Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C20 437.728-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.816-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.816-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 30.06.2013 von Delhi nach Istanbul geflogen sei, wo ihn ein Schlepper abgeholt und in ein Quartier gebracht habe, in dem er 20 bis 22 Tage geblieben sei. Danach sei er mit einem PKW und einem LKW nach Österreich weitergereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass es im Jahr 1984 einen Konflikt zwischen Hindus und Sikhs gegeben habe, wobei viele Sikhs getötet worden seien. Auch sein Onkel sei getötet worden. Ein Terrorist namens XXXX, der bei diesem Konflikt viele Sikhs umgebracht habe, sei im April 2013 nach vielen Jahren im Gefängnis wieder freigelassen worden. Die Sikhs hätten gegen dessen Freilassung protestiert. Auch der Beschwerdeführer habe an diesem Protest teilgenommen und sei aus diesem Grund von den Männern des XXXX verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und deshalb Indien verlassen.2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 30.06.2013 von Delhi nach Istanbul geflogen sei, wo ihn ein Schlepper abgeholt und in ein Quartier gebracht habe, in dem er 20 bis 22 Tage geblieben sei. Danach sei er mit einem PKW und einem LKW nach Österreich weitergereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass es im Jahr 1984 einen Konflikt zwischen Hindus und Sikhs gegeben habe, wobei viele Sikhs getötet worden seien. Auch sein Onkel sei getötet worden. Ein Terrorist namens römisch 40 , der bei diesem Konflikt viele Sikhs umgebracht habe, sei im April 2013 nach vielen Jahren im Gefängnis wieder freigelassen worden. Die Sikhs hätten gegen dessen Freilassung protestiert. Auch der Beschwerdeführer habe an diesem Protest teilgenommen und sei aus diesem Grund von den Männern des römisch 40 verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und deshalb Indien verlassen.
3. Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er zu seinem Fluchtgrund vor, dass bei den Unruhen 1984 sein Onkel ums Leben gekommen sei. Im April 2013 sei XXXX aus der Haft entlassen worden, der damals der Drahtzieher der Unruhen gewesen sei. In Delhi sei gegen seine Freilassung demonstriert worden und der Beschwerdeführer sei bei dieser Demo vorne dabei gewesen. Die Leute des XXXX hätten das gesehen, dann irgendwie die Adresse des Beschwerdeführers herausgefunden und daraufhin die Mutter des Beschwerdeführers beschimpft und belästigt. Die Familie des Beschwerdeführers wohne in XXXX, aber auch dort sei die Kongresspartei an der Macht. Die Leute hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass man ihn umbringe und daher beschlossen, dass er das Land verlassen solle.3. Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er zu seinem Fluchtgrund vor, dass bei den Unruhen 1984 sein Onkel ums Leben gekommen sei. Im April 2013 sei römisch 40 aus der Haft entlassen worden, der damals der Drahtzieher der Unruhen gewesen sei. In Delhi sei gegen seine Freilassung demonstriert worden und der Beschwerdeführer sei bei dieser Demo vorne dabei gewesen. Die Leute des römisch 40 hätten das gesehen, dann irgendwie die Adresse des Beschwerdeführers herausgefunden und daraufhin die Mutter des Beschwerdeführers beschimpft und belästigt. Die Familie des Beschwerdeführers wohne in römisch 40 , aber auch dort sei die Kongresspartei an der Macht. Die Leute hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass man ihn umbringe und daher beschlossen, dass er das Land verlassen solle.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.816-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Er habe seinen Fluchtgrund extrem vage geschildert und von sich aus keine Details vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt bezüglich des Namens des Gegners einen erheblichen Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung gemacht habe, sei Grund genug, um seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Bei der konkreten Befragung zu den vermeintlichen Vorfällen mit seinen Gegner habe der Beschwerdeführer keine Details genannt. Aus dem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts sei eindeutig erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bediene und bei der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Sein Vorbringen sei daher absolut unglaubhaft. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.816-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Er habe seinen Fluchtgrund extrem vage geschildert und von sich aus keine Details vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt bezüglich des Namens des Gegners einen erheblichen Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung gemacht habe, sei Grund genug, um seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Bei der konkreten Befragung zu den vermeintlichen Vorfällen mit seinen Gegner habe der Beschwerdeführer keine Details genannt. Aus dem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts sei eindeutig erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bediene und bei der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Sein Vorbringen sei daher absolut unglaubhaft. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewählten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde behaupte in der Beweiswürdigung in unverständlicher Art und Weise, der Beschwerdeführer sei nicht glaubwürdig und zitiere dazu völlig zusammenhanglos seitenweise Textbausteine, die scheinbar den Zweck haben würden, die inhaltlich sehr schlanke Beweiswürdigung äußerlich ein wenig aufzufüllen. Die Vorwürfe des Bundesasylamtes hätten keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere da das Bundesasylamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die ihrer Argumentation zuträglich seien. Zum angeblichen Widerspruch in den Angaben bei der polizeilichen Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei festzustellen, dass die polizeiliche Ersteinvernahme gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen und verwies dazu auf § 19 Abs. 1 AsylG. Der Kern der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt völlig unbeachtet geblieben. Dem Bundesasylamt sei es in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewählten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die belangte Behörde behaupte in der Beweiswürdigung in unverständlicher Art und Weise, der Beschwerdeführer sei nicht glaubwürdig und zitiere dazu völlig zusammenhanglos seitenweise Textbausteine, die scheinbar den Zweck haben würden, die inhaltlich sehr schlanke Beweiswürdigung äußerlich ein wenig aufzufüllen. Die Vorwürfe des Bundesasylamtes hätten keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere da das Bundesasylamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die ihrer Argumentation zuträglich seien. Zum angeblichen Widerspruch in den Angaben bei der polizeilichen Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei festzustellen, dass die polizeiliche Ersteinvernahme gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen und verwies dazu auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG. Der Kern der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt völlig unbeachtet geblieben. Dem Bundesasylamt sei es in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat jedoch den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei einer Demonstration gegen die Freilassung eines Mannes teilgenommen habe, der der Drahtzieher der Unruhen im Jahr 1984 gewesen sei. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass er umgebracht werde, weshalb sie beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat es das Bundesasylamt unterlassen, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen, um den Sachverhalt vollständig feststellen zu können und auf dieser Basis eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung vornehmen zu können. Es wäre etwa erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer zu fragen, weshalb er annimmt, er könnte umgebracht werden, zumal er nicht vorgebracht hat, er selbst sei mit dem Umbringen bedroht worden, eine derartige Drohung seiner Mutter gegenüber auch nicht erwähnt hat und seine Mutter "nur" beschimpft und belästigt worden sei. Es wäre auch nötig gewesen, den Beschwerdeführer zur Demonstration genauer zu befragen, etwa wann diese stattgefunden habe, wie viele Teilnehmer es gegeben habe, wie lange sie gedauert habe und woher er gewusst habe, dass die Leute, die ihn dort gesehen hätten, Leute des XXXX gewesen seien. Schließlich blieb noch ungeklärt, wie der tatsächliche Name der Person lautet, gegen deren Freilassung demonstriert worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um XXXX handle, in der Erstbefragung gab er aber an, dass gegen die Freilassung von XXXX demonstriert worden sei. Diesbezüglich wirft das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor, dass er sich widersprüchlich geäußert habe und dies schon Grund genug sei, seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Gleichzeitig hat es aber die Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, diesen Widerspruch aufzuklären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, soweit es sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen hat (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12).Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei einer Demonstration gegen die Freilassung eines Mannes teilgenommen habe, der der Drahtzieher der Unruhen im Jahr 1984 gewesen sei. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass er umgebracht werde, weshalb sie beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat es das Bundesasylamt unterlassen, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen, um den Sachverhalt vollständig feststellen zu können und auf dieser Basis eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung vornehmen zu können. Es wäre etwa erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer zu fragen, weshalb er annimmt, er könnte umgebracht werden, zumal er nicht vorgebracht hat, er selbst sei mit dem Umbringen bedroht worden, eine derartige Drohung seiner Mutter gegenüber auch nicht erwähnt hat und seine Mutter "nur" beschimpft und belästigt worden sei. Es wäre auch nötig gewesen, den Beschwerdeführer zur Demonstration genauer zu befragen, etwa wann diese stattgefunden habe, wie viele Teilnehmer es gegeben habe, wie lange sie gedauert habe und woher er gewusst habe, dass die Leute, die ihn dort gesehen hätten, Leute des römisch 40 gewesen seien. Schließlich blieb noch ungeklärt, wie der tatsächliche Name der Person lautet, gegen deren Freilassung demonstriert worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um römisch 40 handle, in der Erstbefragung gab er aber an, dass gegen die Freilassung von römisch 40 demonstriert worden sei. Diesbezüglich wirft das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor, dass er sich widersprüchlich geäußert habe und dies schon Grund genug sei, seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Gleichzeitig hat es aber die Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, diesen Widerspruch aufzuklären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, soweit es sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, damit das in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen hat vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12).
