TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/26 E20 437662-1/2013

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Spruch

E20 437.662-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 11.581-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 11.581-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 10.08.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 16.08.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen [Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 11 ff und 33 ff].

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er an, Moslem zu sein, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören, ledig sowie in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe in seiner Heimat die Grundschule ein College besucht und in seinem Elternhaus gelebt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe Pakistan Ende Juni 2013 von XXXX aus verlassen und sei über Moskau und weitere Länder nach Österreich gereist. Er habe in Österreich keine Verwandten. In seiner Heimat habe er noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er an, Moslem zu sein, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören, ledig sowie in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe in seiner Heimat die Grundschule ein College besucht und in seinem Elternhaus gelebt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe Pakistan Ende Juni 2013 von römisch 40 aus verlassen und sei über Moskau und weitere Länder nach Österreich gereist. Er habe in Österreich keine Verwandten. In seiner Heimat habe er noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester.

Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, dass es in seinem College in XXXX zwei Studentenvereinigungen gegeben habe, die Jamiat sowie die MSF. Er sei Mitglied der Union Jamiat gewesen und es habe im April 2013 mit der regierungstreuen Vereinigung der MSF eine Auseinandersetzung gegeben. Dabei sei von MSF-Mitgliedern auf Jamiat-Mitglieder geschossen worden und eine Anzeige falsche Anzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Jamiat-Mitglieder erstattet worden, wonach der Beschwerdeführer illegal ein Maschinengewehr der Marke Kalaschnikov getragen hätte. Am 03.05.2013 sei ihm von den Mitgliedern der MSF mit einem Metallstück auf den Kopf geschlagen worden und sei er verletzt worden. Er sei zwei Tage im Krankenhaus gewesen. In weiterer Folge sei er telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und sei daraufhin von seinem Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse.Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, dass es in seinem College in römisch 40 zwei Studentenvereinigungen gegeben habe, die Jamiat sowie die MSF. Er sei Mitglied der Union Jamiat gewesen und es habe im April 2013 mit der regierungstreuen Vereinigung der MSF eine Auseinandersetzung gegeben. Dabei sei von MSF-Mitgliedern auf Jamiat-Mitglieder geschossen worden und eine Anzeige falsche Anzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Jamiat-Mitglieder erstattet worden, wonach der Beschwerdeführer illegal ein Maschinengewehr der Marke Kalaschnikov getragen hätte. Am 03.05.2013 sei ihm von den Mitgliedern der MSF mit einem Metallstück auf den Kopf geschlagen worden und sei er verletzt worden. Er sei zwei Tage im Krankenhaus gewesen. In weiterer Folge sei er telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und sei daraufhin von seinem Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise vor, er sei in XXXX am College Mitglied der Studentenverbindung Jamiat gewesen und es habe ständig Streit mit Leuten der MSF gegeben. Als einmal ihr Vorstand seine Kandidatur verkündet habe, sei von den Studenten der MSF auf sie geschossen worden. Sie [gemeint: Mitglieder der MSF] seien dann zur Polizei gegangen und sei von diesen falsche Anzeigen gegen sie [gemeint: gegen den Beschwerdeführer und Mitglieder der Jamiat] erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei angezeigt worden, dass er eine Kalaschnikov besitze. Die Polizei habe nicht auf sie [gemeint: die Mitglieder der Jamiat] gehört, da die MSF einen Abgeordneten gehabt habe, welcher die Polizei im Griff gehabt habe. Anschließend habe man den Beschwerdeführer dahingehend bedroht, dass er umgebracht werde. Am 03.05.2013 sei er von den Leuten der MSF angegriffen und am Kopf verletzt worden. Er habe eine Anzeige erstatten wollen, die jedoch von der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, obwohl der Vater des Beschwerdeführers Polizist sei. Sein Vater sei fälschlich angezeigt worden, sei drei in Haft gewesen und dann suspendiert worden. Von ihnen sei dann ein Freund des Vaters gefunden worden, welcher die Anzeige entgegengenommen habe, der jedoch danach umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich dann in XXXX versteckt, doch sei er bis dorthin von seinen Gegnern verfolgt worden.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise vor, er sei in römisch 40 am College Mitglied der Studentenverbindung Jamiat gewesen und es habe ständig Streit mit Leuten der MSF gegeben. Als einmal ihr Vorstand seine Kandidatur verkündet habe, sei von den Studenten der MSF auf sie geschossen worden. Sie [gemeint: Mitglieder der MSF] seien dann zur Polizei gegangen und sei von diesen falsche Anzeigen gegen sie [gemeint: gegen den Beschwerdeführer und Mitglieder der Jamiat] erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei angezeigt worden, dass er eine Kalaschnikov besitze. Die Polizei habe nicht auf sie [gemeint: die Mitglieder der Jamiat] gehört, da die MSF einen Abgeordneten gehabt habe, welcher die Polizei im Griff gehabt habe. Anschließend habe man den Beschwerdeführer dahingehend bedroht, dass er umgebracht werde. Am 03.05.2013 sei er von den Leuten der MSF angegriffen und am Kopf verletzt worden. Er habe eine Anzeige erstatten wollen, die jedoch von der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, obwohl der Vater des Beschwerdeführers Polizist sei. Sein Vater sei fälschlich angezeigt worden, sei drei in Haft gewesen und dann suspendiert worden. Von ihnen sei dann ein Freund des Vaters gefunden worden, welcher die Anzeige entgegengenommen habe, der jedoch danach umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich dann in römisch 40 versteckt, doch sei er bis dorthin von seinen Gegnern verfolgt worden.

