TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/14 C3 436017-1/2013

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C3 436.017-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zahl: 13 07.304-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zahl: 13 07.304-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 03.06.2013 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte. Er gab an, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person, er sei in Indien geboren, sei traditionell und standesamtlich verheiratet, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch etwas Hindi und Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1975 bis 1984 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Taxifahrer gewesen.

Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jahr 2002 verstorben, seine Mutter sei ca. 70 Jahre alt und lebe im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, im Punjab. Weiters nannte er die Namen und das ungefähre Alter seiner Ehefrau, seines Sohnes, seiner Tochter, seines Bruders und seiner Schwester und erklärte, diese würden im selben Dorf wie die Mutter leben. Dies sei auch seine eigene letzte Wohnadresse in der Heimat gewesen.Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jahr 2002 verstorben, seine Mutter sei ca. 70 Jahre alt und lebe im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , im Punjab. Weiters nannte er die Namen und das ungefähre Alter seiner Ehefrau, seines Sohnes, seiner Tochter, seines Bruders und seiner Schwester und erklärte, diese würden im selben Dorf wie die Mutter leben. Dies sei auch seine eigene letzte Wohnadresse in der Heimat gewesen.

Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 gefasst. Im Mai 2012 sei er schlepperunterstützt von Neu Delhi nach Istanbul in die Türkei geflogen, wo er sich etwa drei Monate lang in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Er sei dann in Etappen mit weiteren Aufenthalten auf dem Landweg bis nach Österreich gebracht worden. Ein Inder, den er auf der Straße getroffen habe, habe ihn für zwei Tage bei sich aufgenommen und ihm dann den Weg nach Traiskirchen erklärt. Heute sei er mit der Badner Bahn hierher gefahren und am Weg von der Polizei kontrolliert worden. Zur Ausreise habe der Beschwerdeführer einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt vom Passamt in XXXX. Der Pass befinde sich jetzt beim Schlepper in Istanbul. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 950.000,-- indische Rupien bezahlt.Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 gefasst. Im Mai 2012 sei er schlepperunterstützt von Neu Delhi nach Istanbul in die Türkei geflogen, wo er sich etwa drei Monate lang in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Er sei dann in Etappen mit weiteren Aufenthalten auf dem Landweg bis nach Österreich gebracht worden. Ein Inder, den er auf der Straße getroffen habe, habe ihn für zwei Tage bei sich aufgenommen und ihm dann den Weg nach Traiskirchen erklärt. Heute sei er mit der Badner Bahn hierher gefahren und am Weg von der Polizei kontrolliert worden. Zur Ausreise habe der Beschwerdeführer einen indischen Reisepass verwendet, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 . Der Pass befinde sich jetzt beim Schlepper in Istanbul. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 950.000,-- indische Rupien bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "In Indien im Punjab ist XXXX eine wichtige Persönlichkeit. Seit einigen Jahren ist diese Person im Gefängnis und sollte laut Gerichtsentscheidung gehängt werden. Er wurde als Terrorist bezeichnet und beschuldigt. Die Gemeinschaft der Sikhs glaubt an seine Unschuld. Deshalb haben die Sikhs gegen die Erhängung protestiert und ich habe an diesem Protest teilgenommen. Dabei hat die Polizei das Feuer auf die Protestierenden eröffnet und es sind einige von ihnen ums Leben gekommen. In weiterer Folge wurde ich von der Polizei gesucht. Ich hatte Angst, dass sie mich für 25 Jahre einsperren. Aus diesem Grund habe ich mein Land verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, entweder eingesperrt oder umgebracht zu werden. Dass es Sanktionen gegen ihn gebe, sei durchaus möglich. Detaillierte Belege oder Hinweise gebe es nicht.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "In Indien im Punjab ist römisch 40 eine wichtige Persönlichkeit. Seit einigen Jahren ist diese Person im Gefängnis und sollte laut Gerichtsentscheidung gehängt werden. Er wurde als Terrorist bezeichnet und beschuldigt. Die Gemeinschaft der Sikhs glaubt an seine Unschuld. Deshalb haben die Sikhs gegen die Erhängung protestiert und ich habe an diesem Protest teilgenommen. Dabei hat die Polizei das Feuer auf die Protestierenden eröffnet und es sind einige von ihnen ums Leben gekommen. In weiterer Folge wurde ich von der Polizei gesucht. Ich hatte Angst, dass sie mich für 25 Jahre einsperren. Aus diesem Grund habe ich mein Land verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, entweder eingesperrt oder umgebracht zu werden. Dass es Sanktionen gegen ihn gebe, sei durchaus möglich. Detaillierte Belege oder Hinweise gebe es nicht.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.06.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe er einwandfrei. Er fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen; er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Er habe im Verfahren keinen rechtlichen Vertreter. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Er wolle diesbezüglich nichts hinzufügen oder abändern und keine Ergänzungen machen.

Über Aufforderung, Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am XXXX in Indien geboren, habe von 1974 bis 1984 die Grundschule besucht und habe zuletzt von 2008 bis 2012 als Taxifahrer gearbeitet. Er habe im Elternhaus gelebt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Indien habe er im Mai 2012 verlassen. Er sei von Delhi nach Istanbul geflogen und danach auf dem Landweg über unbekannte Länder hierher nach Österreich gefahren.Über Aufforderung, Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am römisch 40 in Indien geboren, habe von 1974 bis 1984 die Grundschule besucht und habe zuletzt von 2008 bis 2012 als Taxifahrer gearbeitet. Er habe im Elternhaus gelebt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Indien habe er im Mai 2012 verlassen. Er sei von Delhi nach Istanbul geflogen und danach auf dem Landweg über unbekannte Länder hierher nach Österreich gefahren.

Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zum letzten Kontakt zur Familie gab er an, er habe vor ca. vier Tagen mit seiner Ehefrau in Indien telefoniert; es gehe ihr gut.

Aufgefordert, möglichst konkret und detailliert zu schildern, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Sikhs werden in Indien nicht geschützt. Die Person XXXX wurde zum Tode verurteilt und ich habe für diese Person gegen seine Erhängung protestiert und dabei hat die Polizei das Feuer auf die Protestierenden eröffnet und eine Person ist gestorben. Ein bis zwei Mal hat mich die Polizei mitgenommen und befragt, warum ich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Ich hatte Angst, dass mich die Polizei einsperrt und habe deshalb das Land verlassen, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles."Aufgefordert, möglichst konkret und detailliert zu schildern, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Sikhs werden in Indien nicht geschützt. Die Person römisch 40 wurde zum Tode verurteilt und ich habe für diese Person gegen seine Erhängung protestiert und dabei hat die Polizei das Feuer auf die Protestierenden eröffnet und eine Person ist gestorben. Ein bis zwei Mal hat mich die Polizei mitgenommen und befragt, warum ich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Ich hatte Angst, dass mich die Polizei einsperrt und habe deshalb das Land verlassen, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles."

Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei drei Mal bei Demonstrationen gewesen. Zur Frage, wann diese gewesen seien, überlegte er lange. Die Frage wurde wiederholt, sodass er schließlich meinte, eine Demonstration sei im Februar 2012 gewesen und die anderen beiden seien vorher gewesen. An die Daten könne er sich nicht mehr erinnern. Befragt, wann auf die Demonstranten geschossen worden sei, gab er an, im Februar 2012 oder im März 2012. An der Demonstration hätten hundert Leute teilgenommen. Genau wisse er es nicht. Nachgefragt, wie die Demonstration organisiert worden sei und woher er überhaupt davon gewusst habe, erklärte der Beschwerdeführer, das sei allgemein bekannt gewesen. Die Demonstration habe in der Stadt XXXX stattgefunden. Ob die Demonstration angemeldet gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch den Organisator der Demonstration könne er nicht nennen. Das seien "die Siks halt" gewesen. Befragt, wann er ein bis zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Vor meiner Ausreise." Aufgefordert, genau zu schildern, wann und von wo er mitgenommen worden sei, meinte er nur:Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei drei Mal bei Demonstrationen gewesen. Zur Frage, wann diese gewesen seien, überlegte er lange. Die Frage wurde wiederholt, sodass er schließlich meinte, eine Demonstration sei im Februar 2012 gewesen und die anderen beiden seien vorher gewesen. An die Daten könne er sich nicht mehr erinnern. Befragt, wann auf die Demonstranten geschossen worden sei, gab er an, im Februar 2012 oder im März 2012. An der Demonstration hätten hundert Leute teilgenommen. Genau wisse er es nicht. Nachgefragt, wie die Demonstration organisiert worden sei und woher er überhaupt davon gewusst habe, erklärte der Beschwerdeführer, das sei allgemein bekannt gewesen. Die Demonstration habe in der Stadt römisch 40 stattgefunden. Ob die Demonstration angemeldet gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch den Organisator der Demonstration könne er nicht nennen. Das seien "die Siks halt" gewesen. Befragt, wann er ein bis zwei Mal von der Polizei mitgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Vor meiner Ausreise." Aufgefordert, genau zu schildern, wann und von wo er mitgenommen worden sei, meinte er nur:

"Von zu Hause, genauer weiß ich es nicht."

Der Beschwerdeführer habe eine Reisepass gehabt, der ihm in Istanbul weggenommen worden sei. Der Pass sei im Jahr 2002 ausgestellt worden. Die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, verneinte er. Er habe aber Angst gehabt, dass ihn die Polizei diskriminiere. Einen Festnahmeauftrag gegen ihn habe es nicht gegeben. Sie hätten ihn einfach so mitgenommen. Nachgefragt, wann diese Inhaftierung gewesen sei, gab er nur an: "Ich weiß nicht."

Mehr könne und wolle der Beschwerdeführer nicht angeben. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortet der Beschwerdeführer, er wolle nicht zurück. Abschließend nachgefragt, ob diese Geschichte der Wahrheit entspreche und er bei seinen Angaben bleiben wolle, bejahte der Beschwerdeführer das. Er habe alles angegeben und wolle nichts mehr hinzufügen.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Indien vorgehalten und ihm erklärt, dass beabsichtig sei, über seinen Antrag negativ zu entscheiden und ihn nach Indien auszuweisen. Dazu gab er an, die Sikhs würden in ganz Indien benachteiligt und gesucht. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.06.2013, Zahl: 13 07.304-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.06.2013, Zahl: 13 07.304-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

Obwohl der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe er sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen; vielmehr entspreche es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.

Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in der der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 11.06.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu das Einvernahmeprotokoll vom 11.06.2013, Seite 4). Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.

Weiters sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Angabe, dass er von Istanbul über unbekannte Länder nach Österreich gefahren sei, ohne zumindest anzugeben, wie lange die Fahrt auf bzw. in dem unbekannten Kraftfahrzeug gedauert habe, bereits erschüttert. Es sei offensichtlich, dass er den Reiseweg verheimlichen habe wollen.

Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt während der Einvernahme nicht schlüssig erklären habe können, weshalb die Polizei ihn nach der Demonstration gesucht habe und ihn nicht bereits während der Demonstration festgenommen habe und genau diese Verfolgung der Auslöser seiner Ausreise gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken.

Konkret zu der vermeintlichen Demonstration befragt, habe der Beschwerdeführer schließlich geschwiegen und habe erst nach mehrfacher Fragestellung angegeben, dass es sich nicht um eine, sondern gleich um drei Demonstrationen gehandelt habe. Erneut nach Details befragt habe er angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Hätte sich der Beschwerdeführer einer Geschichte bedient, die er selbst erlebt hätte, würde es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen seiner Person zu seinen Handlungen geben. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.

Befragt, wie er von der Polizei angehalten bzw. festgenommen worden sei, habe der Beschwerdeführer erneut angegeben, dass er es nicht mehr wisse. Seine Aussage, dass er von der Polizei weiter gesucht werde, sei völlig surreal unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass von Indien nach Istanbul geflogen sei. Wäre nach ihm tatsächlich gefahndet worden, hätte er den indischen Flughafen nicht passieren können bzw. hätte er sich selbst dieser Gefahr nicht ausgesetzt.

In Zusammenschau und im Hinblick auf die lapidar dargestellte Sachverhaltslage sei dieses Konstrukt der gesamten vermeintlichen Fluchtgeschichte keinesfalls glaubhaft.

Die Behörde gehe aufgrund der obigen Ausführungen insgesamt davon aus, dass das geschilderte Vorbringen der angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche, sondern es sich um ein vom Schlepper vorgegebenes Konstrukt handle, und die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen habe sollen, was angesichts wirtschaftlicher Umstände zwar menschlich verständlich sei, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle.

Abgesehen davon könne sich der Beschwerdeführer den dargelegten Bedrohungen, sollte es tatsächlich solche gegeben haben, dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellung ersichtlich, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei, nicht gefunden. Wie sollte ihn dann eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit so ohne weiteres aufspüren?

Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion verfolgt werde, noch mit den Behörden weitere außerordentlichen Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er dezidiert danach gefragt worden sei und derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.

Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).

Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.

Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) ließen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Dehli, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Aufgrund seiner fundierten Ausbildung als Mechaniker sei aber eher anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könne. [Anmerkung: Im Akteninhalt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Mechaniker wäre.]

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.

Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).

Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihm Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, daran nichts ändern könne, da dem Beschwerdeführer in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indien außerhalb seiner Heimatregion wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könne sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung der Person des Beschwerdeführers nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.

Zu einer allfälligen Verletzung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben, sei Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da

  • -Strichaufzählung
    abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), sei im gegenständlichen Fallabseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), sei im gegenständlichen Fall
  • -Strichaufzählung
    der Beschwerdeführer halte sich erst seit Mai 2013 [Asylantragstellung: Anfang Juni 2013] in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Auch aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.06.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Übersetzung seiner handschriftlichen Ausführungen lautet:

"Es ist im Februar/März bekannt gegeben worden, dass XXXX gehängt wird. Um seine Exekution zu verhindern, sind aus dem gesamten Punjab protestierende Leute auf Lastkraftwagen nach XXXX gekommen, wo die Polizei illegaler Weise begonnen hat, [auf die Demonstranten] zu schießen. Dabei ist ein Bursche namens XXXX getötet worden. Die Polizei hat dann begonnen, die restlichen Leute ausfindig zu machen; nach zwei Tagen hat die Polizei mich festgenommen und [mir] verschiedene direkte und indirekte Fragen gestellt, die sie mich bereits früher einige Male bei Festnahmen gefragt haben, nämlich:"Es ist im Februar/März bekannt gegeben worden, dass römisch 40 gehängt wird. Um seine Exekution zu verhindern, sind aus dem gesamten Punjab protestierende Leute auf Lastkraftwagen nach römisch 40 gekommen, wo die Polizei illegaler Weise begonnen hat, [auf die Demonstranten] zu schießen. Dabei ist ein Bursche namens römisch 40 getötet worden. Die Polizei hat dann begonnen, die restlichen Leute ausfindig zu machen; nach zwei Tagen hat die Polizei mich festgenommen und [mir] verschiedene direkte und indirekte Fragen gestellt, die sie mich bereits früher einige Male bei Festnahmen gefragt haben, nämlich:

Warum ich dorthin gegangen bin? Wann bist du nach Pakistan gegangen? Du hast Verbindung zu den Terroristen! In dieser Weise haben sie mir ohne Ursachen Probleme gemacht. Ich habe Angst gehabt, dass die Polizei auf diese Weise mich in fingierte Probleme involviert, mich verhaftet und einsperrt. Oder mich als Terroristen bezeichnet, und [als solchen] erschießt. Ich bin in keiner Anzeige genannt gewesen, aber trotzdem haben sie mir Schwierigkeiten gemacht. Wegen dieser Angst vor der Polizei bin ich seit 1986 [zwei Wörter nicht lesbar] acht bis zehn Jahre [zwei Wörter nicht lesbar] ist einige Zeit alles gut gewesen, aber jetzt machen sie mir wieder seit zwei, drei Jahren Schwierigkeiten. Dann habe ich, um mein Land zu verlassen, mit einem Schlepper gesprochen, und habe ihm 950.000,-- Rupien gegeben, um mich nach Deutschland zu bringen. Ich habe mein ganzes Hab und Gut verkauft, und von einigen Verwandten auch Geld ausgeborgt, um ihn zu bezahlen. Er hat mich im Mai 2012 nach Istanbul geschickt. Dort hat er mich zwei, drei Monate sitzen gelassen, und dann mit einem Pkw in ein anderes Land geschickt, und dort hat er mich nach ca. drei Monaten noch einmal in ein anderes Land für ca. zwei Monate geschickt, dort gehalten, und dann vier bis fünf Monate weiter in ein anderes Land gebracht, und dort gehalten, und dann wieder in einem Pkw [mich] in Wien aussteigen lassen, und gesagt, jetzt bin ich in Deutschland. Hier habe ich um ca. 3:00 Uhr einen indischen Zeitungszusteller getroffen, der mich zwei, drei Tage bei sich hat wohnen lassen, und dann gesagt hat, ich kann dir nicht weiterhelfen, weil du keine Papiere hast. Er hat mir eine Adresse gegeben und gesagt, ich soll ins Lager gehen und dort alles erzählen und dort bekomme ich dann Hilfe. Auf diese Weise bin ich am 3. Juni 2013 in das Lager gegangen und dort haben sie mir am 11. eine Karte gegeben und gesagt, am 13. bekomme ich den Akt [gemeint ist vermutlich der Bescheid], und, dass ich binnen 14 Tagen berufen kann. Ein Jahr lang habe ich unterwegs große Schwierigkeiten gehabt, weil ich neuneinhalb Lakh (950.000,--) Rupien zurückzahlen muss. Meine [in Indien] zurückgebliebene Mutter, die Kinder und die Frau sind auch besorgt."

Am 02.09.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Stadtpolizeikommandos XXXX ein, aus der sich im Wesentliches folgendes ergibt: Am 27.07.2013 reiste der indische Staatsangehörige XXXX mit einem internationalen Reisezug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Am Hauptbahnhof XXXX wurde er noch im Zug einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich sowohl mit einem gültigen indischen Reisepass, als auch mit einer gültigen italienischen "Permesso di Soggiorno" (Scheckkartenformat) vom XXXX, gültig bis XXXX, aus. Außerdem war er im Besitz einer italienischen "Carta d'itentita", ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX, diese jedoch mit der Einschränkung, dass sie nicht für die Ausreise aus Italien gültig ist.Am 02.09.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ein, aus der sich im Wesentliches folgendes ergibt: Am 27.07.2013 reiste der indische Staatsangehörige römisch 40 mit einem internationalen Reisezug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Am Hauptbahnhof römisch 40 wurde er noch im Zug einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich sowohl mit einem gültigen indischen Reisepass, als auch mit einer gültigen italienischen "Permesso di Soggiorno" (Scheckkartenformat) vom römisch 40 , gültig bis römisch 40 , aus. Außerdem war er im Besitz einer italienischen "Carta d'itentita", ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , diese jedoch mit der Einschränkung, dass sie nicht für die Ausreise aus Italien gültig ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid

v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und oberflächlich und somit nicht glaubwürdig war, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auf das Aufstellen einiger weniger Stehsätze beschränkte und selbst über Nachfrage nicht dazu in der Lage war, Details zu nennen, die sein Vorbringen untermauern hätten können. So stützte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und nunmehr von der Polizei gesucht werde bzw. bereits mitgenommen worden sei. Weder war der Beschwerdeführer jedoch dazu in der Lage, die Demonstrationen glaubhaft zu schildern, noch konnte er konkrete Angaben zu seinen angeblichen Verhaftungen machen. Vor dem Hintergrund, dass die behaupteten Ereignisse angeblich kurz vor seiner Ausreise aus Indien stattgefunden hätten, lässt es sich nicht nachvollziehen, warum er darüber nur bruchstückhaft berichten konnte.

Da der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung nur oberflächliche Aussagen tätigte, wurden ihm zu seinem Vorbringen in der Folge wiederholt Fragen gestellt, um auf die umfassende Darstellung seiner Geschichte hinzuwirken, doch konnte er diese nicht überzeugend beantworten. So meinte er vage, er sei bei drei Demonstrationen gewesen, konnte aber nicht angeben, wann diese gewesen seien, musste diesbezüglich lange nachdenken und datierte schließlich die eine in den Februar 2012 und erklärte, die anderen beiden seien irgendwann davor gewesen. Betreffend die genaueren Daten habe er keine Erinnerung mehr. Zu den Umständen rund um die Demonstrationen konnte er nicht mehr sagen, als dass es eben "allgemein bekannt" gewesen sei, dass diese stattfinden würden, und, dass "die Sikhs halt" die Demonstrationen organisiert hätten.

Genauso vage wie die Ausführungen zu den Protesten waren auch die Angaben des Beschwerdeführers rund um seine angeblichen Inhaftierungen. Im Rahmen der Erstbefragung stellte er diesbezüglich nur in den Raum, dass er von der Polizei gesucht werde, nicht jedoch, dass er bereits von der Polizei mitgenommen worden sei, was jedoch einen großen Unterschied macht. Vor dem Bundesasylamt steigerte er sein Vorbringen nunmehr dahingehend, dass er "ein bis zwei Mal" von der Polizei mitgenommen worden sei, wobei es sich schon nicht nachvollziehen lässt, dass er hier nicht konkret anzugeben vermochte, ob er nun nur ein Mal oder doch bereits zwei Mal inhaftiert worden sei. Dass der Beschwerdeführer hier eine erfundene Geschichte zum Besten gab, wurde auch dadurch deutlich, dass er nicht klar vermitteln konnte, wann diese Festnahmen gewesen seien, zumal er vage erklärte, er sei "vor seiner Ausreise" mitgenommen worden, und zwar "von zu Hause aus", genauer wisse er es nicht. Bezeichnender Weise gestand der Beschwerdeführer über Nachfrage auch ein, dass es kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe. Er habe nur Angst gehabt, dass die Polizei ihn diskriminieren könnte. Diese Aussage passt jedoch nicht damit zusammen, dass er angeblich bereits von der Polizei verhaftet worden sei. Hätten diese Verhaftungen tatsächlich stattgefunden, hätte er einerseits gewusst, wann und unter welchen Umständen sie gewesen seien, und hätte er andererseits die Verhaftungen wohl auch als fluchtauslösend empfunden.

Letztlich konnte auch aus der Beschwerdeschrift nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden, da sich den Ausführungen keine konkreten Argumente entnehmen lassen, die für seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten. Zwar stellte der Beschwerdeführer hier abermals in den Raum, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe, doch muss dazu festgehalten werden, dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, über diese behaupteten Umstände persönlich und umfassend zu berichten, wozu er jedoch vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war. Den völlig richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt, wurde somit in der Beschwerde nicht ausreichend entgegengetreten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt war, den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abzuwarten, sondern sich unberechtigter Weise nach Italien begab und dort versuchte, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Somit lässt sich aber klar erkennen, dass der Wunsch, sich unter den Schutz der österreichischen Behörden zu stellen - wie man es von einem tatsächlich verfolgten Asylwerber erwarten würde - nicht sein primäres Interesse war. Da sich der Beschwerdeführer - aus Italien kommend - auch mit einem gültigen indischen Reisepass auswies, war klar, dass er zuvor bei den österreichischen Behörden nicht bei der Wahrheit geblieben war, wenn er ursprünglich meinte, sein Reisepass sei ihm abgenommen worden und er habe keine Dokumente mehr. Das an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers trug insgesamt jedenfalls nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei.

Im Gesamten betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht dazu geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, da es zu bruchstückhaft und oberflächlich war, als dass man davon ausgehen hätte können, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen, die dem Beschwerdeführer im Übrigen entgegen dem in der Beschwerde geäußerten Vorwurf sehr wohl vorgehalten wurden, ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, wenn dies den indischen Behörden nicht möglich ist.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Taxifahrer, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Gattin samt den gemeinsamen Kindern, sowie über seine Mutter und seine Geschwister, die alle nach wie vor in der Heimat leben. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Taxifahrer, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Gattin samt den gemeinsamen Kindern, sowie über seine Mutter und seine Geschwister, die alle nach wie vor in der Heimat leben. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich im Übrigen aus seinen eigenen eindeutigen Aussagen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Monate im Bundesgebiet auf und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er hier auf besondere Weise intergiert wäre. Er spricht nicht Deutsch und brachte selbst keinerlei schützenswerte private Interessen vor. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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