TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/24 B6 420381-1/2011

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Veröffentlicht am 24.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs6
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B6 420.381-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 11. 05.788 - EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 11. 05.788 - EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim, reiste am 07.06.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache an, algerischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. As 7, 11) in der Stadt XXXX geboren zu sein (vgl. As 7) und dort auch vor seiner Ausreise mit seinem Vater und seinen Geschwistern gewohnt zu haben (vgl. As 7). Er habe in der Heimatstadt die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Misshandlung bzw. Bedrohung durch seinen Vater sowie wirtschaftliche Gründe geltend. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache an, algerischer Staatsangehöriger zu sein vergleiche As 7, 11) in der Stadt römisch 40 geboren zu sein vergleiche As 7) und dort auch vor seiner Ausreise mit seinem Vater und seinen Geschwistern gewohnt zu haben vergleiche As 7). Er habe in der Heimatstadt die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Misshandlung bzw. Bedrohung durch seinen Vater sowie wirtschaftliche Gründe geltend. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen.

In einer Einvernahme am 20.06.2011 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor. Nachgefragt, konnte der Beschwerdeführer weder seine Wohnadresse im Herkunftsland, die ungefähre Einwohnerzahl seiner Heimatstadt noch die algerische Währung nennen (vgl. As 35). Der Dolmetscher gab auf die Frage, wie er den arabischen Dialekt des Beschwerdeführers einschätze, an: "Er ist zu hundert Prozent kein Algerier, sondern Marokkaner." Auf Vorhalt, dass er nicht die geringsten Kenntnisse über Algerien habe und nicht einmal die Währung kenne, erklärte der Beschwerdeführer: "Probleme, Probleme. Krieg. Hunger" Auf Vorhalt, dass die von ihm behauptete algerische Herkunft unglaubwürdig sei, gab er an, Dokumente besorgen zu können.In einer Einvernahme am 20.06.2011 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor. Nachgefragt, konnte der Beschwerdeführer weder seine Wohnadresse im Herkunftsland, die ungefähre Einwohnerzahl seiner Heimatstadt noch die algerische Währung nennen vergleiche As 35). Der Dolmetscher gab auf die Frage, wie er den arabischen Dialekt des Beschwerdeführers einschätze, an: "Er ist zu hundert Prozent kein Algerier, sondern Marokkaner." Auf Vorhalt, dass er nicht die geringsten Kenntnisse über Algerien habe und nicht einmal die Währung kenne, erklärte der Beschwerdeführer: "Probleme, Probleme. Krieg. Hunger" Auf Vorhalt, dass die von ihm behauptete algerische Herkunft unglaubwürdig sei, gab er an, Dokumente besorgen zu können.

Auf seinen marokkanischen Dialekt angesprochen, erklärte er: "Ich war nicht immer in Algerien, ich bin getourt."

Am 20.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 5 AsylG). Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte.Am 20.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG). Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gelte.

Am 20.06.2011 wurde vom Bundesasylamt an ein Institut für Klinisch-forensische Bildgebung hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Einzelauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose erteilt.

Am 04.07.2011 langte beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, die Mitteilung einer Bundespolizeidirektion ein, wonach der Beschwerdeführer am 22.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Tirol aufgegriffen und wegen Nichteinhaltung der Gebietsbeschränkung gemäß § 121 Abs. 2 FPG iVm § 12 Abs. 2 AsylG angezeigt worden sei. Am selben Tag langte auch eine Verständigung des beauftragten Instituts für Klinisch-forensische Bildgebung ein, wonach der Beschwerdeführer am 01.07.2011 nicht zur Altersschätzung erschienen sei. Weder eine Anfrage an das Zentrale Melderegister noch an die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres am 05.07.2011 erbrachte einen Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.Am 04.07.2011 langte beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, die Mitteilung einer Bundespolizeidirektion ein, wonach der Beschwerdeführer am 22.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Tirol aufgegriffen und wegen Nichteinhaltung der Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 121, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, AsylG angezeigt worden sei. Am selben Tag langte auch eine Verständigung des beauftragten Instituts für Klinisch-forensische Bildgebung ein, wonach der Beschwerdeführer am 01.07.2011 nicht zur Altersschätzung erschienen sei. Weder eine Anfrage an das Zentrale Melderegister noch an die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres am 05.07.2011 erbrachte einen Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Im Bescheidkopf wurde hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "ungeklärt" vermerkt, zur Person wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Weiters wurden ausführliche Feststellungen zur Situation in Algerien getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt:Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheidkopf wurde hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "ungeklärt" vermerkt, zur Person wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Weiters wurden ausführliche Feststellungen zur Situation in Algerien getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt:

