TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/30 E12 425951-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2013
beobachten
merken

Spruch

E12 425.951-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RAe. Dr. Lechenauer und Dr. Swozil gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 12 02.926-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RAe. Dr. Lechenauer und Dr. Swozil gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 12 02.926-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 11.03.2012 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 11.03.2012 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2012 im Wesentlichen zusammengefasst vor, ihr Bruder XXXX habe ein Mädchen aus der Kaste der XXXX geheiratet. Die Gattin des Bruders der bP sei jedoch von ihrer Familie wieder mitgenommen worden. Da ihr eine Rückkehr verboten worden sei, habe sie Selbstmord begangen. Der Bruder sei an den Beinen angeschossen worden und die bP selbst sei im Jahr 2010 von der Familie gekidnappt und misshandelt worden. Daraufhin habe die gesamte Familie das Dorf verlassen. Auf Grund dieser Vorkommnisse sei der seelische Druck auf die bP immer ärger geworden. Sie habe unter Angstzuständen gelitten und das Sehvermögen habe sich zusehends verschlechtert (AS 25).Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2012 im Wesentlichen zusammengefasst vor, ihr Bruder römisch 40 habe ein Mädchen aus der Kaste der römisch 40 geheiratet. Die Gattin des Bruders der bP sei jedoch von ihrer Familie wieder mitgenommen worden. Da ihr eine Rückkehr verboten worden sei, habe sie Selbstmord begangen. Der Bruder sei an den Beinen angeschossen worden und die bP selbst sei im Jahr 2010 von der Familie gekidnappt und misshandelt worden. Daraufhin habe die gesamte Familie das Dorf verlassen. Auf Grund dieser Vorkommnisse sei der seelische Druck auf die bP immer ärger geworden. Sie habe unter Angstzuständen gelitten und das Sehvermögen habe sich zusehends verschlechtert (AS 25).

In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.03.2012 und 20.03.2012 schilderte die bP nochmals das Vorbringen zum Fluchtgrund. Der Bruder habe im Jahr 2007 eine sehr reiche Frau aus ihrem Dorf geheiratet. Aus Angst vor den Schwiegereltern sei der Bruder geflüchtet. Nach erfolgter Rückkehr sei der Bruder von dessen Schwager angeschossen worden. Dies habe zur Amputation des Beines des Bruders geführt. Der Schwager des Bruders habe auch die bP töten wollen und sie dreimal (unter anderem am 16.02.2007) bedroht. Im Jahr 2010 sei die bP auf der Straße verprügelt worden bzw. sei die bP am XXXX2010 von XXXX für zwölf Tage gefangen genommen und gefoltert worden. Die bP habe keine Anzeige erstattet, da die Polizei ihr nicht helfen hätte können. Der Vater habe dann in XXXX ein Haus gekauft und sei die Familie übersiedelt. Die Familie lebe jetzt noch dort. Die bP fürchte sich vor den drei Brüdern XXXX.In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.03.2012 und 20.03.2012 schilderte die bP nochmals das Vorbringen zum Fluchtgrund. Der Bruder habe im Jahr 2007 eine sehr reiche Frau aus ihrem Dorf geheiratet. Aus Angst vor den Schwiegereltern sei der Bruder geflüchtet. Nach erfolgter Rückkehr sei der Bruder von dessen Schwager angeschossen worden. Dies habe zur Amputation des Beines des Bruders geführt. Der Schwager des Bruders habe auch die bP töten wollen und sie dreimal (unter anderem am 16.02.2007) bedroht. Im Jahr 2010 sei die bP auf der Straße verprügelt worden bzw. sei die bP am XXXX2010 von römisch 40 für zwölf Tage gefangen genommen und gefoltert worden. Die bP habe keine Anzeige erstattet, da die Polizei ihr nicht helfen hätte können. Der Vater habe dann in römisch 40 ein Haus gekauft und sei die Familie übersiedelt. Die Familie lebe jetzt noch dort. Die bP fürchte sich vor den drei Brüdern römisch 40 .

I.1.2. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zl. 12 02.926-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus.römisch eins.1.2. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zl. 12 02.926-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus.