Am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Indien [sic!] zur Kenntnis gebracht.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 63 ff).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 63 ff).

Das Bundesasylamt traf darin unter anderem Feststellungen zur Situation in Pakistan. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig und wurde dies wie folgt begründet:

"Obwohl sie am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 16.08.2013 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 16.08.2013 , Seite 5). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass Sie vor dem Bundesasylamt nicht einmal Ihre eigene Studentenvereinigung, noch die Vereinigung der Gegner beschreiben konnten, noch die Gegner mit Namen benannten, obwohl Ihre Tätigkeit in dieser und folglich Ihre politischen Gegner die Auslöser Ihrer Flucht sein sollten, ist in diesem Zusammenhang Grund genug, Ihnen und Ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr Sie ja aufgefordert wurden, bei beiden Befragungen konkret und detailreich Ihre Fluchtgeschichte zu schildern. Es ist diesbezüglich hervorzuheben, dass Sie nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählten, was darauf schließen lässt, dass Sie noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruierten. Immer wieder geben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten.

Auch ist völlig unschlüssig und nicht nachvollziehbar, dass angebe dass die Gegner Sie bei der Polizei angezeigt hätten, konnten jedoch nicht schlüssig erklären, von wem Sie diese Information gewusst haben wollen. Weiters gaben Sie an, dass die Polizei Sie zu Hause nicht aufgesucht hätte und waren völlig über die Fragestellung durch das Bundesasylamt erstaunt und offensichtlich verunsichert. Auf folgliche Detailfragen schweigen Sie überwiegend. Nach Details befragt, geben Sie immer wieder an, dass Sie sich nicht erinnern könnten bzw. schweigen zur Gänze. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes ist eindeutig erwiesen, dass Sie sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedienen und während der Einvernahme versuchen vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben. Dass Sie nun vor dem Bundesasylamt plötzlich angeben, dass Sie auch wegen diesen von Ihnen durchgeführten Racheakt angezeigt worden seien und Sie nun von der Polizei verfolgt werden würden, muss klar erkannt werden, dass Sie durch die Steigerung Ihres Vorbringens lediglich versuchten diesem mehr Nachdruck zu verleihen, was Ihnen jedoch völlig misslang, da Sie selbst angeben mit Ihrem Reisepass ausgereist zu sein und mehrere Polizeikontrollen im Land Pakistan selbst unterzogen worden zu sein. Wäre tatsächlich nach Ihnen gefahndet worden, sowie behauptet, hätten Sie Ihre Heimat nicht verlassen können. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte."

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I verwies das Bundesasylamt zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Auch bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Heimatlandes.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins verwies das Bundesasylamt zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Auch bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Heimatlandes.

Hinsichtlich Spruchpunkt II gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 169).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 149).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 149).

3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Beantragt wurde, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass eine Abschiebung nach Pakistan nicht zulässig sei (AS 167).

Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Asylgründe im Detail dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass auf ihn geschossen worden sei, dass er unrichtig bei der Polizei angezeigt worden sei, dass er auf Ersuchen bzw. seine Anzeige seitens der Polizei in Pakistan keinerlei Hilfe bekommen habe und auch nicht zu erwarten habe, da die Polizei unter dem Einfluss eines Abgeordneten der "Gegnerseite" stehe. Er habe weiters ausgeführt, dass sogar sein Vater, welcher selbst Polizist sei, in Haft genommen sowie vom Dienst suspendiert worden sei und in weiterer Folge ein Freund seines Vaters, der die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen habe, ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich dann in Pakistan versteckt, sei dort jedoch von seinen Gegnern aufgespürt und verfolgt worden. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Pakistan mit dem Tod zu rechnen habe.

4. Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Reihe von Dokumenten aus Pakistan zu seinem Vorbringen in Vorlage, darunter ein angebliches Schreiben seines Vaters, medizinische Unterlagen und Polizeiprotokolle.

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden.1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, (AsylG), anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr 140/2011 (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl Nr 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 140 aus 2011, (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Pakistan in den bekämpften Bescheid aufgenommen hat, ohne dem Beschwerdeführer diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten, da das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer in der am 16.08.2013 durchgeführten Einvernahme - wie mittlerweile gehäuft in mehreren weiteren Verfahren - falsche - nämlich auf Indien bezogene - Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht hat.

Weiters ist im gegenständlichen Fall aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte gerade zwei Tage, wobei der Bescheid bereits am Tag der Einvernahme ausgefertigt wurde - nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. So fehlen etwa auch Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer genannten Studentenverbindungen und deren Verhältnis zueinander zur Gänze und wurden vom Bundesasylamt auch nicht die erforderlichen Ermittlungen dazu und zu den weiteren Angaben des Beschwerdeführers angestellt.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch Dokumente vorgelegt, darunter ein angebliches Schreiben seines Vaters, medizinische Unterlagen und Polizeiprotokolle, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen.Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch Dokumente vorgelegt, darunter ein angebliches Schreiben seines Vaters, medizinische Unterlagen und Polizeiprotokolle, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug aur den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).

Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen wird der Beschwerdeführer neuerlich dazu befragt werden müssen und werden dem Beschwerdeführer darüber hinaus diesmal auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auch auf die individuelle Situation und den Herkunftsort abgestimmte Länderfeststellungen - zu Pakistan - mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

5. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.5. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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