Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
A10 243.644-3/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, GZ 12 08.466, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, GZ 12 08.466, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2002 einen ersten Asylantrag in Österreich.
In der am 29.10.2003 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache brachte er im Wesentlichen vor, dass er im September 2002 seine Heimatstadt XXXX verlassen habe. In Lagos habe er sich zwei Tage aufgehalten und schließlich sei er mit dem Flugzeug nach Mailand geflogen. Mit einem LKW sei er sodann in Österreich eingereist. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Gruppe, die Bakassis, töten hätte wollen, weil er sich bestechen habe lassen. Er habe im Juni 2002 Bestechungsgeld bekommen und sei beauftragt worden, einen Mann zu entführen. Dabei habe es sich um Personen gehandelt, die auf einem namentlich genannten Markt in seiner Heimatstadt um die Führung des Marktes gekämpft hätten. Durch die Entführung hätte verhindert werden sollen, dass ein bestimmter Chief bei den Wahlen zum Marktführer den Sieg davontrage. In einer Nacht im Juni 2002 wären er und sechs weitere Burschen zum Wohnhaus des Mannes gegangen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen und der Chief sei im Zuge dieser Auseinandersetzung getötet worden. Dessen Frau und Kinder seien anwesend gewesen. Bevor der Mann gestorben sei, habe er noch "Bakassi, Bakassi" geschrien. Der Chief habe sie an ihrer Bekleidung erkannt. Daraufhin sei auf dem Markt bekannt geworden, dass die Bakassis für den Tod des Mannes verantwortlich wären. Die Frau des Mannes sei in das Büro der Bakassis in der Heimatstadt des Beschwerdeführers gekommen und sie habe den Vorfall auch beim Organisationsbüro des Marktes gemeldet. Bei seiner Bakassi-Gruppe dürfe man keine Bestechungsgelder annehmen, weil man sonst mit dem Tod bestraft werde. Die sechs Burschen seiner Gruppe seien von den Bakassi festgenommen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Daraufhin sei er bei seinen Eltern gesucht worden. Seine Mutter sei aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sonst würde sie inhaftiert werden. Sowohl die Bakassi-Gruppe als auch die Marktführung suche nach ihm.In der am 29.10.2003 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache brachte er im Wesentlichen vor, dass er im September 2002 seine Heimatstadt römisch 40 verlassen habe. In Lagos habe er sich zwei Tage aufgehalten und schließlich sei er mit dem Flugzeug nach Mailand geflogen. Mit einem LKW sei er sodann in Österreich eingereist. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Gruppe, die Bakassis, töten hätte wollen, weil er sich bestechen habe lassen. Er habe im Juni 2002 Bestechungsgeld bekommen und sei beauftragt worden, einen Mann zu entführen. Dabei habe es sich um Personen gehandelt, die auf einem namentlich genannten Markt in seiner Heimatstadt um die Führung des Marktes gekämpft hätten. Durch die Entführung hätte verhindert werden sollen, dass ein bestimmter Chief bei den Wahlen zum Marktführer den Sieg davontrage. In einer Nacht im Juni 2002 wären er und sechs weitere Burschen zum Wohnhaus des Mannes gegangen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen und der Chief sei im Zuge dieser Auseinandersetzung getötet worden. Dessen Frau und Kinder seien anwesend gewesen. Bevor der Mann gestorben sei, habe er noch "Bakassi, Bakassi" geschrien. Der Chief habe sie an ihrer Bekleidung erkannt. Daraufhin sei auf dem Markt bekannt geworden, dass die Bakassis für den Tod des Mannes verantwortlich wären. Die Frau des Mannes sei in das Büro der Bakassis in der Heimatstadt des Beschwerdeführers gekommen und sie habe den Vorfall auch beim Organisationsbüro des Marktes gemeldet. Bei seiner Bakassi-Gruppe dürfe man keine Bestechungsgelder annehmen, weil man sonst mit dem Tod bestraft werde. Die sechs Burschen seiner Gruppe seien von den Bakassi festgenommen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Daraufhin sei er bei seinen Eltern gesucht worden. Seine Mutter sei aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sonst würde sie inhaftiert werden. Sowohl die Bakassi-Gruppe als auch die Marktführung suche nach ihm.
Mit Bescheid vom 31.10.2003, GZ 02 25.115-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 09.09.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht einmal annähernd den Eindruck erwecken habe können, seine Angaben würden den Tatsachen entsprechen. Er habe keinerlei Umstände glaubhaft angeben können, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe hindeute, sondern vielmehr generell und durch die von ihm vorgebrachten einzelnen Sachverhalte deutlich gemacht, dass der Grund für die Angst, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, seine subjektiv empfundene Furcht vor der Einbeziehung in ein rechtmäßiges strafrechtliches Verfahren vor nigerianischen Behörden oder Gerichten gewesen sei. Diese sei jedoch für die erkennende Behörde nicht geeignet, objektiv seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.Mit Bescheid vom 31.10.2003, GZ 02 25.115-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 09.09.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht einmal annähernd den Eindruck erwecken habe können, seine Angaben würden den Tatsachen entsprechen. Er habe keinerlei Umstände glaubhaft angeben können, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe hindeute, sondern vielmehr generell und durch die von ihm vorgebrachten einzelnen Sachverhalte deutlich gemacht, dass der Grund für die Angst, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, seine subjektiv empfundene Furcht vor der Einbeziehung in ein rechtmäßiges strafrechtliches Verfahren vor nigerianischen Behörden oder Gerichten gewesen sei. Diese sei jedoch für die erkennende Behörde nicht geeignet, objektiv seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung sowie der Berufungsergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling gelte, weil er gemäß seinem politischen Anliegen gehandelt habe und auf Grund dieser Taten verfolgt werde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm, von der Führung des Marktes in seiner Heimatstadt getötet zu werden. Zudem werde er von der Vigilantengruppe der Bakassi-Boys verfolgt, die unter Duldung, offener Unterstützung und teilweise auch im offiziellen Auftrag der Gouverneure der südöstlichen Bundesstaaten Anambra, Abia, Imo und Ebonyi polizeiliche Aktivitäten ausüben würde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, A4 243.644-0/2008/19E, wurde diese Berufung, nunmehr Beschwerde, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch die Bakassi-Boys, nicht glaubhaft machen können, weshalb eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Es liege auch keine aktuelle Bedrohung im Herkunftsstaat Nigeria im Sinn von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 vor. Diese Entscheidung erwuchs am 23.01.2009 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, A4 243.644-0/2008/19E, wurde diese Berufung, nunmehr Beschwerde, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch die Bakassi-Boys, nicht glaubhaft machen können, weshalb eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Es liege auch keine aktuelle Bedrohung im Herkunftsstaat Nigeria im Sinn von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 vor. Diese Entscheidung erwuchs am 23.01.2009 in Rechtskraft.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.04.2009, Zl. U 652/09-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 144 a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.04.2009, Zl. U 652/09-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 27.05.2009 stellte der Beschwerdeführer sodann in der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In der am 28.05.2009 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe. Er halte seine angegebenen Fluchtgründe aufrecht. Er habe hier geheiratet und möchte hier bleiben. Das Problem in seiner Heimat habe er noch immer.
