Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C20 426.995-1/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 10 02.802-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 10 02.802-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 30.03.2010 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 30.03.2010 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 31.03.2010 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Ende Dezember 2009 sein Heimatland verlassen habe und über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Österreich gereist sei. Seine Reise habe ca. drei bis dreieinhalb Monate gedauert. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er in der Gemeinde XXXX ein Stickereigeschäft besessen habe. Dieses Geschäft habe er ca. drei Wochen vor seinem Verlassen von Afghanistan eröffnet. Er habe öfter in seinem Geschäft übernachtet und sei nur freitags nach Hause gefahren und am nächsten Tag wieder zurückgekehrt. Eines Nachts seien gegen 23 Uhr sieben Taliban zu ihm ins Geschäft gekommen, von denen einer schwer verletzt gewesen sei. Es sei von ihm verlangt worden, etwas zum Essen zu besorgen. Nach ca. einer halben Stunde seien die Nationalarmee und amerikanische Soldaten in das Geschäft gekommen, wo es sogleich zu einem Schusswechsel gekommen wäre, bei dem drei der Taliban getötet worden seien. Die Taliban hätten geglaubt, dass er sie verraten habe und die Regierung sei davon ausgegangen, dass er mit den Taliban zusammenarbeite und ihnen Schutz gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sich bei seinem Onkel versteckt. Die Regierung habe Fotos des Beschwerdeführers zur Fahndung ausgeschrieben [gemeint wohl: den Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben] und die Fotos überall angeschlagen. Die Familie des Beschwerdeführers sei jeden Tag von den Taliban besucht und bedroht worden, damit sie sein Versteck preisgäben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet und von der Regierung eingesperrt zu werden.2. Bei der am 31.03.2010 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Ende Dezember 2009 sein Heimatland verlassen habe und über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Österreich gereist sei. Seine Reise habe ca. drei bis dreieinhalb Monate gedauert. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er in der Gemeinde römisch 40 ein Stickereigeschäft besessen habe. Dieses Geschäft habe er ca. drei Wochen vor seinem Verlassen von Afghanistan eröffnet. Er habe öfter in seinem Geschäft übernachtet und sei nur freitags nach Hause gefahren und am nächsten Tag wieder zurückgekehrt. Eines Nachts seien gegen 23 Uhr sieben Taliban zu ihm ins Geschäft gekommen, von denen einer schwer verletzt gewesen sei. Es sei von ihm verlangt worden, etwas zum Essen zu besorgen. Nach ca. einer halben Stunde seien die Nationalarmee und amerikanische Soldaten in das Geschäft gekommen, wo es sogleich zu einem Schusswechsel gekommen wäre, bei dem drei der Taliban getötet worden seien. Die Taliban hätten geglaubt, dass er sie verraten habe und die Regierung sei davon ausgegangen, dass er mit den Taliban zusammenarbeite und ihnen Schutz gewährt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sich bei seinem Onkel versteckt. Die Regierung habe Fotos des Beschwerdeführers zur Fahndung ausgeschrieben [gemeint wohl: den Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben] und die Fotos überall angeschlagen. Die Familie des Beschwerdeführers sei jeden Tag von den Taliban besucht und bedroht worden, damit sie sein Versteck preisgäben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet und von der Regierung eingesperrt zu werden.
