TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/3 B2 319269-1/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Zl. B2 319.269-1/2008/6E

B2 319.180-1/2008/7E

B2 319.178-1/2008/6E

B2 319.206-1/2008/6E

B2 319.207-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.724 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.724 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.723 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.723 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.726 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.726 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.725 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 05.725 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 09.983 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 05 09.983 - BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Goraner, stellte am 22.04.2005 in Österreich einen Asylantrag, den er im Wesentlichen mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinen (früher) bei der serbischen Polizei tätigen Verwandten begründete. Gemeinsam mit ihm waren seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und die zwei gemeinsamen Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) eingereist, die ebenfalls Asylanträge stellten. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies in ihren Einvernahmen durch das Bundesasylamt auf das Vorbringen ihres Gatten, betreffend die Minderjährigen wurde kein eigenständiges Vorbringen erstattet.

Am 06.07.2005 wurde auch für die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin ein Asylantrag eingebracht, und neuerlich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers verwiesen.

Das Bundesasylamt hat dem Antrag des Erstbeschwerdeführers - nach Durchführung zweier Einvernahmen (auch seiner Gattin), jedoch ohne weitere nachvollziehbare Ermittlungshandlungen - mit Bescheid vom 30.09.2005, Zahl 05 05.724-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid wurde (vollständig) wie folgt begründet:Das Bundesasylamt hat dem Antrag des Erstbeschwerdeführers - nach Durchführung zweier Einvernahmen (auch seiner Gattin), jedoch ohne weitere nachvollziehbare Ermittlungshandlungen - mit Bescheid vom 30.09.2005, Zahl 05 05.724-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid wurde (vollständig) wie folgt begründet:

"Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und hat einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden kann.""Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und hat einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden kann."

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass "alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen". Eine Konkretisierung der Gründe wurde nicht vorgenommen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zum Erstbeschwerdeführer auch den übrigen (damals) vier Beschwerdeführerinnen Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Eine gleichlautende Entscheidung traf das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.12.2005, Zahl 05 01.282-BAT, betreffend XXXX, einen Bruder des Erstbeschwerdeführers, der gemeinsam mit seiner Gattin bereits am 27.01.2005 einen Asylantrag gestellt und ein weitgehend gleichlautendes Vorbringen erstattet hatte. Entsprechende Entscheidungen ergingen hinsichtlich seiner Gattin und der in Österreich geborenen Tochter. Auch in diesen Fällen wurde kein Konkretisierung der Asylgründe vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt, dass der Asylwerber "einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht" habe, "dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen" würde.2. Eine gleichlautende Entscheidung traf das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.12.2005, Zahl 05 01.282-BAT, betreffend römisch 40 , einen Bruder des Erstbeschwerdeführers, der gemeinsam mit seiner Gattin bereits am 27.01.2005 einen Asylantrag gestellt und ein weitgehend gleichlautendes Vorbringen erstattet hatte. Entsprechende Entscheidungen ergingen hinsichtlich seiner Gattin und der in Österreich geborenen Tochter. Auch in diesen Fällen wurde kein Konkretisierung der Asylgründe vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt, dass der Asylwerber "einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht" habe, "dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen" würde.

Im September 2006 reiste ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf dieses Verfahrens wurden im Mai 2007 Ermittlungen durch den Verbindungsbeamten im Kosovo vorgenommen, wobei die Angaben des Antragstellers nicht bestätigt werden konnten.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2007 der Antrag auf internationalen Schutz dieses Bruders gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zl. D3 315.536-1/2008/13E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeine Lage der Goraner sowie die Zugehörigkeit eines Bruders zur jugoslawischen Polizei mangels eines aktuellen Gefährdungspotentials zur Asylgewährung "nicht mehr" ausreiche, wobei auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats aus dem Jahr 2007 verwiesen wurde.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2007 der Antrag auf internationalen Schutz dieses Bruders gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008, Zl. D3 315.536-1/2008/13E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeine Lage der Goraner sowie die Zugehörigkeit eines Bruders zur jugoslawischen Polizei mangels eines aktuellen Gefährdungspotentials zur Asylgewährung "nicht mehr" ausreiche, wobei auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats aus dem Jahr 2007 verwiesen wurde.