Am 29.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Am 29.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2009 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verfahrenszulassung. Weiters führte er aus, dass bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt worden sei und seine Abschiebung beabsichtigt wäre. Die nigerianische Botschaft stelle nunmehr Heimreisezertifikate für in Österreich straffällig gewordene Personen aus. Schon daraus gehe hervor, dass sich die nigerianische Botschaft in Kenntnis darüber befinde, dass der Beschwerdeführer in Österreich einmal verurteilt worden sei. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei in einer anderen Angelegenheit ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres zur Kenntnis gelangt, worin folgender Satz erwähnt werde: "The above named person had been sentenced by Austrian criminal courts and his/her further residence constitutes a threat to public order and security." Es werde davon ausgegangen, dass dieser Formulartext auch in seinem Fall zur Beantragung eines Heimreisezertifikates Verwendung gefunden habe. Damit drohe dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Strafuntersuchung und Doppelbestrafung nach § 12A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, welche Personen, die im Ausland Suchtmitteldelikte begangen hätten, wegen "In-Verruf-Bringens" Nigerias im Ausland mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren und Vermögensverfall bestrafen würde. Da diese Strafdrohung dem Staat als Verfolgungshandlung zuzurechnen sei, wäre ihm in Österreich Asyl zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 04.06.2009 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verfahrenszulassung. Weiters führte er aus, dass bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt worden sei und seine Abschiebung beabsichtigt wäre. Die nigerianische Botschaft stelle nunmehr Heimreisezertifikate für in Österreich straffällig gewordene Personen aus. Schon daraus gehe hervor, dass sich die nigerianische Botschaft in Kenntnis darüber befinde, dass der Beschwerdeführer in Österreich einmal verurteilt worden sei. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei in einer anderen Angelegenheit ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres zur Kenntnis gelangt, worin folgender Satz erwähnt werde: "The above named person had been sentenced by Austrian criminal courts and his/her further residence constitutes a threat to public order and security." Es werde davon ausgegangen, dass dieser Formulartext auch in seinem Fall zur Beantragung eines Heimreisezertifikates Verwendung gefunden habe. Damit drohe dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Strafuntersuchung und Doppelbestrafung nach Paragraph 12 A, des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, welche Personen, die im Ausland Suchtmitteldelikte begangen hätten, wegen "In-Verruf-Bringens" Nigerias im Ausland mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren und Vermögensverfall bestrafen würde. Da diese Strafdrohung dem Staat als Verfolgungshandlung zuzurechnen sei, wäre ihm in Österreich Asyl zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2009 erstattete der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter noch ein ergänzendes Vorbringen. Darin führte er aus, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Doppelbestrafung durch die nigerianischen Behörden gemäß § 12A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelvollstreckungsbehörde wegen In-Verruf-Bringens Nigerias im Ausland bestehe, sollte er nach Nigeria zurückkehren müssen. Aus diesem Grund und wegen der EMRK-widrigen Haftbedingungen in Nigeria sei ihm Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren. Weiters legte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2009, A1 404.371-2/2009/2E, vor, mit welchem in einem ähnlich gelagerten Fall die zurückweisende Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß § 68 AVG aufgehoben worden und somit das Verfahren zugelassen worden wäre. Er ersuche daher auch aus diesem Grund, seinen Asylantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen.Mit Schriftsatz vom 13.07.2009 erstattete der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter noch ein ergänzendes Vorbringen. Darin führte er aus, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Doppelbestrafung durch die nigerianischen Behörden gemäß Paragraph 12 A, des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelvollstreckungsbehörde wegen In-Verruf-Bringens Nigerias im Ausland bestehe, sollte er nach Nigeria zurückkehren müssen. Aus diesem Grund und wegen der EMRK-widrigen Haftbedingungen in Nigeria sei ihm Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren. Weiters legte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2009, A1 404.371-2/2009/2E, vor, mit welchem in einem ähnlich gelagerten Fall die zurückweisende Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 68, AVG aufgehoben worden und somit das Verfahren zugelassen worden wäre. Er ersuche daher auch aus diesem Grund, seinen Asylantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen.
In der am 15.07.2009 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er einen neuen Asylantrag gestellt habe, weil er nach wie vor in Nigeria gefährdet sei. Er erwarte Beweismittel aus Nigeria für seine Asylgründe. Diese Dokumente würden beweisen, dass er von Bakassi-Leuten im Juni 2002 bedroht worden sei. Außerdem sei er von der österreichischen Polizei zur Botschaft gebracht worden. Da jetzt der Botschafter wisse, dass sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in Österreich aufhalte, drohe ihm im Fall einer Rückkehr in seine Heimat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Er sei in der Botschaft zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich befragt worden. Dabei habe er erklärt, dass er verheiratet sei und dass er in Österreich verurteilt worden sei. Daraufhin habe ihm der nigerianische Botschafter gesagt, dass er im Fall einer Rückkehr zu fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt werden würde. Im Februar 2009 sei er am Blinddarm operiert worden, ansonsten sei er gesund. Er habe in Österreich eine Gattin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und spreche ein bisschen Deutsch.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, GZ 09 06.247-EAST Ost, wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Den Feststellungen des Bescheides wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 wegen eines Suchtmittelvergehens strafgerichtlich verurteilt worden sei und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Weiters wurde festgestellt, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich auch sonst kein neuer Sachverhalt ergeben. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls nach dem nigerianischen Dekret 33 eingetretener Sachverhalt einen neuen asylrelevanten Sachverhalt indiziere. Was die in Österreich erfolgte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz betreffe, habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Nigeria eine neuerliche Inhaftierung oder auch Verurteilung aufgrund des Dekrets 33/1990 konkret zu befürchten hätte, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieses Dekret zurzeit tatsächlich angewendet werde. Der Beschwerdeführer lebe von seiner Ehefrau getrennt und in Scheidung. Er habe keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass seinen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, GZ 09 06.247-EAST Ost, wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Den Feststellungen des Bescheides wurde zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 wegen eines Suchtmittelvergehens strafgerichtlich verurteilt worden sei und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Weiters wurde festgestellt, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich auch sonst kein neuer Sachverhalt ergeben. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls nach dem nigerianischen Dekret 33 eingetretener Sachverhalt einen neuen asylrelevanten Sachverhalt indiziere. Was die in Österreich erfolgte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz betreffe, habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Nigeria eine neuerliche Inhaftierung oder auch Verurteilung aufgrund des Dekrets 33 aus 1990, konkret zu befürchten hätte, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieses Dekret zurzeit tatsächlich angewendet werde. Der Beschwerdeführer lebe von seiner Ehefrau getrennt und in Scheidung. Er habe keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass seinen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, das Bundesministerium für Inneres habe eingestanden, dass Straffälligkeiten von Asylwerbern der nigerianischen Botschaft mitgeteilt worden seien. Das Bundesasylamt hätte daher zu einer anderen Beurteilung kommen müssen, weil unabhängig von der Frage, ob tatsächlich die Doppelbestrafungsbestimmung in Nigeria noch angewendet werde, schon eine kurze Anhaltung in Nigeria zu einer menschenrechtswidrigen Haft führen würde. Es dürfe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er Schmiergelder an die nigerianischen Behörden zahle, weil er sich damit strafbar machen würde und diesfalls wegen Beamtenbestechung ebenfalls eine menschenrechtswidrige nigerianische Inhaftierung erleiden könnte. Vom Bundesasylamt sei das Verhältnis zu seiner österreichischen Gattin fehlerhaft beurteilt worden. Seine Gattin habe eine Scheidungsklage erhoben, dieses Verfahren dauere aber noch an. Auf Grund des dauernden Streits mit seiner Gattin wohne er nunmehr nicht mehr regelmäßig bei dieser, sondern komme nur zu ihr, wenn sie ihn anrufe und dazu auffordere. Die Anordnung seiner Ausweisung sei als ein unzulässiger Eingriff in seine nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte zu qualifizieren und damit rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, das Bundesministerium für Inneres habe eingestanden, dass Straffälligkeiten von Asylwerbern der nigerianischen Botschaft mitgeteilt worden seien. Das Bundesasylamt hätte daher zu einer anderen Beurteilung kommen müssen, weil unabhängig von der Frage, ob tatsächlich die Doppelbestrafungsbestimmung in Nigeria noch angewendet werde, schon eine kurze Anhaltung in Nigeria zu einer menschenrechtswidrigen Haft führen würde. Es dürfe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er Schmiergelder an die nigerianischen Behörden zahle, weil er sich damit strafbar machen würde und diesfalls wegen Beamtenbestechung ebenfalls eine menschenrechtswidrige nigerianische Inhaftierung erleiden könnte. Vom Bundesasylamt sei das Verhältnis zu seiner österreichischen Gattin fehlerhaft beurteilt worden. Seine Gattin habe eine Scheidungsklage erhoben, dieses Verfahren dauere aber noch an. Auf Grund des dauernden Streits mit seiner Gattin wohne er nunmehr nicht mehr regelmäßig bei dieser, sondern komme nur zu ihr, wenn sie ihn anrufe und dazu auffordere. Die Anordnung seiner Ausweisung sei als ein unzulässiger Eingriff in seine nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte zu qualifizieren und damit rechtswidrig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, A4 243.644-2/2009/2E, wurde diese Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (auszugsweise):Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, A4 243.644-2/2009/2E, wurde diese Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (auszugsweise):
"Dem Erkenntnis werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen
Sachverhaltsfeststellungen ... zugrunde gelegt ... Auch der
Asylgerichtshof geht davon aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Diesbezüglich ist das Scheidungsverfahren anhängig. Des Weiteren geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass sich im Bundesgebiet keine weiteren Personen aus dem Kreis seiner Angehörigen aufhalten. Der Asylgerichtshof erachtet auch die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene ... Beweiswürdigung für zutreffend und legt diese Beweiswürdigung der
Entscheidung zugrunde ... Des Weiteren geht auch der Asylgerichtshof
davon aus, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Nigeria nicht in relevanter Weise geändert hat. Dies wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria (im September 2002) vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz deckt sich mit dem Vorbringen, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria (im September 2002) vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz deckt sich mit dem Vorbringen, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Hinsichtlich seines Vorbringens, er warte auf Dokumente aus seiner Heimat, die beweisen würden, dass er von den Bakassi-Leuten bedroht worden wäre, ist anzumerken, dass er diese bereits im ersten Asylverfahren vorzulegen gehabt hätte. Zudem ist weiters hervorzuheben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal im Kern glaubwürdig ist. Es ist nochmals auf das Vorverfahren hinzuweisen, das in eindeutiger Weise ergeben hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. All seine Angaben machen deutlich und zeigen in eindeutiger Weise auf, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht, sodass es ihm nicht gelungen ist, einen allenfalls ordentlichen Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft zu darzustellen, weshalb auch aus diesem Grunde eine neue Sachentscheidung nicht statthaft ist.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine in Nigeria drohende
angebliche Doppelbestrafung nach dem so genannten "Dekret 33"
bezieht, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass er diesen Umstand
bereits im rechtskräftig abgeschlossenen (ersten) Asylverfahren
geltend zu machen gehabt hätte. Wie aus den Feststellungen im
angefochtenen Bescheid sowie dem Akt des ersten Asylverfahrens
ersichtlich ist, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom
Landesgericht ... am 14.08.2003 wegen § 27 ... SMG, ... § 15 ...
StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig
verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war das erste Asylverfahren ... noch
offen. Seine Verurteilungen haben bereits im ersten Rechtsgang bestanden, und es handelt sich also keineswegs um ein neues Sachverhaltselement, das erst nach Rechtskraft entstanden ist und daher von der belangten Behörde gesondert untersucht hätte werden müssen. Soweit darauf verwiesen wird, dass das Bundesministerium für Inneres der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien regelmäßig Verurteilungen offen legte, indem es in einem Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Formulierung "had been sentenced" verwende, ist zu erwidern, dass damit keine Detailinformationen, wie etwa Art und Dauer der Strafen, übermittelt wurden und somit die nigerianische Vertretung zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis einer Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz gelangte. Davon, dass eine Gefahr für den Beschwerdeführer durch das Handeln von Organen des Bundesministeriums für Inneres erst geschaffen worden sei, kann somit keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer selbst bei der nigerianischen Vertretungsbehörde angegeben hat, von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt worden zu sein.
Selbst wenn man auf die Ausführungen zum "Dekret 33" eingeht, so sind diese nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis darzutun. Ungünstige Haftbedingungen in Nigeria können zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Unabhängigen Bundesasylsenates ein Abschiebungshindernis bilden, doch besteht kein "reales Risiko", dass eine nach Nigeria rückgeschobene Person auf Grundlage des so genannten "Dekrets 33 aus 1990" tatsächlich inhaftiert oder verurteilt würde (siehe insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, die Beschlüsse des VwGH vom 21.09.2004, 2004/01/0255, und vom 23.02.2006, 2004/01/0560, sowie die Bescheide des UBAS vom 09.06.2004, 218.892/0-XII/36/00, vom 09.03.2004, 204.320/80-XII/36/04, und zuletzt vom 24.04.2006, 251.908/0-XII/36/04). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Bundesasylsenates steht eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006 betreffend Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger nach Nigeria und Strafverfolgung nach dem Dekret Nr. 33 auf Grund von Nachforschungen beim "Nigerian Supreme Court" in Abuja, wonach keine Kenntnis von Fällen nigerianischer Staatsangehöriger besteht, gegen welche laufende Verfahren auf der Grundlage von Dekret 33 anhängig sind bzw. welche bereits wegen des Dekrets 33 verurteilt worden sind. Auch aus dem Bericht "Nigeria Country of Origin Report" der UK Border Agency vom 09.06.2009 ist zu entnehmen, dass es seit 2001 zu keinen Bestrafungen bzw. Verfolgungen auf Grund des Dekrets 33 gekommen ist (siehe auch "Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja", Nigeria; 09.-27.09.2007 und 05.-12.01.2008, Punkt 7.3). Es liegen demnach auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.Selbst wenn man auf die Ausführungen zum "Dekret 33" eingeht, so sind diese nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis darzutun. Ungünstige Haftbedingungen in Nigeria können zwar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Unabhängigen Bundesasylsenates ein Abschiebungshindernis bilden, doch besteht kein "reales Risiko", dass eine nach Nigeria rückgeschobene Person auf Grundlage des so genannten "Dekrets 33 aus 1990" tatsächlich inhaftiert oder verurteilt würde (siehe insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, die Beschlüsse des VwGH vom 21.09.2004, 2004/01/0255, und vom 23.02.2006, 2004/01/0560, sowie die Bescheide des UBAS vom 09.06.2004, 218.892/0-XII/36/00, vom 09.03.2004, 204.320/80-XII/36/04, und zuletzt vom 24.04.2006, 251.908/0-XII/36/04). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Bundesasylsenates steht eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin vom 20.11.2006 betreffend Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger nach Nigeria und Strafverfolgung nach dem Dekret Nr. 33 auf Grund von Nachforschungen beim "Nigerian Supreme Court" in Abuja, wonach keine Kenntnis von Fällen nigerianischer Staatsangehöriger besteht, gegen welche laufende Verfahren auf der Grundlage von Dekret 33 anhängig sind bzw. welche bereits wegen des Dekrets 33 verurteilt worden sind. Auch aus dem Bericht "Nigeria Country of Origin Report" der UK Border Agency vom 09.06.2009 ist zu entnehmen, dass es seit 2001 zu keinen Bestrafungen bzw. Verfolgungen auf Grund des Dekrets 33 gekommen ist (siehe auch "Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja", Nigeria; 09.-27.09.2007 und 05.-12.01.2008, Punkt 7.3). Es liegen demnach auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.
Da der nunmehrige Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchem das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, als rechtmäßig. Zusammenfassend gelangt der Asylgerichtshof sohin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehrt. Demnach hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde ist nicht Folge zu geben.Da der nunmehrige Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchem das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, als rechtmäßig. Zusammenfassend gelangt der Asylgerichtshof sohin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehrt. Demnach hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde ist nicht Folge zu geben.
Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden. In Nigeria ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im städtischen Bereich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 23.01.2009 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Nigeria notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Nigeria rückgeführten Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung, etc.) vorgebracht hat. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und der Beschwerdeführer würde in keine aussichtslose Lage geraten. Es liegen demnach keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden. In Nigeria ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im städtischen Bereich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 23.01.2009 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Nigeria notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Nigeria rückgeführten Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung, etc.) vorgebracht hat. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und der Beschwerdeführer würde in keine aussichtslose Lage geraten. Es liegen demnach keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.
Der Asylgerichtshof gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Der Asylgerichtshof gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Diesbezüglich ist jedoch das Scheidungsverfahren anhängig, weshalb davon auszugehen, dass keine Beziehungsintensität mehr besteht. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Diesbezüglich ist jedoch das Scheidungsverfahren anhängig, weshalb davon auszugehen, dass keine Beziehungsintensität mehr besteht. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Was das ebenfalls durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des wirtschaftlichen Wohles des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dass ein erhebliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen vorliegt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 8 EMRK als rechtmäßig erweist. An dieser Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer besuchte Deutschkurs nichts zu ändern ..."Was das ebenfalls durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des wirtschaftlichen Wohles des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dass ein erhebliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen vorliegt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung auch im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, EMRK als rechtmäßig erweist. An dieser Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer besuchte Deutschkurs nichts zu ändern ..."
Am 06.07.2012 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden sei. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte dem Beschwerdeführer am 06.07.2012 mit, dass seine Abschiebung für den 23.07.2012 festgelegt worden sei.
Am 09.07.2012 stellte der Beschwerdeführer sodann in der Schubhaft den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, er habe einen neuen Fluchtgrund. Er sei nämlich etwa seit dem Jahr 2008, seit der Trennung von seiner Frau, homosexuell. Homosexualität sei in Nigeria verboten, deswegen könne er nicht nach Nigeria zurück. Er stelle erst jetzt den Asylantrag, weil ihm sein Rechtsanwalt geraten habe, er solle zuwarten, bis er aus der Haft entlassen werde. Er habe in den vorhergehenden Verfahren nicht angegeben, homosexuell zu sein, weil er damals noch nicht gewusst habe, dass dies in Nigeria strafbar sei.
Sodann wurde mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012 gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der gegenständliche Folgeantrag sei verspätet gestellt worden und diese Verspätung sei auch subjektiv vorwerfbar. Die Lage im Herkunftsstaat entspreche im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Antrag sei in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt worden.Sodann wurde mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der gegenständliche Folgeantrag sei verspätet gestellt worden und diese Verspätung sei auch subjektiv vorwerfbar. Die Lage im Herkunftsstaat entspreche im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Antrag sei in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt worden.
Gegen den erwähnten Mandatsbescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht am 19.07.2012 im Wege seines Vertreters Vorstellung erhoben, wobei im Wesentlichen abermals darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei.
