Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C8 423762-1/2012/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, FZ. 11 06.324-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, FZ. 11 06.324-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2014 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 26.06.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 26.06.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.06.2011 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er und sein Bruder XXXX am Flughafen in Kandahar ca. drei Jahre für eine deutsche Firma mit dem Namen XXXX als Installateure gearbeitet hätten. Er habe in der Woche zwei Mal für diese Firma Einkäufe erledigt. Am Bazar sei er von ihm unbekannten Personen angesprochen worden, welche ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit bei dieser Firma aufzugeben. Vor ca. einem Jahr sei sein Bruder XXXX auf der Straße in der Nähe ihres Hauses von unbekannten Personen erschossen worden. Er sei dann fünf Tage nicht in die Arbeit gegangen. Als er eines Tages von der Arbeit nach Hause gegangen sei, sei er von drei Personen verfolgt worden. Diese hätten auf ihn geschossen. Der Beschwerdeführer habe sich aber in Sicherheit bringen können und sich unter einer Brücke versteckt. Sein Vater habe ihn dann aus Angst aus Afghanistan weggeschickt.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.06.2011 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er und sein Bruder römisch 40 am Flughafen in Kandahar ca. drei Jahre für eine deutsche Firma mit dem Namen römisch 40 als Installateure gearbeitet hätten. Er habe in der Woche zwei Mal für diese Firma Einkäufe erledigt. Am Bazar sei er von ihm unbekannten Personen angesprochen worden, welche ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit bei dieser Firma aufzugeben. Vor ca. einem Jahr sei sein Bruder römisch 40 auf der Straße in der Nähe ihres Hauses von unbekannten Personen erschossen worden. Er sei dann fünf Tage nicht in die Arbeit gegangen. Als er eines Tages von der Arbeit nach Hause gegangen sei, sei er von drei Personen verfolgt worden. Diese hätten auf ihn geschossen. Der Beschwerdeführer habe sich aber in Sicherheit bringen können und sich unter einer Brücke versteckt. Sein Vater habe ihn dann aus Angst aus Afghanistan weggeschickt.
2. In seiner Einvernahme am 21.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt XXXX (im ersten Bezirk, in XXXX) mit seiner Frau und seinem Sohn gewohnt habe. Insgesamt habe er zwei Kinder, welche XXXX heißen würden. Sein Sohn sei erst nach dem Verlassen aus Afghanistan auf die Welt gekommen. Mit seiner Frau sei er fünf Jahre verheiratet und sei die Ehe offiziell registriert. Seine Verwandten (Onkel, Eltern) würden genauso wie seine Frau in Kandahar leben.2. In seiner Einvernahme am 21.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt römisch 40 (im ersten Bezirk, in römisch 40 ) mit seiner Frau und seinem Sohn gewohnt habe. Insgesamt habe er zwei Kinder, welche römisch 40 heißen würden. Sein Sohn sei erst nach dem Verlassen aus Afghanistan auf die Welt gekommen. Mit seiner Frau sei er fünf Jahre verheiratet und sei die Ehe offiziell registriert. Seine Verwandten (Onkel, Eltern) würden genauso wie seine Frau in Kandahar leben.
Gearbeitet habe er am Flughafen in Kandahar, welcher ein Militärflughafen gewesen sei. Der Ort, an dem sich dieser Flughafen befunden habe, habe XXXXgeheißen. In der Zeit von 2007 bis 2010 sei er dort beschäftigt gewesen. Den Beruf des Installateurs habe er nicht gelernt, da er keine Lehre gemacht habe und sei als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Bruder, welcher erschossen worden sei, habe die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Sein Bruder sei im Jahr 2010, im siebten bzw. achten Monat beerdigt worden. An den genauen Todestag seines Bruders könne er sich nicht mehr erinnern. Nachdem dieser erschossen worden sei, habe er nach fünf Tagen Afghanistan verlassen. Eine Anzeige sei nicht gemacht worden. Vielleicht habe eine solche aber seine Familie gemacht, er wisse dies aber nicht. Sein Bruder sei in XXXX, beerdigt worden. Dies sei einen Tag nach der Tötung, am nächsten Morgen gewesen.Gearbeitet habe er am Flughafen in Kandahar, welcher ein Militärflughafen gewesen sei. Der Ort, an dem sich dieser Flughafen befunden habe, habe XXXXgeheißen. In der Zeit von 2007 bis 2010 sei er dort beschäftigt gewesen. Den Beruf des Installateurs habe er nicht gelernt, da er keine Lehre gemacht habe und sei als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Bruder, welcher erschossen worden sei, habe die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Sein Bruder sei im Jahr 2010, im siebten bzw. achten Monat beerdigt worden. An den genauen Todestag seines Bruders könne er sich nicht mehr erinnern. Nachdem dieser erschossen worden sei, habe er nach fünf Tagen Afghanistan verlassen. Eine Anzeige sei nicht gemacht worden. Vielleicht habe eine solche aber seine Familie gemacht, er wisse dies aber nicht. Sein Bruder sei in römisch 40 , beerdigt worden. Dies sei einen Tag nach der Tötung, am nächsten Morgen gewesen.
