TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/8 E13 412134-1/2010

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Spruch

E13 412.134-1/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, Zl. 08 10.075-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Zopf, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, Zl. 08 10.075-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) stellte am 15.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hierzu wurde der BF erstbefragt und vor dem BAA einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens an, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der PML-N, von welcher er in seiner Herkunftsregion auch Vizepräsident gewesen sei, Probleme mit der gegnerischen Partei gehabt habe. Es seien im Juli und August 2008 zweimal falsche Anzeigen gegen ihn erstattet worden und sei er diesbezüglich bei der Polizei vernommen und für mehrere Tage festgehalten worden. Weiters sei er von Mitgliedern der PPP misshandelt worden. Davon würden auch die von ihm vor dem BAA gezeigten Narben stammen. Der BF sei auch aufgrund seiner politischen Tätigkeit öffentlich bekannt gewesen und habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Hierzu legte der BF zahlreiche Fotos vor, welche ihn bei diversen Demonstrationsteilnahmen zeigen würden. Der BF habe sich zeitweise auch versteckt halten müssen.

Im Rahmen der Einvernahme am 25.03.2009 wurde mit dem Bruder des BF in Pakistan telefoniert, welcher bestätigte, dass der BF mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei.

Das BAA veranlasste Ermittlungen vor Ort. Der Vertrauensanwalt in Pakistan übermittelte am 24.06.2009 das Ergebnis seiner Recherchen samt Fotos und schriftlichen Erklärungen bzw. Bestätigungen von befragten Personen. Weiters wurden ein Leumundszeugnis, eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung, eine Sterbeurkunde hinsichtlich des Vaters sowie beglaubigte Schulzeugnisse übermittelt. Es wurde im Rahmen der Erhebungen die Wohnadresse des BF aufgesucht und mit Nachbarn gesprochen. Darüber hinaus wurde mit hochrangigen Parteifunktionären gesprochen.

Aufgrund der Erhebungen gab der Vertrauensanwalt bekannt, dass der BF tatsächlich an der von ihm angegeben Adresse wohnhaft war und sich dort noch seine weitere Familie aufhielte. Der BF sei auch Vizepräsident der PML-N Youth Wing und ein aktiver politischer Mitarbeiter gewesen. Auf den vom BF in Österreich vorgelegten Fotos sei der BF mit namentlich genannten, hochrangigen Parteimitgliedern bei Kundgebungen zu sehen. Befragte Parteimitglieder (unter anderem der Präsident der PML-N in der Herkunftsregion des BF) gaben an, dass der BF ein aktiver politischer Mitarbeiter gewesen sei und lebensgefährliche Drohungen der gegnerischen Partei bzw. aus der Regierung bekommen hätte. Auch zwei Nachbarn bestätigten mündlich und schriftlich, dass der BF ein aktiver Mitarbeiter der PML-N war und das Land aufgrund der lebensgefährlichen Drohungen seitens Abgeordneter der gegnerischen Partei und dadurch hervorgerufenen Problemen mit der Polizei verlassen habe.

Am 06.07.2009 langte eine vom BAA aufgrund des Verdachtes, dass die vorgelegten Lichtbilder verfälscht worden wären, veranlasste Untersuchung des Bundeskriminalamtes einiger auf CD vorliegenden Lichtbilder beim BAA ein. Gemäß dem Untersuchungsbericht würde es sich bei drei der Fotos (welche den BF bei politischen Veranstaltungen zeigen würden) mit hoher Wahrscheinlichkeit um verfälschte Fotos handeln.

Dieses Untersuchungsergebnis wurde dem BF im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 03.08.2009 vorgehalten. Der BF gab im Rahmen dieser Einvernahme an, dass er noch weitere Beweismittel vorlegen könne. Überdies sei nunmehr sein Schwager umgebracht worden und wolle der BF die Anzeige bei der Polizei wegen dem Mord sowie die Sterbeurkunde des Schwagers vorlegen. Der BF werde noch immer von der Polizei und Mitgliedern der PPP gesucht. Seine ganze Familie habe Probleme wegen ihm. Vorgelegt wurden drei, offenbar von pakistanischen Polizeistationen stammende Schreiben, ein Death Certificate, ein pakistanischer Zeitungsbericht, mehrere Fotos samt CD sowie ein Kuvert, in welchem diese Unterlagen dem BF übermittelt worden sind.