Auf die Vorstellung hin leitete das Bundesasylamt ein Ermittlungsverfahren ein und richtete eine Anfrage bezüglich aktueller Länderfeststellungen zu Nigeria an die Staatendokumentation.
Am 30.07.2012 langte die Anfragebeantwortung beim Bundesasylamt ein, welche dem Beschwerdeführervertreter zur Stellungnahme übermittelt wurde.
In der Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 27.08.2012 wurde die Aktualität der Länderfeststellungen bemängelt, selbst der nigerianische Präsident bezeichne die Verhältnisse als "worse than a civil war". Zur Lage der Homosexuellen seien nur ganz kurze Aussagen getroffen worden, die auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zuträfen, auch müsste die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einer mündlichen Einvernahme überprüft werden.
In der Folge übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer neuerlich umfassende Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Stellungnahme.
In der darauf folgenden Stellungnahme vom 13.11.2012 wurde auf die zuvor abgegebene Stellungnahme vom August 2012 verwiesen und überdies im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung, dass in Nigeria Auseinandersetzungen nur lokal und zeitlich begrenzt stattfänden, sei veraltet, die übermittelten Berichte zeigten, dass die Situation schwierig und gefährlich sei und sich gegenwärtig verschlimmere. Die Feststellungen des Bundesasylamtes seien überdies widersprüchlich in Bezug auf die Behandlung von wegen Drogendelikten Verurteilten.
In der Folge übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer abermals Feststellungen betreffend Nigeria zur Stellungnahme.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.03.2013 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vom Bundesasylamt bei der Staatendokumentation eingeholte Anfragebeantwortung bestätige die persönlichen Befürchtungen des Beschwerdeführers. Es herrsche ein Klima des Misstrauens und der Angst, Christen wie Muslime würden sich zurückziehen, dies würden auch Aussagen des nigerianischen Präsidenten bestätigen. Aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung könne der Beschwerdeführer keinen Schutz finden, er würde sich in einer bedrohlichen und unmenschlichen Situation befinden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013 wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt. In der Begründung führte das Bundesasylamt Folgendes aus (gekürzt, unkorrigiert, teilweise anonymisiert durch den Asylgerichtshof):Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013 wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt. In der Begründung führte das Bundesasylamt Folgendes aus (gekürzt, unkorrigiert, teilweise anonymisiert durch den Asylgerichtshof):
"... Am 10.07.2012 erging ein Mandatsbescheid gemäß § 12a Abs. 4"... Am 10.07.2012 erging ein Mandatsbescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4
AsylG 2005, womit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und Ihnen der faktische Abschiebschutz nicht zuerkannt wird. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 10.07.2012 zugestellt, wobei Ihnen auch das Informationsblatt gemäß § 23 Abs. 9 AsylG 2005 ausgefolgt worden ist.AsylG 2005, womit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und Ihnen der faktische Abschiebschutz nicht zuerkannt wird. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 10.07.2012 zugestellt, wobei Ihnen auch das Informationsblatt gemäß Paragraph 23, Absatz 9, AsylG 2005 ausgefolgt worden ist.
Gegen den Mandatsbescheid vom 10.07.2012 brachte ihre rechtsfreundliche Vertretung am 19.07.2012 beim Bundesasylamt die Vorstellung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände bzw. einer gescheiterten Beziehung einen sexuellen Hang zu Männern entdeckt hätten und seit Jahren die Homosexualität praktizierten. Sie hätten einen intimen Freund genannt und ebenso dargelegt, dass Sie in der Justizanstalt intime Beziehungen mit Mithäftlingen gepflegt hätten. Sie hätten ferner dargelegt, dass durch eine anale Untersuchung bewiesen hätte werden können, dass Sie konkrete homosexuelle Beziehungen gehabt hätten.
Sie hätten im Kern zutreffend dargelegt, dass sich das gesellschaftliche Klima gegenüber Homosexuellen in Nigeria verschärft hätte und ebenso enorme gesellschaftliche Veränderungen vor der Tür stehen würden. Das Bundesasylamt hätte die Verpflichtung gehabt, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sowie eine psychologische Begutachtung durchzuführen.
Am 03.07.2012 haben Sie einen Abschiebungsversuch durch lautes Schreien im Flugzeug bzw. Zu-Boden-Werfen und Umklammern eines Sitzes vereitelt. Am 23.07.2012 konnten Sie im Rahmen eines weiteren Abschiebungsversuches erfolgreich nach Nigeria abgeschoben werden.
Am 24.07.2012 wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren vermittels einer Anfrage an die Staatendokumentation eingeleitet. Am 30.07.2012 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der Behörde ein, die Ihrem gesetzlichen Vertreter am 09.08.2012 zur Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist übermittelt wurde.
Am 28.08.2012 langte eine Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung ein, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bezugnehmend auf das Verfahren zur GZ 12 08.716, in dessen Rahmen am gleichen Tage aktuellere Berichte vorgelegt worden wären, im gegenständlichen Fall seitens des Bundesasylamtes Informationen vorenthalten worden seien. Die nunmehr verfügbaren Berichte und Dokumentationen würden ganz anders klingen als die Feststellungen des Mandatsbescheides. Es sei verständlich, dass der Präsident Nigerias die Verhältnisse als "worse than a civil war" bezeichnet habe. Es sei in der Anfragebeantwortung zur GZ 12 08.716 nie bestritten worden, dass der nigerianische Präsident die Verhältnisse als "worse than a civil war" bezeichnet habe. In dem gegenständlichen Bericht würde im Hinblick auf die Sicherheitslage auch eine Aktualisierung der Feststellungen mit August 2012 in Aussicht gestellt werden. Es werde daher beantragt, diese umfassende Abhandlung unter Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist erneut vorzuhalten.
Am 25.10.2012 wurden Ihrer gewillkürten Vertretung die aktualisierten Länderfeststellungen zu Nigeria, wie beantragt, unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.
Am 14.11.2012 langte erneut eine Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung bei der Behörde ein. In der Stellungnahme wurde auf das Verfahren AIS 12 08.716 verwiesen und angeführt, dass die vorgelegten Länderfeststellungen veraltet gewesen seien und sich die Behörde im gegenständliche Fall mit lapidaren Feststellungen begnügt hätte. Die nunmehr verfügbaren Berichte und Dokumentationen würden ganz anders klingen als die Feststellungen im Mandatsbescheid. Die jetzt verfügbaren Berichte zeichneten ein ganz anderes Bild der furchtbaren Verhältnisse in Nigeria. Es sei jetzt verständlich, warum der nigerianische Präsident die Verhältnisse als "worse than a civil war" bezeichnet habe. Es sei in den gesamten Dokumenten nicht bestritten worden, dass Jonathan Goodluck diese Aussage zu Recht getätigt hätte. Es sei somit völlig unverständlich, dass dem Antragsteller der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt worden sei. Ferner wurde angeführt, dass Mag. XXXX konkret angeführt hätte, dass die aktuelle Sicherheitslage bei der anstehenden Aktualisierung der Feststellungen umfassend abgehandelt werden würde. Sohin würde beantragt werden, diese umfassenden Abhandlungen unter Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist vorzuhalten. Zur Lage von Homosexuellen seien in dem Schreiben an Sie nur ganz kurze Aussagen getroffen worden, die nicht auf Ihre konkrete Situation eingehen würden. Konkret sei strittig, ob Ihre Aussagen, Sie seien nach einer enttäuschenden Beziehung zu einer Frau und durch entsprechende Kontakte homosexuell geworden, glaubwürdig sind. Beantragt werde daher Ihre mündliche Einvernahme, um den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Aussage des nigerianischen Präsidenten, dass sich das Land in einer schlimmeren Situation als in einem Bürgerkrieg befinde, bleibe auch durch die aktuelleren Feststellungen unbestritten. Wenn daher in Teilen der Feststellungen die Aussage zu finden sei, dass Auseinandersetzungen in Nigeria immer nur lokal und begrenzt stattfänden, müsse dies als jedenfalls veraltet zurückgewiesen werden. Die vorliegenden Berichte würden zeigen, dass die Lage schwierig und gefährlich sei. So sei im Block "Allgemeine Lage" zu lesen, dass sich die Igbos auf schwierige Zeiten einstellen und Händler ihre Familien ins Igbo-Land zurückbringen. Die Regierungen der Bundesstaaten versuchen zwar, sich auf die Ströme von intern Vertriebenen vorzubereiten, es gebe jedoch kein ausreichendes Budget, um den Bedürfnissen der Vertriebenen nachzukommen. Die Lage der Homosexuellen sei schwierig, aus den aktuell vorgehaltenen Länderfeststellungen, deren Ausführungen das Bundesasylamt als erwiesen ansehe, ergebe sich eine reale Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK. Im Block "Rechtsschutz" der Länderfeststellungen sei zu lesen, dass das Vorgehen der Polizei nach wie vor von Menschenrechtsverletzungen geprägt sei. Folterungen und daraus resultierende Handlungen seien an der Tagesordnung. Aus dem Polizeigewahrsam würden Leute verschwinden. Für die Angehörigen