3. Am 17.01.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer betreffend die Prüfung einer amtswegigen Wiederaufnahme seines Asylverfahrens vom Bundesasylamt erneut einvernommen. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass die Ergebnisse der Erhebungen des Verbindungsbeamten vom Mai 2007 im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt im September 2005 stehen würden - etwa hinsichtlich eines behaupteten Brandanschlages auf das Haus seines Vaters, der tatsächlich nie stattgefunden habe. Auch hinsichtlich der Angaben betreffend bei der Polizei beschäftigte Familienmitglieder hätten sich Widersprüche gezeigt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass seine 2005 getätigten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten.

Am 18.02.2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, die dabei angab, im Kosovo "malträtiert" und schlecht behandelt worden zu sein. Sie könne im Kosovo nicht mehr leben. Zu den ihr vorgehaltenen Feststellungen betreffend den Kosovo und die Situation der Volksgruppe der Goraner gab sie an, dass für Goraner kein effektiver Schutz durch KFOR oder UNMIK bestehe.

Mit Schreiben vom 28.02.2008 übermittelte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern Feststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo und räumte ihnen eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 17.03.2008 wurde von den Beschwerdeführern dazu Stellung genommen und insbesondere auf die fragile Sicherheitslage im Herkunftsstaat verwiesen, wobei zum Beweis dafür diverse Berichte beigelegt wurden. Vorgelegt wurden unter anderem auch Beweismittel betreffend die Tätigkeit zumindest eines Bruders des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei. Darüber hinaus sei auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig, da keine Täuschung vorliege. Das Bundesasylamt sei bereits 2005 amtswegig verpflichtet gewesen, alle Beweise aufzunehmen und es dürfe den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Bundesasylamt seine Ermittlungspflichten nicht hinreichend wahrgenommen habe.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.04.2008 wurden vom Bundesasylamt gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 30.09.2005, FZ. 05 05.724-BAT, FZ. 05 05.723-BAT, FZ. 05 05.126-BAT, FZ. 05 05.725-BAT sowie FZ. 05 09.983-BAT abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführer verfügt (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochen (Spruchpunkt IV.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.04.2008 wurden vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 30.09.2005, FZ. 05 05.724-BAT, FZ. 05 05.723-BAT, FZ. 05 05.126-BAT, FZ. 05 05.725-BAT sowie FZ. 05 09.983-BAT abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführer verfügt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Falle des Erstbeschwerdeführers ausgeführt:

"Soweit dem ASt. vorerst durch oben angegebenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2005 Asyl in Österreich gewährt wurde, war festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt seinem Vorbringen substanziell nicht entgegengetreten werden konnte. Unter dem Aspekt der behaupteten Gefährdung waren die in seinen Aussagen enthaltenen Ungereimtheiten nicht geeignet, das Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere konnte damals nicht festgestellt werden, dass von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit seine Familie, beziehungsweise sein Bruder, in der unmittelbaren Nachbarschaft gesucht worden wäre, was allerdings zu einer völlig anderen Prüfung und Beurteilung seines Asylantrages geführt hätte. Dieses neue Vorbringen, aber auch das zur Asylgewährung führende Vorbringen, wurde einer Recherche, durch den vor Ort tätigen Verbindungsbeamten, im Kosovo unterzogen.