Gegen diesen am 29.03.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 04.04.2012. Mit der Beschwerde legte die bP mehrere gefaxte Dokumente vor.

Bei den vorgelegten Dokumenten handelt es sich um zwei polizeiliche Erstberichte sowie um eine Vermisstenanzeige in der Tageszeitung XXXX vom XXXX2012 (OZ 7).Bei den vorgelegten Dokumenten handelt es sich um zwei polizeiliche Erstberichte sowie um eine Vermisstenanzeige in der Tageszeitung römisch 40 vom XXXX2012 (OZ 7).

Der Asylgerichtshof veranlasste die Übersetzung der Beschwerde und der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Dokumente, wobei sich ergab, dass die gefaxten FIR nicht ausreichend lesbar waren. Dies wurde auf dem Schreiben des Übersetzers vom 02.05.2012 ausdrücklich festgehalten.

Die bP wurde am 17.06.2012 einer Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der auf den Namen XXXX ausgestellte Führerschein wurde einer Untersuchung unterzogen. Am 09.07.2012 langte ein Untersuchungsbericht vom Landeskriminalamtes XXXX, KPU-Stelle, hinsichtlich des pakistanischen Führerscheins der bP beim Asylgerichtshof ein. Der übermittelte Untersuchungsbericht zum pakistanischen Führerschein kommt zum Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte einer falschen oder verfälschten Urkunde vorliegen.Die bP wurde am 17.06.2012 einer Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der auf den Namen römisch 40 ausgestellte Führerschein wurde einer Untersuchung unterzogen. Am 09.07.2012 langte ein Untersuchungsbericht vom Landeskriminalamtes römisch 40 , KPU-Stelle, hinsichtlich des pakistanischen Führerscheins der bP beim Asylgerichtshof ein. Der übermittelte Untersuchungsbericht zum pakistanischen Führerschein kommt zum Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte einer falschen oder verfälschten Urkunde vorliegen.

In Erledigung der Beschwerde vom 04.04.2012 wurde der bekämpfte Bescheid des BAA vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 19.12.2012, Zl. E14 425.951-1 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 04.04.2012 wurde der bekämpfte Bescheid des BAA vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 19.12.2012, Zl. E14 425.951-1 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof führte dezidiert an, dass sich das BAA im fortzusetzenden Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen haben wird. Insbesondere wurde ausgeführt, dass zu klären sein wird, wie die bP zu den nunmehr vorgelegten Dokumenten gekommen ist, zumal die bP ihren Angaben zufolge keinen Kontakt mehr mit den Eltern gehabt habe. Weiters wurde angeführt, dass zu klären sein wird, wie die bP in den Besitz eines pakistanischen Originalführerscheins gekommen ist. Da das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre und dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente durchführen hätte müssen, wurde der Bescheid des BAA entsprechend behoben.

I.1.3. Am 18.02.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Bekanntgegeben wurde, dass die bP den pakistanischen Führerschein durch einen Bekannten (Herrn XXXX), dessen genaues Geburtsdatum der bP nicht bekannt sei, aus XXXX erhalten habe, da zur Familie der bP kein Kontakt bestünde.römisch eins.1.3. Am 18.02.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Bekanntgegeben wurde, dass die bP den pakistanischen Führerschein durch einen Bekannten (Herrn römisch 40 ), dessen genaues Geburtsdatum der bP nicht bekannt sei, aus römisch 40 erhalten habe, da zur Familie der bP kein Kontakt bestünde.

I.1.4. Am 15.04.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP.römisch eins.1.4. Am 15.04.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP.

Die bP legte weitere Unterlagen vor und wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Vorgelegt wurden zahlreiche Zeitungsberichte, unter anderem ein Artikel in einer Zeitung, welche die bP als "Suchanzeige" bezeichnete und die die bP von "Freunden ihrer Freunde von einem Onkel XXXX" erhalten habe.