3. Am 13.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, Tuberkulose gehabt zu haben und seit acht Monaten wieder gesund zu sein. Er habe lediglich ein paar Beschwerden beim Atmen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er ein Geschäft in XXXX besessen habe, in dem auch sein Bruder gearbeitet habe. Dann habe er ein weiteres Geschäft in XXXX aufgemacht. Eines Abends gegen 22 Uhr seien sieben Taliban zu ihm ins Geschäft gekommen. Einer von ihnen sei verletzt gewesen und der Beschwerdeführer habe ihm Wasser gegeben. Sie hätten auch etwas zum Essen verlangt, aber es sei schon zu spät gewesen. Eine Stunde später seien amerikanische Soldaten und die afghanische Armee in das Geschäft gekommen. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der Armee gegeben, weswegen der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Noch in derselben Nacht sei er zu seinem Onkel gegangen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass bei der Auseinandersetzung drei Taliban getötet worden wären. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban und den amerikanischen Soldaten.3. Am 13.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, Tuberkulose gehabt zu haben und seit acht Monaten wieder gesund zu sein. Er habe lediglich ein paar Beschwerden beim Atmen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er ein Geschäft in römisch 40 besessen habe, in dem auch sein Bruder gearbeitet habe. Dann habe er ein weiteres Geschäft in römisch 40 aufgemacht. Eines Abends gegen 22 Uhr seien sieben Taliban zu ihm ins Geschäft gekommen. Einer von ihnen sei verletzt gewesen und der Beschwerdeführer habe ihm Wasser gegeben. Sie hätten auch etwas zum Essen verlangt, aber es sei schon zu spät gewesen. Eine Stunde später seien amerikanische Soldaten und die afghanische Armee in das Geschäft gekommen. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der Armee gegeben, weswegen der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Noch in derselben Nacht sei er zu seinem Onkel gegangen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass bei der Auseinandersetzung drei Taliban getötet worden wären. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban und den amerikanischen Soldaten.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, das Schneider- und Stickereihandwerk erlernt und ausgeübt zu haben. Von 2004 bis zu seiner Flucht im Jahr 2009 habe er Geschäfte für Schneider- und Stickereihandwerk in XXXX betrieben und Mitarbeiter gehabt. Da es ihm finanziell gut gegangen sei, habe er ein Geschäft in der Nähe seines Heimatortes am Bazar von XXXX eröffnet. Er sei öfters über Nacht in diesem Geschäft geblieben, da er nicht jeden Tag zu seiner Wohnung in XXXX oder seiner Familie nach XXXX habe fahren können. Etwa 20 Tage nach der Eröffnung seines Geschäfts seien Taliban zu ihm gekommen, von denen einer verwundet gewesen sei. Es seien keine zwei Stunden vergangen, als amerikanische und afghanische Soldaten gekommen wären. Als die Soldaten gekommen seien, sei der Beschwerdeführer aus dem Laden geflüchtet und zu seinem Onkel gegangen. Von seinen Brüdern habe erfahren, dass bei dem Vorfall drei Taliban getötet worden wären und sowohl die Taliban als auch die Regierung nach ihm suchen würden. Um sein Leben zu retten, habe er Afghanistan verlassen.4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, das Schneider- und Stickereihandwerk erlernt und ausgeübt zu haben. Von 2004 bis zu seiner Flucht im Jahr 2009 habe er Geschäfte für Schneider- und Stickereihandwerk in römisch 40 betrieben und Mitarbeiter gehabt. Da es ihm finanziell gut gegangen sei, habe er ein Geschäft in der Nähe seines Heimatortes am Bazar von römisch 40 eröffnet. Er sei öfters über Nacht in diesem Geschäft geblieben, da er nicht jeden Tag zu seiner Wohnung in römisch 40 oder seiner Familie nach römisch 40 habe fahren können. Etwa 20 Tage nach der Eröffnung seines Geschäfts seien Taliban zu ihm gekommen, von denen einer verwundet gewesen sei. Es seien keine zwei Stunden vergangen, als amerikanische und afghanische Soldaten gekommen wären. Als die Soldaten gekommen seien, sei der Beschwerdeführer aus dem Laden geflüchtet und zu seinem Onkel gegangen. Von seinen Brüdern habe erfahren, dass bei dem Vorfall drei Taliban getötet worden wären und sowohl die Taliban als auch die Regierung nach ihm suchen würden. Um sein Leben zu retten, habe er Afghanistan verlassen.