Wie sich nunmehr herausstellte, war der Bruder des ASt., XXXX, als Polizist beschäftigt. Es wurde jedoch von seinen Eltern eindeutig in Abrede gestellt, dass sich jemals Personen nach seinem Sohn oder überhaupt seiner Familie erkundigt hätten. Weder über Nachbarn, noch bei der Familie selbst. Auch das andere Vorbringen, in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus wären von Kosovoalbanern drei gestohlene Autos angezündet worden, wodurch auch ihr Wohnhaus beinahe zu brennen begonnen hätte und das Haus mit Steinen beworfen worden wäre, konnte nicht bestätigt werden. Dieses Vorbringen wurde dadurch erneuert, als der ASt. weiterführend angab, dass er das Feuer gelöscht hätte.Wie sich nunmehr herausstellte, war der Bruder des ASt., römisch 40 , als Polizist beschäftigt. Es wurde jedoch von seinen Eltern eindeutig in Abrede gestellt, dass sich jemals Personen nach seinem Sohn oder überhaupt seiner Familie erkundigt hätten. Weder über Nachbarn, noch bei der Familie selbst. Auch das andere Vorbringen, in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus wären von Kosovoalbanern drei gestohlene Autos angezündet worden, wodurch auch ihr Wohnhaus beinahe zu brennen begonnen hätte und das Haus mit Steinen beworfen worden wäre, konnte nicht bestätigt werden. Dieses Vorbringen wurde dadurch erneuert, als der ASt. weiterführend angab, dass er das Feuer gelöscht hätte.

Der Tod der vom ASt. mit Tante und Onkel bezeichneten Personen konnte zwar festgestellt werden, handelte es sich hier aber nicht um Tante und Onkel, sondern um weiter entfernte Personen, zu denen die Familie keinen Kontakt hatte. Somit konnte auch hier keine Verbindung zur Familie des ASt. hergestellt werden.

Die Asylgewährung erfolgte seinerzeit aufgrund der Behauptung des ASt., er sei Angehöriger der goranschen Minderheit und als solcher Verfolgung ausgesetzt.

Die Angaben des ASt., die dieser im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2008 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zu den Gründen der Verschleierung seiner wahren Beweggründe nach Österreich zu reisen, in den Raum stellte, waren nicht geeignet, nunmehr davon ausgehen zu können, dass der ASt. zwischenzeitlich gewillt wäre, den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen.

Nachdem der ASt., wie bereits angemerkt, von Beginn an in seinem Asylverfahren Falschangaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hatte, war es ihm nun neuerlich nicht möglich, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben hierzu zu machen.

