Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C19 427.863-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 07.481-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 07.481-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater vor ca. 12 Jahren von Angehörigen der Sikhs verschleppt worden sei. Sein Großvater sei immer wieder aufgefordert worden, Lösegeld zu bezahlen, was dieser auch getan habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei nie wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Probleme sein Vater mit den Sikhs gehabt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei vier- bis fünfmal mitgenommen und misshandelt worden. Es sei ihm auch etwas zum Einnehmen gegeben worden, woraufhin er teilnahmslos und bewusstlos geworden sei. Auch Spritzen seien verwendet worden, wobei er aber nicht wisse, welche Substanz diese enthalten hätten. Der Beschwerdeführer habe Angst, von den Sikhs getötet zu werden, weshalb sein Großvater seine Ausreise organisiert habe. Am 15.06.2012 habe ihm sein Großvater mitgeteilt, dass er am 18.06.2012 abreisen werde.
3. Am 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater vor zwölf Jahren entführt worden sei und seine Mutter am 23.12.2003 verstorben sei. Es lebe nur mehr sein Großvater in Indien. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seines Großvaters sei von einem reichen Nachbarn finanziert worden. Der Beschwerdeführer selbst habe nichts zum Lebensunterhalt beigetragen und nur selten das Haus verlassen. Seit drei Jahren seien die Feinde seines Vaters hinter dem Beschwerdeführer her. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Er selbst habe nie bei der indischen Polizei Anzeige erstattet. Sein Großvater sei aber wegen der Entführung seines Vaters zwei- bis dreimal bei der Polizei gewesen, die jedoch nichts unternommen habe.
Der Beschwerdeführer sei von den Feinden seines Vaters, bei denen es sich um Sikhs handle, entführt worden. Sie hätten ihn geschlagen und ihm auch Injektionen verpasst. Wenn er bewusstlos gewesen sei, hätten sie ihn wieder nach Hause gebracht. Wie lange er bei diesen Leuten gewesen sei, könne er nicht sagen. Innerhalb der letzten drei Jahre sei der Beschwerdeführer jedenfalls fünf bis sechs Mal entführt worden. Die letzte Entführung sei vor ca. sechs Monaten gewesen. Danach habe er aufgehört, das Haus zu verlassen. Die letzte Entführung sei so abgelaufen, dass er mitgenommen worden sei, er mit einem Rasiermesser geschnitten worden sei und er nach einer Injektion bewusstlos geworden sei. Danach sei er zu seinem Haus "geworfen" worden. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er Kopfschmerzen gehabt. Seine Nachbarin, die er Tante genannt habe, habe ihm eine Tee gemacht und zu Essen gegeben. Anzeige habe der Beschwerdeführer keine erstattet, da er Angst gehabt hätte und dies zudem keinen Sinn gemacht hätte, da die Sikhs an der Macht seien. Diese Leute hätten seinen Vater vor zwölf Jahren entführt und alle sechs Monate angerufen und Geld verlangt. Sie hätten gesagt, wenn nicht bezahlt werde, werde der Beschwerdeführer getötet, weshalb sein Nachbar, den er Onkel nenne, dann immer den Entführern persönlich das Geld gegeben habe. Worum es bei der Feindschaft seines Vaters gegangen sei, wisse er nicht. Der Großvater des Beschwerdeführers sei von diesen Leuten nicht bedroht worden, da er ein alter Mann sei. Bei den übrigen Entführungen sei der Beschwerdeführer mit Hockeschlägern geschlagen und es seien ihm Injektionen verabreicht worden. Der Beschwerdeführer habe sich selbst gewundert, warum diese Leute ihn belästigt hätten, seien sie doch mit seinem Vater verfeindet gewesen. Von seinem Vater habe der Beschwerdeführer seit zwölf Jahren nichts mehr gehört. Was diese Leute von ihm wollten, wisse er nicht. Befragt nach dem Sinn der Entführungen, gab er an, sie würden Angst und Terror verbreiten. Da der Beschwerdeführer niemanden in Indien habe, habe er nirgendwohin sonst gehen können. Die Entführer würden außerdem ein Foto von ihm besitzen. In Österreich habe er ebenso niemanden, diese Leute könnten ihm bis hierher jedoch nicht folgen. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei erst jetzt erfolgt, da zuvor kein geeigneter Schlepper gefunden worden sei. Über Vorhalt der Länderfeststellungen bezüglich Rückkehrfragen brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Leute haben ein Foto von mir und was ist wenn die mich zufällig irgendwo finden."
