Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C4 422.213-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zahl: 11 06.684-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zahl: 11 06.684-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Taliban hätten jedem gedroht, der mit den Amerikanern zusammen arbeite, zu töten. Ein Mann, welcher aus seinem Ort stamme, sei von den Taliban getötet worden. Aus diesem Grund habe er Angst bekommen und sei geflüchtet. Er sei von den Taliban bedroht worden und es herrsche auch Krieg in XXXX. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr. Vor ca. drei Monaten sei er von XXXX nach Kabul gefahren. Nach zweiwöchigem Aufenthalt sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei geflogen. Von der Türkei sei er mit einem Personenkraftwagen nach Griechenland gebracht worden. Nach zweiwöchigem Aufenthalt in XXXX sei er nach XXXX gefahren, wo er ca. einen Monat verblieben sei. Vor vier Tagen habe er sich in XXXX auf einen Lastkraftwagen mit Plane versteckt und sei mit diesem über unbekannte Länder hierher gefahren. Er sei in einem Dorf ausgestiegen und von diesem Dorf mit einem Zug nach Wien gefahren. In Wien habe er nach dem Lager gefragt und sei dann mit einem Zug hierher gefahren. Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 2007 verstorben sei, seine Gattin, seine Mutter, sowie zwei Brüder im Heimatland lebten. Er sei von 2009 bis 2011 in XXXX als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen. Als letzte Heimatadresse gab der Beschwerdeführer an, XXXX, XXXX, Ghazni.Die Taliban hätten jedem gedroht, der mit den Amerikanern zusammen arbeite, zu töten. Ein Mann, welcher aus seinem Ort stamme, sei von den Taliban getötet worden. Aus diesem Grund habe er Angst bekommen und sei geflüchtet. Er sei von den Taliban bedroht worden und es herrsche auch Krieg in römisch 40 . Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr. Vor ca. drei Monaten sei er von römisch 40 nach Kabul gefahren. Nach zweiwöchigem Aufenthalt sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei geflogen. Von der Türkei sei er mit einem Personenkraftwagen nach Griechenland gebracht worden. Nach zweiwöchigem Aufenthalt in römisch 40 sei er nach römisch 40 gefahren, wo er ca. einen Monat verblieben sei. Vor vier Tagen habe er sich in römisch 40 auf einen Lastkraftwagen mit Plane versteckt und sei mit diesem über unbekannte Länder hierher gefahren. Er sei in einem Dorf ausgestiegen und von diesem Dorf mit einem Zug nach Wien gefahren. In Wien habe er nach dem Lager gefragt und sei dann mit einem Zug hierher gefahren. Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 2007 verstorben sei, seine Gattin, seine Mutter, sowie zwei Brüder im Heimatland lebten. Er sei von 2009 bis 2011 in römisch 40 als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen. Als letzte Heimatadresse gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 , römisch 40 , Ghazni.
Am 27.09.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe anlässlich seiner bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Er habe XXXX im Dezember 2010 oder Jänner 2011 verlassen und sei mit einem Personenkraftwagen nach Ghazni gereist, wo er einen Monat verblieben sei. Von dort sei er nach Kabul gefahren. In Kabul sei er eine Woche verblieben. Von Kabul sei er mit einem Flugzeug nach Istanbul geflogen. Der Schlepper habe für ihn einen Reisepass zur Verfügung gestellt. In Istanbul sei er eine Woche verblieben. Von dort sei er mit einem Personenkraftwagen nach Griechenland gereist. Wo er in Griechenland aufhältig gewesen sei, könne er nicht angeben. Von Griechenland sei er nach XXXX gereist, wo er zwei Monate verblieben sei. Von dort sei er mit einem Lastkraftwagen nach Österreich gereist. In Österreich sei er im Juli 2011 angekommen und habe sich nach Traiskirchen begeben, wo er einen Asylantrag eingebracht habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil die Taliban jeden töteten, der mit den Amerikanern zusammen arbeite. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, ebenfalls von den Taliban irgendwann getötet zu werden. In XXXX herrsche ebenfalls Krieg und sei man seines Lebens nicht sicher. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen und wolle dorthin nicht mehr zurückkehren. Nachgefragt gab er an, dass er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, er habe in der Küche eines Militärpostens als Küchenhilfe gearbeitet, und zwar von März/April bis Dezember 2010. Befragt nach diesbezüglichen Unterlagen gab er an, er habe eine Karte gehabt, diese habe er weggeworfen. Der Stützpunkt heiße XXXX und befinde sich in XXXX. Wie der Kommandant heiße, wisse er nicht, da es immer wieder andere Kommandanten gebe. Befragt, woher die Taliban wüssten, dass der Beschwerdeführer dort gearbeitet habe, gab er an, dass seine beiden Cousins ebenfalls bei einer amerikanischen Straßenbaufirma gearbeitet hätten und sei einer der Cousins im Sommer 2010 getötet worden und der andere Cousin sei drei oder vier Monate später von den Taliban festgenommen worden. Diese hätten seinem Cousin ein Foto von ihm gezeigt und hätten seinen Aufenthalt in Erfahrung bringen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer nach der Freilassung des Cousins erfahren. Deshalb sei ihm bekannt, dass die Taliban nach ihm