5. Das Bundesasylamt richtete hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers am 29.07.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit 15.09.2010 beantwortet wurde. Aus der Anfragebeantwortung geht im Wesentlichen hervor, dass die Adresse des ersten Geschäfts des Beschwerdeführers gefunden worden sei, dort der Bruder des Beschwerdeführers, der das Geschäft nunmehr weiterführe, aber nicht bekannt sei. Auch der vom Beschwerdeführer genannte Basar, in dem sich das zweite Geschäft befinde, sei gefunden worden. Über den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, der sich dort ereignet habe, hätten die dortigen Geschäftsbesitzer nichts gewusst. Von den Einheimischen sei bestätigt worden, dass sich ein solcher Vorfall niemals unbemerkt ereignen würde. Auch der Beschwerdeführer sei den Geschäftsbesitzern nicht bekannt. Bei den vom ermittelnden Beamten kontaktierten Polizeistellen gebe es keine Aufzeichnungen über den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall. Auch darüber, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, sei nichts gefunden worden.
6. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2010 übermittelt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
7. In der Stellungnahme vom 08.10.2010 gab der Beschwerdeführer die Namen und Telefonnummern von vier Personen bekannt, die über den von ihm geschilderten Vorfall Bescheid wüssten. Der Beschwerdeführer legte Fotos von sich, seinem Bruder und einem Arbeiter vor, die sie bei der Arbeit zeigen würden. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer seine Tazkira, eine afghanische Gewerbebewilligung, zwei afghanische Lizenzen sowie sieben Bilder, bei denen es sich um Kunden des Beschwerdeführers handle.
8. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme genannten Personen und der vorgelegten Dokumente wurde am 29.11.2010 eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet.
9. Am 07.03.2011 und am 11.08.2011 legte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte sowie einen Meldezettel vor.
10. Die am 29.11.2010 an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage wurde am 14.12.2011 beantwortet. Aus dieser geht hervor, dass Dokumente aufgrund eidesstattlicher Erklärungen und nach Bezahlung einer Gebühr ausgestellt würden. Ansonsten gebe es keine weitere Möglichkeit, die Echtheit der Dokumente zu bestätigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira sei bei den Behörden registriert. Die Lizenz für eine Schneiderei sei als echt bestätigt worden. Schließlich sei versucht worden, die vier vom Beschwerdeführer genannten Zeugen unter den angegeben Telefonnummern zu kontaktieren. Der kontaktierte XXXX habe zunächst einen anderen Namen angegeben, dann aber eingeräumt, XXXX zu sein. Den Beschwerdeführer kenne er nicht. Bei einer weiteren Telefonnummer, unter der XXXXerreichbar sei, habe sich immer eine Frau gemeldet, die angegeben habe, XXXX nicht zu kennen. Als sie nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, habe sie verärgert aufgelegt. Bei den übrigen beiden Telefonnummern, unter denen XXXX und XXXX erreichbar seien, sei der Anruf trotz mehrerer Versuche nie entgegengenommen worden.10. Die am 29.11.2010 an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage wurde am 14.12.2011 beantwortet. Aus dieser geht hervor, dass Dokumente aufgrund eidesstattlicher Erklärungen und nach Bezahlung einer Gebühr ausgestellt würden. Ansonsten gebe es keine weitere Möglichkeit, die Echtheit der Dokumente zu bestätigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira sei bei den Behörden registriert. Die Lizenz für eine Schneiderei sei als echt bestätigt worden. Schließlich sei versucht worden, die vier vom Beschwerdeführer genannten Zeugen unter den angegeben Telefonnummern zu kontaktieren. Der kontaktierte römisch 40 habe zunächst einen anderen Namen angegeben, dann aber eingeräumt, römisch 40 zu sein. Den Beschwerdeführer kenne er nicht. Bei einer weiteren Telefonnummer, unter der XXXXerreichbar sei, habe sich immer eine Frau gemeldet, die angegeben habe, römisch 40 nicht zu kennen. Als sie nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, habe sie verärgert aufgelegt. Bei den übrigen beiden Telefonnummern, unter denen römisch 40 und römisch 40 erreichbar seien, sei der Anruf trotz mehrerer Versuche nie entgegengenommen worden.
11. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.12.2011 sowie Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, detaillierte Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu machen.