Im Rahmen der Einvernahmen wurden dem BF keinerlei Länderfeststellungen vorgehalten.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.03.2010, FZ. 08 10.075-BAW gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG ab und sprach aus, dass der Status des Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei und wurde der BF unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.03.2010, FZ. 08 10.075-BAW gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG ab und sprach aus, dass der Status des Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei und wurde der BF unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt. Die Behörde sei nicht nur zu Unrecht von einer mangelnden Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen sondern hätte überdies den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen weiter nachzugehen. Das Vorbringen sei asylrelevant und habe die Behörde die abweisende Entscheidung vor allem mit dem Argument, die vorgelegten Fotos seien gefälscht, begründet. Auf die vorgebrachten Misshandlungen des BF durch Mitglieder der PPP sei gar nicht eingegangen worden. Weder liege eine Schutzfähigkeit des Staates im konkreten Fall vor, noch habe der BF die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Behörde hätte dem BF zwar gesagt, dass Nachforschungen im Heimatland machen würde, das Ergebnis sei dem BF aber nicht bekannt.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde sowie den sonstigen Verfahrensgang wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.römisch drei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnissen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnissen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

III.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.römisch drei.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Das Bundesasylamt gelangte aufgrund nachstehender Beweiswürdigung zur Ansicht, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig und der Antrag vollinhaltlich abzuweisen ist:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Vorweg ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorlage von gefälschten Beweismitteln Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens auf das schwerste erschüttert. Sie haben dem Bundesasylamt mehrere Fotografien vorgelegt, die belegen sollen, dass Sie mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und dabei sich immer wieder in der Nähe des Vorsitzenden der PML (N) aufgehalten haben wollen. Wie bei der Durchsicht der Fotos festgestellt wurde, hat man offensichtlich bei drei Fotografien Ihren Kopf nachträglich eingesetzt. Es wurde eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt veranlasst und dabei der Verdacht bestätigt. Dieser Umstand wurde Ihnen im Zuge einer Zusatzbefragung und zur Wahrung des Parteiengehörs näher gebracht. Sie waren nicht in der Lage den vorliegenden Berichten zu den verfälschen Beweismitteln fundiert entgegen zu treten. Dieser Umstand, und der, dass Sie der Beweisführung des Bundesasylamtes trotz zweimaliger Befragung zu diesem Punkte nicht substantiiert entgegentreten konnten, sind für das Bundesasylamt klare Beweise, dass Sie hier versuchen offensichtlich ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Bei der Befragung am 24.02.2010 wollten Sie weitere Fotografien vorlegen, die die Verfolgung belegen sollten.

Dazu ist auszuführen, dass die zusätzlichen Fotografien, zwei wurden zum Akt genommen, komplett verschwommen sind und daher nicht klar erkenntlich ist, ob es sich tatsächlich um Sie handelte. Es ist aber nicht wirklich entscheidungsrelevant, ob Sie an einer oder mehreren Demonstrationen teilgenommen hatten, da diese nicht verboten waren.