gebe es keine Auskünfte und keine Gerechtigkeit. Dies würde in einem Spannungsverhältnis zu den Aussagen im Block "Rückkehrfragen" stehen.Am 14.11.2012 langte erneut eine Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung bei der Behörde ein. In der Stellungnahme wurde auf das Verfahren AIS 12 08.716 verwiesen und angeführt, dass die vorgelegten Länderfeststellungen veraltet gewesen seien und sich die Behörde im gegenständliche Fall mit lapidaren Feststellungen begnügt hätte. Die nunmehr verfügbaren Berichte und Dokumentationen würden ganz anders klingen als die Feststellungen im Mandatsbescheid. Die jetzt verfügbaren Berichte zeichneten ein ganz anderes Bild der furchtbaren Verhältnisse in Nigeria. Es sei jetzt verständlich, warum der nigerianische Präsident die Verhältnisse als "worse than a civil war" bezeichnet habe. Es sei in den gesamten Dokumenten nicht bestritten worden, dass Jonathan Goodluck diese Aussage zu Recht getätigt hätte. Es sei somit völlig unverständlich, dass dem Antragsteller der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt worden sei. Ferner wurde angeführt, dass Mag. römisch 40 konkret angeführt hätte, dass die aktuelle Sicherheitslage bei der anstehenden Aktualisierung der Feststellungen umfassend abgehandelt werden würde. Sohin würde beantragt werden, diese umfassenden Abhandlungen unter Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist vorzuhalten. Zur Lage von Homosexuellen seien in dem Schreiben an Sie nur ganz kurze Aussagen getroffen worden, die nicht auf Ihre konkrete Situation eingehen würden. Konkret sei strittig, ob Ihre Aussagen, Sie seien nach einer enttäuschenden Beziehung zu einer Frau und durch entsprechende Kontakte homosexuell geworden, glaubwürdig sind. Beantragt werde daher Ihre mündliche Einvernahme, um den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Aussage des nigerianischen Präsidenten, dass sich das Land in einer schlimmeren Situation als in einem Bürgerkrieg befinde, bleibe auch durch die aktuelleren Feststellungen unbestritten. Wenn daher in Teilen der Feststellungen die Aussage zu finden sei, dass Auseinandersetzungen in Nigeria immer nur lokal und begrenzt stattfänden, müsse dies als jedenfalls veraltet zurückgewiesen werden. Die vorliegenden Berichte würden zeigen, dass die Lage schwierig und gefährlich sei. So sei im Block "Allgemeine Lage" zu lesen, dass sich die Igbos auf schwierige Zeiten einstellen und Händler ihre Familien ins Igbo-Land zurückbringen. Die Regierungen der Bundesstaaten versuchen zwar, sich auf die Ströme von intern Vertriebenen vorzubereiten, es gebe jedoch kein ausreichendes Budget, um den Bedürfnissen der Vertriebenen nachzukommen. Die Lage der Homosexuellen sei schwierig, aus den aktuell vorgehaltenen Länderfeststellungen, deren Ausführungen das Bundesasylamt als erwiesen ansehe, ergebe sich eine reale Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK. Im Block "Rechtsschutz" der Länderfeststellungen sei zu lesen, dass das Vorgehen der Polizei nach wie vor von Menschenrechtsverletzungen geprägt sei. Folterungen und daraus resultierende Handlungen seien an der Tagesordnung. Aus dem Polizeigewahrsam würden Leute verschwinden. Für die Angehörigen gebe es keine Auskünfte und keine Gerechtigkeit. Dies würde in einem Spannungsverhältnis zu den Aussagen im Block "Rückkehrfragen" stehen.
Am 12.02.2013 wurde Ihrer gewillkürten Vertretung die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2012 unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides langte keine Stellungnahme ein.
...
Feststellungen
...
Zu Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation in Österreich:
Ihr Vorverfahren wurde mit 30.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen. Bezüglich Ihrer Person bestand eine aufrechte Ausweisung. Sie hielten sich illegal in Österreich auf. Sie befanden sich seit 29.06.2012 im Stande der Schubhaft. Die beabsichtigte Abschiebung wurde Ihnen am 06.07.2012 für den 23.07.2012 angekündigt. Am 09.07.2012 stellten Sie gegenständlichen Folgeantrag. Die Stellung des Folgeantrags fand somit 14 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin statt. Mit Mandatsbescheid vom 10.07.2012 stellte das Bundesasylamt fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und Ihnen der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Sie wurden am 23.07.2012 aus Österreich nach Nigeria abgeschoben. Am 19.07.2012 erhoben Sie das Rechtsmittel der Vorstellung. Zusätzliche Ermittlungen wurden vom Bundesasylamt ab dem 24.07.2012 getätigt.Ihr Vorverfahren wurde mit 30.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen. Bezüglich Ihrer Person bestand eine aufrechte Ausweisung. Sie hielten sich illegal in Österreich auf. Sie befanden sich seit 29.06.2012 im Stande der Schubhaft. Die beabsichtigte Abschiebung wurde Ihnen am 06.07.2012 für den 23.07.2012 angekündigt. Am 09.07.2012 stellten Sie gegenständlichen Folgeantrag. Die Stellung des Folgeantrags fand somit 14 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin statt. Mit Mandatsbescheid vom 10.07.2012 stellte das Bundesasylamt fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und Ihnen der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Sie wurden am 23.07.2012 aus Österreich nach Nigeria abgeschoben. Am 19.07.2012 erhoben Sie das Rechtsmittel der Vorstellung. Zusätzliche Ermittlungen wurden vom Bundesasylamt ab dem 24.07.2012 getätigt.
Zu den Gründen und dem Zeitpunkt der Folgeantragstellung:
Sie haben den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung Ihrer Abschiebung gestellt. Sie hätten den Folgeantrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellen können. Es wäre Ihnen im Sinne einer ordnungsgemäßen Mitwirkung und bei Vorliegen eines tatsächlichen Interesses an einer Schutzgewährung zumutbar gewesen, die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgetragenen Gründe bereits im Vorverfahren zur Zahl 09 06.247 anzugeben. Die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die verspätete Stellung des Antrags sind im Ergebnis unglaubwürdig ...
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Allgemeine Lage
Politik und Wahlen
Staatsaufbau und Verfassung
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109-sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering - 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Stand Oktober 2011). ...
Allgemeine Sicherheitslage
... Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im
Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. In der Hauptstadt Abuja kam es am 01.10.2010 und 31.12.2010, am 16.06.2011 und 26.08.2011 und am 26.04.2012 zu Bombenanschlägen. Am 25.12.2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt. In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise -Teilreisewarnung, Stand 15.10.2012).Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. In der Hauptstadt Abuja kam es am 01.10.2010 und 31.12.2010, am 16.06.2011 und 26.08.2011 und am 26.04.2012 zu Bombenanschlägen. Am 25.12.2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt. In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise -Teilreisewarnung, Stand 15.10.2012).
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Regionale Problemzonen:
Middle Belt (u. a. Jos, Plateau)
Ethnisch oder religiös motivierte Gewalt wird oft von Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nomaden ausgelöst und resultierte auch 2011 im Verlust zahlreicher Menschenleben und signifikanten Vertreibungen. Die tödlichsten Beispiele derartiger Konflikte ereigneten sich in Jos und in der Umgebung der Stadt. Im Jänner 2011 kamen mehr als 100 Personen ums Leben. Human Rights Watch schätzt, dass die Zahl für das Gesamtjahr 2011 mehr als 200 Tote übersteigt. Ende August kamen bei einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen in und um Jos rund 100 Menschen ums Leben. Die Behörden haben keine Anklagen erhoben. Präsident Jonathan hat Ende September 2011 rund
1.300 Soldaten in den Plateau State verlegen lassen, da die lokale Polizei die Gewalt nicht unter Kontrolle bringen konnte. Ethnische Streitigkeiten über Land und politischen Einfluss haben entlang der Grenzen von Benue/Taraba/Nassarawa zu Gewalt, Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung hunderter Personen geführt. Die Bundesregierung hat mobile Polizei in den betroffenen Gebieten stationiert, um weitere Gewalt zu verhindern (U. S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.05.2012). Im religiös gemischten Bundesstaat Kaduna nahe des Middle Belt kam es nach von Boko Haram getätigten Sprengstoffanschlägen auf Kirchen zu Racheakten jugendlicher Christen. Innerhalb von drei Tagen wurden mindestens 92 Personen bei diesen Ausschreitungen getötet (Reuters, Update 2 - Sectarian violence kills more in Nigeria's Kaduna, 20.06.2012). Im gesamten Jahr 2011 kam es in Zentral-Nigeria zu Zusammenstößen zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Das Versagen der Behörden, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und das Recht der Menschen auf Leben zu schützen, führte zu einer Eskalation der Gewalt. Über 200 Personen starben allein bei Zusammenstößen im Bundesstaat Plateau, die im Zusammenhang mit bereits seit Langem bestehenden Spannungen und Landkonflikten zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen standen (Amnesty International, Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.05.2012).