"Ihre Herkunft ist derzeit ungeklärt. Sie konnten in keinster Weise Vorbringen äußern, dass Sie Staatsangehöriger von Algerien sind. Dass Sie durch verschiedene nordafrikanische Länder getourt sind, kann ihnen nicht abgesprochen werden, jedoch haben Sie nur sehr geringe Kenntnis über Algerien. Sie kennen die Währung nicht, Sie kennen ihre Wohnadresse nicht, Sie haben nicht die geringste Kenntnis über Algerien selbst. Ihr Dialekt wurde zwar lediglich von einem Dolmetsch, welcher nicht als Sachverständiger im Verfahren auftrat, beurteilt, jedoch ist das ebenfalls ein weiteres Indiz, dass Sie nicht aus Algerien stammen, da sich dieser zu 100% sicher war, dass Sie kein Algerier sondern Marokkaner sind. Diese Angaben des Dolmetsch werden jedoch ho nicht als Beweis gewertet. In weiterer Folge haben Sie nicht im Verfahren mitgewirkt, Sie haben den Altersfeststellungstermin nicht wahrgenommen und haben selbstständig das Lager der BS-Ost verlassen. Auch kam somit keine weitere Einvernahme zustande. Auch war es somit nicht mehr möglich, eine genauere Länderherkunftsüberprüfung durchzuführen. Die Feststellung ihrer Nationalität wird somit noch im Falle einer Rückführung in Ihr Heimatland Gegenstand von fremdenpolizeilichen Ermittlungen sein."

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers erhoben, wobei im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 3 AsylG nicht vorgelegen sei, sondern in Anbetracht der im Raum stehenden Zweifel sofort die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens anzuordnen gewesen wäre. Die dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu Algerien würden ins Leere zielen, da es als nicht gesichert erscheine und vom zuständigen Referenten eindeutig in Zweifel gezogen werde, dass der Beschwerdeführer überhaupt aus Algerien stamme.Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers erhoben, wobei im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG nicht vorgelegen sei, sondern in Anbetracht der im Raum stehenden Zweifel sofort die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens anzuordnen gewesen wäre. Die dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu Algerien würden ins Leere zielen, da es als nicht gesichert erscheine und vom zuständigen Referenten eindeutig in Zweifel gezogen werde, dass der Beschwerdeführer überhaupt aus Algerien stamme.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

2.1. Gemäß § 29 Abs. 3 AsylG hat das Bundesasylamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens2.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG hat das Bundesasylamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

(1.) dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen; (2.) seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);(1.) dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen; (2.) seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);

(3.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen; (4.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG); (5.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder (6.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2). Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.(3.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen; (4.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG); (5.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder (6.) dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,). Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 4 AsylG den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 64) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 64) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 64) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 64,) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 64,) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn (Z 1) dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder (Z 2) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn (Ziffer eins,) dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder (Ziffer 2,) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach Paragraph 26, vorzugehen.

§ 24 Abs. 3 AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Paragraph 24, Absatz 3, AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist für den Fall, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen. Die Materialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "In Abs. 6 wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach § 10 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist für den Fall, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen. Die Materialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "In Absatz 6, wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach Paragraph 10, aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."

Die Asylbehörden werden insbesondere auch dann "berechtigten Grund zur Annahme haben, dass der behauptete Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, wenn der Antragsteller etwa nicht in der Lage ist, allgemeine Fragen geografischer oder landeskundlicher Natur, deren Beantwortung einem Menschen mit Bildungsgrad des Antragstellers zumutbar ist, (richtig) zu beantworten. Ebenso kann das Ergebnis einer durchgeführten Sprachanalyse dazu beitragen, von der Unrichtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen" (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 8 Anm. 29).Die Asylbehörden werden insbesondere auch dann "berechtigten Grund zur Annahme haben, dass der behauptete Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, wenn der Antragsteller etwa nicht in der Lage ist, allgemeine Fragen geografischer oder landeskundlicher Natur, deren Beantwortung einem Menschen mit Bildungsgrad des Antragstellers zumutbar ist, (richtig) zu beantworten. Ebenso kann das Ergebnis einer durchgeführten Sprachanalyse dazu beitragen, von der Unrichtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen" (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 8, Anmerkung 29).

"Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - wie oben dargelegt - lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung)" (VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443; so auch VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020)."Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 - wie oben dargelegt - lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung)" (VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443; so auch VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020).