Am 08.05.2013 langten beim BAA Übersetzungen hinsichtlich der von der bP in Kopie vorgelegten Dokumente ein. Festgehalten wurde wiederum, dass ein paar Zeilen überhaupt nicht lesbar und undeutlich sind und "bei manchen Fällen nicht zu verstehen" sei, was damit gemeint ist. Diese Übersetzungsschwierigkeiten sind hinsichtlich eines FIR, Anzeigedatum XXXX, eines FIR mit unlesbaren Anzeige- bzw. Tatdaten sowie zwei weiteren gerichtlichen bzw. polizeilichen Schreiben jeweils auf den Übersetzungsversuchen (welche sich teilweise auf wenige Zeilen beschränken) festgehalten. Weiters wurden die vorgelegten Zeitungsberichte einer Übersetzung zugeführt.Am 08.05.2013 langten beim BAA Übersetzungen hinsichtlich der von der bP in Kopie vorgelegten Dokumente ein. Festgehalten wurde wiederum, dass ein paar Zeilen überhaupt nicht lesbar und undeutlich sind und "bei manchen Fällen nicht zu verstehen" sei, was damit gemeint ist. Diese Übersetzungsschwierigkeiten sind hinsichtlich eines FIR, Anzeigedatum römisch 40 , eines FIR mit unlesbaren Anzeige- bzw. Tatdaten sowie zwei weiteren gerichtlichen bzw. polizeilichen Schreiben jeweils auf den Übersetzungsversuchen (welche sich teilweise auf wenige Zeilen beschränken) festgehalten. Weiters wurden die vorgelegten Zeitungsberichte einer Übersetzung zugeführt.

I.1.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP unglaubwürdig und führte hierzu insbesondere aus:

"Die von Ihnen im Verfahren vorgelegten F.I.R.s wurden übersetzt. Sie gaben im Rahmen der mit Ihnen am 15.04.2013 aufgenommenen Niederschrift an, dass diese Anzeigen von Ihrem Vater stammten. Ihr Vater hätte in einer Anzeige Ihre Entführung angezeigt und in der zweiten, dass Ihr Vater zuhause attackiert worden wäre (Seite 9 Mitte der Niederschrift vom 15.04.2013).

Sie geben an, dass Ihr Bruder XXXX am XXXX2007 geheiratet hätte und dass die Braut am XXXX2007 von ihrer Familie wieder abgeholt worden wäre. Sie gaben zudem an, dass die Braut Ihres Bruders am XXXX2007 Selbstmord begangen hatte und dass Ihr Bruder am selben Tag attackiert worden wären. Die von Ihnen vorgelegte Anzeige stammt jedoch vom XXXX.2007 - wurde also drei Tage vor der Eheschließung Ihres Bruders erstattet.Sie geben an, dass Ihr Bruder römisch 40 am XXXX2007 geheiratet hätte und dass die Braut am XXXX2007 von ihrer Familie wieder abgeholt worden wäre. Sie gaben zudem an, dass die Braut Ihres Bruders am XXXX2007 Selbstmord begangen hatte und dass Ihr Bruder am selben Tag attackiert worden wären. Die von Ihnen vorgelegte Anzeige stammt jedoch vom römisch 40 .2007 - wurde also drei Tage vor der Eheschließung Ihres Bruders erstattet.

In einem der beiden F.I.R.s wird der Name des Gesuchten nicht erwähnt und im anderen geht es um XXXX, Sohn des oder der XXXX, welcher gesucht und erschossen worden sein soll. Ihr Bruder (welche eine Frau der Kaste der XXXX geheiratet haben soll) soll aber XXXX (auch XXXX) heißen und nicht XXXX. Zudem soll XXXX verletzt und nicht getötet worden sein. Einer der beiden F.I.R.s beschreibt jedenfalls keinen von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt und steht offenbar mit der von Ihnen geschilderten Bedrohungssituation in keinem Zusammenhang. Aus dem anderen F.I.R. geht gar nicht hervor, wer denn nun verschwunden sei und nach wem eigentlich gefahndet werden sollte. Die beiden von Ihnen vorgelegten F.I.R.s sind nicht geeignet den von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt zu untermauern, da der Inhalt Ihrem Sachvortrag widerspricht.In einem der beiden F.I.R.s wird der Name des Gesuchten nicht erwähnt und im anderen geht es um römisch 40 , Sohn des oder der römisch 40 , welcher gesucht und erschossen worden sein soll. Ihr Bruder (welche eine Frau der Kaste der römisch 40 geheiratet haben soll) soll aber römisch 40 (auch römisch 40 ) heißen und nicht römisch 40 . Zudem soll römisch 40 verletzt und nicht getötet worden sein. Einer der beiden F.I.R.s beschreibt jedenfalls keinen von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt und steht offenbar mit der von Ihnen geschilderten Bedrohungssituation in keinem Zusammenhang. Aus dem anderen F.I.R. geht gar nicht hervor, wer denn nun verschwunden sei und nach wem eigentlich gefahndet werden sollte. Die beiden von Ihnen vorgelegten F.I.R.s sind nicht geeignet den von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt zu untermauern, da der Inhalt Ihrem Sachvortrag widerspricht.