Nördliche Bundesstaaten (Boko Haram)
Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann ca. im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an die Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige, egal, ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher. Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben. Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen.
Überlebende Anhänger schworen damals Rache (Alertnet/Reuters:
INSIGHT - Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011). Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden. Vor Reisen in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano wird ausdrücklich gewarnt (BMeiA, Reiseinformationen Nigeria, Stand: 23.10.2012). Die extremistische Boko Haram ist im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich, bei welchen hunderte Menschen ums Leben kamen. Im Dezember 2011 hat der Präsident in 15 LGAs der Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau und Yobe den Notstand ausgerufen. Dieser Ausnahmezustand gilt auch weiterhin. Gemäß der nigerianischen Regierung ist dies die Antwort auf die anhaltende Gewalt seitens der Extremisten. Von Jänner bis Juni 2012 hat Boko Haram die Verantwortung für zahlreiche Angriffe, vor allem in Nordnigeria, übernommen, bei welchen tausende Personen getötet oder verletzt worden sind. Mehrfach-Sprengstoffanschläge auf Kirchen, Regierungsgebäude, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba und Yobe wurden verübt. Seit Jahresbeginn haben die Extremisten die Regierungskräfte auch in Feuergefechte in Bauchi, Kano, Kaduna und Yobe verwickelt und auf Menschen in Kirchen geschossen. Im April kam es zu Sprengstoffanschlägen auf die Zeitung "This Day" in Abuja und Kaduna (U. S. Department of State, Nigeria - Country Specific Information, 16.07.2012). Insgesamt mehr Moslems als Christen hat Boko Haram bis jetzt getötet. Man kündigt zwar an, vor allem Christen und das Christentum in Nigeria vernichten zu wollen, aber auch solche Moslems zu töten, die etwa als Polizeibeamte oder Soldaten Boko Haram-Mitglieder behelligen oder verhaften. Boko Haram forderte alle Moslems auf, in den Norden zurückzukehren, und drohte vor allem den christlichen Igbos, die auch im Norden als Händler aktiv sind. Viele von ihnen haben ihre Familien ins Igbo-Land zurückgeschickt und bereiten sich auf harte Zeiten vor. Das Oberziel, das Boko Haram offiziell herbeibomben will, ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria (Konrad Adenauer Stiftung, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, April 2012). Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch der hauptsächliche Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die unter dem Namen "Boko Haram" bekannt gewordene Gruppierung ist seit Mitte 2010 verantwortlich für zahlreiche schwere Anschläge mit mehreren hundert Todesopfern vor allem im Nordosten des Landes, aber auch an anderen Orten im Norden und auch in der Hauptstadt Abuja. Die nigerianische Regierung hat jede Form von Terrorismus scharf verurteilt und zeigt sich entschlossen, die Verantwortlichen für die Anschläge zur Rechenschaft zu ziehen. Vor allem in Nordnigeria wird aber auch die Möglichkeit eines Dialogs mit Boko Haram diskutiert, um zumindest gemäßigte Teile der Gruppierung zur Aufgabe zu bewegen. Die Regierung hat Dialogbereitschaft signalisiert, falls Boko Haram seine Aktionen einstellt (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Stand März 2012).
Niger Delta - MEND:
Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war eine Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde (2009). Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen; bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten (Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Nigeria - Innenpolitik, März 2012).
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Innerstaatliche Fluchtalternative:
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in Regionen zurückzukehren, von wo ihre ethnische Gruppe abstammt (Quelle: U. S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 24.05.2012). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie dar, aber mitunter weniger als 50 % Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (Quelle: Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).
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Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und Hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen. Aufgrund der schlechten Energieversorgung - täglich mehrstündige Stromabschaltungen, fallweiser Importknappheit bei Diesel und Benzin - schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden deindustrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Geschätzt werden zwischen 20-45 % - in erster Linie Unter-30-Jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500 (EUR 27) auf Naira 18.000 (EUR 90) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Durch die Abschaffung der Dieselpreisstützung und die geplante Streichung der Subventionen auch für Benzin gilt der öffentliche Druck derzeit allerdings nicht mehr dem Kampf um Durchsetzung des Mindestlohnes für alle Arbeitnehmer. Im landwirtschaftlichen sowie privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1000 (Landwirtschaft) bzw. 4000 bis 6000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z. T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem USD pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung, Lebensmittelpreise variieren ebenfalls nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch noch innerhalb jedes Teilstaates. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange YAM-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50 bis 200 berechnet (EUR 0,25 bis 1) (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden NGN - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue - selbständige - Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte - und fachlich kompetente - Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500 bis 10.000 (EUR 2,50 bis 50) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000 (EUR 15) berechnet, sofern die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen. Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen: Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse, 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und rund ein Drittel des BIP) besteht fort. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit August 2009 ist das Rating von Standard & Poor's B+. Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis fünf Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Wirtschaft, Stand Oktober 2011). Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme, wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB, erhalten werden, und nichtstaatliche Organisationen, wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO), bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP, etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM, Länderinformationsblatt Nigeria, August 2011).
Medizinische Versorgung
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standards nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung. Auf 100.000 Einwohner kommen 21 Ärzte, eine Krankenschwester für 1.129 Menschen und ein Spitalsbett für 2.342 Einwohner. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten, wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von IOs finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand - überwiegend im moslemischen Norden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20 bis 50 (EUR 0,10 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, sofern vorhanden (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche) Krankenhäuser: Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert, und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte, wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken, etc. (IOM, Länderinformationsblatt Nigeria, August 2011).
Rückkehrfragen
Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA, befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt (deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:
April 2012, 06.05.2012).
Rückkehrprogramm
Das Projekt zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 01.07.2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30.06.2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 01.07.2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30.06.2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos-Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z. B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM, AVRR Newsletter, Juni 2012).
Dekret 33
Das insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch. Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "Den Namen Nigerias in Verruf Bringen" umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 06.05.2012).
Homosexuelle
In den Nordstaaten sieht das Scharia-Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde. § 214 des bundesstaatlichen Criminal Code sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zur-Schau-Stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - gegeben. Jedes Wochenende erscheinen in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler/lesbischer Nigerianer. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist nicht gegeben. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich in der Beschlussfassung, wobei der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Homosexuelle Handlungen sind in Nigeria strafbar. In den nördlichen Bundesstaaten Nigerias sind nach islamischem Recht homosexuelle Handlungen mit schweren Strafen belegt. Körperliche Nähe zwischen Angehörigen desselben Geschlechts, insbesondere von Männern, erregt in der Öffentlichkeit jedoch keinen Anstoß, sofern sie nicht offensichtlich sexuellen Charakter hat (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, Stand 15.02.2012). Das "Gesetz zum Verbot von gleichgeschlechtlichen Heiraten" wurde ohne Widerstand durch den nigerianischen Senat gewunken. Nach dem neuen Gesetz können gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder in einer Lebensgemeinschaft leben, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden. Jene, die solche Verbindungen "bezeugen" oder "Beihilfe leisten", sind ebenfalls von Freiheitsstrafen bedroht. Auch Gruppen, welche sich für die Rechte Homosexueller einsetzen, können bestraft werden. Bevor dieser Gesetzesentwurf in Kraft tritt, muss er allerdings noch das Repräsentantenhaus passieren und vom Präsidenten unterzeichnet werden (BBC, Nigerian leaders unite against same-sex marriages, 05.12.2011)."In den Nordstaaten sieht das Scharia-Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde. Paragraph 214, des bundesstaatlichen Criminal Code sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zur-Schau-Stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - gegeben. Jedes Wochenende erscheinen in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler/lesbischer Nigerianer. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist nicht gegeben. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich in der Beschlussfassung, wobei der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte (Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Homosexuelle Handlungen sind in Nigeria strafbar. In den nördlichen Bundesstaaten Nigerias sind nach islamischem Recht homosexuelle Handlungen mit schweren Strafen belegt. Körperliche Nähe zwischen Angehörigen desselben Geschlechts, insbesondere von Männern, erregt in der Öffentlichkeit jedoch keinen Anstoß, sofern sie nicht offensichtlich sexuellen Charakter hat (deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, Stand 15.02.2012). Das "Gesetz zum Verbot von gleichgeschlechtlichen Heiraten" wurde ohne Widerstand durch den nigerianischen Senat gewunken. Nach dem neuen Gesetz können gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder in einer Lebensgemeinschaft leben, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden. Jene, die solche Verbindungen "bezeugen" oder "Beihilfe leisten", sind ebenfalls von Freiheitsstrafen bedroht. Auch Gruppen, welche sich für die Rechte Homosexueller einsetzen, können bestraft werden. Bevor dieser Gesetzesentwurf in Kraft tritt, muss er allerdings noch das Repräsentantenhaus passieren und vom Präsidenten unterzeichnet werden (BBC, Nigerian leaders unite against same-sex marriages, 05.12.2011)."