Vom Tod seines Bruders seien sie von einem Herrn XXXX, welcher gleich am Anfang ihrer Gasse gewohnt hätte, verständigt worden. Dies sei nach dem Angriff auf seinen Bruder geschehen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht anwesend gewesen, als sein Bruder getötet worden sei. Vom Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren. Auf die Frage wie XXXX vom Angriff auf seinen Bruder erfahren habe, gab dieser an, dass er vor seinem Haus erschossen worden wäre und dieser gleich die Schüsse gehört habe. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht zu Hause gewesen und wisse auch nicht mehr, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Als er zurückgekommen sei, hätte man die Leiche bereits in die Moschee gebracht. Sein Vater habe ihm von dem Vorfall, dass sein Bruder XXXX erschossen worden sei, erzählt und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr arbeiten solle. Er habe dies aber trotzdem gemacht. Auf die Frage, ob es stimmen würde, dass sein Bruder getötet, dieser am nächsten Tag beerdigt worden sei und er nach vier Tagen Afghanistan verlassen habe, gab dieser an, dass dies so nicht stimmen würde. Er habe noch am vierten und am fünften Tag gearbeitet. Als er auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe man ihn verfolgt. Er habe seinen Weg geändert und sei unter eine Brücke gelaufen. Es habe sich dabei um drei Menschen gehandelt, wobei einer zum anderen gesagt habe, dass er ihnen heute noch weggelaufen sei, sie aber die Frage gestellt hätten, was er wohl morgen machen würde. Als die Verfolger weg gewesen seien, habe er am gleichen Abend seine Familie verlassen und sei nach XXXXgefahren. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer am vierten oder am fünften Tag verfolgt worden sei, gab dieser an, dass dies am fünften Tag gewesen sei und er am vierten Tag noch nicht gearbeitet habe. Am fünften Tag sei er dann arbeiten gegangen und am Nachhauseweg verfolgt worden. Als er verfolgt worden sei, sei er zu Fuß unterwegs gewesen. Das Auto habe am Anfang ihrer Gasse angehalten. Die Verfolger habe er bemerkt, als er aus dem Auto ausgestiegen sei. Dann habe er sich unter einer Brücke versteckt, von wo aus er nach Hause gegangen sei. Übergriffe habe es von Seiten der drei Personen auf seine Person nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass man auf ihn geschossen habe und er dies heute nicht erwähnt habe, gab dieser an, dass dies zwei oder drei Mal der Fall gewesen sei. Verletzt worden sei er allerdings nicht. Eine Person habe auf ihn geschossen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht bewaffnet gewesen, da er diese in seinem Auto gehabt habe.Vom Tod seines Bruders seien sie von einem Herrn römisch 40 , welcher gleich am Anfang ihrer Gasse gewohnt hätte, verständigt worden. Dies sei nach dem Angriff auf seinen Bruder geschehen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht anwesend gewesen, als sein Bruder getötet worden sei. Vom Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren. Auf die Frage wie römisch 40 vom Angriff auf seinen Bruder erfahren habe, gab dieser an, dass er vor seinem Haus erschossen worden wäre und dieser gleich die Schüsse gehört habe. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht zu Hause gewesen und wisse auch nicht mehr, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Als er zurückgekommen sei, hätte man die Leiche bereits in die Moschee gebracht. Sein Vater habe ihm von dem Vorfall, dass sein Bruder römisch 40 erschossen worden sei, erzählt und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr arbeiten solle. Er habe dies aber trotzdem gemacht. Auf die Frage, ob es stimmen würde, dass sein Bruder getötet, dieser am nächsten Tag beerdigt worden sei und er nach vier Tagen Afghanistan verlassen habe, gab dieser an, dass dies so nicht stimmen würde. Er habe noch am vierten und am fünften Tag gearbeitet. Als er auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe man ihn verfolgt. Er habe seinen Weg geändert und sei unter eine Brücke gelaufen. Es habe sich dabei um drei Menschen gehandelt, wobei einer zum anderen gesagt habe, dass er ihnen heute noch weggelaufen sei, sie aber die Frage gestellt hätten, was er wohl morgen machen würde. Als die Verfolger weg gewesen seien, habe er am gleichen Abend seine Familie verlassen und sei nach XXXXgefahren. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer am vierten oder am fünften Tag verfolgt worden sei, gab dieser an, dass dies am fünften Tag gewesen sei und er am vierten Tag noch nicht gearbeitet habe. Am fünften Tag sei er dann arbeiten gegangen und am Nachhauseweg verfolgt worden. Als er verfolgt worden sei, sei er zu Fuß unterwegs gewesen. Das Auto habe am Anfang ihrer Gasse angehalten. Die Verfolger habe er bemerkt, als er aus dem Auto ausgestiegen sei. Dann habe er sich unter einer Brücke versteckt, von wo aus er nach Hause gegangen sei. Übergriffe habe es von Seiten der drei Personen auf seine Person nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass man auf ihn geschossen habe und er dies heute nicht erwähnt habe, gab dieser an, dass dies zwei oder drei Mal der Fall gewesen sei. Verletzt worden sei er allerdings nicht. Eine Person habe auf ihn geschossen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht bewaffnet gewesen, da er diese in seinem Auto gehabt habe.
Seine Wirtschaftslage in Afghanistan sei nicht so schlecht, da er bei den Holländern gearbeitet und 1.200 Dollar verdient habe. Er habe Angst vor den unbekannten Angreifern. Die Polizei könnte ihn nicht unterstützen, dies würde er schon selber besser machen. Auf die Frage ob er außerhalb von Kandahar gelebt habe, gab dieser an, Kandahar vorher nie verlassen zu haben. Zweimal sei er wegen dem Krieg in Pakistan gewesen. Er sei in XXXX geboren. Auf Vorhalt, dass auf der XXXX stehe, gab dieser an, dass dies das Gleiche sei. Auf Vorhalt, dass XXXX nicht in Kandahar liegen würde, gab dieser an, dass er alles akzeptieren würde, er habe sein ganzes Leben lang in Kandahar verbracht und würde jede Ecke kennen.Seine Wirtschaftslage in Afghanistan sei nicht so schlecht, da er bei den Holländern gearbeitet und 1.200 Dollar verdient habe. Er habe Angst vor den unbekannten Angreifern. Die Polizei könnte ihn nicht unterstützen, dies würde er schon selber besser machen. Auf die Frage ob er außerhalb von Kandahar gelebt habe, gab dieser an, Kandahar vorher nie verlassen zu haben. Zweimal sei er wegen dem Krieg in Pakistan gewesen. Er sei in römisch 40 geboren. Auf Vorhalt, dass auf der römisch 40 stehe, gab dieser an, dass dies das Gleiche sei. Auf Vorhalt, dass römisch 40 nicht in Kandahar liegen würde, gab dieser an, dass er alles akzeptieren würde, er habe sein ganzes Leben lang in Kandahar verbracht und würde jede Ecke kennen.
3. Am 28.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werden würde.3. Am 28.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass ihm gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werden würde.
