie auf der genannten Homepage formulierten - Thesen exakt auswendig wiedergeben kann. Auch dass ihm offensichtlich jedes nähere Wissen zur Ideologie der XXXX fremd sei, ist insoweit jedenfalls falsch.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der BF bezüglich der an ihn gestellten Fragen hinsichtlich der Ideologie der römisch 40 mit seinen Antworten den Grundzügen der auf der Homepage der römisch 40 zusammengefasst dargestellten Ideologie widersprochen habe, dies auch vor dem Hintergrund, dass er die Ziele der römisch 40 formulieren wollte vergleiche AS 63). In seinen Antworten lassen sich durchaus Übereinstimmungen mit der dort programmatisch formulierten Ideologie der römisch 40 erkennen. Es kann auch nicht von ihm erwartet werden, dass er solche - wie auf der genannten Homepage formulierten - Thesen exakt auswendig wiedergeben kann. Auch dass ihm offensichtlich jedes nähere Wissen zur Ideologie der römisch 40 fremd sei, ist insoweit jedenfalls falsch.

Wenn das BAA weiter ausführt, es sei auch nicht plausibel, dass der angebliche Studentenvorstand XXXX am 29.05.2010 bei dieser Versammlung nach der Rede vor 200 bis 250 Personen sich von der Polizei völlig unbehelligt vom Kundgebungsort hätte entfernen können, während der BF - ohne selbst eine Rede gehalten zu haben - im Verlauf dieser Veranstaltung von Polizisten in Zivil mitgenommen worden sei, so ist dies, wie auch die Annahme, es sei auch keinesfalls plausibel, dass der Geheimdienst, weil die XXXX in Gujranwala noch nicht so viele Mitglieder haben würde, den BF festgenommen haben würde, weil er gerade damit beschäftigt gewesen wäre, dort ein Büro für die XXXX zu organisieren, ohne nähere Hintergrundinformationen zum Geheimdienst jedenfalls spekulativ. Notwendig für solche Schlüsse wären jedenfalls Informationen darüber gewesen, ob die Kundgebung von Beginn an vom Geheimdienst überwacht worden sei, wie auch Arbeitsweise und Methoden desselben.Wenn das BAA weiter ausführt, es sei auch nicht plausibel, dass der angebliche Studentenvorstand römisch 40 am 29.05.2010 bei dieser Versammlung nach der Rede vor 200 bis 250 Personen sich von der Polizei völlig unbehelligt vom Kundgebungsort hätte entfernen können, während der BF - ohne selbst eine Rede gehalten zu haben - im Verlauf dieser Veranstaltung von Polizisten in Zivil mitgenommen worden sei, so ist dies, wie auch die Annahme, es sei auch keinesfalls plausibel, dass der Geheimdienst, weil die römisch 40 in Gujranwala noch nicht so viele Mitglieder haben würde, den BF festgenommen haben würde, weil er gerade damit beschäftigt gewesen wäre, dort ein Büro für die römisch 40 zu organisieren, ohne nähere Hintergrundinformationen zum Geheimdienst jedenfalls spekulativ. Notwendig für solche Schlüsse wären jedenfalls Informationen darüber gewesen, ob die Kundgebung von Beginn an vom Geheimdienst überwacht worden sei, wie auch Arbeitsweise und Methoden desselben.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist wie angeführt unschlüssig und daher nicht geeignet, den Befund - das Fluchtvorbringen des BF sei unglaubwürdig - zu tragen.

Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, entscheidungsrelevanter und auch auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, vorzunehmen haben.

Es wird auch unerlässlich sein, die vorgelegten Dokumente (v.a. Schreiben der XXXX v. 29.05.2007, Nr. 21801 (abgetrennter Abschnitt), das Schreiben der XXXX vom 05.11.2009 und das Polizeiprotokoll (FIR) datiert mit XXXX) im Heimatland des BF in geeigneter Weise zu überprüfen, wobei besonders darauf zu achten sein wird, dass die Überprüfung hinsichtlich des vorgelegten FIR dergestalt zu erfolgen hat, dass keine Rückschlüsse auf den BF möglich sind.Es wird auch unerlässlich sein, die vorgelegten Dokumente (v.a. Schreiben der römisch 40 v. 29.05.2007, Nr. 21801 (abgetrennter Abschnitt), das Schreiben der römisch 40 vom 05.11.2009 und das Polizeiprotokoll (FIR) datiert mit römisch 40 ) im Heimatland des BF in geeigneter Weise zu überprüfen, wobei besonders darauf zu achten sein wird, dass die Überprüfung hinsichtlich des vorgelegten FIR dergestalt zu erfolgen hat, dass keine Rückschlüsse auf den BF möglich sind.

Zudem werden geeignete Erhebungen zu führen sein, ob Mitglieder der XXXX in Pakistan Repressionen seitens staatlicher Organe ausgesetzt sind, hatte er doch behauptet, vier ihrer Mitglieder seien von der Polizei umgebracht worden.Zudem werden geeignete Erhebungen zu führen sein, ob Mitglieder der römisch 40 in Pakistan Repressionen seitens staatlicher Organe ausgesetzt sind, hatte er doch behauptet, vier ihrer Mitglieder seien von der Polizei umgebracht worden.

Ohne Nachholung der hier aufgezeigten Ermittlungsschritte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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