Gab der ASt. bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 28.09.2005 an, er habe aufgrund der Gefährdung seiner Person in seiner Heimat den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Als Gründe führte der ASt. unter anderem an, dass von Angehörigen der albanischen Mehrheitsbevölkerung, drei gestohlene Autos in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus angezündet worden seien. Obwohl dem ASt. vorgehalten wurde, dass bei einer Recherche vor Ort festgestellt werden konnte, dass es niemals einen Brand oder andere Zerstörungen gegeben hat, erneuerte der ASt. sein Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 17.01.2008, indem der ASt. angab, er hätte das Feuer gelöscht. Bei einer neuerlichen Erhebung vor Ort konnte unter anderem festgestellt werden, dass es niemals zu einem Brand kam. Bei ebendieser Einvernahme am 17.01.2008 gab der ASt. an, dass nach seinem Bruder gesucht worden sei. Auch dieses neue Vorbringen konnte bei Erhebungen vor Ort nicht verifiziert werden. Nach Angaben der Eltern des ASt., wurde niemals nach seinem Bruder XXXX, oder sonstigen Familienangehörigen von Seiten der Kosovoalbaner gesucht. Diesbezüglich bestand und besteht keine Gefahr für die Familie oder dem ASt. selber. Vom Vater des ASt. wurde eindeutig angegeben, dass es niemals Gewaltakte oder sonstige Drohungen gegeben hat. Auch wurde niemals nach der Familie des ASt. gesucht, oder hätte es in Zusammenhang mit der Beschäftigung seines Sohnes XXXX Probleme gegeben. Weiters schilderte der ASt., dass im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder, seine Eltern für zwei Wochen in einem Stall geschlafen hätten. Diese Angaben wurden von der Mutter mit aller Entschiedenheit mit den Worten, wir haben niemals in einem Stall geschlafen, zurückgewiesen.Gab der ASt. bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 28.09.2005 an, er habe aufgrund der Gefährdung seiner Person in seiner Heimat den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Als Gründe führte der ASt. unter anderem an, dass von Angehörigen der albanischen Mehrheitsbevölkerung, drei gestohlene Autos in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus angezündet worden seien. Obwohl dem ASt. vorgehalten wurde, dass bei einer Recherche vor Ort festgestellt werden konnte, dass es niemals einen Brand oder andere Zerstörungen gegeben hat, erneuerte der ASt. sein Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 17.01.2008, indem der ASt. angab, er hätte das Feuer gelöscht. Bei einer neuerlichen Erhebung vor Ort konnte unter anderem festgestellt werden, dass es niemals zu einem Brand kam. Bei ebendieser Einvernahme am 17.01.2008 gab der ASt. an, dass nach seinem Bruder gesucht worden sei. Auch dieses neue Vorbringen konnte bei Erhebungen vor Ort nicht verifiziert werden. Nach Angaben der Eltern des ASt., wurde niemals nach seinem Bruder römisch 40 , oder sonstigen Familienangehörigen von Seiten der Kosovoalbaner gesucht. Diesbezüglich bestand und besteht keine Gefahr für die Familie oder dem ASt. selber. Vom Vater des ASt. wurde eindeutig angegeben, dass es niemals Gewaltakte oder sonstige Drohungen gegeben hat. Auch wurde niemals nach der Familie des ASt. gesucht, oder hätte es in Zusammenhang mit der Beschäftigung seines Sohnes römisch 40 Probleme gegeben. Weiters schilderte der ASt., dass im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder, seine Eltern für zwei Wochen in einem Stall geschlafen hätten. Diese Angaben wurden von der Mutter mit aller Entschiedenheit mit den Worten, wir haben niemals in einem Stall geschlafen, zurückgewiesen.

Auch der Tod von weit entfernten Verwandten, welche vom ASt. als Tante und Onkel bezeichnet wurden, deutet nicht auf ein erhöhtes Gefährdungsszenario hin, zumal die Familie des ASt. mit der Familie der getöteten Personen keinen Kontakt pflegten, beziehungsweise kein Kontakt bestand.

Wie aus der Anfragebeantwortung einwandfrei hervorgeht, besteht völlige Bewegungsfreiheit für Goraner in Prizren und ist auch das Ausüben von wirtschaftlichen Tätigkeiten möglich. Auch der Schulbesuch in einem Gymnasium mit bosnischer Sprache ist möglich. Ebenso politische Tätigkeiten in Prizren.

Die widersprüchlichen Angaben im zentralen Teil des Vorbringens konnten nicht dazu führen, den ASt. nunmehr als persönlich glaubwürdig anzusehen, zumal schon die Vorgeschichte, nicht geeignet war, grundsätzlich von der persönlichen Glaubwürdigkeit des ASt. ausgehen zu können.

Aufgrund obiger Ausführungen konnte somit nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des ASt. ausgegangen werden und war somit auch das nunmehr zur Beurteilung anstehende Vorbringen in diesem Lichte zu bewerten. Hinzu kam, dass die diesbezüglichen Angaben auch alleine betrachtet in höchstem Maße vage gehalten in den Raum gestellt wurden. Der Umstand, dass der ASt. nicht in der Lage war, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, und es klar und eindeutig durch eine Recherche vor Ort durch einen Verbindungsbeamten, das Vorbringen als Unwahr verifiziert wurde, machte es der erkennenden Behörde unmöglich, den behaupteten Fluchtgrund als glaubhaft zu werten, war doch gerade die Gefährdung zentrales Element in der behaupteten Fluchtgeschichte. Es musste somit bei der Subsumierung aller gesammelten Fakten davon ausgegangen werden, dass der ASt. keiner Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist, weshalb auch nicht festgestellt werden konnte, dass der ASt. tatsächlich Übergriffe auf seine Person fürchten müsste.

