Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C20 427.842-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.153-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.153-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe. Seine Eltern seien bereits verstorben und Geschwister habe er nicht. Am 24.04.2012 habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und sei Ende April 2012 mit einem Flugzeug aus Indien ausgereist. Er sei nach Moskau geflogen und von dort mit einem LKW weitergereist. Mit dem Schlepper habe er England als Zielland vereinbart, der LKW-Lenker habe ihn aber auf dem Pannenstreifen einer Autobahn in Österreich aussteigen lassen. Die Kosten für die Schleppung habe er durch den Verkauf seiner Landwirtschaft aufgebracht. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass im April 2012 in seiner Provinz Wahlen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden der Kongress-Partei angehören. Die gegnerische Partei sei die Akali-Partei und diese habe die Wahlen gewonnen. Die Parteimitglieder hätten den Sieg groß gefeiert und seien dabei auch in das Dorf des Beschwerdeführers bekommen. Es sei gestänkert worden und es habe Angriffe gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch noch zusätzlich geschlagen worden. Er sei bei der Prügelei am Hinterkopf sehr schwer verletzt worden. Dies habe sich um den 03.04.2012 ereignet. Wegen seiner Verletzung sei er bei einem Arzt gewesen. Er sei in der Kniekehle, an der linken Hand und am Kopf verletzt worden. Die Leute hätten den Beschwerdeführer auch mit einer Art "Haue" - ein landwirtschaftliches Werkzeug - angegriffen und verletzt. Seit dieser Kopfverletzung habe er sehr starke Sehstörungen und könne maximal bis ca. 50 cm scharf sehen. Die Polizei arbeite mit der Akali-Partei zusammen, weshalb sie von dieser keine Hilfe erhalten hätten.
3. Am 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er an grauem Star leide. Seine Sehkraft habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, seine mangelnde Sehkraft sei von einer Verletzung verursacht worden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dabei bleibe, an grauem Star zu leiden. Dass seine Augenverletzung durch Schläge verursacht worden wäre, sei wohl ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in XXXX, geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern seien verstorben, als er noch ein Kind gewesen wäre. Bei seiner Tante väterlicherseits sei er aufgewachsen und habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Von seinen bereits verstorbenen Zieheltern habe er eine Landwirtschaft geerbt, die er weiter betrieben hätte. Er habe keine Geschwister, sei verheiratet und habe eine Tochter sowie einen Sohn, die ihrerseits bereits verheiratet seien und Kinder hätten. Er habe in seinem Heimatort mit seiner Frau und seinem Sohn sowie seiner Schwiegertochter in einem eigenen Haus gelebt. Diese lebten dort noch immer. Am 24.04.2012 habe er zum ersten Mal daran gedacht, seine Heimat zu verlassen und am 30.04.2012 sei er ausgereist. Er sei von Neu Delhi nach Moskau geflogen und hätte von dort nach Großbritannien gebracht werden sollen. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er dort Bekannte habe, bei denen der Beschwerdeführer hätte bleiben können. Dort würde er es schön haben und müsste nicht mehr arbeiten.3. Am 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er an grauem Star leide. Seine Sehkraft habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, seine mangelnde Sehkraft sei von einer Verletzung verursacht worden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dabei bleibe, an grauem Star zu leiden. Dass seine Augenverletzung durch Schläge verursacht worden wäre, sei wohl ein Missverständnis. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern seien verstorben, als er noch ein Kind gewesen wäre. Bei seiner Tante väterlicherseits sei er aufgewachsen und habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Von seinen bereits verstorbenen Zieheltern habe er eine Landwirtschaft geerbt, die er weiter betrieben hätte. Er habe keine Geschwister, sei verheiratet und habe eine Tochter sowie einen Sohn, die ihrerseits bereits verheiratet seien und Kinder hätten. Er habe in seinem Heimatort mit seiner Frau und seinem Sohn sowie seiner Schwiegertochter in einem eigenen Haus gelebt. Diese lebten dort noch immer. Am 24.04.2012 habe er zum ersten Mal daran gedacht, seine Heimat zu verlassen und am 30.04.2012 sei er ausgereist. Er sei von Neu Delhi nach Moskau geflogen und hätte von dort nach Großbritannien gebracht werden sollen. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er dort Bekannte habe, bei denen der Beschwerdeführer hätte bleiben können. Dort würde er es schön haben und müsste nicht mehr arbeiten.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der Kongress-Partei sei und die Akali-Partei die letzten Wahlen am 30.04.2012 gewonnen habe. Ein oder zwei Tage nach diesen Wahlen, also am 01.05.2012 oder 02.05.2012, sei es in seinem Dorf zu einer Rauferei gekommen, bei der der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Die Leute der Akali-Partei hätten gefeiert, seien betrunken gewesen und hätten die vorbeikommenden Leute angepöbelt. Auf den Vorhalt, dass seine Zeitangaben hinsichtlich der Rauferei (01.05./02.05.2012) nicht mit seiner Behauptung in Einklang zu bringen seien, dass er bereits am 24.04.2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst und bereits Ende April 2012 Indien verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme. Es sei am 30.04.2012 zu einem Wahlergebnis gekommen und danach sei er verprügelt worden. Er habe seine Heimat wohl später verlassen. Die Leute, die ihn verprügelt hätten, kenne er nicht. Er könne nur angeben, dass sie von Akali Dal gewesen seien. Die Polizei habe versprochen, Erhebungen einzuleiten, jedoch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, Daten zu seinen Verfolgern anzugeben. Er sei eine Weile bei der Polizei geblieben und dann von den Leuten aus seinem Dorf abgeholt worden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.153-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund grob widersprüchlich, vage sowie teilweise unschlüssig gewesen wären und daher sein Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft sei.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.153-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund grob widersprüchlich, vage sowie teilweise unschlüssig gewesen wären und daher sein Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft sei.