4. Mit Bescheid vom 27.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).4. Mit Bescheid vom 27.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Das Bundesasylamt sah die Identidät des Beschwerdeführers trotz Vorlage einer Tazkira als nicht feststehend an. Weitere Identitätsurkunden hätte er nicht vorgelegt. Auf Grund der Vorlage eines Fotos habe dieser seine Heimatprovinz nicht glaubhaft machen können, zumal dieser bei der Einvernahme im Dezember einerseits angegeben habe, Kandahar nie verlassen und andererseits eingeräumt habe, dass er nicht wissen würde, wo die Aufnahme gemacht worden sei. Auch ein Widerspruch zu seinem angegebenen Geburtsort XXXX und dem in der Tazkira angeführten Geburtsort XXXX habe er durch keine schlüssigen und glaubhaften Angaben untermauern können. Eine Internetrecherche zu XXXX habe ergeben, dass dieser Ort nicht in Kandahar liegen würde. Auf Vorhalt dessen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er alles akzeptieren würde was man finde. Er erneuerte neuerlich seine Angaben, dass er immer in Kandahar gelebt habe. Dies würde als Schutzbehauptung gewertet werden müssen. Auf Grund seiner Sprachkenntnisse werde angenommen, dass er afghanischer Staatsbürger sei und bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt habe. Des Weiteren sei auf Grund seiner Angaben anzunehmen, dass er gesund, arbeitsfähig und trotz fehlender Beweise verheiratet und Sorgepflichten für zwei weitere Kinder habe.Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Das Bundesasylamt sah die Identidät des Beschwerdeführers trotz Vorlage einer Tazkira als nicht feststehend an. Weitere Identitätsurkunden hätte er nicht vorgelegt. Auf Grund der Vorlage eines Fotos habe dieser seine Heimatprovinz nicht glaubhaft machen können, zumal dieser bei der Einvernahme im Dezember einerseits angegeben habe, Kandahar nie verlassen und andererseits eingeräumt habe, dass er nicht wissen würde, wo die Aufnahme gemacht worden sei. Auch ein Widerspruch zu seinem angegebenen Geburtsort römisch 40 und dem in der Tazkira angeführten Geburtsort römisch 40 habe er durch keine schlüssigen und glaubhaften Angaben untermauern können. Eine Internetrecherche zu römisch 40 habe ergeben, dass dieser Ort nicht in Kandahar liegen würde. Auf Vorhalt dessen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er alles akzeptieren würde was man finde. Er erneuerte neuerlich seine Angaben, dass er immer in Kandahar gelebt habe. Dies würde als Schutzbehauptung gewertet werden müssen. Auf Grund seiner Sprachkenntnisse werde angenommen, dass er afghanischer Staatsbürger sei und bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt habe. Des Weiteren sei auf Grund seiner Angaben anzunehmen, dass er gesund, arbeitsfähig und trotz fehlender Beweise verheiratet und Sorgepflichten für zwei weitere Kinder habe.
Es werde angenommen, dass er zuletzt mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan gelebt und gearbeitet habe und sowohl Verwandte als auch seine Ehefrau zum Entscheidungszeitpunkt in Afghanistan leben würden. Außerdem würde auf Grund seiner ausdrücklichen Angaben angenommen werden, dass er in Afghanistan kein wirtschaftliches Problem habe und finanziell gut dastehe. In Österreich lebe er alleine und besuche wöchentlich einen Deutschkurs. Er sei unbescholten und würde zu seinen Familienmitgliedern, welche sich in Afghanistan befinden würden, Kontakt halten.
Im gesamten Verfahren zum Fluchtgrund befragt, habe dieser angegeben, dass er aus Angst vor unbekannten Kriminellen Afghanistan verlassen habe.
Grundsätzlich sei auszuführen, dass auch eine Bedrohung, welche von Drittpersonen bzw. Privaten ausgehe, ihren Ursprung in den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend aufgezählten Gründen finden müsse um asylrechtlich relevant zu sein. Aus seinen Angaben würde sich ergeben, dass das behauptete Verfolgungsmotiv im weitesten Sinne krimineller Natur (resultierend aus seiner gut bezahlten Arbeit) sei und daher nicht unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei.
Das mangelnde Vorliegen eines Motivs der Genfer Flüchtlingskonvention schließe daher die Gewährung von Asyl von vorn herein aus. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass er in Kernsequenzen seiner Angaben Geschehnisse und Behauptungen widersprüchlich zu Protokoll gegeben habe und diese in keinster Weise nachvollziehbar und glaubwürdig seien.
So habe er bei der Erstbefragung noch angegeben, für eine deutsche Firma, bei der Einvernahme am 21.12.2011 hingegen für die Holländer gearbeitet zu haben.
Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass er von drei Männern verfolgt und auf ihn geschossen worden sei. Bei der Einvernahme am 21.12.2011 erwähnte er die Erstschilderung seines Fluchtgrundes der Schießerei nicht. Erst auf konkreten Vorhalt gab er vage an, dass auf ihn zwei oder drei Mal geschossen worden sei.
Des Weiteren würden seine Angaben über den Todeszeitpunkt seines Bruders vage bleiben. So gab er bei der Erstbefragung an, dass sein Bruder vor einem Jahr von unbekannten Personen erschossen worden sei. Bei der Einvernahme im Dezember gab er ausweichend an, dass er nachdem sein Bruder erschossen worden sei, fünf Tage später Afghanistan verlassen habe. Auf Nachfrage erinnerte er sich an den genauen Todeszeitpunkt seines Bruders nicht mehr. Hinsichtlich des Beerdigungszeitpunktes seines Bruders gab er ebenfalls vage an, dass dies ungefähr im Jahr 2010 gewesen sei (im siebten oder achten Monat). Darüber hinaus habe er keine Sterbeurkunde vorlegen können.
Auch hinsichtlich der Begleitumstände, die über den Tod seines Bruders hinausgehen würden, habe er nur vage und nicht glaubhafte Angaben machen können. So sei er der konkreten Frage, wie seine Familie vom Tod seines Bruders erfahren habe, ausgewichen. Er habe angegeben, dass sein Bruder in der Gasse, wo seine Familie gewohnt habe, erschossen worden sei. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass ein XXXX am Anfang dieser Gasse wohne und dieser den Tod seines Bruders seiner Familie berichtet habe.Auch hinsichtlich der Begleitumstände, die über den Tod seines Bruders hinausgehen würden, habe er nur vage und nicht glaubhafte Angaben machen können. So sei er der konkreten Frage, wie seine Familie vom Tod seines Bruders erfahren habe, ausgewichen. Er habe angegeben, dass sein Bruder in der Gasse, wo seine Familie gewohnt habe, erschossen worden sei. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass ein römisch 40 am Anfang dieser Gasse wohne und dieser den Tod seines Bruders seiner Familie berichtet habe.
Ebenso würden laut den vorliegenden Länderfeststellungen die afghanischen Behörden bei Kapitalverbrechen (Mord) bei Kenntnis solcher Verbrechen tätig. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf einen möglichen Übergriff durch Kriminelle tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzunfähig noch schutzwillig wären, würden sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem vorliegenden herkunftsstaatbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan ergeben.
Sollte dennoch ein wahrer Kern im Vorbringen des Beschwerdeführers stecken, der ihm einen Verbleib an seinem unmittelbaren Wohnort subjektiv gesehen nicht mehr ermöglicht hätte, sei eindeutig vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Dieser Einschätzung der erkennenden Behörde sei nicht substantiiert
entgegen getreten worden (... in Kabul gebe es Anschläge, er habe
noch nie in Kabul gelebt und wisse darüber nichts Genaueres.). Diese Argumentation sei nicht fähig das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ernsthaft in Frage zu stellen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, glaubhaft machen habe können. Genauso wenig eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Wenn man seine Bedrohung durch Kriminelle als gegeben erachten würde, so stelle dies keine rechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Er habe weder behauptet noch habe das Ermittlungsergebnis ergeben, dass die Bedrohung der Kriminellen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung erfolgt sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne, habe im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, welchem grundsätzlich die Teilnahme am Erwerbsleben möglich sei. Er würde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne, habe im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, welchem grundsätzlich die Teilnahme am Erwerbsleben möglich sei. Er würde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul, so wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates, durch eigene Erwerbsarbeit alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, mit der ihm die elementarsten Lebensbedürfnisse (insbesondere Nahrung und Wohnraum), wenn auch nicht immer in gleichen Umfang, gesichert seien. Die Hauptstadt Kabul, Herat, würde wie auch der AsylGH festgestellt habe, als hinreichend sicher erscheinen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellt insbesondere den Antrag, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2011 Folge geleistet wird und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. In eventu solle ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werden und die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werden.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellt insbesondere den Antrag, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2011 Folge geleistet wird und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. In eventu solle ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werden und die gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werden.