....

Sie haben die beiden F.I.R.s schon im Berufungsschreiben und auch in der weiteren Einvernahme vor der ho. Behörde vorgelegt. Sie haben es offenbar nicht der Mühe wert gefunden dieses F.I.R.s durchzulesen und mit den Details Ihres Vorbringens abzustimmen.

Ergänzend darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist den Antragsteller auf die Divergenzen zwischen den vorgelegten Dokumenten und den Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens hinzuweisen. Es entspricht der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben. Es entspricht auch der Erfahrung der ho. Behörde, dass wahre Fluchtgeschichten mit den vorgelegten Beweisen in Einklang zu bringen sind. Zudem muss Ihnen der Inhalt der von Ihnen vorgelegten Beweismittel bekannt sein - womit sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme zu den Divergenzen zwischen Ihrer Aussage und den von Ihnen im Verfahren vorgelegten Beweismittel erübrigt."

I.1.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel leide. Zitiert wurde aus den Länderfeststellungen des BAA und wurde auf die allgemeine Lage sowie die zahlreichen terroristischen Anschläge hingewiesen.

Der bP stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sich militante und terroristische Übergriffe auf alle Landesteile erstrecken würden und es über eine Million innerstaatliche Flüchtlinge gäbe, welche durch die Behörden nicht geschützt werden könnten. Dies sowohl in abgelegenen Landesteilen als auch in Großstädten. Die Polizeikräfte seien mitunter sehr ineffizient und gegen terroristische Einheiten machtlos. Daher sei es der bP nicht mehr möglich, zurückzukehren, da sie mit dem Tod rechnen müsse.

Die bP habe innerhalb kürzester Zeit mit einem selbstständigen Reinigungsunternehmen für ihren Unterhalt gesorgt und sei selbsterhaltungsfähig und führe Abgaben ab. Die bP sei gut integriert und habe sich entsprechende Deutschkenntnisse (aktueller Deutschkurs) angeeignet. Vorgelegt wurden die Gewerbeanmeldung im Juli 2012, ein Subunternehmungsvertrag sowie Einkommensnachweise (ca. 1500 Eur im Monat). Die Fluchtgründe seien individueller und nicht wirtschaftlicher Natur. Weiters pflege die bP zahlreiche freundschaftliche Beziehungen mit österreichischen Staatsbürgern wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ersichtlich.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.römisch drei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

III.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.römisch drei.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Das Bundesasylamt gelangte nach allgemeinen Ausführungen und Aufzählungen vereinzelter Widersprüche sowie Unplausibilitäten im Zusammenhang mit den vorgelegten FIR zur Ansicht, dass die vorgelegten Dokumente das Vorbringen der bP nicht stützten könnten.

Das BAA hat in seiner Beweiswürdigung der bP zur Gänze die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe versagt. Die bP versuchte durch die vorgelegten FIR das Vorbringen zu beweisen. Diese FIR konnten jedoch - aus welchen Gründen auch immer (Unlesbarkeit, schlechte übermittelte Kopie an das BAA bzw. in weiterer Folge an den Übersetzer etc.) - schon vom Übersetzer nicht vollständig übersetzt werden, was dieser auch anmerkte. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass das BAA in weiterer Folge einerseits weder die bP aufforderte, die Originale der Dokumente vorzulegen sowie anzugeben, woher sie diese erhalten habe und andererseits auch nicht schlüssig begründet hat, warum diese FIR bzw. Dokumente aufgrund der Unlesbarkeit in wesentlichen Teilen nicht nochmals direkt mit der bP erörtert wurden bzw. einer Überprüfung zugeführt worden sind.

