TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/26 E20 437915-1/2013

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Spruch

E20 437.915-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. 13 12.436-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. 13 12.436-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 29.08.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 30.08.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen [Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 11 ff und 41 ff].

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass er ungefähr zwei Monate zuvor vom Islam zum zur Glaubensrichtung der Ahmadi konvertiert sei. Diese Religion werde in Pakistan weder von der Regierung noch von Teilen der Bevölkerung akzeptiert und werde im pakistanischen Gesetz der Austritt vom Islam mit der Todesstrafe sanktioniert. Der Beschwerdeführer sei deshalb von seiner Familie ausgestoßen und mit dem Umbringen bedroht worden und habe der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben beschlossen, Pakistan zu verlassen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise vor, er sei Moslem gewesen und nun vor zwei Monaten zu den Ahmadis konvertiert, weswegen er verfolgt werde. Er habe die Bücher der Ahmadis gelesen und nachgeforscht. Das habe ihm gefallen und er sie auch in die Moschee gegangen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt näher dazu befragt.

Am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Indien [sic!] zur Kenntnis gebracht.

2. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahrensakt findet sich weiters wörtlich folgender Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 (AS 71):

"Am 30.08.2013, unmittelbar nachdem Parteienverkehr bzw. Beendigung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, geben Sie unmittelbar vor Verlassen des Einvernahmebüros gegenüber des Meldungslegers und dem anwesenden Dolmetscher, Herrn XXXX, plötzlich an, dass Sie kein Ahmadi seien und sich schämen würden Ihren sunnitischen Glauben zu beschmutzen, jedoch keinen Ausweg gewusst hätten, um sich einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. Sie hätten von anderen Asylwerbern gehört, dass die Fluchtgeschichte mit der allgemein ungünstigen Lage für Ahmadis in Pakistan besser sein würde.""Am 30.08.2013, unmittelbar nachdem Parteienverkehr bzw. Beendigung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, geben Sie unmittelbar vor Verlassen des Einvernahmebüros gegenüber des Meldungslegers und dem anwesenden Dolmetscher, Herrn römisch 40 , plötzlich an, dass Sie kein Ahmadi seien und sich schämen würden Ihren sunnitischen Glauben zu beschmutzen, jedoch keinen Ausweg gewusst hätten, um sich einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. Sie hätten von anderen Asylwerbern gehört, dass die Fluchtgeschichte mit der allgemein ungünstigen Lage für Ahmadis in Pakistan besser sein würde."

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 73 ff).3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 73 ff).

Das Bundesasylamt traf darin unter anderem Feststellungen zur Situation in Pakistan. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig und wurde dies wie folgt begründet:

"Obwohl sie am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 30.08.2013 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 30.08.2013 , Seite 5). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass Sie vor dem Bundesasylamt nicht einmal die Gegner beschreiben konnten, noch die Gegner mit Namen benannten, obwohl diese Auslöser Ihrer Flucht sein sollten, ist in diesem Zusammenhang Grund genug, Ihnen und Ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr Sie ja aufgefordert wurden, bei beiden Befragungen konkret und detailreich Ihre Fluchtgeschichte zu schildern. Sie selbst können zudem kein fluchtauslösendes Ereignis nennen, noch eine eigene vermeintliche Bedrohung schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Es ist diesbezüglich hervorzuheben, dass Sie nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählten, was darauf schließen lässt, dass Sie noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruierten. Immer wieder geben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Auch widersprechen Sie sich doch erheblich in Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt, wenn Sie zuerst in der freien Erzählphase über Ihre vermeintliche Konvertierung vom sunnitischen Islam zu den Ahmadis sprechen und nur kurz darauf nach Details dazu befragt plötzlich angeben, dass Sie doch nicht konvertiert seien und dies nur beabsichtigt hätten. Weiter fortgeschritten in der Einvernahme widersprechen Sie sich erneut, wenn Sie vorab behaupten, dass Ihre Verwandten im Jahr 2012 von Ihrer beabsichtigten Konvertierung zu den Ahmadis erfahren haben sollen, später korrigieren Sie sich und geben an, dass es doch vor zwei Monaten gewesen sein soll. Auf den Widerspruch hingewiesen schweigen Sie und versuchen nicht einmal diesen eklatanten Widerspruch zu erklären. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes ist eindeutig erwiesen, dass Sie sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedienen und während der Einvernahme versuchen vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.

Nach dem Parteienverkehr und Beendigung der Einvernahme, geben Sie unmittelbar vor Verlassen des Einvernahmebüros beim Bundesasylamt plötzlich an, dass Sie kein Ahmadi seien und sich schämen würden Ihren sunnitischen Glauben zu beschmutzen, jedoch keinen Ausweg gewusst hätten, um sich einen Aufenthalt zu erzwingen. Sie hätten von anderen Asylwerbern gehört, dass die Fluchtgeschichte, mit der allgemein ungünstigen Lage für Ahmadis in Pakistan besser sein würde. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist."

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I verwies das Bundesasylamt zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Auch bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Heimatlandes.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins verwies das Bundesasylamt zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Auch bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Heimatlandes.

Hinsichtlich Spruchpunkt II gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 169).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 163).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 163).

4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde (AS 179).

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden.1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, (AsylG), anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr 140/2011 (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl Nr 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 140 aus 2011, (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Pakistan in den bekämpften Bescheid aufgenommen hat, ohne dem Beschwerdeführer diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten, da das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in der am 30.08.2013 durchgeführten Einvernahme - wie mittlerweile gehäuft in mehreren weiteren Verfahren - falsche - nämlich auf Indien bezogene - Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht hat.

Weiters ist im gegenständlichen Fall aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte gerade zwei Tage, wobei der Bescheid bereits am Tag der Einvernahme ausgefertigt wurde - nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung beschränken sich die Ausführungen des Bundesasylamtes zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers - im Wesentlichen - auf die lediglich durch einen im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt einliegenden Aktenvermerk festgehaltene Wahrnehmung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Beendigung der Einvernahme angegeben habe, dass er kein Ahmadi sei und sich schäme, seinen sunnitischen Glauben zu beschmutzen, jedoch keinen anderen Ausweg gewusst habe, um seinen Aufenthalt zu erzwingen.

Diesfalls wäre es jedoch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme dazu näher zu befragen und diesem die Möglichkeit dazu zu geben, sich dazu im Rahmen einer Einvernahme zu äußern bzw zu rechtfertigen, was nun im fortgesetzten Verfahren - angesichts der gegebenen Umstände tunlichst unter Beiziehung einer anderen Person als Dolmetscher als jener in der Einvernahme vom 30.08.2013 - vom Bundesasylamt nachzuholen sein wird. Im Zuge dessen werden dem Beschwerdeführer diesmal auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auch auf die individuelle Situation und den Herkunftsort abgestimmte Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zur Kenntnis zu bringen sein.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).

In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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