Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 437.952-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013, Zl. 13 08.376-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.9.2013, Zl. 13 08.376-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien , stellte am 19.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
3, Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab dieser an, im Februar 2012 seinen Heimatstaat verlassen zu haben und über die Türkei nach Bulgarien gelangt zu sein, wo er am 14.3.2013 angekommen wäre. Vor ca. einem Jahr habe er seine Ehegattin XXXX in der Türkei kennengelernt und habe er sie am XXXX in XXXX, Türkei, nach islamischem Recht geheiratet; nunmehr sei sie im 8. Monat von ihm schwanger. Seine Ehegattin sei anerkannter Flüchtling in Österreich und habe sie versucht, über UNHCR eine Familienzusammenführung zu erreichen. Der Staat Österreich habe aber abgelehnt, da die Heiratsurkunde nicht anerkannt worden wäre. Er selbst habe in Bulgarien die Familienzusammenführung abgewartet, sei jedoch jetzt nach Österreich gelangt, um bei seiner Frau sein zu können.3, Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab dieser an, im Februar 2012 seinen Heimatstaat verlassen zu haben und über die Türkei nach Bulgarien gelangt zu sein, wo er am 14.3.2013 angekommen wäre. Vor ca. einem Jahr habe er seine Ehegattin römisch 40 in der Türkei kennengelernt und habe er sie am römisch 40 in römisch 40 , Türkei, nach islamischem Recht geheiratet; nunmehr sei sie im 8. Monat von ihm schwanger. Seine Ehegattin sei anerkannter Flüchtling in Österreich und habe sie versucht, über UNHCR eine Familienzusammenführung zu erreichen. Der Staat Österreich habe aber abgelehnt, da die Heiratsurkunde nicht anerkannt worden wäre. Er selbst habe in Bulgarien die Familienzusammenführung abgewartet, sei jedoch jetzt nach Österreich gelangt, um bei seiner Frau sein zu können.
4. Das Bundesasylamt richtete ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) den Beschwerdeführer betreffend an Bulgarien und stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 02.07.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit c. Dublin II VO ausdrücklich zu.4. Das Bundesasylamt richtete ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) den Beschwerdeführer betreffend an Bulgarien und stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 02.07.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
5. Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 15.7.2013 gab dieser an, dass er in Bulgarien um Asyl angesucht habe, weiters, dass er seine Ehegattin am XXXX in der Türkei in einer Moschee geheiratet und dass seine Ehegattin nach der Eheschließung und weiteren zwei Wochen wieder nach Österreich zurückgekehrt wäre, wo sie bereits seit vielen Jahren lebe. Sie seien in telefonischem Kontakt geblieben, bis er nach Österreich gekommen wäre. XXXX käme das gemeinsame Kind zur Welt.5. Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 15.7.2013 gab dieser an, dass er in Bulgarien um Asyl angesucht habe, weiters, dass er seine Ehegattin am römisch 40 in der Türkei in einer Moschee geheiratet und dass seine Ehegattin nach der Eheschließung und weiteren zwei Wochen wieder nach Österreich zurückgekehrt wäre, wo sie bereits seit vielen Jahren lebe. Sie seien in telefonischem Kontakt geblieben, bis er nach Österreich gekommen wäre. römisch 40 käme das gemeinsame Kind zur Welt.
6. Vorgelegt wurde der Konventionsreisepass von XXXX, geb. XXXX, welcher für alle Staaten der Welt ausgenommen Syrien gilt.6. Vorgelegt wurde der Konventionsreisepass von römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher für alle Staaten der Welt ausgenommen Syrien gilt.
7. Mit Schreiben vom 13.8.2013 wird vorgelegt: Geburtsurkunde von XXXX, geb. XXXX, des Standeamtes XXXX vom XXXX, in welcher als Vater7. Mit Schreiben vom 13.8.2013 wird vorgelegt: Geburtsurkunde von römisch 40 , geb. römisch 40 , des Standeamtes römisch 40 vom römisch 40 , in welcher als Vater
XXXX sowie als Mutter XXXX eingetragen sind. Weiters ein Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX Nr. XXXX vom XXXX sowie eine Beurkundung/Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter, vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer die Vaterschaft zum minderjährigen Kind XXXX anerkannt hat.römisch 40 sowie als Mutter römisch 40 eingetragen sind. Weiters ein Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 Nr. römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Beurkundung/Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter, vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer die Vaterschaft zum minderjährigen Kind römisch 40 anerkannt hat.
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 4.9.2013, Zl. 13 08.376-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 4.9.2013, Zl. 13 08.376-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.
Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
Verfahrensgegenständlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier aus folgenden Gründen vorliegen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
Art. 7 Dublin II-VO:Artikel 7, Dublin II-VO:
"Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Art. 8 Dublin II- VO:Artikel 8, Dublin II- VO:
"Hat der Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Art 2 Dublin II-VO:Artikel 2, Dublin II-VO:
"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(...)
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
(...)"
Zunächst ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Art. 5, Seite 79).Zunächst ergibt sich aus Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Artikel 5,, Seite 79).
Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, das Bundesasylamt hätte vorab die Zuständigkeitskriterien der Art. 7 bis Art. 15 Dublin II-VO zu prüfen gehabt.Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, das Bundesasylamt hätte vorab die Zuständigkeitskriterien der Artikel 7 bis Artikel 15, Dublin II-VO zu prüfen gehabt.
So legt das Bundesasylamt seiner Entscheidung zwar die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Frau XXXX, geb. XXXX, StA: staatenlos, seine am XXXX nach muslimischen Recht angetraute Ehegattin ist und auch der am XXXX in Österreich zur Welt gekommene XXXX, StA:So legt das Bundesasylamt seiner Entscheidung zwar die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: staatenlos, seine am römisch 40 nach muslimischen Recht angetraute Ehegattin ist und auch der am römisch 40 in Österreich zur Welt gekommene römisch 40 , StA:
staatenlos, der gemeinsame minderjährige Sohn, setzt sich jedoch in der Folge bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes in keiner Weise damit auseinander, ob bei dieser Fallkonstellation nicht ein Anwendungsbereich für Art. 7, Art. 8 oder Art. 15 Dublin II VO vorliegt.staatenlos, der gemeinsame minderjährige Sohn, setzt sich jedoch in der Folge bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes in keiner Weise damit auseinander, ob bei dieser Fallkonstellation nicht ein Anwendungsbereich für Artikel 7,, Artikel 8, oder Artikel 15, Dublin römisch zwei VO vorliegt.
Die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist nicht nachvollziehbar, unschlüssig, lässt eindeutig einen angemessenen Grad an Sorgfalt missen und greift zu kurz:
"Sie brachten glaubhaft und widerspruchsfrei vor, dass Sie keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen im Inland (Österreich) haben, wenngleich sie auf ihre Gattin verweisen und ausführen ¿Natürlich mein Kind, es kommt in 1 Woche zur Welt.'