Aufgrund der kryptischen, mangels Lesbarkeit nur bruchstückhaften Übersetzung der Dokumente kann der oben wiedergegebenen Würdigung des BAA hinsichtlich der vorliegenden FIR bzw. weiteren gerichtlichen oder polizeilichen Schreiben nicht gefolgt werden. Es kann aufgrund des Akteninhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten der FIR mit dem Vorbringen der bP (XXXX.2007 bzw. XXXX2007, XXXX bzw. XXXX) nicht um letztlich auf die Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführende Widersprüche handelt. Die bP wurde überdies vom BAA weder aufgefordert, die Originale der Dokumente vorzulegen, noch wurden die teilweise unlesbaren Dokumente mit der bP ausreichend erörtert, um in einer etwaigen direkten Auseinandersetzung mit den Widersprüchlichkeiten gemeinsam mit der bP zu einer schlüssigen Beweiswürdigung zu kommen. So hätte im Rahmen einer Einvernahme geklärt werden können, ob es zumindest der bP gemeinsam mit dem Dolmetscher möglich ist, in den FIR die wesentlichen Passagen zu markieren und diese im Rahmen einer Gesamtschau einer entsprechenden Übersetzung zuzuführen. Selbst laut vorliegender Übersetzung scheinen mehrmals Namen mit ähnlicher Schreibweise wie die von der bP angegebenen auf.Aufgrund der kryptischen, mangels Lesbarkeit nur bruchstückhaften Übersetzung der Dokumente kann der oben wiedergegebenen Würdigung des BAA hinsichtlich der vorliegenden FIR bzw. weiteren gerichtlichen oder polizeilichen Schreiben nicht gefolgt werden. Es kann aufgrund des Akteninhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten der FIR mit dem Vorbringen der bP (römisch 40 .2007 bzw. XXXX2007, römisch 40 bzw. römisch 40 ) nicht um letztlich auf die Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführende Widersprüche handelt. Die bP wurde überdies vom BAA weder aufgefordert, die Originale der Dokumente vorzulegen, noch wurden die teilweise unlesbaren Dokumente mit der bP ausreichend erörtert, um in einer etwaigen direkten Auseinandersetzung mit den Widersprüchlichkeiten gemeinsam mit der bP zu einer schlüssigen Beweiswürdigung zu kommen. So hätte im Rahmen einer Einvernahme geklärt werden können, ob es zumindest der bP gemeinsam mit dem Dolmetscher möglich ist, in den FIR die wesentlichen Passagen zu markieren und diese im Rahmen einer Gesamtschau einer entsprechenden Übersetzung zuzuführen. Selbst laut vorliegender Übersetzung scheinen mehrmals Namen mit ähnlicher Schreibweise wie die von der bP angegebenen auf.

Dass die bP im Rahmen der Einvernahme befragt angegeben hat, die Originale würden sich bei der Polizei in Pakistan befinden, vermag den wohl vom BAA gezogenen Schluss, besser lesbare Dokumente wären auch nach Aufforderung nicht zu erlangen, nicht zu tragen. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass es nicht Aufgabe der ermittelnden Behörden ist, der bP Widersprüchlichkeiten im Vorbringen vorzuhalten, so ist dennoch im konkreten Fall mangels ausreichender Übersetzung sowie aufgrund der nicht eindeutigen Feststellbarkeit, welche Personen nun tatsächlich in den FIR aufscheinen und welche Sachverhalte wiedergegeben werden (Teile der FIR konnten ja nicht übersetzt werden) nicht von einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung auszugehen. Aus der Beweiswürdigung des BAA ist auch nicht erkennbar, welcher der beiden FIR aus welchem Grund nicht mit dem Sachvortrag der bP in Zusammenhang stehen sollte.

Darüber hinaus wurde entgegen den Ausführungen des Asylgerichtshofes im Rahmen der ersten Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht ermittelt, woher die bP diese Unterlagen nunmehr tatsächlich hat.Darüber hinaus wurde entgegen den Ausführungen des Asylgerichtshofes im Rahmen der ersten Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht ermittelt, woher die bP diese Unterlagen nunmehr tatsächlich hat.