Er möge sich insbesondere über den pakistanischen Dolmetscher beschweren, der nicht genau wissen würde, aus welcher Provinz er in Afghanistan kommen würde und ersuche daher einen afghanischen Dolmetscher ihm zur Verfügung zu stellen, mit dem er in Pashtu bzw. mit dem Dialekt aus Kandahar sprechen könne. Seine Muttersprache sei Dari oder Farsi, doch sei er in Kandahar aufgewachsen und könne daher den Dialekt aus der Provinz Kandahar sprechen. Es sei dem Gericht auch überlassen, Informationen aus dem Gebiet in Kandahar über ihn einzuholen, da er nichts anderes als die Wahrheit gesagt habe. In Kandahar in der Ortschaft XXXX Gasse) würde man ihn kennen und könne jederzeit Information über ihn einholen.Er möge sich insbesondere über den pakistanischen Dolmetscher beschweren, der nicht genau wissen würde, aus welcher Provinz er in Afghanistan kommen würde und ersuche daher einen afghanischen Dolmetscher ihm zur Verfügung zu stellen, mit dem er in Pashtu bzw. mit dem Dialekt aus Kandahar sprechen könne. Seine Muttersprache sei Dari oder Farsi, doch sei er in Kandahar aufgewachsen und könne daher den Dialekt aus der Provinz Kandahar sprechen. Es sei dem Gericht auch überlassen, Informationen aus dem Gebiet in Kandahar über ihn einzuholen, da er nichts anderes als die Wahrheit gesagt habe. In Kandahar in der Ortschaft römisch 40 Gasse) würde man ihn kennen und könne jederzeit Information über ihn einholen.
8. Am 04.04.2012 wurde vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arbeitsvertrag der Firma XXXX vom 18.11.2007 zum Beweis dafür vorgelegt, dass er bei einer ausländischen Firma in Afghanistan gearbeitet habe und aus diesem Grund sein Land verlassen habe müssen. Des Weiteren legte er zwei Kopien von Fotos vor, die ihn als Wächter vor der Container-Anlage dieser Firma zeigen würden. Außerdem würde er zum Nachweis seiner Ehe die Heiratsurkunde und zwei Fotos von der Hochzeitsfeier vorlegen.8. Am 04.04.2012 wurde vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arbeitsvertrag der Firma römisch 40 vom 18.11.2007 zum Beweis dafür vorgelegt, dass er bei einer ausländischen Firma in Afghanistan gearbeitet habe und aus diesem Grund sein Land verlassen habe müssen. Des Weiteren legte er zwei Kopien von Fotos vor, die ihn als Wächter vor der Container-Anlage dieser Firma zeigen würden. Außerdem würde er zum Nachweis seiner Ehe die Heiratsurkunde und zwei Fotos von der Hochzeitsfeier vorlegen.
9. Am 12.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung die mit Schreiben vom 04.04.2012 in nicht-deutscher Sprache verfassten vorgelegten Dokumentenkopien dem Asylgerichtshof in Original vorzulegen.9. Am 12.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung die mit Schreiben vom 04.04.2012 in nicht-deutscher Sprache verfassten vorgelegten Dokumentenkopien dem Asylgerichtshof in Original vorzulegen.
10. Am 04.05.2012 wurden dem Asylgerichtshof unter Hinweis auf die Verfahrensanordnung vom 12.04.2013 die Originale seines Arbeitsvertrages und der Heiratsurkunde bzw. die Originalfotos vorgelegt.
11. Am 18.06.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Rechstverterters eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er in Afghanistan in der Provinz Kandahar,
XXXX gewohnt habe. In der Nähe dieses Ortes habe sich die Stadt XXXX befunden. Hinsichtlich seines persönlichen Umfeldes und seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit den deutschen Truppen zusammengearbeitet habe, indem er für die Firma XXXXaus Deutschland, welche ihre Basis am Flughafen in Kandahar gehabt habe, gearbeitet habe. Er könne allerdings nicht mehr zuordnen ob es sich um eine zivile oder militärische Organisation gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe Klimaanlagen und Klimageräte montiert und Einkäufe erledigt. Die Montage habe vor allem am Flughafen stattgefunden, in denen neue Einrichtungen und Zimmer mit Klimaanlagen ausgestattet worden wären. Im Zeitraum vor seiner Hochzeit habe er bei den Holländern gearbeitet, dies sei vor ca. acht Jahren gewesen, nach seiner Hochzeit habe er für die Deutschen gearbeitet.römisch 40 gewohnt habe. In der Nähe dieses Ortes habe sich die Stadt römisch 40 befunden. Hinsichtlich seines persönlichen Umfeldes und seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit den deutschen Truppen zusammengearbeitet habe, indem er für die Firma XXXXaus Deutschland, welche ihre Basis am Flughafen in Kandahar gehabt habe, gearbeitet habe. Er könne allerdings nicht mehr zuordnen ob es sich um eine zivile oder militärische Organisation gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe Klimaanlagen und Klimageräte montiert und Einkäufe erledigt. Die Montage habe vor allem am Flughafen stattgefunden, in denen neue Einrichtungen und Zimmer mit Klimaanlagen ausgestattet worden wären. Im Zeitraum vor seiner Hochzeit habe er bei den Holländern gearbeitet, dies sei vor ca. acht Jahren gewesen, nach seiner Hochzeit habe er für die Deutschen gearbeitet.