Auch muss angeführt werden, dass Angehörige der goranschen Minderheit im Kosovo, lt. UNHCR Positionspapier vom 01.06.2006, nicht mehr als gefährdete Gruppe eingestuft werden."

Am selben Tag wurde vom Bundesasylamt in gleicher Weise und mit nahezu wortidenter Begründung auch in den Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Bruder XXXX und dessen Familie (FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.283-BAT und FZ 05 20.968-BAT) entschieden.Am selben Tag wurde vom Bundesasylamt in gleicher Weise und mit nahezu wortidenter Begründung auch in den Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Bruder römisch 40 und dessen Familie (FZ. 05 01.282-BAT, FZ. 05 01.283-BAT und FZ 05 20.968-BAT) entschieden.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren damals bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter - im Übrigen unter einem mit dem oben genannten Bruder des Erstbeschwerdeführers (samt dessen Familie) - fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerden.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den Kosovo aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Goraner, der ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Serben und Albanern sowie ihrer tendenziell pro-serbischen Haltung verlassen hätten müssen. Zudem sei die Lage für Goraner nach wie vor gefährlich - es komme immer wieder zu Morden und die allgemeine Sicherheitssituation sei nach wie vor instabil. Darüber hinaus sei der Bescheid des Bundesasylamtes auch nicht hinreichend begründet und der Polizei- bzw. Armeedienst des Beschwerdeführers und seiner Brüder nicht adäquat berücksichtigt worden. Schließlich könne es den Beschwerdeführern auch nicht zum Nachteil gereichen, sollte das Bundesasylamt in den Jahren 2004/2005 seine Ermittlungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen haben.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den Kosovo aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Goraner, der ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Serben und Albanern sowie ihrer tendenziell pro-serbischen Haltung verlassen hätten müssen. Zudem sei die Lage für Goraner nach wie vor gefährlich - es komme immer wieder zu Morden und die allgemeine Sicherheitssituation sei nach wie vor instabil. Darüber hinaus sei der Bescheid des Bundesasylamtes auch nicht hinreichend begründet und der Polizei- bzw. Armeedienst des Beschwerdeführers und seiner Brüder nicht adäquat berücksichtigt worden. Schließlich könne es den Beschwerdeführern auch nicht zum Nachteil gereichen, sollte das Bundesasylamt in den Jahren 2004 aus 2005, seine Ermittlungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen haben.

Mit Schreiben vom 10.10.2011 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie jede "Irreführungsabsicht" hinsichtlich ihres Asylverfahrens bestritten. Eine Rücknahme einer Asylgewährung "nur aufgrund der Veränderung der Asylpraxis bei den Behörden" sei nicht zulässig. Unter einem vorgelegt wurden schriftliche Erklärungen des Vaters des Erstbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen und Bestätigungen über erfolgreich bestandene Deutschprüfungen (Niveaustufe A2) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

5. Bereits am 06.06.2008 und 07.07.2010 hatte der Erstbeschwerdeführer für seine jeweils kurz zuvor geborenen jüngsten Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ein eigenständiges Vorbringen betreffend die beiden Kinder wurde damals nicht erstattet, sondern es wurde neuerlich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers verwiesen.