suchten. Auch habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sie nach seiner Abreise zwei Drohbriefe erhalten hätte und auch die Taliban nach ihm suchen würden. Nach der Information habe er gleich danach seine Arbeit niedergelegt und habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Befragt, warum er nicht in Kabul geblieben sei und sich dort eine Arbeit gesucht habe, führte er aus, er habe Angst gehabt, auch dort Probleme mit den Taliban zu bekommen. Er sei nie in Haft gewesen und er habe auch keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Wegen seiner Religionszugehörigkeit sei er keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen, er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen. Wegen seiner politischen Überzeugung sei er nicht verfolgt worden. Er sei auch nicht wegen seiner Rasse Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Er befürchte im Fall einer Rückkehr Probleme mit den Taliban zu bekommen. Er könnte gefunden und getötet werden. Er habe alle Gründe vorgebracht, welche ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab er an, dass er mit seiner Familie in einem Hazara-Gebiet gewohnt habe, das von Paschtunen und Taliban umgeben sei. Sie seien ständig den Angriffen von Taliban ausgesetzt gewesen. Diese hätten die Hazara aufgefordert, entweder Männer oder Geld für den Krieg zur Verfügung zu stellen. Sie hätten ständig Geld sammeln und dieses Geld den Taliban geben müssen. Abschließend wolle er noch angeben, dass er ca. vor drei Jahren von einem Paschtunen sexuell belästigt worden sei. Er sei mit dem Motorrad entführt und zu einem kleinen Haus gebracht worden. Dort sei er ca. eine Woche festgehalten und von dem Paschtunen, den er namentlich nicht kenne, bedroht und vergewaltigt worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Anzeige habe bei der Polizei nicht erstattet. Er habe sich geschämt und nicht getraut. Verletzungen habe er dadurch keine erlitten.Er habe anlässlich seiner bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Er habe römisch 40 im Dezember 2010 oder Jänner 2011 verlassen und sei mit einem Personenkraftwagen nach Ghazni gereist, wo er einen Monat verblieben sei. Von dort sei er nach Kabul gefahren. In Kabul sei er eine Woche verblieben. Von Kabul sei er mit einem Flugzeug nach Istanbul geflogen. Der Schlepper habe für ihn einen Reisepass zur Verfügung gestellt. In Istanbul sei er eine Woche verblieben. Von dort sei er mit einem Personenkraftwagen nach Griechenland gereist. Wo er in Griechenland aufhältig gewesen sei, könne er nicht angeben. Von Griechenland sei er nach römisch 40 gereist, wo er zwei Monate verblieben sei. Von dort sei er mit einem Lastkraftwagen nach Österreich gereist. In Österreich sei er im Juli 2011 angekommen und habe sich nach Traiskirchen begeben, wo er einen Asylantrag eingebracht habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil die Taliban jeden töteten, der mit den Amerikanern zusammen arbeite. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, ebenfalls von den Taliban irgendwann getötet zu werden. In römisch 40 herrsche ebenfalls Krieg und sei man seines Lebens nicht sicher. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen und wolle dorthin nicht mehr zurückkehren. Nachgefragt gab er an, dass er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, er habe in der Küche eines Militärpostens als Küchenhilfe gearbeitet, und zwar von März/April bis Dezember 2010. Befragt nach diesbezüglichen Unterlagen gab er an, er habe eine Karte gehabt, diese habe er weggeworfen. Der Stützpunkt heiße römisch 40 und befinde sich in römisch 40 . Wie der Kommandant heiße, wisse er nicht, da es immer wieder andere Kommandanten gebe. Befragt, woher die Taliban wüssten, dass der Beschwerdeführer dort gearbeitet habe, gab er an, dass seine beiden Cousins ebenfalls bei einer amerikanischen Straßenbaufirma gearbeitet hätten und sei einer der Cousins im Sommer 2010 getötet worden und der andere Cousin sei drei oder vier Monate später von den Taliban festgenommen worden. Diese hätten seinem Cousin ein Foto von ihm gezeigt und hätten seinen Aufenthalt in Erfahrung bringen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer nach der Freilassung des Cousins erfahren. Deshalb sei ihm bekannt, dass die Taliban nach ihm suchten. Auch habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sie nach seiner Abreise zwei Drohbriefe erhalten hätte und auch die Taliban nach ihm suchen würden. Nach der Information habe er gleich danach seine Arbeit niedergelegt und habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Befragt, warum er nicht in Kabul geblieben sei und sich dort eine Arbeit gesucht habe, führte er aus, er habe Angst gehabt, auch dort Probleme mit den Taliban zu bekommen. Er sei nie in Haft gewesen und er habe auch keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Wegen seiner Religionszugehörigkeit sei er keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen, er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen. Wegen seiner politischen Überzeugung sei er nicht verfolgt worden. Er sei auch nicht wegen seiner Rasse Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Er befürchte im Fall einer Rückkehr Probleme mit den Taliban zu bekommen. Er könnte gefunden und getötet werden. Er habe alle Gründe vorgebracht, welche ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab er an, dass er mit seiner Familie in einem Hazara-Gebiet gewohnt habe, das von Paschtunen und Taliban umgeben sei. Sie seien ständig den Angriffen von Taliban ausgesetzt gewesen. Diese hätten die Hazara aufgefordert, entweder Männer oder Geld für den Krieg zur Verfügung zu stellen. Sie hätten ständig Geld sammeln und dieses Geld den Taliban geben müssen. Abschließend wolle er noch angeben, dass er ca. vor drei Jahren von einem Paschtunen sexuell belästigt worden sei. Er sei mit dem Motorrad entführt und zu einem kleinen Haus gebracht worden. Dort sei er ca. eine Woche festgehalten und von dem Paschtunen, den er namentlich nicht kenne, bedroht und vergewaltigt worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Anzeige habe bei der Polizei nicht erstattet. Er habe sich geschämt und nicht getraut. Verletzungen habe er dadurch keine erlitten.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: 11 06.684-BAE, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: 11 06.684-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsse. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprächen und seien diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass im gegenständlichen Fall die erkennende Behörde in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unglaubwürdig bzw. als unwahr erachte, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung /Würdigung zugrunde gelegt werden könnten, womit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch eine behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in welchem in einer bestimmten Region Unruhen herrschten, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, liege in dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschten, für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Allerdings schließe das Vorliegen von Unruhen eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus und sei das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend einer Überprüfung zu unterziehen, ob er in dieser von Unruhen geprägten Situation einer asylrelevanten, individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Dass der Beschwerdeführer einer solchen individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. gegenwärtig sei, habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, welche aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei nämlich die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und habe eine solche aus seinem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass im gegenständlichen Fall die erkennende Behörde in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unglaubwürdig bzw. als unwahr erachte, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung /Würdigung zugrunde gelegt werden könnten, womit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch eine behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in welchem in einer bestimmten Region Unruhen herrschten, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, liege in dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschten, für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Allerdings schließe das Vorliegen von Unruhen eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus und sei das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend einer Überprüfung zu unterziehen, ob er in dieser von Unruhen geprägten Situation einer asylrelevanten, individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Dass der Beschwerdeführer einer solchen individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. gegenwärtig sei, habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, welche aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei nämlich die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und habe eine solche aus seinem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Asylgesetz vorliege. Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK sei im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen hätten, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Es seien in seinem Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Er sei ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmten nämlich das Bild nicht minder. Der Beschwerdeführer gehöre außerdem der Volksgruppe der Hazara an und sei die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten, relativ stabil. Der Beschwerdeführer könnte auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, womit es ihm im Fall einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtert habe, sei diese aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass in Kabul eine derart extreme Gefahrenlage herrschen würde, sodass praktisch jeder einer konkreten Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die seine Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - in der Lage sei bzw. sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran könne auch der Umstand, dass in Afghanistan gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten würden, nicht geboten würden. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, die im Rahmen einer Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Artikel 3 EMRK führen könnten, seien ebenfalls nicht hervorgekommen, zumal in Afghanistan überdies auch derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot) vorliege, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Ergänzend sei anzuführen, dass gemäß § 67 Asylgesetz zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres ko-finanzierte System werde der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es werde zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang bei Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstützt. Im Rahmen des Projekts ERSO finde auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Asylgesetz vorliege. Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK sei im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen hätten, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Es seien in seinem Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Er sei ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmten nämlich das Bild nicht minder. Der Beschwerdeführer gehöre außerdem der Volksgruppe der Hazara an und sei die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten, relativ stabil. Der Beschwerdeführer könnte auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, womit es ihm im Fall einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtert habe, sei diese aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass in Kabul eine derart extreme Gefahrenlage herrschen würde, sodass praktisch jeder einer konkreten Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die seine Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - in der Lage sei bzw. sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran könne auch der Umstand, dass in Afghanistan gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten würden, nicht geboten würden. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, die im Rahmen einer Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Artikel 3 EMRK führen könnten, seien ebenfalls nicht hervorgekommen, zumal in Afghanistan überdies auch derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot) vorliege, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Ergänzend sei anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, Asylgesetz zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres ko-finanzierte System werde der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es werde zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang bei Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstützt. Im Rahmen des Projekts ERSO finde auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Bereits ein Blick auf die von der Behörde durchgeführten Interviews lasse erkennen, dass die Ermittlungen nur sehr oberflächlich durchgeführt worden seien, da sie lediglich etwa zwei Seiten einnähmen. Da es sich um einen Sachverhalt handle, der einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden müsse, sollte er in einem Ausmaß ermittelt werden, der eine solche Beurteilung auch zulasse. Dies sei bei seinen Interviews auf keinen Fall gegeben gewesen. Die Behörde gebe an, dass sein Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und zu vage gewesen wäre, sowie dass er keine detaillierten Angaben habe machen können. Dies entspreche aber schlicht nicht den Tatsachen. Er habe bei seiner Befragung angegeben, dass eine wohlbegründete Furcht bestehe, in seiner Heimat getötet zu werden. Er habe in einem amerikanischen Militärposten als Küchenhilfe gearbeitet und die Taliban verfolgten und töteten in der Gegend jeden, welcher mit den Amerikanern zusammenarbeite. Seine Furcht sei sehr wohl begründet, wenn man in Betracht ziehe, dass bereits einer seiner Cousins, der bei einer amerikanischen Straßenbaufirma beschäftigt gewesen sei, von den Taliban im August 2010 getötet worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen tatsächlichen Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei, sei ihm bekannt, dass die Taliban nach ihm suchen würden, da sein anderer Cousin, welcher auch bei einer amerikanischen Straßenbaufirma gearbeitet habe, ein paar Monate nach dem Tod seines Cousins von den Taliban festgenommen worden sei. Durch ihn sei ihm bekannt geworden, dass die Taliban auch nach ihm suchen würden. Diese Angaben habe die Behörde bei ihrer Entscheidung gar nicht berücksichtigt. Wenn die Behörde die von ihm gemachten Angaben für nicht ausreichend halte, so hätte sie nach mehreren Details fragen müssen und nicht ohne jede weitere Befragung diesen Mangel negativ in ihre Beweiswürdigung einfließen lassen dürfen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über bestimmte von der Behörde verlangte Beweismittel. Dies sei auch gar nicht erforderlich, da kein voller Beweis, sondern eine Glaubhaftmachung des relevanten Sachverhaltes erfolgen müsse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich sein Ausweis in seiner Heimat befinde. Seine Karte, welche seine Tätigkeit als Koch beim amerikanischen Militärposten belege, besitze er nicht mehr. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern erheblich. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor sehr prekär und habe sich im Jahr 2010 noch weiter verschlechtert, was sich im Jahr 2011 noch weiter fortgesetzt habe. Daraus ergebe sich, dass auf Grund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage Asylsuchenden aus Afghanistan zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zukommen sollte.