Sein Bruder XXXX, welcher ebenfalls am Flughafen in Kandahar gearbeitet habe, sei im siebten oder achten Monat des Jahres 2010 erschossen worden. Er sei vom Tod seines Bruders von seinem Vater informiert worden, wisse aber nicht genau was passiert sei. Ein Herr namens XXXX habe seinen Vater, welcher zu ihnen nach Hause gekommen sei, darüber berichtet. Als er vom Tod seines Bruders erfahren habe, sei dessen Leichnam bereits in die Moschee gebracht worden. Zugetragen habe sich der Vorfall vor dem Haus des XXXX. Hinsichtlich des Hintergrundes der Ermordung seines Bruders gab dieser an, dass es allgemein bekannt sei, dass in Afghanistan Menschen grundlos getötet werden würden. Er wisse aber nicht, ob dies auf die Taliban zurückzuführen sei oder dies auf Grund einer echten Feindschaft entstanden sei. Vor dem Vorfall, wie dem seines Bruders, sei es zu keinen derartigen Vorfällen gekommen. Nur einmal sei sein Bruder von den Taliban angegriffen und zusammengeschlagen worden. Dabei habe man dessen Mobiltelefon zerstört. Er glaube, dass dies ein Jahr vor seinem Tod gewesen sei, als er noch am Flughafen gearbeitet habe. Gegen die Taliban, welche ihn zusammengeschlagen hätten, hätte man nichts unternehmen können. Der Vorfall habe sich in XXXX ereignet.Sein Bruder römisch 40 , welcher ebenfalls am Flughafen in Kandahar gearbeitet habe, sei im siebten oder achten Monat des Jahres 2010 erschossen worden. Er sei vom Tod seines Bruders von seinem Vater informiert worden, wisse aber nicht genau was passiert sei. Ein Herr namens römisch 40 habe seinen Vater, welcher zu ihnen nach Hause gekommen sei, darüber berichtet. Als er vom Tod seines Bruders erfahren habe, sei dessen Leichnam bereits in die Moschee gebracht worden. Zugetragen habe sich der Vorfall vor dem Haus des römisch 40 . Hinsichtlich des Hintergrundes der Ermordung seines Bruders gab dieser an, dass es allgemein bekannt sei, dass in Afghanistan Menschen grundlos getötet werden würden. Er wisse aber nicht, ob dies auf die Taliban zurückzuführen sei oder dies auf Grund einer echten Feindschaft entstanden sei. Vor dem Vorfall, wie dem seines Bruders, sei es zu keinen derartigen Vorfällen gekommen. Nur einmal sei sein Bruder von den Taliban angegriffen und zusammengeschlagen worden. Dabei habe man dessen Mobiltelefon zerstört. Er glaube, dass dies ein Jahr vor seinem Tod gewesen sei, als er noch am Flughafen gearbeitet habe. Gegen die Taliban, welche ihn zusammengeschlagen hätten, hätte man nichts unternehmen können. Der Vorfall habe sich in römisch 40 ereignet.
Der Beschwerdeführer selbst habe sich noch fünf Tage nach dem Zeitpunkt als sein Bruder in Afghanistan erschossen worden sei, dort aufgehalten. Zumeist sei er dabei zuhause gewesen, nur einen Tag davon sei er arbeiten gegangen. Gegen 23 Uhr sei er an diesem Tag wieder nach Hause zurückgekehrt und habe seinen PKW am Anfang der Gasse, welche XXXX geheißen habe, geparkt. Als er sich zu Fuß auf den Heimweg gemacht habe, sei ihm aufgefallen, dass er von drei Personen verfolgt worden sei und habe zu laufen begonnen. Anschließend habe man auf ihn geschossen. Er habe sich unter einer Brücke verstecken können und dort noch einige Zeit gewartet bis er nach Hause gegangen sei und von seinem Vorfall seinem Vater erzählt habe. Dieser habe ihn aufgefordert, mit seiner Frau und seinen Kindern Afghanistan zu verlassen. Getroffen worden sei er bei diesem Schusswechsel nicht, zumal es finster gewesen sei und man nicht gut zielen habe können. Die Leute, die auf ihn geschossen hätten, habe er nicht gekannt. Er wisse nicht, ob es im Zusammenhang mit seiner Arbeit mit den deutschen Truppen stehe, er könne sich aber dies nicht vorstellen, denn auch sein Vater sei vor fünf Monaten getötet worden und dieser sei nie bei den deutschen Truppen tätig gewesen. Einen bestimmten Grund habe es bei seinem Vater nicht gegeben, seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Täter noch nicht gefasst worden seien.Der Beschwerdeführer selbst habe sich noch fünf Tage nach dem Zeitpunkt als sein Bruder in Afghanistan erschossen worden sei, dort aufgehalten. Zumeist sei er dabei zuhause gewesen, nur einen Tag davon sei er arbeiten gegangen. Gegen 23 Uhr sei er an diesem Tag wieder nach Hause zurückgekehrt und habe seinen PKW am Anfang der Gasse, welche römisch 40 geheißen habe, geparkt. Als er sich zu Fuß auf den Heimweg gemacht habe, sei ihm aufgefallen, dass er von drei Personen verfolgt worden sei und habe zu laufen begonnen. Anschließend habe man auf ihn geschossen. Er habe sich unter einer Brücke verstecken können und dort noch einige Zeit gewartet bis er nach Hause gegangen sei und von seinem Vorfall seinem Vater erzählt habe. Dieser habe ihn aufgefordert, mit seiner Frau und seinen Kindern Afghanistan zu verlassen. Getroffen worden sei er bei diesem Schusswechsel nicht, zumal es finster gewesen sei und man nicht gut zielen habe können. Die Leute, die auf ihn geschossen hätten, habe er nicht gekannt. Er wisse nicht, ob es im Zusammenhang mit seiner Arbeit mit den deutschen Truppen stehe, er könne sich aber dies nicht vorstellen, denn auch sein Vater sei vor fünf Monaten getötet worden und dieser sei nie bei den deutschen Truppen tätig gewesen. Einen bestimmten Grund habe es bei seinem Vater nicht gegeben, seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Täter noch nicht gefasst worden seien.
An die Polizei bzw. an das Militär habe er sich nicht gewandt, da er selber einen Waffenschein besitzen würde und somit dies effektiver gewesen wäre, als sich an die Polizei zu wenden. Die Waffe habe er im Auto liegen gelassen, als er angegriffen worden sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass so etwas passieren würde. Die Leute hätten ihn aufgefordert, als er fortgelaufen sei, dass er stehen bleiben solle und ihn beschimpft. Der Beschwerdeführer sei zuvor nicht persönlich von derartigen Vorfällen betroffen gewesen, habe aber viele Angriffe und Anschläge derartiger Art miterlebt, bei denen Menschen Gliedmaßen abgetrennt worden wären.
12. Am 27.06.2013 übermittelte der Asylgerichtshof die aktuellen Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan zwecks Gewährung von Parteiengehör.