Das Bundesasylamt hat den beiden Minderjährigen mit Bescheiden vom 26.08.2008 bzw. 28.07.2010 den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Zudem wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat den beiden Minderjährigen mit Bescheiden vom 26.08.2008 bzw. 28.07.2010 den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Zudem wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Mit Schreiben vom 21.6.2013 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wurde darin vorgebracht, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers deckungsgleich mit den Fluchtgründen des in Österreich lebenden Bruders des Erstbeschwerdeführers, SABANI Bersim, seien. In dessen Verfahren sei ebenso wie im Gegenständlichen eine Wiederaufnahme eingeleitet und Asyl vom Bundesasylamt aberkannt sowie das Verfahren in sämtlichen Spruchpunkten negativ beschieden worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012 sei der bekämpfte Bescheid aber mittlerweile behoben worden und es hätten der Bruder des Erstbeschwerdeführer und dessen Familie somit abermals den Status eines Flüchtlings inne. Zum Beweis dafür wurde der Stellungnahme das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012 betreffend den Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie beigelegt. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme - ebenso wie beim Bruder des Erstbeschwerdeführers - nicht als gegeben zu erachten seien. Entsprechend des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sei es nicht zulässig, denselben Sachverhalt unterschiedlich zu behandeln. Da in beiden Verfahren gleiche Angaben getätigt worden seien und die Asylgewährung sich auf denselben Fluchtgrund gestützt habe, sei davon auszugehen, dass (nahezu) derselbe Sachverhalt vorliege. Demnach seien die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht gegeben und müsse der Asylgerichtshof sohin auch die gegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes beheben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer.

2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.2.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

§ 69 Abs. 3 AVG zufolge kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Paragraph 69, Absatz 3, AVG zufolge kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (vgl. VwGH 26.04.1984, Zl. 81/05/0081).Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen vergleiche VwGH 26.04.1984, Zl. 81/05/0081).

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustandegekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 06.03.1953, 1034/52; 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl auch VwGH 10.09.2003, 2003718/0062; 13.12.2005, 2003/01/0184).Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustandegekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (VwGH 06.03.1953, 1034/52; 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 10.09.2003, 2003718/0062; 13.12.2005, 2003/01/0184).

Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen:

Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. VwGH 20.09.2011, Zl. 2008/01/0777; VwGH vom 08.05.2008, Zl. 2004/06/0123).Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche VwGH 20.09.2011, Zl. 2008/01/0777; VwGH vom 08.05.2008, Zl. 2004/06/0123).

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, Zl. 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, Zl. 89/09/0020; 21.11.2001, Zl. 97/08/0579).

Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

2.4. Im gegenständlichen Fall wurde die Wiederaufnahme seitens des Bundesasylamts im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme vom 28.09.2005 durch eine vor Ort durchgeführte Recherche des Verbindungsbeamten im Mai 2007 bzw. Jänner 2008 als unwahr erwiesen hätten.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Asylantrag bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.04.2005 zunächst wie folgt begründete: "Mein Bruder war serbischer Polizist im Kosovo; die Lage ist allerdings sehr schlecht im Kosovo, ich habe Unterlagen bei mir, die besagen, dass meine Tante und mein Onkel umgebracht wurden. Was zeigt, wie gefährlich es im Kosovo ist."

Im Verlauf seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2005 gab er zunächst an, dass er sich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Kosovo nicht habe frei bewegen können. Als Goraner würden sie von der albanischen Bevölkerungsmehrheit angefeindet, beschimpft und beleidigt - man habe 2001 sogar versucht, ihr Haus niederzubrennen. Schon 1999 seien seine Tante und sein Onkel, deren drei Söhne Polizisten gewesen seien, von Angehörigen der albanischen Volksgruppe umgebracht worden. Immer wieder seien sie als "Serben" bezeichnet und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht gewagt, diese würde in derartigen Fällen auch nichts unternehmen. Sein nunmehr in Deutschland lebender Bruder sei bis zum Sommer 1999 Polizist gewesen, weshalb er den erwähnten Anfeindungen in besonderer Weise ausgesetzt gewesen sei.

Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich kein Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer dazu aufgefordert worden wäre, allfällige ihn betreffende Vorfälle zeitlich näher zu bestimmen bzw. konkret zu schildern. Das Einvernahmeprotokoll vom 28.09.2005 enthält auch sonst keine Hinweise, die auf eine eingehendere Befragung des Erstbeschwerdeführers hindeuten würden und es findet sich überdies kein Hinweis, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers damals in Zweifel gezogen hätte. Auch lässt sich dem Akteninhalt bezüglich der Bescheide des Bundesasylamts vom 30.09.2005, mit denen den Beschwerdeführern ursprünglich Asyl gewährt wurde, keine Auseinandersetzung mit der allgemeinen Sicherheitssituation von Goranern im Kosovo erkennen.