Der von Ihnen behauptete Verfolgungsgrund durch die Polizei bzw. Mitglieder der PPP, hier einem speziellen Mitglied, nämlich einem MP (Member of the Parliament) XXXX ist nicht glaubhaft, da Sie letztendlich, trotz mehrmaliger Befragungen keine konkreten, nachvollziehbaren und inhaltlich haltbaren Gründe nannten. Sie bezogen sich immer wieder auf andere Personen, die gerade umgebracht worden sein sollen, oder erklärten, dass Sie die Probleme mit dem MP bereits geschildert hätten. Nachgefragt, abermals am 24.02.2010) welche Probleme das konkret wären, blieben Sie vorerst in den Antworten allgemein gehalten, bezogen sich auf Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der PPP, die Sie auch nicht näher spezifizierten und erklärten zum xten Male, dass Sie diese Probleme bereits geschildert hätten. Es entspricht den Tatsachen, dass Sie über angebliche Festenahmen, Angriffe von angeblichen PPP Mitgliedern und ähnlichem sprachen, aber Sie erklärten bei keiner der Befragungen, welche konkreten Probleme Sie nunmehr mit dem XXXX hätten. Sie sprachen davon, dass er im Parlament sitze, dass er machen könne was er wolle und, dass aus den politischen Problemen nunmehr persönliche Probleme geworden wären. Nähere Erklärungen diesbezüglich konnten oder wollten Sie nicht abgeben. Sie blieben die ganze Zeit allgemein gehalten brachten keine näheren Angaben zu den genannten Umständen.Der von Ihnen behauptete Verfolgungsgrund durch die Polizei bzw. Mitglieder der PPP, hier einem speziellen Mitglied, nämlich einem MP (Member of the Parliament) römisch 40 ist nicht glaubhaft, da Sie letztendlich, trotz mehrmaliger Befragungen keine konkreten, nachvollziehbaren und inhaltlich haltbaren Gründe nannten. Sie bezogen sich immer wieder auf andere Personen, die gerade umgebracht worden sein sollen, oder erklärten, dass Sie die Probleme mit dem MP bereits geschildert hätten. Nachgefragt, abermals am 24.02.2010) welche Probleme das konkret wären, blieben Sie vorerst in den Antworten allgemein gehalten, bezogen sich auf Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der PPP, die Sie auch nicht näher spezifizierten und erklärten zum xten Male, dass Sie diese Probleme bereits geschildert hätten. Es entspricht den Tatsachen, dass Sie über angebliche Festenahmen, Angriffe von angeblichen PPP Mitgliedern und ähnlichem sprachen, aber Sie erklärten bei keiner der Befragungen, welche konkreten Probleme Sie nunmehr mit dem römisch 40 hätten. Sie sprachen davon, dass er im Parlament sitze, dass er machen könne was er wolle und, dass aus den politischen Problemen nunmehr persönliche Probleme geworden wären. Nähere Erklärungen diesbezüglich konnten oder wollten Sie nicht abgeben. Sie blieben die ganze Zeit allgemein gehalten brachten keine näheren Angaben zu den genannten Umständen.

Sie wurden am 03.08.2009 und 24.02.2010 zu den verfälschten Fotografien befragt (siehe AS 171 bis AS 179) konnten Sie keinerlei Angaben machen, die den Umstand der Verfälschung aufklären könnten. Die diesbezügliche Überprüfung durch das Bundeskriminalamt bestätigte die Verfälschung von drei Fotos, die auch ohne Prüfung erkennbar war. Sie waren in keiner der beiden Befragung - bei denen Ihnen die Möglichkeit der Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt wurde - in der Lage die Umstände der Verfälschung aufzuklären.

Sie behaupteten immer wieder, dass Sie bei Demonstrationen teilgenommen hätten und wollten das durch die Vorlage von Fotos beweisen. Es mag schon sein, dass Sie tatsächlich bei Kundgebungen teilnahmen. Daraus einen asylrelevanten Fluchtgrund ableiten zu wollen kann nicht nach vollzogen werden. Sie haben in allen Befragungen, zu denen Sie vom Bundesasylamt geladen wurden kein einziges Mal konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person beschrieben oder genannt. Auch wenn die Herkunftsrecherche Ihre persönlichen Daten und Umstände Ihres Lebens bestätigte, konnte doch in Erfahrung gebracht werden, dass Sie nicht Präsident der Youth Wing waren, sondern Vizepräsident, und hier auch nur für den Distrikt in dem Sie lebten. Die von Nachbarn behaupteten Drohungen konnten nicht näher verifiziert werden, jedoch schließen diese Angaben weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme behördlicher Institutionen zur Durchsetzung der eigenen Rechte, aus.

Sie haben nicht die in Ihrem Heimatstaat eingerichteten Behörden oder Institutionen in Anspruch genommen, um gegen die behaupteten rechtswidrigen Handlungen von Seiten des MP konkrete Schritte zu setzen. Diese Handlungen können auf jeden Fall von Ihnen erwartet und verlangt werden. Sie waren auch nicht in der Lage konkrete und vor allen Dingen die im Asylgesetz genannten Grundlagen, die auf Verfolgungshandlungen im Falle der Rückkehr nach Pakistan auf Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person schließen lassen würden, zu nennen."