In einer Beschwerdeergänzung vom 18.01.2013 wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, verwies auf die allgemeine schlechte Lage und legte als Beweis für sein Vorbringen einen Drohbrief und die Taskira samt Übersetzung in Kopie vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Die vom Bundesasylamt getätigte Beweiswürdigung vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. So beschränkt sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wurde, darauf, dass darin behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer auf für Schlepperorganisationen typischen Wegen nach Österreich gereist sei, und dabei den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben eher geringere Glaubwürdigkeit zukomme. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handle, sei Vorsicht geboten, doch spreche hiefür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruhe, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es sich einer konkreten Überprüfung an der Wirklichkeit entziehe, wie sich dies insbesondere auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers gezeigt habe. Eine derartige Beweiswürdigung, die nicht konkret auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeht, und die sich zudem bloß auf eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers stützt, wobei auf diese Einvernahme in der Beweiswürdigung nicht konkret Bezug genommen wurde, also nicht aufgezeigt wurde, inwieweit das Vorbringen des Beschwerdeführers so abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es unglaubwürdig sei, ist nicht rechtens. Auch wenn es Anhaltspunkte geben mag, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, so kann dies die Behörde von ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchzuführen, nicht entbinden. Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, es wird weiter in die Tiefe gehende Fragen zum Vorbringen des Beschwerdeführers stellen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.
So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt, "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies (Anmerkung: Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat) nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort oder in einer anderen Stadt außerhalb des Heimatortes des Beschwerdeführers ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort oder in einer anderen Stadt außerhalb des Heimatortes des Beschwerdeführers ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete vergleiche VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Hinzu kommt, dass etwa bereits UNHCR in seinem Bericht vom März 2011 die Situation in Teilen der Provinz Ghazni, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als eine Situation allgemeiner Gewalt einschätzte. Dass der Beschwerdeführer aus einem Distrikt der Provinz Ghazni stamme, wo die Hazara die Mehrheit stellten und wo laut dem genannten Bericht des UNHCR eine relativ stabile Sicherheitslage herrsche, wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus der Einvernahme, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt XXXX stamme, wogegen seitens UNHCR die Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malistan als jene Distrikte mit Mehrheit Hazaras nannte, wo eine relativ stabile Sicherheitslage herrschte. Dass aber dem Beschwerdeführer eine zumutbare Ausweichmöglichkeit in einem der im Bericht des UNHCR als relativ sicher bezeichneten Distrikte bestünde, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt.Hinzu kommt, dass etwa bereits UNHCR in seinem Bericht vom März 2011 die Situation in Teilen der Provinz Ghazni, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als eine Situation allgemeiner Gewalt einschätzte. Dass der Beschwerdeführer aus einem Distrikt der Provinz Ghazni stamme, wo die Hazara die Mehrheit stellten und wo laut dem genannten Bericht des UNHCR eine relativ stabile Sicherheitslage herrsche, wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus der Einvernahme, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt römisch 40 stamme, wogegen seitens UNHCR die Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malistan als jene Distrikte mit Mehrheit Hazaras nannte, wo eine relativ stabile Sicherheitslage herrschte. Dass aber dem Beschwerdeführer eine zumutbare Ausweichmöglichkeit in einem der im Bericht des UNHCR als relativ sicher bezeichneten Distrikte bestünde, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt.
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
18.10.2013