13. Am 11.07.2013 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderberichten eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter eine schriftliche Äußerung, in welcher dieser vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus Gründen der Erpressung ausging, weil die afghanischen Behörden nicht schutzfähig sein würden. Außerdem würden mit zunehmendem Abzug der deutschen Truppen aus Kandahar wohl jene Personen von den Taliban verfolgt werden, die mit den ausländischen Truppen zusammengearbeitet bzw. für diese gearbeitet hätten. Holländische und deutsche Truppen würden sich häufig Militärstützpunkte teilen, neuerdings sei überhaupt von einer weitreichenden Zusammenarbeit der Streitkräfte beider Länder die Rede. Demnach sei auf Grund der unterschiedlichen Angaben (für holländische bzw. deutsche Truppen gearbeitet zu haben) nicht auf Unglaubwürdigkeit zu schließen.
Die Sicherheitslage sei im Übrigen nach wie vor sehr angespannt, da dort Aufständische stark vertreten seien, woraus folgen würde, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre, gerade an den Straßen von Kabul nach Kandahar würden häufig Angriffe der Aufständischen erfolgen. Dabei handle es sich um direkten und indirekten Beschluss, Hinterhalte, Überfälle, Entführungen, gezielte Tötungen, Selbstmordanschläge oder Sprengfallen an Straßen (AsylGH 19.6.2013; C20 413253-1/2010). Es sei ihm sohin eine sichere Rückkehr nicht möglich.
Schließlich wäre bei Rückkehr auch der Lebensunterhalt nicht gesichert, denn unqualifizierte Rückkehrer würden entsprechend den Feststellungen zur Sicherheitslage und Grundversorgung aus März 2013 mangels ausreichender Programme keine Arbeit finden.
II: Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
1.1.1. Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Bei-legung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durch-führung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungs-führung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den poli-tischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Erzwungene Rekrutierungen durch die Taliban fanden in der Vergangenheit in Afghanistan statt. Jüngste Quellen (2010-2012) berichten von Zwangsrekrutierungen in Helmand. Darüber hinaus besteht Angst vor Vergiftung in den Fällen der Verweigerung der Rekrutierung in der Provinz Kandahar und Kunar.
Generell wird die Lage der Zwangsrekrutierung in Afghanistan seltener wahrgenommen. Sie passieren eher in Gebieten in dem die Taliban stärkeren Einfluss haben und in Flüchtlingslagern. So wird von Zwangsrekrutierungen von Pförtnern und medizinischen Personal berichtet, in dem die Taliban die Gebiete unter ihrer Gewalt habe.
Eine von den Taliban benütze Kommunikation ist das "Nachttelegramm". Es handelt sich dabei um an Türen oder Wänden geheftete Flugblätter, um Menschen zu informieren bzw. zu bedrohen. Sie betreffen vor allem Warnungen es zu unterlassen, sich mit Fremden einzulassen oder Kinder in die Schule zu schicken.
Generell muss erwähnt werden, dass die Taliban größeren direkten Kontakt zu der ländlichen Bevölkerung haben als die Regierung. Dies verschafft den Taliban gegenüber dieser Vorteile. (Bericht der EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Taliban, Strategies-Recruitment, Juli 2012).
1.1.2. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte damit im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).
In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38%, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet und reflektiert keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012): In Anbetracht des bevorstehenden Truppenabzugs setzen die Taliban ihre Kräfte verstärkt zur Gewinnung von "Herzen und Köpfen" ein, um bei der afghanischen Bevölkerung für die Zeit nach dem Abzug über eine möglichst hohe Akzeptanz zu verfügen. Mit einer Serie spektakulärer und immer komplexeren Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls demonstrierten die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 militärische Präsenz und Schlagkraft. Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin erneut (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).
Sicherheitslage in Kandahar:
Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Pro-vinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. Bei den Angriffen der Aufständischen handelt es sich um direkten und indirekten Beschuss, Hinterhalte, Überfälle, Entführungen, gezielte Tötungen, Selbstmordanschläge oder Sprengfallen an Straßen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.4; D-A-CH, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier Provinzen, vom März 2011, S.8).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm in Afghanistan zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte im Rahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4).
In der Provinz Kandahar haben sich die Attacken und Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 verglichen mit 2011 um 15% verringert. Durchschnittlich kam es im Jahr 2012 in der Provinz Kandahar täglich zu mehr als drei Anschlägen und Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppen (Quelle: ANSO 4. Quartalsbericht 2012, vom 13.01.2013 S.16; ANSO, Report 16-31 Oktober 2012; HOUK, Country of Origin Information (COI) Report, vom 15.02.2013, S.46).
Im ersten Quartal 2013 kam es zu einer 17%igen Steigerung von Attacken und Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen verglichen mit dem 1. Quartal 2012. Kandahar wird auf Grund der hohen Anzahl von Anschlägen (188 im ersten Quartal 2013) als extrem gefährliches Gebiet angesehen. Die Anzahl der Angriffe in Ghazni (Steigerung 127% im Q 2013), Helmland (Steigerung 100%im Q 2013) und Kandarhar (Steigerung 17%) haben zu einer derartigen Steigerung von Anschlägen und Angriffen im Süden Afghanistan geführt, dass dort bereits sechs von sieben Provinzen zumindest als sehr gefährlich eingestuft werden. (Quelle: ANSO 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S. 10).
1.1.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch Militärische Präsenz und Schlagkraft demonstrieren die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 mit einer Serie spektakulärer, immer komplexer werdenden Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominente Persönlichkeiten selbst im gut geschützten Kabul. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die auch um 107% bzw. 114% rasant anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.3. Menschenrechte:
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unter-stellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richt-linien vom 24.3.2011). Es gibt Belege dafür, dass auch Familienangehörige von Sicherheitskräften bedroht werden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Die größere Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
1.1.4. Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit ist nicht immer bekannt. Verdächtige werden oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand eines Strafverteidigers. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch Druck auf die Polizei erhöht wird ein Geständnis zu erzwingen.
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt
Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.05.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In Städten Afghanistans ist die Praxis verbreitet, Verwandte zu verhaften, um flüchtige Personen dazu zu bewegen, sich zu stellen, oder Gefangene zu Geständnissen zu drängen (ACCORD-Anfrage-beantwortung vom 23.2.2012).
Der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte, die bis 2014 die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen sollen, verläuft in quantitativer Hinsicht schneller als geplant; die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer 2011 erreicht. Der Aufbau der Sicherheitskräfte konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012): In der Afghanischen Nationalen Polizei ist Drogenkonsum weiterhin verbreitet, und Angehörige der Polizei sind zudem oft in lokale parteipolitische oder ethnische Konflikte verwickelt. Nach wie vor sind 90% der afghanischen Sicherheitskräfte Analphabeten. Die afghanische Nationale Armee weist noch immer eine Desertionsrate von 20% auf. Zur Sorge Anlass geben auch die Loyalität und Ideologien der afghanischen Sicherheitskräfte. Da die Sicherheitskräfte inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen stark unterwandert sind, sehen sie sich vermehrt aus den eigenen Reihen bedroht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.6. Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:
Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40%. Etwa 80% der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt von weniger als US$ 25,-- pro Monat, welche zur Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig sind. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt etwa US$ 35,--. Im Gegensatz dazu zahlen die Taliban ihren Kämpfern monatlich geschätzte US$ 300,--. Wegen der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Afghanistan können viele Menschen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Afghanistan besteht ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften, so z. B. im mittleren Management oder in der Buchhaltung.
Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch andauernde Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.
Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäß dem UN-Sicherheitsrat benötigten 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen.
Gemäß afghanischem Bildungsministerium konnten 2011 lediglich 12% aller Frauen über 15 Jahre und 43% der Männer lesen und schreiben. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 28%. Etwa die Hälfte aller Schulen in Afghanistan sind noch immer Provisorien, in denen oft weniger als vier Stunden pro Tag unterrichtet wird. Es fehlt an gut ausgebildetem Lehrpersonal und an geeignetem Lehrmaterial. In umkämpften Gebieten besteht kein regulärer Schulbetrieb. Etwa fünf Millionen Kinder haben keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. In einigen Provinzen bleiben bis zu 80% der Schulen geschlossen, darunter v.a. Mädchenschulen. Zudem gibt es in drei Viertel aller Distrikte noch immer keine weiterführenden Schulen für Mädchen. Der Mädchenbildung in Afghanistan drohen aufgrund der prekären Sicherheitslage, der verbreiteten Zwangsheiraten sowie der Armut erhebliche Rückschritte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011).
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
1.1.8 Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang. Der Entwicklungsbedarf ist weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ist zwar in den vergangenen Jahren aufgrund der internationalen Präsenz ständig gewachsen, unterliegt aber derzeit besonderen Herausforderungen. So sind in letzter Zeit die Währungen der Nachbarstaaten drastisch abgewertet worden. Die dort somit niedrigeren Arbeitskosten sowie die qualitativ besseren Produktionsstätten bedeuten einen Wettbewerbsvorteil selbst in Bereichen, in denen Afghanistan eigentlich stark ist (wie z.B. der Produktion von Teppichen, Nüssen oder Trockenobst). Somit werden zunehmend Produkte importiert, die mit einheimischen Produkten im Wettbewerb stehen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staat-liche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Kontrollen am Internationalen Flughafen Kabul sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Sonstige Landesgrenzen werden kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der Afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pasthunen und bekennt sich zum moslemischen (schiitischen) Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Provinz Kandahar, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Der Beschwerdeführer war als Hilfsarbeiter für das Montieren von Klimaanlagen und Klimageräten am Flughafen Kandahar tätig.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pasthunen und bekennt sich zum moslemischen (schiitischen) Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Kandahar, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Der Beschwerdeführer war als Hilfsarbeiter für das Montieren von Klimaanlagen und Klimageräten am Flughafen Kandahar tätig.
Der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Vornamen XXXX, welcher ebenfalls am Flughafen Kandahar beschäftigt gewesen ist, wurde im Jahr 2010 von unbekannten Tätern in der Nähe der Heimatadresse des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer wurde vom Tod seines Bruders von seinem Vater informiert. Dieser wurde wiederum von einem Herrn XXXX benachrichtigt, zumal sich der Vorfall vor dessen Haus ereignet hat. Der genaue Vorfall ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, zumal dieser an diesem Tag sehr spät nach Hause gekommen ist. Die Beweg-, bzw. Hintergründe dieses Vorfalls sind nicht hervorgekommen.Der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Vornamen römisch 40 , welcher ebenfalls am Flughafen Kandahar beschäftigt gewesen ist, wurde im Jahr 2010 von unbekannten Tätern in der Nähe der Heimatadresse des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer wurde vom Tod seines Bruders von seinem Vater informiert. Dieser wurde wiederum von einem Herrn römisch 40 benachrichtigt, zumal sich der Vorfall vor dessen Haus ereignet hat. Der genaue Vorfall ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, zumal dieser an diesem Tag sehr spät nach Hause gekommen ist. Die Beweg-, bzw. Hintergründe dieses Vorfalls sind nicht hervorgekommen.
Nach dem Tod seines Bruders war der Beschwerdeführer noch fünf Tage, an denen die Trauerfeierlichkeiten für seinen Bruder stattgefunden haben, zu Hause. An dem Tag, an dem er noch einmal zur Arbeit ging, kam er gegen 23 Uhr nach Hause und parkte seinen PKW am Anfang der Straße XXXX Als er sich von dort aus auf dem Heimweg machte, bemerkte er, dass er von drei Personen verfolgt wird. Nachdem er zu laufen begann, nahmen diese die Verfolgung auf und schossen auf ihn. Der Beschwerdeführer versteckte sich unter einer Brücke, wartete ab, bis sich seine Verfolger enfernten und erzählte seinem Vater von diesem Vorfall.Nach dem Tod seines Bruders war der Beschwerdeführer noch fünf Tage, an denen die Trauerfeierlichkeiten für seinen Bruder stattgefunden haben, zu Hause. An dem Tag, an dem er noch einmal zur Arbeit ging, kam er gegen 23 Uhr nach Hause und parkte seinen PKW am Anfang der Straße römisch 40 Als er sich von dort aus auf dem Heimweg machte, bemerkte er, dass er von drei Personen verfolgt wird. Nachdem er zu laufen begann, nahmen diese die Verfolgung auf und schossen auf ihn. Der Beschwerdeführer versteckte sich unter einer Brücke, wartete ab, bis sich seine Verfolger enfernten und erzählte seinem Vater von diesem Vorfall.
An die Polizei bzw. an das Militär hat sich der Beschwerdeführer in seiner Angelegenheit nicht gewandt, da er selbst einen Waffenschein und eine Waffe besessen hat, sodass dieser Umstand für ihn effektiver erschienen ist. Er kann sich nicht vorstellen, inwieweit dieser Vorfall mit seiner Tätigkeit am Flughafen in Zusammenhang steht, zumal in der Zwischenzeit auch dessen Vater getötet wurde und dieser niemals für die deutschen Truppen tätig war.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Senat besteht angesichts der Seriösität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, ist im Wesentlichen sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2011 mit den vor dem Asylgerichtshof gemachten Aussagen gleichlautend, widerspruchsfrei und stimmig.