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Beweiswürdigung
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Zur Feststellung, dass die Begründung für die verspätete Antragstellung unglaubwürdig sei, ist auszuführen, dass Sie nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb Sie diesen Folgeantrag nicht schon früher gestellt haben. Im Gegenteil antworteten Sie auf die diesbezügliche Frage lediglich lapidar, Sie wüssten es nicht. Insbesondere da Ihnen aber Ihre nunmehr ins Treffen geführte homosexuelle Neigung bereits seit 2008 bekannt gewesen sei, ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb Sie diesen Umstand nicht bereits im Vorverfahren, welches erst im November 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde, bereits erwähnt haben. Daran vermag auch die vor circa einem Monat erfolgte dahingehende Beratung Ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung nichts zu ändern, wonach Sie erst nach Abbüßung Ihrer Haftstrafe und Verlegung nach Wien einen Folgeantrag einbringen sollten. Ihre Behauptung, wonach erst jüngst ein neues Gesetz in Nigeria erlassen worden wäre und Homosexualität nunmehr erst seit kurzem mit der Todesstrafe oder mit 40-jähriger Haftstrafe bedroht sei, entspricht darüber hinaus nicht den Tatsachen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, sieht zwar die Scharia die Todesstrafe für Homosexualität vor, es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, bei welchem diesbezüglich tatsächlich Anklage erhoben wurde, und diese Regelung besteht, ebenso wie der § 214 des bundesstaatlichen Criminal Code, welcher 14 Jahre und nicht 40 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vorsieht, nicht erst seit kurzem, sondern schon seit einem Jahrzehnt und mehr. Faktisch ist jedoch auch bezüglich des § 214 von "totem" Recht auszugehen, weil - wie sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen ergibt - jedes Wochenende in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler und lesbischer Nigerianer erscheinen und unter anderem auch dies darauf schließen lässt, dass eine generelle "staatliche Verfolgung" nicht gegeben ist. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich zwar derzeit in der Beschlussfassung, wobei aber der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und dieser keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte. Dieses "Gesetz zum Verbot von gleichgeschlechtlichen Heiraten", wonach gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder in einer Lebensgemeinschaft leben, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden können, ist bis heute noch nicht in Kraft und bringt auch im Vergleich zum § 214 des bundesstaatlichen Criminal Code kein höheres Strafausmaß. Auch Ihre Angabe, wonach Sie erst Ende 2010 oder Anfang 2011 erfahren hätten, dass Homosexualität in Nigeria strafbar sei, vermag nicht zu begründen, weshalb Sie nicht dann spätestens zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Asylantrag mit ebendieser Begründung eingebracht haben, zumal einerseits das Vorverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, andererseits die Beratung Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, wonach Sie warten sollten, bis Sie aus der Haft entlassen werden, noch nicht stattgefunden hat. Hätten Sie tatsächlich Befürchtungen dahingehender Natur gehabt, aufgrund Ihrer Neigung in Nigeria Verfolgung, Haft oder sogar die Todesstrafe erwarten zu müssen, wäre eine sofortige Asylantragstellung zu erwarten gewesen und nicht eine Antragstellung erst kurz nach Erhalt der Information über die geplante Abschiebung, auch wenn Sie behaupten, dass Ihnen der bevorstehende Abschiebetermin nicht bewusst gewesen sei, was im Übrigen aufgrund der nachzuvollziehenden Dokumentation der Information an Ihre Person nicht glaubhaft ist ... Im Ergebnis geht die erkennende Behörde sohin davon aus, dass Ihre Behauptung, homosexuell zu sein, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, mit dem Ziel, Ihre bevorstehende Abschiebung zu verhindern, und es wäre für Sie, selbst bei Wahrannahme Ihrer Behauptung, homosexuell zu sein, aufgrund der darauf Bezug nehmenden Würdigung der vorliegenden Länderfeststellungen nichts gewonnen. Dem Antrag auf Durchführung einer Analuntersuchung und einer psychologischen Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Homosexualität konnte vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der damit erwiesenen Tatsache, dass der Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung des Verfahrens und der Vereitelung der Abschiebung gestellt wurde, nicht gefolgtZur Feststellung, dass die Begründung für die verspätete Antragstellung unglaubwürdig sei, ist auszuführen, dass Sie nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb Sie diesen Folgeantrag nicht schon früher gestellt haben. Im Gegenteil antworteten Sie auf die diesbezügliche Frage lediglich lapidar, Sie wüssten es nicht. Insbesondere da Ihnen aber Ihre nunmehr ins Treffen geführte homosexuelle Neigung bereits seit 2008 bekannt gewesen sei, ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb Sie diesen Umstand nicht bereits im Vorverfahren, welches erst im November 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde, bereits erwähnt haben. Daran vermag auch die vor circa einem Monat erfolgte dahingehende Beratung Ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung nichts zu ändern, wonach Sie erst nach Abbüßung Ihrer Haftstrafe und Verlegung nach Wien einen Folgeantrag einbringen sollten. Ihre Behauptung, wonach erst jüngst ein neues Gesetz in Nigeria erlassen worden wäre und Homosexualität nunmehr erst seit kurzem mit der Todesstrafe oder mit 40-jähriger Haftstrafe bedroht sei, entspricht darüber hinaus nicht den Tatsachen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, sieht zwar die Scharia die Todesstrafe für Homosexualität vor, es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, bei welchem diesbezüglich tatsächlich Anklage erhoben wurde, und diese Regelung besteht, ebenso wie der Paragraph 214, des bundesstaatlichen Criminal Code, welcher 14 Jahre und nicht 40 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vorsieht, nicht erst seit kurzem, sondern schon seit einem Jahrzehnt und mehr. Faktisch ist jedoch auch bezüglich des Paragraph 214, von "totem" Recht auszugehen, weil - wie sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen ergibt - jedes Wochenende in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler und lesbischer Nigerianer erscheinen und unter anderem auch dies darauf schließen lässt, dass eine generelle "staatliche Verfolgung" nicht gegeben ist. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich zwar derzeit in der Beschlussfassung, wobei aber der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht und dieser keine Auswirkungen auf das Alltagsleben entfalten sollte. Dieses "Gesetz zum Verbot von gleichgeschlechtlichen Heiraten", wonach gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder in einer Lebensgemeinschaft leben, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden können, ist bis heute noch nicht in Kraft und bringt auch im Vergleich zum Paragraph 214, des bundesstaatlichen Criminal Code kein höheres Strafausmaß. Auch Ihre Angabe, wonach Sie erst Ende 2010 oder Anfang 2011 erfahren hätten, dass Homosexualität in Nigeria strafbar sei, vermag nicht zu begründen, weshalb Sie nicht dann spätestens zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Asylantrag mit ebendieser Begründung eingebracht haben, zumal einerseits das Vorverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, andererseits die Beratung Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, wonach Sie warten sollten, bis Sie aus der Haft entlassen werden, noch nicht stattgefunden hat. Hätten Sie tatsächlich Befürchtungen dahingehender Natur gehabt, aufgrund Ihrer Neigung in Nigeria Verfolgung, Haft oder sogar die Todesstrafe erwarten zu müssen, wäre eine sofortige Asylantragstellung zu erwarten gewesen und nicht eine Antragstellung erst kurz nach Erhalt der Information über die geplante Abschiebung, auch wenn Sie behaupten, dass Ihnen der bevorstehende Abschiebetermin nicht bewusst gewesen sei, was im Übrigen aufgrund der nachzuvollziehenden Dokumentation der Information an Ihre Person nicht glaubhaft ist ... Im Ergebnis geht die erkennende Behörde sohin davon aus, dass Ihre Behauptung, homosexuell zu sein, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, mit dem Ziel, Ihre bevorstehende Abschiebung zu verhindern, und es wäre für Sie, selbst bei Wahrannahme Ihrer Behauptung, homosexuell zu sein, aufgrund der darauf Bezug nehmenden Würdigung der vorliegenden Länderfeststellungen nichts gewonnen. Dem Antrag auf Durchführung einer Analuntersuchung und einer psychologischen Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Homosexualität konnte vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der damit erwiesenen Tatsache, dass der Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung des Verfahrens und der Vereitelung der Abschiebung gestellt wurde, nicht gefolgt
werden ... Soweit sich Ihre gewillkürte Vertretung in der
