Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D4 437809-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 13 12.079-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, FZ. 13 12.079-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.08.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann (D4 437810-1/2013) und ihrer minderjährigen Tochter (D4 437811-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 21.08.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe angeblich einem Tschetschenen einen oder mehrere Reisepässe besorgt. Am XXXX sei ihr Mann deshalb von der Polizei abgeholt und für einen Tag festgenommen worden. Am XXXX wäre er wieder nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er von den Polizisten gefoltert worden wäre. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Für ihr Kind würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten und als gesetzliche Vertreterin würde sie auch einen Antrag auf internationalen Schutz für ihre Tochter stellen.Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 21.08.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe angeblich einem Tschetschenen einen oder mehrere Reisepässe besorgt. Am römisch 40 sei ihr Mann deshalb von der Polizei abgeholt und für einen Tag festgenommen worden. Am römisch 40 wäre er wieder nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er von den Polizisten gefoltert worden wäre. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Für ihr Kind würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten und als gesetzliche Vertreterin würde sie auch einen Antrag auf internationalen Schutz für ihre Tochter stellen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 24.08.2013 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an,
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 24.08.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, ihre Angaben würden auch für ihr minderjähriges Kind gelten, dieses habe auch keine eigenen Fluchtgründe und sei gesund. Ihr Ehemann sei am XXXXfreigelassen worden und habe ihr erzählt, dass er mit ihr das Land verlassen wolle, in dieser Nacht wären sie gemeinsam bei einem Freund gewesen. Am XXXXhätten sie in der Folge Russland verlassen. Als ihr Mann festgenommen worden wäre, sei sie mit der Tochter am Markt gewesen.
Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Ehemann.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich befragt.
Mit Bescheid vom 27.08.2013, FZ. 13 12.079-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und stellte die Identität nicht fest, jedoch die russische Staatsbürgerschaft. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgehalten, dass diese nicht glaubhaft seien. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland aus dem von ihr (und ihrem Mann) vorgebrachten Grund ausgesetzt gewesen sei und derzeit sei. Sie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor.Mit Bescheid vom 27.08.2013, FZ. 13 12.079-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien und stellte die Identität nicht fest, jedoch die russische Staatsbürgerschaft. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgehalten, dass diese nicht glaubhaft seien. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland aus dem von ihr (und ihrem Mann) vorgebrachten Grund ausgesetzt gewesen sei und derzeit sei. Sie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, es habe ihrem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können, dass sie tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation wären aufgrund der Widersprüche zwischen ihr und ihrem Ehemann und aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Dem Vorbringen ihres Ehemannes, auf dessen behauptetem Grund auch ihr Grund zur Ausreise basieren soll, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb nun auch nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnten. Sie selbst habe angegeben, im Heimatland keine eigenen Probleme gehabt zu haben und wäre nur wegen der Gründe bzw. behaupteten und nicht glaubhaft gemachten Verfolgung ihres Gatten ausgereist.
Sie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb - aufgrund tschetschenischer Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten, vor.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine ihn persönlich betreffende Fluchtgründe angegeben habe. Im Fall ihres Gatten sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen gewesen. Da ihr Gatte eine persönliche Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft habe machen können, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin persönlich Verfolgung oder Gefährdung im Heimatland drohen würden.
Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das laut Bundesasylamt auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Das Bundesasylamt gelangte somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung droht, womit festzustellen sei, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. In ihrem Fall sei keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin (hinsichtlich dessen Inhalt auf die Entscheidung zu D4 437810-1/2013 betreffend den Ehemann vom selben Tag verwiesen wird) wird ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
Auch wenn der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht übersieht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes teilweise vage und oberflächlich einzustufen ist, ist dem Bundesasylamt dennoch vorzuwerfen, dass die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann vor dem Bundesasylamt unzureichend befragt worden sind. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in der Russischen Föderation ist nicht erfolgt. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt dem Ehemann gezielte Fragen zum Hergang der Mitnahme, zu seiner Anhaltung, zu den erlittenen Folterungen bzw. Verletzungen zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgründe des Ehemannes, auf welche sich auch die Beschwerdeführerin bezieht, erhalten zu können. Dem Ehemann und in der Folge auch der Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Einvernahme, die lediglich wenige Seiten umfasst, somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung das Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild der Verfolgungsgründe darzustellen.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann konkret im Rahmen der Erstbefragung behauptet, der Ehemann wäre einen Tag lang festgehalten und gefoltert worden. Im Rahmen der weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens wurde jedoch weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau weitere Fragen hinsichtlich der erlittenen Folter sowie der dadurch erlittenen Verletzungen des Ehemannes gestellt, sondern wurde wiederholt vom Bundesasylamt beweiswürdigend ganz allgemein ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wären zu vage. Wie diesbezüglich völlig zurecht in der Beschwerde moniert wurde, vermochte die allgemeine Feststellung, die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Fluchtvorbringen seien vage und widersprüchlich, jedoch eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen.
Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Ehemannes und der Beschwerdeführerin zu verifizieren, indem - wie bereits oben angemerkt - eine tiefergehende Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführerin jenen ihres Ehemannes gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu jenen ihres Ehemannes festgestellt und letztlich auch vorgehalten hätten werden können. Dies hätte wiederum der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.
Überdies sei der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach es nicht vorstellbar sei, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert habe, weshalb er das Land verlassen müsste, aktenwidrig, weil er dies seiner Ehefrau erzählt habe, was auch beide in ihren Einvernahmen dargelegt hatten.
Laut Bundesasylamt hatte bei Gegenüberstellen der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes endgültig erkannt werden können, dass sich diese einer rein konstruierten Geschichte bedient haben, weil der Ehemann erklärt habe, dass er am selben Tag des Vorfalls nachts nach Hause gekommen sei und den Vorfall seiner Frau erzählt habe, die Beschwerdeführerin jedoch diesbezüglich angegeben habe, sie verfüge über keine Information über den Sachverhalt, daher könne sie dazu nichts angeben. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Ausführungen über die Anhaltung des Ehemannes getätigt hatte. Sie hatte bereits im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2013 geschildert, ihr Ehemann habe angeblich einem Tschetschenen einen oder mehrere Reisepässe besorgt, weshalb er am XXXX von der Polizei abgeholt und für einen Tag festgenommen worden wäre. Am XXXXwäre er wieder nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er von den Polizisten gefoltert worden wäre, deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen (AS 25 und 27 im Verwaltungsakt betreffend die Beschwerdeführerin). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund sind auch nicht unvereinbar mit den Ausführungen des Ehemannes in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens: "F: Wann haben Sie Ihrer Frau erzählt was passiertLaut Bundesasylamt hatte bei Gegenüberstellen der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes endgültig erkannt werden können, dass sich diese einer rein konstruierten Geschichte bedient haben, weil der Ehemann erklärt habe, dass er am selben Tag des Vorfalls nachts nach Hause gekommen sei und den Vorfall seiner Frau erzählt habe, die Beschwerdeführerin jedoch diesbezüglich angegeben habe, sie verfüge über keine Information über den Sachverhalt, daher könne sie dazu nichts angeben. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Ausführungen über die Anhaltung des Ehemannes getätigt hatte. Sie hatte bereits im Rahmen der Erstbefragung am 21.08.2013 geschildert, ihr Ehemann habe angeblich einem Tschetschenen einen oder mehrere Reisepässe besorgt, weshalb er am römisch 40 von der Polizei abgeholt und für einen Tag festgenommen worden wäre. Am XXXXwäre er wieder nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er von den Polizisten gefoltert worden wäre, deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen (AS 25 und 27 im Verwaltungsakt betreffend die Beschwerdeführerin). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund sind auch nicht unvereinbar mit den Ausführungen des Ehemannes in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens: "F: Wann haben Sie Ihrer Frau erzählt was passiert
ist? A: In dieser Nacht ... schon ... ich habe es ihr allgemein
erzählt, aber nicht detailliert (AS 51 und 53 im Verwaltungsakt betreffend den Ehemann)". Somit ist der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach es nicht vorstellbar sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erzählt habe, weshalb er das Land verlassen müsste, aktenwidrig. Dieser vorgehaltene Widerspruch, der vom Bundesasylamt als wichtigstes Beispiel für die angeblich gegensätzlichen Schilderungen der Eheleute angeführt wurde und weiters als maßgebliche Wertung für das gesamte Verfahren herangezogen wurde, ist somit streng genommen kein solcher.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid, mit welcher dem Vorbringen des Ehemannes die Glaubwürdigkeit bereits im Kern abgesprochen wurde ohne darüber weitere hinausgehende Erwägungen bzw. Ermittlungen zu machen, reicht aus Sicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Ehemannes, auf welches sich die Beschwerdeführerin bezieht, darzulegen.
Weiters ist auf die Ausführungen in der überaus ausführlichen Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid dahingehend zu verweisen, dass moniert wird, Angaben der Beschwerdeführerin wären mit jenen ihres Ehemannes teilweise vertauscht worden. Diese Behauptung wird beispielsweise in der im angefochtenen Bescheid betreffend den Ehemann wiedergegebenen Einvernahme des Ehemannes am 24.08.2013 unterstrichen. Hier wird offensichtlich eine Antwort der der Beschwerdeführerin dem Ehemann zugeordnet: "F: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr? A: Ich habe Angst um meinen Mann. (Seite 8 im angefochtenen Bescheid des Ehemannes)" Auch derartige Ungenauigkeiten und Mängel werden im fortgesetzten Verfahren zu beseitigen sein, damit die Bescheide betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann schlüssig nachvollziehbar sind.
Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin auf deren Asylrelevanz nur nach neuerlicher Abhaltung einer Einvernahme erfolgen kann, in welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten wird, ausführlich und abschließend ihre Fluchtgründe zu schildern.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
28.10.2013