12. In der Stellungnahme vom 29.12.2011 verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung führte er aus, dass
XXXX von Taliban getötet worden und XXXX seit längerem verschwunden sei. XXXXsei früher ein Taliban gewesen, weshalb es möglich sei, dass er aus Furcht vor den Taliban gesagt habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Bei der Frau, die sich unter der Nummer des XXXX gemeldet habe, könnte es sich um dessen Ehefrau handeln. Sie habe wahrscheinlich aus Angst um ihren Ehemann gesagt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte er aus, dass er zwar einen Deutschkurs besucht habe, aber dort nicht viel lernen habe können, da er Analphabet sei. Er habe viele afghanische Freunde und Freunde aus anderen Ländern, mit denen er versuche, sich auf Deutsch zu unterhalten.römisch 40 von Taliban getötet worden und römisch 40 seit längerem verschwunden sei. XXXXsei früher ein Taliban gewesen, weshalb es möglich sei, dass er aus Furcht vor den Taliban gesagt habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Bei der Frau, die sich unter der Nummer des römisch 40 gemeldet habe, könnte es sich um dessen Ehefrau handeln. Sie habe wahrscheinlich aus Angst um ihren Ehemann gesagt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte er aus, dass er zwar einen Deutschkurs besucht habe, aber dort nicht viel lernen habe können, da er Analphabet sei. Er habe viele afghanische Freunde und Freunde aus anderen Ländern, mit denen er versuche, sich auf Deutsch zu unterhalten.
13. Am 20.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Befunde.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 10 02.802-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die vom Beschwerdeführer genannten Geschäfte an den behaupteten Adressen nicht gefunden worden seien und andere Geschäftsbesitzer am Basar zu dem von ihm behaupteten Gefecht zwischen Taliban und der Armee keine Angaben hätten machen können. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei jung und erwerbsfähig, verfüge über ein soziales Netz in Afghanistan und leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 10 02.802-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die vom Beschwerdeführer genannten Geschäfte an den behaupteten Adressen nicht gefunden worden seien und andere Geschäftsbesitzer am Basar zu dem von ihm behaupteten Gefecht zwischen Taliban und der Armee keine Angaben hätten machen können. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei jung und erwerbsfähig, verfüge über ein soziales Netz in Afghanistan und leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde den Anforderungen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt habe. Zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung verwies der Beschwerdeführer auf zwei Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Die afghanischen Behörden seien korrupt und unfähig, ihn vor den Taliban zu schützen. Es gebe so gut wie kein funktionierendes Justizsystem in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer auf einen Auszug aus einem Themendossier zu Afghanistan von ecoi.net vom 12.01.2012. Der Beschwerdeführer könne seine Grundbedürfnisse in Afghanistan nicht hinreichend befriedigen und es gebe keine staatlichen sozialen Sicherungssysteme. Sein Heimatgebiet könne er derzeit nicht sicher erreichen und eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht zur Verfügung. Der bekämpfte Bescheid verletze auch sein Recht auf Achtung seines Privatlebens. In einer der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Stellungnahme schilderte der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf in Afghanistan.
16. Mittels Fax vom 31.10.2012, vom 14.11.2012 und vom 03.12.2012, übermittelte der Beschwerdeführer mehrere vorläufige Kurzarztbriefe sowie Entlassungsscheine des Landeskrankenhauses XXXX betreffend drei stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers.16. Mittels Fax vom 31.10.2012, vom 14.11.2012 und vom 03.12.2012, übermittelte der Beschwerdeführer mehrere vorläufige Kurzarztbriefe sowie Entlassungsscheine des Landeskrankenhauses römisch 40 betreffend drei stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers.
17. Mit Schreiben vom 01.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG.17. Mit Schreiben vom 01.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG.
18. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013 wurde dem Fristsetzungsantrag stattgegeben und dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.10.2013 eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen vorgebrachten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Das Bundesasylamt hat jedoch den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass es in seinem Geschäft zu einer Auseinandersetzung zwischen Taliban und amerikanischen sowie afghanischen Soldaten gekommen sei, weswegen er geflüchtet sei. In der Einvernahme vom 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, aus seinem Geschäft geflüchtet zu sein, als die Soldaten gekommen seien. In derselben Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer etwas später, nicht im Geschäft gewesen zu sein, als die Soldaten gekommen seien. In der Einvernahme vom 13.04.2010 sprach der Beschwerdeführer davon, dass er von seinem Bruder erfahren habe, dass bei der Auseinandersetzung drei Taliban getötet worden seien. In der folgenden Einvernahme vom 27.07.2010 behauptete er dagegen, dies von seinen Brüdern erfahren zu haben. In der letzten Einvernahme erklärte er auch, dass seine Brüder dies von den afghanischen Soldaten erfahren hätten, die bei ihnen zu Hause gewesen seien, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. In derselben Einvernahme erklärte er zuvor aber noch, dass die Amerikaner bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn gesucht hätten. Diese unterschiedlichen Angaben wurden dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, so dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht geklärt ist. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auch an, dass er von der Regierung zur Fahndung ausgeschrieben sei und "überall" Fotos von ihm aufgeschlagen seien. Diesbezüglich wäre es erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt näher zu befragen. Der Sachverhalt ist daher auch in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er zwei Schneidereigeschäfte betrieben habe und es in seinem neu eröffneten Geschäft im XXXX zu einer Auseinandersetzung zwischen Taliban und der Armee gekommen sei, weshalb er geflüchtet sei, wird von der Erstinstanz für unglaubwürdig erachtet und lediglich mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation begründet, der zufolge die vom Beschwerdeführer genannten Geschäfte an den behaupteten Adressen nicht gefunden worden seien und andere Geschäftsbesitzer am Basar zu dem von ihm behaupteten Gefecht zwischen Taliban und der Armee keine Angaben hätten machen können. Aufgrund dessen kommt das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würden. Das Bundesasylamt hat es damit aber unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Lizenzen für die Ausübung des Stickereihandwerks - die laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation echt seien - und die vorgelegten Bilder, die den Beschwerdeführer und seinen Bruder bei der Arbeit zeigen würden in seine Überlegungen miteinzubeziehen.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er zwei Schneidereigeschäfte betrieben habe und es in seinem neu eröffneten Geschäft im römisch 40 zu einer Auseinandersetzung zwischen Taliban und der Armee gekommen sei, weshalb er geflüchtet sei, wird von der Erstinstanz für unglaubwürdig erachtet und lediglich mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation begründet, der zufolge die vom Beschwerdeführer genannten Geschäfte an den behaupteten Adressen nicht gefunden worden seien und andere Geschäftsbesitzer am Basar zu dem von ihm behaupteten Gefecht zwischen Taliban und der Armee keine Angaben hätten machen können. Aufgrund dessen kommt das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen würden. Das Bundesasylamt hat es damit aber unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Lizenzen für die Ausübung des Stickereihandwerks - die laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation echt seien - und die vorgelegten Bilder, die den Beschwerdeführer und seinen Bruder bei der Arbeit zeigen würden in seine Überlegungen miteinzubeziehen.
Die vom Bundesasylamt vorgenommenen Ermittlungen reichen daher nicht aus, um die Beurteilung, der Beschwerdeführer habe keinen unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Sachverhalt vorgebracht, vornehmen zu können.
Eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich.
Weiters ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, diesbezüglich geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende Feststellungen zu treffen. Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Delta Hepatitis, Bronchiektase (irreversible Ausweitung eines Bronchus) sowie akuter Gastroenteritis leide, diese Erkrankungen nicht lebensbedrohend und in Afghanistan zudem behandelbar seien. Wie das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt, dass es sich dabei um keine lebensbedrohenden Krankheiten handle und eine Behandelbarkeit in Afghanistan gegeben sei, ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sich keine entsprechenden Feststellungen hierzu im angefochtenen Bescheid finden. Der Sachverhalt ist daher auch diesbezüglich ergänzungsbedürftig.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
31.10.2013