In der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt nach der Wiedergabe von allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens aus, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei und der Beschwerdeführer erklärt habe, bereits alles gesagt zu haben. Daraufhin wird weiter ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen Details zu erfahren, sondern es der Erfahrung der Behörde entspreche, dass Personen aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass nachgefragt werden müsse bzw. der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Dass der Beschwerdeführer auf die gleich zu Beginn der Einvernahme gestellte Frage, ob er seine in der Erstbefragung gemachten Angaben ergänzen wolle, nicht sofort umfangreich seinen Fluchtgrund schildert - wie das vom Bundesasylamt offenbar erwartet wird -, kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal aufgrund der Formulierung der Frage - "Möchten Sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?" - nicht darauf geschlossen werden kann, dass dabei sogleich eine detaillierte Schilderung des Fluchtvorbringens unter Angabe von Befürchtungen und Gefühlen erwartet wird. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet, dass er bereits alles gesagt habe, sondern die Frage, ob er die gemachten Angaben ergänzen wolle, schlicht verneint, weshalb sich die Ausführung des Bundesasylamtes als aktenwidrig erweist.
Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund in "extrem vage[r] Art und Weise" geschildert habe, was völlig ungeeignet sei um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können und verweist diesbezüglich auf Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 31.07.2013. Den Angaben des Beschwerdeführers hätte es an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen lassen könnten, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Er habe von sich aus keine Details vorgebracht, noch seien seinen Schilderungen Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würden. Das Bundesasylamt hat damit das Vorbringen des Beschwerdeführers als "extrem vage" und detaillos beurteilt, ohne dies jedoch anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen. Der bloße Verweis auf eine Seite des Einvernahmeprotokolls - wobei sich aus dem Bescheid nicht ergibt, was auf dieser Seite protokolliert ist - ist dafür nicht ausreichend.
Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadurch erschüttert sei, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wie lange die Fahrt von Istanbul über unbekannte Länder nach Österreich mit dem unbekannten Kraftfahrzeug gedauert habe und es offensichtlich sei, dass er seinen Reiseweg verheimlichen wolle, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dabei die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung völlig außer Acht gelassen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, nur mit einem Fahrzeug nach Österreich unterwegs gewesen zu sein - wie dies die Darstellung des Bundesasylamtes impliziert -, sondern er hat angegeben, auf der Reise von Istanbul nach Österreich mehrere Fahrzeuge verwendet zu haben und hat auch die ungefähre Fahrtdauer angegeben.
Die Beweiswürdigung - die überwiegend standardisierte Textbausteine enthält, wie sie vom zur Entscheidung berufenen Organ auch in anderen von ihm verfassten Bescheiden nahezu gleichlautend, mit nur geringfügigen Unterschieden, verwendet werden - vermag daher die Feststellungen zum Fluchtvorbringen nicht zu tragen. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie eine lückenlose Feststellung des Sachverhalts erfolgten nicht, weshalb nicht abschließend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, ist es daher erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich umfassend einzuvernehmen und die daraus resultierenden Ergebnisse einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z. B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z. B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.10.2013