Durch die Recherchen des Verbindungsbeamten im Mai 2007 bzw. Jänner 2008 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass ein Bruder des Erstbeschwerdeführers vor 1999 der Polizei im Kosovo angehört hat und nach Serbien gezogen ist. Zudem konnte bestätigt werden, dass ein mit dem Beschwerdeführer mütterlicherseits verwandtes Ehepaar, dessen Söhne gleichfalls Polizisten im Kosovo gewesen und nach Serbien gegangen sind, im August 1999 in der Heimatgemeinde des Erstbeschwerdeführers ermordet worden ist. Auch die Ermordung eines Goraners in der unmittelbaren Nachbarschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2001 konnte bestätigt werden. Hinsichtlich der in der Einvernahme am 28.09.2005 pauschal angeführten Beschimpfungen, Drohungen und Misshandlungen wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesasylamt so nachlässig befragt, dass weder hinsichtlich der zeitlichen Einordnung noch der Intensität eine aussagekräftige Einschätzung getroffen werden kann. Konkrete Ermittlungen zu seinen Angaben wurden offenkundig nicht mehr getätigt.

Sohin kann aber unter Zugrundelegung der im Einvernahmeprotokoll vom 28.09.2005 festgehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, die als ausschließliche Grundlage für die darauffolgenden Bescheide des Bundesasylamts vom 30.09.2005, mit denen den Beschwerdeführern Asyl gewährt wurde, dienten, nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, dass sich diese als unwahr erwiesen hätten. Vielmehr wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienlichen Erhebungen im Heimatland der Beschwerdeführer zu tätigen. Da es das Bundesasylamt aber verabsäumt hat, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel - entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - es aus, von einem "Erschleichen" eines Bescheides zu sprechen.

Unstrittig ist jedenfalls, dass mit dem Beschwerdeführer verwandte Eltern von Polizisten 1999 getötet wurden und der Beschwerdeführer selbst Bruder eines Polizisten ist. Damit liegt ein schlüssiges Indiz für ein zumindest seinerzeit gegebenes erhöhtes Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers vor. Ein solches wurde vom Bundesasylamt mutmaßlich angenommen - jedenfalls sind keine Ermittlungsschritte zur Bestimmung des tatsächlichen Risikos ersichtlich. Auch die Bezeichnung weiter entfernter Verwandter als "Tante" oder "Onkel" kann zumindest nicht pauschal als absichtliche Irreführung einer Behörde angesehen werden, entspricht sie doch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem hat sich das Bundesasylamt für den tatsächlichen Verwandtschaftsgrad offenbar nicht interessiert, da jede konkrete Nachfrage unterblieben ist.

Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass die vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 28.09.2005 geäußerte subjektive Furcht vor Übergriffen ethnischer Albaner wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen Angehörigen bei der serbischen Polizei insofern nicht unplausibel erscheint, als die von ihm geschilderten und vom Verbindungsbeamten bestätigten Mordfälle in seiner Heimatgemeinde - unabhängig von seiner persönlichen Beziehung oder des Verwandtschaftsgrades zu den Opfern - zumindest den Anschein ähnlich gelagerter Verfolgungsmotive aufgewiesen haben. Die Klärung der Frage, ob es sich hierbei zum damaligen Zeitpunkt auch um eine wohlbegründete Furcht gehandelt hat, die im Licht der speziellen Situation des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat auch objektiv nachvollziehbar gewesen wäre, hat das Bundesasylamt durch das Unterlassen einer weitgehenderen Befragung und Auseinandersetzung mit entsprechendem Berichtsmaterial verabsäumt. Vielmehr bildeten diese Angaben die Grundlage für die Asylgewährung der Beschwerdeführer.

