Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. B2 401.547-1/2008/5E
B2 414.961-1/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 08 04.955 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl. 08 04.955 - BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 05.923 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 05.923 - BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Den im April 2005 nach Österreich eingereisten Eltern und den älteren Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - wie diese Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner - war vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 30.09.2005, Zl. 05 05.724-BAT, Zl. 05 05.723-BAT, Zl. 05 05.726-BAT, Zl. 05 05.725-BAT sowie Zl. 05 09.983-BAT, Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Mit Bescheiden vom 10.04.2008 wurde vom Bundesasylamt gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme dieser Asylverfahren verfügt. Weiters wurden die Asylanträge der Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Zudem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochen.Mit Bescheiden vom 10.04.2008 wurde vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme dieser Asylverfahren verfügt. Weiters wurden die Asylanträge der Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Zudem wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochen.
Dagegen wurde von den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Für den in Österreich geborenen Erstbeschwerdeführer stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 06.06.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme der Mutter des Ersteschwerdeführers am 07.07.2008 verwies diese inhaltlich auf das Vorbringen des Ehegatten/Vaters des Erstbeschwerdeführers. Eigenständige Antragsgründe wurden nicht vorgebracht.2. Für den in Österreich geborenen Erstbeschwerdeführer stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 06.06.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme der Mutter des Ersteschwerdeführers am 07.07.2008 verwies diese inhaltlich auf das Vorbringen des Ehegatten/Vaters des Erstbeschwerdeführers. Eigenständige Antragsgründe wurden nicht vorgebracht.
Das Bundesasylamt hat dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 26.08.2008 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Zudem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 26.08.2008 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Zudem wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Für die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde am 07.07.2010 ebenfalls im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme ihres Vaters durch das Bundesasylamt am 28.07.2010 verwies dieser inhaltlich auf sein eigenes Vorbringen. Eigenständige Antragsgründe wurden verneint.3. Für die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde am 07.07.2010 ebenfalls im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme ihres Vaters durch das Bundesasylamt am 28.07.2010 verwies dieser inhaltlich auf sein eigenes Vorbringen. Eigenständige Antragsgründe wurden verneint.
Das Bundesasylamt hat der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.07.2008 den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Zudem wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.07.2008 den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Zudem wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine drohende Verfolgung oder Gefährdung zu erkennen gewesen und die gesamte Kernfamilie in gleicher Weise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei.
Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013, Zlen. B2 319.269-1/2008/6E, B2 319.180-1/2008/7E, B2 319.178-1/2008/6E, B2 319.206-1/2008/6E und B2 319.207-1/2008/6E, wurde den Beschwerden der Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die amtswegige Wiederaufnahme ihrer mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2005 abgeschlossenen Asylverfahren stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die minderjährigen ehelichen Kinder in Österreich lebender anerkannter Flüchtlingen. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihren Eltern (und ihren älteren Geschwistern) bereits mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2005, Zl. 05 05.724-BAT, Zl. 05 05.723-BAT, Zl. 05 05.726-BAT, Zl. 05 05.725-BAT sowie Zl. 05 09.983-BAT zuerkannt worden.
Mit Bescheiden vom 10.04.2008 wurde vom Bundesasylamt gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2005 abgeschlossenen Asylverfahren der Eltern und der drei älteren Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verfügt. Weiters wurden ihre Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Zudem wurden die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und ihre älteren Geschwister aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 behoben.Mit Bescheiden vom 10.04.2008 wurde vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2005 abgeschlossenen Asylverfahren der Eltern und der drei älteren Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verfügt. Weiters wurden ihre Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Zudem wurden die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und ihre älteren Geschwister aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 behoben.
Damit traten die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.09.2005 ex tunc erneut in Kraft, womit den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unverändert die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie jenen ihrer Eltern und älteren Geschwister sowie insbesondere aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. B2 319.269-1/2008/6E, B2 319.180-1/2008/7E, B2 319.178-1/2008/6E, B2 319.206-1/2008/6E und B2 319.207-1/2008/6E.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht unzweifelhaft hervor, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährigen ledigen Kinder - und somit Familienangehörige - in Österreich anerkannter Flüchtlinge sind. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Eltern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.3.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht unzweifelhaft hervor, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährigen ledigen Kinder - und somit Familienangehörige - in Österreich anerkannter Flüchtlinge sind. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Eltern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG Abstand genommen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
24.10.2013