Dazu reichen sie auch Geburtsurkunde und die Vaterschaftsanerkennung nach. Auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren konnten berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen nicht festgestellt werden und ist klar zu sehen das ihre Ehe im Herkunftsland nicht bestanden hat und sie ausführen ¿am XXXX in der Türkei geheiratet zu haben.' und auch reisten sie nunmehr erstmals in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein bzw. begründeten ihr Familienleben bereits vor gegenständlichen illegalen Einreise vom 19.3.2013 und ist hier auch klar zu sehen, dass bereits zuvor ihre Einreise nach Österreich aus Bulgarien abgelehnt wurde wenn sie ausführen ¿Zugleich habe ich um Familienzusammenführung angesucht und dieses Ansuchen wurde abgelehnt vom UNHCR Büro Bulgarien. Danach beschloß ich illegal nach Österreich zu kommen damit ich mit meiner Frau zusammen sein kann.' Zu den weiteren Familienmitgliedern in Österreich ist anzuführen dass diese zumeinen nicht Mitglieder ihrer Kernfamilie sind, und zum anderen bei ihnen spätestens mit der Geburt ihres Sohnes am XXXX in XXXX die Ausgestaltung eines eigenen Familienlebens vorliegt. Zu den weiteren Familienmitgliedern wird von ihnen auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder Unterstützungsleistung vorgebracht und ist auch in Abwägung zu berücksichtigen, dass sie weitere Familienmitglieder in Spanien bzw. der EU haben. In der Stellungnahme vom 10.7.2013 ¿Asyl in Not" wir zwar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung angeführt und auf ihr Familienleben verwiesen, jedoch ist hier auf vorangeführte Ausführungen zu verweisen."Dazu reichen sie auch Geburtsurkunde und die Vaterschaftsanerkennung nach. Auch im amtswegigen Ermittlungsverfahren konnten berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen nicht festgestellt werden und ist klar zu sehen das ihre Ehe im Herkunftsland nicht bestanden hat und sie ausführen ¿am römisch 40 in der Türkei geheiratet zu haben.' und auch reisten sie nunmehr erstmals in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein bzw. begründeten ihr Familienleben bereits vor gegenständlichen illegalen Einreise vom 19.3.2013 und ist hier auch klar zu sehen, dass bereits zuvor ihre Einreise nach Österreich aus Bulgarien abgelehnt wurde wenn sie ausführen ¿Zugleich habe ich um Familienzusammenführung angesucht und dieses Ansuchen wurde abgelehnt vom UNHCR Büro Bulgarien. Danach beschloß ich illegal nach Österreich zu kommen damit ich mit meiner Frau zusammen sein kann.' Zu den weiteren Familienmitgliedern in Österreich ist anzuführen dass diese zumeinen nicht Mitglieder ihrer Kernfamilie sind, und zum anderen bei ihnen spätestens mit der Geburt ihres Sohnes am römisch 40 in römisch 40 die Ausgestaltung eines eigenen Familienlebens vorliegt. Zu den weiteren Familienmitgliedern wird von ihnen auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder Unterstützungsleistung vorgebracht und ist auch in Abwägung zu berücksichtigen, dass sie weitere Familienmitglieder in Spanien bzw. der EU haben. In der Stellungnahme vom 10.7.2013 ¿Asyl in Not" wir zwar die Rechtswidrigkeit der Ausweisung angeführt und auf ihr Familienleben verwiesen, jedoch ist hier auf vorangeführte Ausführungen zu verweisen."
Trotz der Tatsache, dass das Bundesasylamt offensichtlich in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass Frau XXXX die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist, mit dem dieser seit 1.7.2013 im gemeinsamen Haushalt lebt und das minderjährige Kind XXXX das gemeinsame Kind ist, hat es das Bundesasylamt unterlassen, dementsprechende Feststellungen zu treffen, insbesondere auch Feststellungen zu deren genauen Aufenthaltsstatus. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um den vorliegenden Sachverhalt in Hinblick auf den behaupteten - entscheidungswesentlichen - möglichen Familienbezug und damit die Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Antrages nach der Dublin II VO zu prüfen.Trotz der Tatsache, dass das Bundesasylamt offensichtlich in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass Frau römisch 40 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist, mit dem dieser seit 1.7.2013 im gemeinsamen Haushalt lebt und das minderjährige Kind römisch 40 das gemeinsame Kind ist, hat es das Bundesasylamt unterlassen, dementsprechende Feststellungen zu treffen, insbesondere auch Feststellungen zu deren genauen Aufenthaltsstatus. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um den vorliegenden Sachverhalt in Hinblick auf den behaupteten - entscheidungswesentlichen - möglichen Familienbezug und damit die Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Antrages nach der Dublin römisch zwei VO zu prüfen.
Nicht zuletzt auch aufgrund des seitens der Betroffenen nachweislich geäußerten Wunsches und der Bestrebungen kommt einer genauen Prüfung Österreichs der Zuständigkeit zu meritorischer Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erhebliche Bedeutung zu.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung seines Asylverfahrens zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 4.5.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.9.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung seines Asylverfahrens zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG nicht ausreicht vergleiche etwa VwGH 4.5.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.9.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.10.2013