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 07.481-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers begründet.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zl. 12 07.481-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers begründet.
5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Seine Erlebnisse bzw. seine Verfolgungssituation in Indien und sein gesundheitlicher Zustand seien ein klarer Beweise seiner Verfolgung in Indien. Eine medizinische Untersuchung könnte den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens bestätigen. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Bundesasylamt trotz seines Vorbringens, dass ihm von Sikhs Injektionen verabreicht worden seien, kein medizinisches Gutachten eingeholt habe, weswegen er nunmehr die Einholung eines solchen beantrage. Die belangte Behörde habe zudem bloß allgemeine Länderfeststellungen zu Indien berücksichtigt und lediglich die Punkte, die gegen ihn verwendet werden können, für die Entscheidung herangezogen. Der Beschwerdeführer vermisse eine Gesamtbetrachtung seiner Asylgründe unter Einbeziehung vor allem subjektiver und objektiver Elemente, und führte Ausschnitte aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, an. Hätte die Behörde diese Kriterien berücksichtigt, hätte sie auf Grund seiner drohenden Liquidierungsgefahr wegen Feindschaft und Blutrache, die mehrere Menschen das Leben gekostet habe, zur Ansicht gelangen müssen, dass ihm in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte der Beschwerdeführer außerdem nach Indien abgeschoben werden, würde er sicher festgenommen werden und Gefahr laufen, unmenschliche Behandlung oder Strafe zu erleiden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft.
Es wurden keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegenden Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen dargelegt. Es sind überdies die Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen. Das Bundesasylamt sah einen signifikanten Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Erstbefragung im Gegensatz zu der nachfolgenden Einvernahme erklärt habe, dass sein Großvater Lösegeld bezahlt habe. Die Verwendung des Ausdruckes Lösegeld sei auffallend gewesen. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Das Bundesasylamt hätte auf diesen Widerspruch konkret aufmerksam machen müssen, zumal die Verwendung des Wortes "Lösegeld" auch auf die Übersetzung durch den Dolmetscher zustande gekommen sein konnte. Zudem kann auch den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die vom Beschwerdeführer dargestellte Schilderung im Zusammenhang mit der Geldforderung der Sikhs keinesfalls logisch und nachvollziehbar sei, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hätte es einer schlüssigen Begründung bedurft. Darüber hinaus enthält der erstinstanzliche Bescheid auch keine Eventualbegründung, die die Entscheidung des Bundesasylamtes zu tragen vermochte.Es wurden keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegenden Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen dargelegt. Es sind überdies die Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen. Das Bundesasylamt sah einen signifikanten Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der Erstbefragung im Gegensatz zu der nachfolgenden Einvernahme erklärt habe, dass sein Großvater Lösegeld bezahlt habe. Die Verwendung des Ausdruckes Lösegeld sei auffallend gewesen. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Das Bundesasylamt hätte auf diesen Widerspruch konkret aufmerksam machen müssen, zumal die Verwendung des Wortes "Lösegeld" auch auf die Übersetzung durch den Dolmetscher zustande gekommen sein konnte. Zudem kann auch den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die vom Beschwerdeführer dargestellte Schilderung im Zusammenhang mit der Geldforderung der Sikhs keinesfalls logisch und nachvollziehbar sei, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hätte es einer schlüssigen Begründung bedurft. Darüber hinaus enthält der erstinstanzliche Bescheid auch keine Eventualbegründung, die die Entscheidung des Bundesasylamtes zu tragen vermochte.
Auf Grund der unschlüssigen Beweiswürdigung kann jedoch nicht zweifelsfrei von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
18.10.2013