Somit kann aber im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich falsche Angaben mit Irreführungsabsicht gemacht hat. Allfällige Diskrepanzen in seinen Angaben wurden nicht hinterfragt (oder es wurde diesen zumindest keine entscheidende Bedeutung beigemessen), und es wurde das Vorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt und dem Erstbeschwerdeführer sowie seinen damals im Verfahren befindlichen Familienangehörigen - der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerin - Asyl gewährt.

Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des Erschleichens zählt nach der oben zitierten Judikatur, dass die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat. Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen und vorsätzlich gehandelt hat, wobei nach der Judikatur das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, Beurteilungsgrundlage ist. Eine solche Irreführungsabsicht konnte im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht des Bundesasylamts - nicht erkannt werden.

Nochmals ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es die Begründung der Bescheide vom 30.09.2005 verunmöglicht, festzustellen, welche der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtmotive (in welchem Ausmaß) ursächlich für die Asylgewährung war. Darüber hinaus hat sich die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgewährung auch nicht so dargestellt, dass eine konkrete Überprüfung des Vorbringens dem Bundesasylamt zum damaligen Zeitpunkt faktisch unmöglich gewesen wäre.

Aus der oben wiedergegebenen Judikatur geht zudem eindeutig hervor, dass der Wegfall einer (angenommenen) Gruppenverfolgung - hier etwa aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, sollte diese alleiniges oder vorrangiges Motiv der Asylgewährung gewesen sein - aufgrund der politischen Entwicklungen im Herkunftsstaat kein Grund für die amtswegige Wiederaufnahme eines Asylverfahrens nach § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sein kann. Dass UNHCR die Volksgruppe der Goraner ab 01.06.2006 nicht mehr als gefährdete Gruppe eingestuft hat, kann nicht einmal ansatzweise als Argument dafür dienen, einen bereits im September 2005 gewährten Flüchtlingsstatus (als Goraner von UNHCR noch als gefährdete Gruppe definiert wurden) zu beseitigen - ganz unabhängig davon, dass nicht einmal das Bundesasylamt die Behauptung aufstellt, vom Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit getäuscht worden zu sein.Aus der oben wiedergegebenen Judikatur geht zudem eindeutig hervor, dass der Wegfall einer (angenommenen) Gruppenverfolgung - hier etwa aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, sollte diese alleiniges oder vorrangiges Motiv der Asylgewährung gewesen sein - aufgrund der politischen Entwicklungen im Herkunftsstaat kein Grund für die amtswegige Wiederaufnahme eines Asylverfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein kann. Dass UNHCR die Volksgruppe der Goraner ab 01.06.2006 nicht mehr als gefährdete Gruppe eingestuft hat, kann nicht einmal ansatzweise als Argument dafür dienen, einen bereits im September 2005 gewährten Flüchtlingsstatus (als Goraner von UNHCR noch als gefährdete Gruppe definiert wurden) zu beseitigen - ganz unabhängig davon, dass nicht einmal das Bundesasylamt die Behauptung aufstellt, vom Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit getäuscht worden zu sein.

Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der Beschwerdeführer gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG durch das Bundesasylamt war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und waren in der Folge die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang zu beheben.Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 69, Absatz 3, in Verbindung mit 69 Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und waren in der Folge die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang zu beheben.

Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft (vgl. Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft vergleiche Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).

Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid (vgl. RZ 6 zu § 70 AVG) lebt ex tunc wieder auf.Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid vergleiche RZ 6 zu Paragraph 70, AVG) lebt ex tunc wieder auf.

Demzufolge leben die ursprünglich ergangenen Bescheide wieder auf, sodass den Beschwerdeführern nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wie sie ihnen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2005, FZ. 05 05.724-BAT, FZ. 05 05.723-BAT, FZ. 05 05.726-BAT, FZ. 05 05.725-BAT sowie FZ. 05 09.983-BAT, zuerkannt worden ist.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG Abstand genommen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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