Das BAA hat damit dem BF zur Gänze die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe versagt. Der BF versuchte vorwiegend durch die vorgelegten Beweismittel sein Vorbringen zu beweisen. Das BAA hat - wie in der Beweiswürdigung am Rande erwähnt - auch Erhebungen im Herkunftsland veranlasst. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass das BAA in weiterer Folge weder diese Recherche noch allgemeine Länderfeststellungen dem BF zur Kenntnis gebracht oder mit ihm erörtert hat.

Das BAA hält lediglich fest, dass der BF nur Vizepräsident und nicht Präsident des Jugendflügels der PML-N gewesen sei. Im Einvernahmeprotokoll vom 25.03.2009 ist jedoch festgehalten, dass der BF schon selbst angegeben hat, Vizepräsident gewesen zu sein. Auch die Erhebungen vor Ort ergaben, dass der BF politisch aktiv war und überdies aufgrund der politischen Tätigkeit Drohungen erhalten habe. Diese Angaben von Parteimitgliedern und Nachbarn wurden vom BAA schlichtweg ignoriert und nicht entsprechend gewürdigt. Darüber hinaus wurden weder Feststellungen hinsichtlich der Ermordung des Schwagers des BF sowie zu den diesbezüglich vorgelegten polizeilichen Schreiben getroffen, vielmehr wurden diese Umstände vom BAA im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls überhaupt nicht erwähnt. Schließlich wurden auch die vom BF vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Pakistan ignoriert.

Das BAA hat sich damit in keiner Weise substantiiert mit diesen oder anderen vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und letztlich auch den BF im Rahmen der kurz gefassten Einvernahmen auch nicht ausreichend zu allen Beweismitteln bzw. den Fluchtgründen befragt. Selbst wenn die offenbare Verfälschung von drei Fotos einen begründeten Zweifel am Vorbringen des BF nahelegt, so kann in Anbetracht der weiteren vorliegenden Beweismittel sowie der Erhebungen im Herkunftsland darauf alleine nicht die vollständige Unglaubwürdigkeit aller Angaben des BF gestützt werden. Vor allem hat sich das BAA auch nicht mit allen Vorbringensteilen des BF auseinandergesetzt.

Mangels entsprechendem Vorhalt der Länderfeststellungen sowie der Recherche im Herkunftsland hat das BAA darüber hinaus das Parteiengehör verletzt.

Dass sämtliche vom BF bereits vor dem BAA vorgelegten Beweismittel von vornherein ungeeignet wären, die Angaben des BF zu belegen, kann damit nicht erkannt werden.

Das Vorbringen des BF wäre daher einer näheren Überprüfung zuzuführen gewesen. Erst nach entsprechender Überprüfung sowie Ermittlung des vollständigen vorgebrachten Sachverhaltes hätte das Bundesasylamt den wesentlichen Sachverhalt feststellen können.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt und letztlich auch nicht mit dem Inhalt der angebotenen Beweismittel ordnungsgemäß verglichen.

Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.

Weiters ist festzuhalten, dass der Grundsatz des Parteiengehörs gröblich verletzt wurde.

Es bedarf in weiterer Folge jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Es bedarf in weiterer Folge jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

III.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.römisch drei.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die vorgelegten Bescheinigungsmittel einer vollständigen, ordnungsgemäßen Übersetzung zuzuführen haben und - etwa über die ÖB und/oder einen Vertrauensanwalt - Ermittlungen hinsichtlich etwaigen Problemen der Familie des BF in Pakistan wegen dem BF durchzuführen haben. Mit dem BF ist dann das so erlangte Ermittlungsergebnis unter Einbeziehung der bisherigen Ermittlungen samt aktuellen, vollständigen Länderfeststellungen zu erörtern.

Den aufgrund des ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt wird die Behörde unter Bezugnahme auf alle vorgelegten Beweismittel und erheblichen Vorbringensbestandteile einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Sollten sich das Vorbringen des BF auch nur teilweise als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben. Erst in einem weiteren Schritt kann rechtlich erörtert werden, ob der festzustellende Sachverhalt Asylrelevanz aufweist oder nicht.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die vorgelegten Unterlagen entsprechend zu überprüfen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis sowie vollständige Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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