Stellungnahme vom 14.11.2012 auf die Aussage des nigerianischen Präsidenten bezieht und davon ableitet, dass Auseinandersetzungen in Nigeria nicht nur lokal und zeitlich begrenzt sind, ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2012 zu verweisen, wonach sich die Aussage des Präsidenten, auf welche sich Ihre gewillkürte Vertretung stützt, ausdrücklich auf die Situation im Norden Nigerias bezog und auf die dortigen lokalen Aktivitäten der Boko Haram zurückzuführen ist. Der Süden Nigerias ist davon nicht betroffen. Die diesbezügliche Stellungnahme Ihrer gewillkürte Vertretung langte verspätet ein, blieb darüber hinaus zudem allgemein gehalten und vermochte nicht darzulegen, weshalb es Ihnen nicht möglich sei, sich etwa im Süden Nigerias niederzulassen, in welchem die Boko Haram explizit nicht tätig ist. Soweit Ihre gewillkürte Vertretung weiters mit Stellungnahme vom 14.11.2012 auf die Lage von Igbos und von intern Vertriebenen verweist, fehlt jedoch völlig der Bezug zu Ihrer Person, weshalb diesbezüglich diese Stellungnahme außer Acht bleiben kann. Inwieweit Ihre gesetzliche Vertretung widersprüchliche Feststellungen in Bezug auf Ihre Rückkehr nach Nigeria und die in Österreich erfolgte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz erkennen kann, ist für die Behörde aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Aus den Feststellungen ergibt sich widerspruchsfrei, dass das Dekret 33 zwar existiert, jedoch der Österreichischen Botschaft kein einziger Fall bekannt ist, wo ein wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt worden wäre. Bei diesem Dekret 33 handelt es sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. Auch wenn die wegen Drogendelikten im Ausland verurteilten Nigerianer - soweit dies den nigerianischen Behörden überhaupt bekannt ist - an die Drogenpolizei überstellt werden, so haben diese Personen dennoch kein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat - trotz des Dekretes 33 - zu befürchten. Die Passage, die laut Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung hiezu widersprüchlich sein soll: "Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt", bezieht sich offensichtlich auf den Großteil der unbescholtenen Rückgeführten, und es kann eben bei im Ausland nach dem Suchtmittelgesetz verurteilten Personen zu einer Übergabe an die Drogenpolizei in Nigeria kommen, was - diese unterschiedlichen Voraussetzungen betrachtet - keinen Widerspruch darstellt. Weiters kann man den Länderfeststellungen darüber hinaus entnehmen, dass Personen, die von der Drogenpolizei befragt wurden, danach das Flughafengebäude unbehelligt verlassen können und die im Ausland straffällig oder polizeilich auffällig gewordenen Personen in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt werden, und es kann abschließend, auch ausgehend von diesen Feststellungen, nicht erkannt werden, inwiefern Sie, wie von Ihrer gewillkürten Vertretung pauschal und ohne konkreten Bezug zu Ihrer Person, in den Raum gestellt wurde, von Polizeigewalt oder Folter betroffen sein sollten. Im Ergebnis vermochte die Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung keine begründeten Zweifel an den vorliegenden objektiven Länderfeststellungen zu begründen.
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Rechtliche Beurteilung
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Es war daher zu prüfen, ob Sie glaubhaft machen konnten, dass Sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnten. Dies ist Ihnen nicht gelungen. Die Behörde geht davon aus, dass für Sie eine frühere Stellung des Folgeantrags möglich und zumutbar gewesen
wäre ... Aus Sicht der Behörde ist Ihnen die verspätete
Antragstellung subjektiv vorwerfbar.
Es ist weiters zu prüfen, ob sich die objektive Situation in Ihrem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in Ihrer Asylsache entscheidungsrelevant geändert hat. Aus obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen zum Vorverfahren ergeben haben, noch könnten die von Ihnen als unglaubhaft eingestuften neuen Behauptungen in Ihrem Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen. Es gibt keinen Grund für Sie, sich ausgerechnet in bestimmten, von zeitweilig lokal aufflammenden Unruhen betroffenen Gebieten in Nigeria niederzulassen, und es stehen Ihnen zumutbare Relokationsalternativen zur Verfügung. Es muss daher auch nun, nach Durchführung zusätzlicher Ermittlungen, festgestellt werden, dass Sie den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen, kommt eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 AsylG 2005 nicht in Betracht."Es ist weiters zu prüfen, ob sich die objektive Situation in Ihrem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in Ihrer Asylsache entscheidungsrelevant geändert hat. Aus obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen zum Vorverfahren ergeben haben, noch könnten die von Ihnen als unglaubhaft eingestuften neuen Behauptungen in Ihrem Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen. Es gibt keinen Grund für Sie, sich ausgerechnet in bestimmten, von zeitweilig lokal aufflammenden Unruhen betroffenen Gebieten in Nigeria niederzulassen, und es stehen Ihnen zumutbare Relokationsalternativen zur Verfügung. Es muss daher auch nun, nach Durchführung zusätzlicher Ermittlungen, festgestellt werden, dass Sie den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen, kommt eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht in Betracht."
Gegen diesen Bescheid wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Verfahrensführung sei mangelhaft gewesen und die Entscheidung inhaltlich falsch ausgefallen, sie werde deswegen im vollen Umfang angefochten. Aus dem Verfahrensablauf ergebe sich eindeutig, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz zuzuerkennen wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005. Verfahren nach § 41a AsylG 2005 sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jener des § 12a Abs. 2 auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005, sodass die Bestimmung des § 61 Abs. 1 AsylG 2005 nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln richtet, wonach Senatszuständigkeit besteht.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005. Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG 2005 sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jener des Paragraph 12 a, Absatz 2, auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, sodass die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln richtet, wonach Senatszuständigkeit besteht.
§ 12a Abs. 3 und 4 AsylG 2005 lauten:Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 lauten:
"(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt"(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) undder Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
darüber hinaus
sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen."Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen."
Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Abs. 3 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Absatz 3, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.
Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukam, weil er diesen Folgeantrag am 09.07.2012, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 23.07.2012, stellte, wobei ihm dieses Faktum am 06.07.2012 zur Kenntnis gebracht wurde, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befand und gegen ihn bereits gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, A4 243.644-2/2009/2E, eine durchführbare - und bis zur Erlassung des Mandatsbescheides nicht umgesetzte - Ausweisung bestand.Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukam, weil er diesen Folgeantrag am 09.07.2012, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 23.07.2012, stellte, wobei ihm dieses Faktum am 06.07.2012 zur Kenntnis gebracht wurde, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befand und gegen ihn bereits gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, A4 243.644-2/2009/2E, eine durchführbare - und bis zur Erlassung des Mandatsbescheides nicht umgesetzte - Ausweisung bestand.
Eine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 war aus nachfolgenden Erwägungen nicht gerechtfertigt:Eine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 war aus nachfolgenden Erwägungen nicht gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Asylantrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung stellte, hält man sich vor allem vor Augen, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens im November 2009 und der nunmehrigen Antragstellung mehr als zweieinhalb Jahre lagen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, mit der Antragstellung zuzuwarten, bis er aus der Haft entlassen werde. Gründe, aus denen eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sein könnte, wurden auch in der Beschwerde in keiner Weise vorgebracht. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war also nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Asylantrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung stellte, hält man sich vor allem vor Augen, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens im November 2009 und der nunmehrigen Antragstellung mehr als zweieinhalb Jahre lagen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, mit der Antragstellung zuzuwarten, bis er aus der Haft entlassen werde. Gründe, aus denen eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sein könnte, wurden auch in der Beschwerde in keiner Weise vorgebracht. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war also nicht erfüllt.
Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, wenn es in den ausführlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation in Nigeria nicht entscheidungsrelevant verändert hat. Denn es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ersichtlich ist.Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, wenn es in den ausführlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation in Nigeria nicht entscheidungsrelevant verändert hat. Denn es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ersichtlich ist.
Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist also ebenfalls nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist also ebenfalls nicht erfüllt.
Das Bundesasylamt hat somit dem Beschwerdeführer zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 09.07.2012 zuerkannt.
Der Asylgerichtshof kann schließlich auch nicht feststellen, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Er wurde - trotz der im Verhältnis zum geplanten Abschiebetermin knappen Antragstellung - einer Erstbefragung unterzogen und er bzw. seine Vertretung wurde auch durchgängig in das Verfahren dergestalt einbezogen, dass wiederholt Gelegenheit geboten wurde, die Rechtsposition des Beschwerdeführers darzulegen und seine Interessen wahrzunehmen.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, aufrechte AusweisungZuletzt aktualisiert am
10.10.2013