Der Annahme des Bundesasylamtes, dass es sich bei der Ausführung des Beschwerdeführers, dass dieser aus Kandahar stammen würde um eine Schutzbehauptung handelt, weil dieser zu dem Vorhalt, einerseits zu behaupten in XXXXgeboren zu sein und im Gegensatz dazu sich sein Geburtsort mit dem Namen XXXX aus der von ihm vorgelegten Tazkira ergibt, keine schlüssige Antwort abgeben konnte, kann nicht gefolgt werden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte vielmehr dargelegt werden, dass es sich bei dem Ort XXXX offenbar um ein Gebiet innerhalb des Dorfes XXXXhandelt. Unabhängig davon konnte die vom Asylgerichtshof herangezogene Dolmetscherin auf Grund des vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekts diesen zweifelsfrei der Provinz Kandahar zuordnen. Überdies war es dem Beschwerdeführer ohne Probleme möglich die nächst größeren Städte, welche in der Umgebung seines Heimatortes gelegen sind zu nennen, sodass in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, dass dieser aus der Provinz Kandahar stammt. Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof in einer Zusammenschau der durchgeführten erstinstanzlichen Einvernahmen und der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nachvollziehbar, dass dieser auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit des Installierens von Klimaanlagen bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich dies auch schon bei entsprechendem Vorhalt vor dem Bundesasylamt ergeben hätte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof keine Sterbeurkunde seines Bruders vorlegen konnte, lässt dies auch im Hinblick der durchgehend gleichlautenden Angaben zum Todeszeitraum seines erschossenen Bruders, nicht den Schluss zu, dass dieser in Kernsequenzen seiner Aussagen widersprüchliche Angaben gemacht hätte. Ebenso konnte der Asylgerichtshof in der von ihm durchgeführten Verhandlung nicht den persönlichen Eindruck gewinnen, dass dieser hinsichtlich seiner Schilderung, dass auf ihn geschossen worden wäre, unglaubwürdig wäre.Der Annahme des Bundesasylamtes, dass es sich bei der Ausführung des Beschwerdeführers, dass dieser aus Kandahar stammen würde um eine Schutzbehauptung handelt, weil dieser zu dem Vorhalt, einerseits zu behaupten in XXXXgeboren zu sein und im Gegensatz dazu sich sein Geburtsort mit dem Namen römisch 40 aus der von ihm vorgelegten Tazkira ergibt, keine schlüssige Antwort abgeben konnte, kann nicht gefolgt werden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte vielmehr dargelegt werden, dass es sich bei dem Ort römisch 40 offenbar um ein Gebiet innerhalb des Dorfes XXXXhandelt. Unabhängig davon konnte die vom Asylgerichtshof herangezogene Dolmetscherin auf Grund des vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekts diesen zweifelsfrei der Provinz Kandahar zuordnen. Überdies war es dem Beschwerdeführer ohne Probleme möglich die nächst größeren Städte, welche in der Umgebung seines Heimatortes gelegen sind zu nennen, sodass in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, dass dieser aus der Provinz Kandahar stammt. Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof in einer Zusammenschau der durchgeführten erstinstanzlichen Einvernahmen und der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nachvollziehbar, dass dieser auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit des Installierens von Klimaanlagen bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich dies auch schon bei entsprechendem Vorhalt vor dem Bundesasylamt ergeben hätte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof keine Sterbeurkunde seines Bruders vorlegen konnte, lässt dies auch im Hinblick der durchgehend gleichlautenden Angaben zum Todeszeitraum seines erschossenen Bruders, nicht den Schluss zu, dass dieser in Kernsequenzen seiner Aussagen widersprüchliche Angaben gemacht hätte. Ebenso konnte der Asylgerichtshof in der von ihm durchgeführten Verhandlung nicht den persönlichen Eindruck gewinnen, dass dieser hinsichtlich seiner Schilderung, dass auf ihn geschossen worden wäre, unglaubwürdig wäre.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.3. Soweit man die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zur Gänze den Feststellungen zu Grunde legt und eine nachhaltige Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat annimmt, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. allerdings nicht zum Erfolg:3.3. Soweit man die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zur Gänze den Feststellungen zu Grunde legt und eine nachhaltige Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat annimmt, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. allerdings nicht zum Erfolg:
Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch ihn unbekannte Täter, welche auf ihn geschossen haben, liegt in Problemen mit (kriminellen) Privatpersonen begründet. Der Beschwerdeführer führt sowohl vor dem Bundesasylamt als auch dem Asylgerichtshof durchgängig aus, dass auch sein Bruder Opfer eines Schussattentates geworden ist und ergänzt in der Verhandlung, dass mittlerweile auch sein Vater auf dieselbe Art und Weise ums Leben gekommen ist. Zwar führt der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen aus, dass mit zunehmenden Abzug der deutschen Truppen aus Kandahar jene Personen verfolgt werden würden, die mit ausländischen Truppen zusammengearbeitet bzw. für diese gearbeitet haben, doch kann eine Verfolgung aus eben diesen Grund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung trotz genaueren Hinterfragens der möglichen Hintergründe dieser Umstände keine Angaben zu einer möglichen Ursache dieser Vorkommnisse machen konnte und dies vielmehr auf die unsichere Lage in Afghanistan zurückführt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde insbesondere ausgeschlossen, dass dies mit seiner Tätigkeit mit den internationalen Truppen zusammenhangen könnte, da auch sein Vater niemals für diese gearbeitet hat und trotzdem getötet wurde. Insofern lässt sich die Argumentation des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters nicht nachvollziehen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Gesinnung) kann daher als nicht gegeben erachtet werden. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
3.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).3.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen3.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen
3.6. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.6. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
3.7. Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).3.7. Die in Paragraph 8, AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.8. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:3.8. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden vergleiche EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Artikel 3, EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senates sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kandarhar, als eine zu den gefährlichsten Gebieten Afghanistan zählt. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass allein im ersten Quartal des Jahres 2013 188 Anschläge und Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen verzeichnet werden mussten.
Der Beschwerdeführer hat überdies in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof glaubhaft darlegen können, dass bereits eine seiner engsten Verwandten (Vater, Bruder) durch kriminelle Gewaltakte ums Leben gekommen sind und er selbst Opfer eines Schussattentates, dem er rechtzeitig entkommen konnte, geworden ist.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Kandarhar über kein soziales Netz verfügt. Zwar wohnt seine Familie noch in Kandarhar, doch kann ihm eine dortige Rückkehr im Hinblick der erlebten Vorkommnisse und des fehlenden Schutzes vor derartigen Übergriffen nicht zugemutet werden (vgl. AsylGH vom 12.11.2012, C 9 420682-1/2011).Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Kandarhar über kein soziales Netz verfügt. Zwar wohnt seine Familie noch in Kandarhar, doch kann ihm eine dortige Rückkehr im Hinblick der erlebten Vorkommnisse und des fehlenden Schutzes vor derartigen Übergriffen nicht zugemutet werden vergleiche AsylGH vom 12.11.2012, C 9 420682-1/2011).
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan auch sonst über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz Kandahar, zu verfügen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend darstellt. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, innRechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, innRechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.5. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
23.10.2013