5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem Bundesasylamt grobe Mängel beim Ermittlungsverfahren unterlaufen seien. Es habe keinerlei Ermittlungen in seinem Heimatland durchgeführt. Die Behörde habe den Beschwerdeführer nicht mit den in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert, womit sein Recht auf Stellungnahme und Parteiengehör verletzt worden sei. Die Sehkraft des Beschwerdeführers sei schwer eingeschränkt und seit einem Monat sehe er fast nichts mehr. Aufgrund des mangelhaften Gesundheitssystems in Indien und seiner unzureichenden finanziellen Mittel sei ihm dort eine Behandlung nicht möglich. Als sehbehinderter Mensch könne er sich in Indien keine Existenz aufbauen und er wäre damit in einer Lage, die seine in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte schwer gefährden würde. Der Beschwerde wurden eine Ambulanzkarte des XXXX vom XXXX sowie ein Entlassungsbrief des XXXX beigelegt.5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem Bundesasylamt grobe Mängel beim Ermittlungsverfahren unterlaufen seien. Es habe keinerlei Ermittlungen in seinem Heimatland durchgeführt. Die Behörde habe den Beschwerdeführer nicht mit den in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert, womit sein Recht auf Stellungnahme und Parteiengehör verletzt worden sei. Die Sehkraft des Beschwerdeführers sei schwer eingeschränkt und seit einem Monat sehe er fast nichts mehr. Aufgrund des mangelhaften Gesundheitssystems in Indien und seiner unzureichenden finanziellen Mittel sei ihm dort eine Behandlung nicht möglich. Als sehbehinderter Mensch könne er sich in Indien keine Existenz aufbauen und er wäre damit in einer Lage, die seine in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte schwer gefährden würde. Der Beschwerde wurden eine Ambulanzkarte des römisch 40 vom römisch 40 sowie ein Entlassungsbrief des römisch 40 beigelegt.
6. Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
7. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr keine Hilfe von Familienangehörigen und Freunden erwarten könne. Aus diesem Grund und aufgrund seines Alters sowie seiner psychischen und physischen Gesundheit wäre er von Obdachlosigkeit und Hunger bedroht. Durch den Angriff gegen ihn habe der Beschwerdeführer schwerwiegende gesundheitliche Probleme und unterziehe sich derzeit diverser medizinischer Untersuchungen. Zudem müsse er sich wegen seiner Augenerkrankung einer Behandlung unterziehen. Sobald ihm diesbezügliche Befunde vorliegen würden, werde er diese nachreichen. Er beantragte die Erstellung eines neurologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zum Nachweis, dass er an einer krankheitswerten Störung leide, die die Unzulässigkeit der Abschiebung zur Folge habe. Gerade Personen mit psychischen Krankheiten seien schweren Diskriminierungen ausgesetzt und könnten sich nur schwer wieder in die Gesellschaft eingliedern. Minderheiten, wozu auch die Sikhs zählen würden, würden im öffentlichen und im privaten Bereich trotz staatlicher Bemühungen weiterhin benachteiligt und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt. Beantragt wurde auch eine mündliche Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat jedoch den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass es nach den letzten Wahlen zu einer Rauferei in seinem Dorf zwischen Anhängern der Kongresspartei und der Akali-Partei gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat es das Bundesasylamt unterlassen, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen, um den Sachverhalt vollständig feststellen zu können und auf dieser Basis eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung vornehmen zu können. Es wäre etwa erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer zu fragen, welche und wie viele Personen an der Schlägerei teilgenommen haben, wo genau und wann sie sich ereignet hat, welche Verletzungen er erlitten hat, ob und wie er deswegen ärztlich behandelt worden ist und woher er weiß, dass die Leute, die ihn geschlagen hätten, Mitglieder der Akali-Partei gewesen seien, zumal er erklärt hat, diese Leute nicht zu kennen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, soweit es sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen hat (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, soweit es sich in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, damit das in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen hat vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12).
Eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich.
Weiters ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht. Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer an grauem Star leide und diese Erkrankung nicht lebensbedrohlich sei. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer noch, dass er im Zuge der von ihm erwähnten Schlägerei am Kopf verletzt worden sei und er seither sehr starke Sehstörungen habe. Zwar erklärte der Beschwerdeführer in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass seine Augenverletzung nicht von Schlägen stamme, dennoch wäre es erforderlich gewesen, dahingehend konkrete Ermittlungen anzustellen. Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich ergänzungsbedürftig. Es muss daher der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhoben werden, um eine Beurteilung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vornehmen zu können.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z. B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z. B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement PrüfungZuletzt aktualisiert am
18.10.2013