2.3. Die oben ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach Algerien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, erscheinen völlig nachvollziehbar und plausibel. Weiters lagen aber begründete Hinweise für einen konkreten anderen Herkunftsstaat vor, zumal sich der Dolmetscher in der Einvernahme am 20.06.2011 - wie dies auch in der Beweiswürdigung ausdrücklich dargelegt wurde - zu 100% davon überzeugt zeigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines arabischen Dialektes aus Marokko stamme. Wie bereits weiter oben dargelegt wurde, konnte es in einer derartigen Konstellation - allein schon im Hinblick auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - nicht mehr ausreichen, sich trotz begründeter Bedenken bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe und dem Ausspruch der Ausweisung auf den vom Beschwerdeführer bloß behaupteten Herkunftsstaat zurückzuziehen. Vielmehr hätte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht versuchen müssen, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen, wobei sich im konkreten Fall ein sprachwissenschaftliches Sachverständigengutachten geradezu aufgedrängt hat. Wäre eine derartige Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte unmöglich gewesen, so hätte das Bundesasylamt nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen gehabt. Die letztlich vom Bundesasylamt gewählte Vorgehensweise, nämlich im bekämpften Bescheid einerseits eine "ungeklärte" Staatsangehörigkeit festzustellen, andererseits die Prüfung der subsidiären Schutzgründe auf Algerien zu beziehen und eine entsprechende länderbezogene Ausweisung auszusprechen, lässt sich hingegen weder mit § 8 Abs. 6 AsylG, noch mit der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vereinbaren (vgl. dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443; VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020).2.3. Die oben ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach Algerien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, erscheinen völlig nachvollziehbar und plausibel. Weiters lagen aber begründete Hinweise für einen konkreten anderen Herkunftsstaat vor, zumal sich der Dolmetscher in der Einvernahme am 20.06.2011 - wie dies auch in der Beweiswürdigung ausdrücklich dargelegt wurde - zu 100% davon überzeugt zeigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines arabischen Dialektes aus Marokko stamme. Wie bereits weiter oben dargelegt wurde, konnte es in einer derartigen Konstellation - allein schon im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 - nicht mehr ausreichen, sich trotz begründeter Bedenken bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe und dem Ausspruch der Ausweisung auf den vom Beschwerdeführer bloß behaupteten Herkunftsstaat zurückzuziehen. Vielmehr hätte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht versuchen müssen, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen, wobei sich im konkreten Fall ein sprachwissenschaftliches Sachverständigengutachten geradezu aufgedrängt hat. Wäre eine derartige Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte unmöglich gewesen, so hätte das Bundesasylamt nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen gehabt. Die letztlich vom Bundesasylamt gewählte Vorgehensweise, nämlich im bekämpften Bescheid einerseits eine "ungeklärte" Staatsangehörigkeit festzustellen, andererseits die Prüfung der subsidiären Schutzgründe auf Algerien zu beziehen und eine entsprechende länderbezogene Ausweisung auszusprechen, lässt sich hingegen weder mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG, noch mit der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vereinbaren vergleiche dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443; VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020).

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte das Bundesasylamt somit aber auch nicht - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wurde - davon ausgehen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehen würde. Vielmehr hätte das Bundesasylamt unter Beachtung der Rechte des Beschwerdeführers nach § 29 Abs. 4 AsylG weitere Ermittlungsschritte zu setzen bzw. allenfalls unter Erlassung eines Festnahmeauftrages das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen gehabt.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte das Bundesasylamt somit aber auch nicht - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wurde - davon ausgehen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehen würde. Vielmehr hätte das Bundesasylamt unter Beachtung der Rechte des Beschwerdeführers nach Paragraph 29, Absatz 4, AsylG weitere Ermittlungsschritte zu setzen bzw. allenfalls unter Erlassung eines Festnahmeauftrages das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen gehabt.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

4. Wie bereits unter Punkt II.2.3 ausführlich dargelegt, ist das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sanierung der Mängel unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Vielmehr wird das Bundesasylamt angewiesen, allenfalls unter Zuhilfenahme eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens ausreichende und nachvollziehbare Ermittlungsschritte hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nachzuholen. Weiters werden je nach Ergebnis aktuelle Länderfeststellungen in das Verfahren einzubringen sein, wobei der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen, allfälligen Rückkehrhindernissen sowie zu seiner familiären und privaten Situation im Bundegebiet zu befragen sein wird.4. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.3 ausführlich dargelegt, ist das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sanierung der Mängel unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Vielmehr wird das Bundesasylamt angewiesen, allenfalls unter Zuhilfenahme eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens ausreichende und nachvollziehbare Ermittlungsschritte hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nachzuholen. Weiters werden je nach Ergebnis aktuelle Länderfeststellungen in das Verfahren einzubringen sein, wobei der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen, allfälligen Rückkehrhindernissen sowie zu seiner familiären und privaten Situation im Bundegebiet zu befragen sein wird.

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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