Das BAA hat sich in keiner Weise substantiiert mit diesen vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und letztlich auch die bP im Rahmen der Einvernahme nicht ausreichend zu allen Beweismitteln befragt.

Dass die von der bP vorgelegten Beweismittel von vornherein ungeeignet wären, die Angaben der bP zu belegen, kann damit nicht erkannt werden. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass das BAA grundsätzlich richtigerweise Widersprüchlichkeiten der bP angeführt hat und sich aufgrund des Verfahrensganges (verspätete Vorlage der Unterlagen, keine erkennbar nachvollziehbare Begründung für den Erhalt derselben, keine erkennbare Begründung für die Nichtvorlage des Führerscheins vor dem BAA) auch durchaus Zweifel an der Richtigkeit der Dokumente ergeben.

Das Vorbringen der bP wäre daher unter Berücksichtigung der Dokumente einer näheren Überprüfung zuzuführen gewesen und hätte das BAA erst nach entsprechender Überprüfung sowie Ermittlung den wesentlichen Sachverhalt feststellen können.

III.4. Weiters gab die bP im Rahmen der Einvernahme am 15.04.2013 dezidiert an, dass sie bei einer Firma arbeite und von diesem Einkommen als Hausmeister lebe. Demgegenüber hat das BAA im Rahmen des Spruchpunkt III des Bescheides festgestellt, dass die bP keiner Beschäftigung in Österreich nachginge. Aufgrund dieser aktenwidrigen Feststellung (vgl. auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen zur Beschäftigung der bP in Österreich, insbesondere Gewerbeanmeldung per XXXX2012) kann auch nicht von einer ordnungsgemäßen Interessensabwägung durch das BAA im Rahmen des Art. 8 EMRK ausgegangen werden.römisch drei.4. Weiters gab die bP im Rahmen der Einvernahme am 15.04.2013 dezidiert an, dass sie bei einer Firma arbeite und von diesem Einkommen als Hausmeister lebe. Demgegenüber hat das BAA im Rahmen des Spruchpunkt römisch drei des Bescheides festgestellt, dass die bP keiner Beschäftigung in Österreich nachginge. Aufgrund dieser aktenwidrigen Feststellung vergleiche auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen zur Beschäftigung der bP in Österreich, insbesondere Gewerbeanmeldung per XXXX2012) kann auch nicht von einer ordnungsgemäßen Interessensabwägung durch das BAA im Rahmen des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden.

III.5. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe erfragt und auch nicht mit dem Inhalt der angebotenen Beweismittel ordnungsgemäß verglichen.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe erfragt und auch nicht mit dem Inhalt der angebotenen Beweismittel ordnungsgemäß verglichen.

Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.

Insbesondere ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie das Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236 hinzuweisen. Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll demnach eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Das gegenständliche Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist daher geboten, um dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Insbesondere ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie das Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236 hinzuweisen. Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll demnach eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Das gegenständliche Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher geboten, um dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

III.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.römisch drei.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, die Dokumente bzw. auch etwaig ihr vorliegenden Kopien in einer lesbaren Form vorzulegen und diese dann einer vollständigen, ordnungsgemäßen Übersetzung zuzuführen haben bzw. die Kopien mit der bP gemeinsam einer umfassenden Erörterung des etwaig lesbaren Inhaltes zu unterziehen haben.

Den aufgrund des ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt wird die Behörde unter Bezugnahme auf alle vorgelegten Beweismittel und erheblichen Vorbringensbestandteile einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Sollten sich das Vorbringen der bP auch nur teilweise als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP haben.

Weiters wird das BAA entsprechend der Angaben der bP eine ordnungsgemäße, alle vorgebrachten Fakten zur Integration berücksichtigende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen haben.Weiters wird das BAA entsprechend der Angaben der bP eine ordnungsgemäße, alle vorgebrachten Fakten zur Integration berücksichtigende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchzuführen haben.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die vorgelegten Unterlagen entsprechend - gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort - zu überprüfen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis sowie aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu sowie zu einer etwaigen Integration in Österreich zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel und Fakten einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten